ZKBES.2017.163
Rechtsöffnung
13. November 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn
vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Bezugsabteilung Staatssteuer,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern
am 27. September 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung für CHF 2'850.00 zuzüglich Zins zu 3% seit 14. April 2017 sowie
für CHF 29.70 Zins bis 13. April 2017 definitive Rechtsöffnung erteilte
und ihn verpflichtete, dem Staat Solothurn die Betreibungskosten von CHF 100.65
zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2017 (Postaufgabe)
gegen den unbegründeten Entscheid eine Beschwerde einreichte, welche als Antrag
auf schriftliche Begründung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen
wurde,
der Gesuchsgegner am 2. November 2017 (Postaufgabe)
gegen das begründete Urteil erneut Beschwerde erhob und um Erlass der Kosten
und Steuern bat,
der Gesuchsgegner vorträgt, er habe
wegen seines Hirn-Schädeltraumes, das sich wieder stärker bemerkbar gemacht
habe, die Steuerformulare nicht ausfüllen können und er habe weder von der Pro
Infirmis noch von verschiedenen Ämtern Hilfe erhalten, worauf er es einfach
habe schlittern lassen, weil er sich nicht selbst habe helfen können,
er weiter ausführt, er könne diese hohen
Rechnungen nicht bezahlen und es sei ihm unmöglich, von seiner IV-Rente und
Ergänzungsleistungen irgendwelchen Betrag abzuzweigen,
die Eingabe des Gesuchsgegners im
Betreff zwar als Beschwerde bezeichnet wird, er aber nach ihrem gesamten Inhalt
und nach dem gestellten Rechtsbegehren nicht geltend macht, der vorinstanzliche
Entscheid sei falsch, und auch nicht verlangt, dieser sei aufzuheben und das
Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen,
die Eingabe des Gesuchsgegners daher
nicht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
der Gesuchsgegner bereits in der
Begründung des vorinstanzlichen Urteils darauf hingewiesen wurde, dass er es
versäumt hat, gegen die Ordnungsbussenverfügung eine Einsprache zu erheben,
weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist und heute im Rechtsöffnungsverfahren
nicht mehr in Frage gestellt werden kann, da im Rechtsöffnungsverfahren nur
darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte
Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den
materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2014
vom 3. Dezember 2015, E. 3.1),
seine finanzielle Lage keinen Einfluss
auf das Bestehen seiner Verpflichtungen aus der Steuerveranlagung hat, seinen
finanziellen Verhältnissen jedoch bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein
Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,
eine allfällige Beschwerde somit ohnehin
abzuweisen gewesen wäre,
der Gesuchsgegner zudem nach § 182 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) beim
Finanzdepartement ein Erlassgesuch stellen könnte,
der Gesuchsgegner in seiner Eingabe um
Erlass der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht, weshalb diese als
Erlassgesuch an das dafür zuständige Richteramt Solothurn-Lebern zu überweisen
ist (§ 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11),
für das Verfahren vor Obergericht auf
eine Erhebung von Kosten verzichtet wird,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe
von A.___ vom 2. November 2017 wird nicht als solche entgegengenommen und
behandelt. Es wird nicht darauf eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Eingabe von A.___ vom 2. November
2017.
wird als Erlassgesuch an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller