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Entscheid

ZKBES.2017.168

provisorische Rechtsöffnung

22. November 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte am 7. September 2017 (Postaufgabe) in der gegen A.___

(im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Olten-Gösgen

um Aufhebung des Rechtsvorschlags für:

- CHF 5'880.00 zuzüglich

Zins zu 5% seit 20. Mai 2017

- CHF

897.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Juli 2017

- CHF

600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2017

- CHF

27'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. September 2017

- CHF

7'250.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2018

- die

Betreibungskosten

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner beantragte in seiner

Stellungnahme vom 14. September 2017 sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führte er aus, er kenne die

Gesuchstellerin absolut nicht. Es sei unmöglich, dass er den vorgelegten

Vertrag unterschrieben habe, denn er sei damals beruflich im Ausland gewesen.

3.

In einer weiteren Eingabe vom 20.

September 2017 (Postaufgabe) liess die Gesuchstellerin wissen, sie habe weitere

Beweise dafür, dass sie den Gesuchsgegner kenne. Sie würde es sich nie

erlauben, eine Unterschrift zu fälschen.

4.

Am 19. Oktober 2017

fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1.

In der Betreibung Nr. 494581 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. August 2017 wird für den Betrag von

CHF 5'880.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2017 sowie für die

Betreibungskosten von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden

dem Gesuchsgegner zu CHF 300.00 und der Gesuchstellerin zu CHF 100.00 zur

Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für

vorgeschossene Gerichtskosten CHF 300.00 zurückzuerstatten.

3.

Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 80.00 zu

bezahlen.

5.

Darauf gelangte der Gesuchsgegner mit

Eingabe vom 5. November 2017 (Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen und

erklärte, er werde den Entscheid so nicht akzeptieren. Die Angelegenheit sollte

auf Grund der neuen Erkenntnisse und den vorliegenden Fakten nochmals überprüft

und neu beurteilt werden. Das Richteramt leitete diese Eingabe zur Prüfung, ob

sie als Beschwerde entgegenzunehmen sei, an das Obergericht weiter. Gestützt

auf die zitierten Erklärungen des Gesuchsgegners ist die Eingabe des

Gesuchsgegners als Beschwerde zu behandeln.

6.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

7.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8.

Der Vorderrichter hat im vorgelegten

Schuld-Vertrag im darin bezifferten Betrag einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erkannt. Den

Einwand des Gesuchsgegners, er kenne die Gesuchstellerin nicht, hat er als

offensichtlich unwahr erachtet, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem

Darlehensvertrag und den Eingaben zeige.

9.

Der Gesuchsteller bringt in seiner

Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei davon ausgegangen worden, dass die

Unterschrift auf dem Vertrag mit seinen echten Unterschriften übereinstimme und

er deshalb die Gesuchstellerin kennen müsse. Das widerspreche dem Resultat des

offiziellen Schriftenvergleichs, welcher ihnen inzwischen zugegangen sei. Er

sei überzeugt, dass die Gesuchstellerin von einer Drittperson eine Vorlage

erhalten habe. Diese Person müsse der Gesuchstellerin auch Fotos, Personalien

und weitere Informationen über ihn geliefert haben. Die Gesuchstellerin

behaupte, sie habe seine Personalien von seiner ID abgeschrieben. Das sei

unmöglich. Er kenne die Gesuchstellerin tatsächlich bis heute nicht. Sie seien

nie ein Paar gewesen und er sei nie in ihrer Wohnung gewesen. Den Schuldvertrag

habe er nicht unterzeichnet und diesen erstmals mit der Zustellung der

Unterlagen vom 16. Oktober 2017 zu Gesicht bekommen.

10.

Wenn eine Fälschung nicht

unverzüglich glaubhaft gemacht wird, spricht der Rechtsöffnungsrichter die

provisorische Rechtsöffnung aus. Glaubhaftmachen bedeutet, dass der Richter

aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben muss, dass sich der

geltend gemachte Sachverhalt verwirklicht hat, ohne dass er dabei die

Möglichkeit ausschliessen muss, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet

haben könnten. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht

damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten. Er muss mit

Urkunden oder anderen sofort greifbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung

der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140

in Pr 2006 Nr. 133, bestätigt in 5A_648/2016 vom 3. Juli 2017 E. 3.5, zur

Publikation vorgesehen).

11.

Entgegen der Behauptung des

Gesuchsgegners findet sich in den Akten kein offizieller Schriftenvergleich. Ein

solcher wurde weder von der Vorinstanz noch vom Obergericht angeordnet. Auch

der Gesuchsgegner hat keinen Schriftenvergleich eingereicht. Das Vorliegen

eines solchen ist eine unzutreffende Behauptung des Gesuchsgegners. Bereits

darunter leidet seine Glaubwürdigkeit. In dem im Rechtsöffnungsverfahren

entscheidenden Punkt, dem Vorliegen einer durch Unterschrift des Schuldners

unterzeichneten Schuldanerkennung, bleibt es auch vor Obergericht bei einem

Bestreiten, diese nicht selbst unterzeichnet zu haben. Urkunden oder andere

sofort greifbare Beweismittel, die eine Fälschung nachweisen würden, legt der

Gesuchsgegner keine vor. Seine Erklärungsversuche, wie die Unterschrift auf den

Schuldvertrag gekommen und wie die Gesuchstellerin zu seinen Personalien

gekommen ist, sind blosse Mutmassungen, die nicht besonders plausibel wirken.

Sie lassen insbesondere offen, wieso die Gesuchstellerin ausgerechnet gegen ihn

Forderungen erhebt und seine Unterschrift gefälscht haben soll. Im Gegenteil

weisen die von ihr vorgelegten Urkunde darauf hin, dass eine Bekanntschaft

bestand. Was der Gesuchsgegner auch in seiner Beschwerde wieder dagegen

anführt, wirkt alles andere als glaubhaft. Auf diese Vorbringen muss nicht mehr

näher eingegangen werden. Last but not least: Ein Unterschriftenvergleich

zeigt, dass ausser seiner Bestreitung nichts dagegen spricht, dass die

Unterschrift auf dem Schuldvertrag seine eigene ist. Dabei muss es im

summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit seiner Beweismittelbeschränkung sein

Bewenden haben. Der Gesuchsgegner muss, wenn er die Forderung weiterhin

bestreiten will, dies in einem ordentlichen Prozessverfahren tun (Aberkennungsklage

nach Art. 83 Abs. 2 SchKG oder Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG oder

allgemeine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO). In einem solchen

Prozessverfahren wird der Gesuchsteller mit sämtliche Einwendungen und

Beweismittel zugelassen werden. Dort wird es allerdings erst recht nicht

genügen, bloss Mutmassungen und Behauptungen vorzutragen. Vielmehr wird der Gesuchsgegner

seine Beweismittel, von denen er hier bloss spricht, vorlegen und beantragen

müssen, um mit diesen den vollen Beweis seiner Behauptungen zu erbringen.

12.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde abzuweisen, wie dies bereits eingangs festgehalten wurde. Nach

diesem Ausgang hat der Gesuchgegner die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaller