ZKBES.2017.168
provisorische Rechtsöffnung
22. November 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte am 7. September 2017 (Postaufgabe) in der gegen A.___
(im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Olten-Gösgen
um Aufhebung des Rechtsvorschlags für:
- CHF 5'880.00 zuzüglich
Zins zu 5% seit 20. Mai 2017
- CHF
897.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Juli 2017
- CHF
600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2017
- CHF
27'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. September 2017
- CHF
7'250.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2018
- die
Betreibungskosten
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner beantragte in seiner
Stellungnahme vom 14. September 2017 sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führte er aus, er kenne die
Gesuchstellerin absolut nicht. Es sei unmöglich, dass er den vorgelegten
Vertrag unterschrieben habe, denn er sei damals beruflich im Ausland gewesen.
3.
In einer weiteren Eingabe vom 20.
September 2017 (Postaufgabe) liess die Gesuchstellerin wissen, sie habe weitere
Beweise dafür, dass sie den Gesuchsgegner kenne. Sie würde es sich nie
erlauben, eine Unterschrift zu fälschen.
4.
Am 19. Oktober 2017
fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1.
In der Betreibung Nr. 494581 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. August 2017 wird für den Betrag von
CHF 5'880.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2017 sowie für die
Betreibungskosten von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden
dem Gesuchsgegner zu CHF 300.00 und der Gesuchstellerin zu CHF 100.00 zur
Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für
vorgeschossene Gerichtskosten CHF 300.00 zurückzuerstatten.
3.
Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 80.00 zu
bezahlen.
5.
Darauf gelangte der Gesuchsgegner mit
Eingabe vom 5. November 2017 (Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen und
erklärte, er werde den Entscheid so nicht akzeptieren. Die Angelegenheit sollte
auf Grund der neuen Erkenntnisse und den vorliegenden Fakten nochmals überprüft
und neu beurteilt werden. Das Richteramt leitete diese Eingabe zur Prüfung, ob
sie als Beschwerde entgegenzunehmen sei, an das Obergericht weiter. Gestützt
auf die zitierten Erklärungen des Gesuchsgegners ist die Eingabe des
Gesuchsgegners als Beschwerde zu behandeln.
6.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
7.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
8.
Der Vorderrichter hat im vorgelegten
Schuld-Vertrag im darin bezifferten Betrag einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erkannt. Den
Einwand des Gesuchsgegners, er kenne die Gesuchstellerin nicht, hat er als
offensichtlich unwahr erachtet, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem
Darlehensvertrag und den Eingaben zeige.
9.
Der Gesuchsteller bringt in seiner
Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei davon ausgegangen worden, dass die
Unterschrift auf dem Vertrag mit seinen echten Unterschriften übereinstimme und
er deshalb die Gesuchstellerin kennen müsse. Das widerspreche dem Resultat des
offiziellen Schriftenvergleichs, welcher ihnen inzwischen zugegangen sei. Er
sei überzeugt, dass die Gesuchstellerin von einer Drittperson eine Vorlage
erhalten habe. Diese Person müsse der Gesuchstellerin auch Fotos, Personalien
und weitere Informationen über ihn geliefert haben. Die Gesuchstellerin
behaupte, sie habe seine Personalien von seiner ID abgeschrieben. Das sei
unmöglich. Er kenne die Gesuchstellerin tatsächlich bis heute nicht. Sie seien
nie ein Paar gewesen und er sei nie in ihrer Wohnung gewesen. Den Schuldvertrag
habe er nicht unterzeichnet und diesen erstmals mit der Zustellung der
Unterlagen vom 16. Oktober 2017 zu Gesicht bekommen.
10.
Wenn eine Fälschung nicht
unverzüglich glaubhaft gemacht wird, spricht der Rechtsöffnungsrichter die
provisorische Rechtsöffnung aus. Glaubhaftmachen bedeutet, dass der Richter
aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben muss, dass sich der
geltend gemachte Sachverhalt verwirklicht hat, ohne dass er dabei die
Möglichkeit ausschliessen muss, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet
haben könnten. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht
damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten. Er muss mit
Urkunden oder anderen sofort greifbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung
der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140
in Pr 2006 Nr. 133, bestätigt in 5A_648/2016 vom 3. Juli 2017 E. 3.5, zur
Publikation vorgesehen).
11.
Entgegen der Behauptung des
Gesuchsgegners findet sich in den Akten kein offizieller Schriftenvergleich. Ein
solcher wurde weder von der Vorinstanz noch vom Obergericht angeordnet. Auch
der Gesuchsgegner hat keinen Schriftenvergleich eingereicht. Das Vorliegen
eines solchen ist eine unzutreffende Behauptung des Gesuchsgegners. Bereits
darunter leidet seine Glaubwürdigkeit. In dem im Rechtsöffnungsverfahren
entscheidenden Punkt, dem Vorliegen einer durch Unterschrift des Schuldners
unterzeichneten Schuldanerkennung, bleibt es auch vor Obergericht bei einem
Bestreiten, diese nicht selbst unterzeichnet zu haben. Urkunden oder andere
sofort greifbare Beweismittel, die eine Fälschung nachweisen würden, legt der
Gesuchsgegner keine vor. Seine Erklärungsversuche, wie die Unterschrift auf den
Schuldvertrag gekommen und wie die Gesuchstellerin zu seinen Personalien
gekommen ist, sind blosse Mutmassungen, die nicht besonders plausibel wirken.
Sie lassen insbesondere offen, wieso die Gesuchstellerin ausgerechnet gegen ihn
Forderungen erhebt und seine Unterschrift gefälscht haben soll. Im Gegenteil
weisen die von ihr vorgelegten Urkunde darauf hin, dass eine Bekanntschaft
bestand. Was der Gesuchsgegner auch in seiner Beschwerde wieder dagegen
anführt, wirkt alles andere als glaubhaft. Auf diese Vorbringen muss nicht mehr
näher eingegangen werden. Last but not least: Ein Unterschriftenvergleich
zeigt, dass ausser seiner Bestreitung nichts dagegen spricht, dass die
Unterschrift auf dem Schuldvertrag seine eigene ist. Dabei muss es im
summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit seiner Beweismittelbeschränkung sein
Bewenden haben. Der Gesuchsgegner muss, wenn er die Forderung weiterhin
bestreiten will, dies in einem ordentlichen Prozessverfahren tun (Aberkennungsklage
nach Art. 83 Abs. 2 SchKG oder Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG oder
allgemeine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO). In einem solchen
Prozessverfahren wird der Gesuchsteller mit sämtliche Einwendungen und
Beweismittel zugelassen werden. Dort wird es allerdings erst recht nicht
genügen, bloss Mutmassungen und Behauptungen vorzutragen. Vielmehr wird der Gesuchsgegner
seine Beweismittel, von denen er hier bloss spricht, vorlegen und beantragen
müssen, um mit diesen den vollen Beweis seiner Behauptungen zu erbringen.
12.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde abzuweisen, wie dies bereits eingangs festgehalten wurde. Nach
diesem Ausgang hat der Gesuchgegner die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller