ZKBES.2017.171
definitive Rechtsöffnung
12. Dezember 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Schweiz. Eidgenossenschaft,
2. Kanton Solothurn,
beide vertreten
durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das
Steueramt des Kantons Solothurn, A.___ und B.___ hätten zur Deckung von
Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die
Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der Gerichtsentscheid
ist noch ausstehend.
1.2 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und
der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt
Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung (auf Sicherstellung) Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des
Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,
u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Sicherstellungsverfügung vom 7.
Juli 2017 ins Recht gelegt.
1.3 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte
geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung
sei nicht rechtskräftig, weil er gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel
eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die
definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen
zu erteilen.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive
Rechtsöffnung im Umfang von CHF 76'699.25 sowie für die Kosten des
Zahlungsbefehls von CHF 103.30. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, an
die Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. Sodann stellte
er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie
schon vor Vorinstanz brachte er zur Begründung vor, die nicht rechtskräftige
Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Den Beschwerdegegnern sei in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF
76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art.
80.
Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
1.2
Entscheidend für die Qualität als
definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der
formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein
Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt,
sind sofort vollstreckbar und können als definitiver Rechtsöffnungstitel
verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch
aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta
Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).
1.3
Gegenstand des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die
Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über
einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung
erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag,
welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu
entkräften.
2.1
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen
Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt
wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares
Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ohne
weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die
Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht (Art.
169.
Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist – wie bereits unter Erw. II/1.2
hievor aufgezeigt – nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung aufgrund des
erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf diese
Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Während also
die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung einen
definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt der Gesuchsgegner keine
Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu
entkräften vermöchten.
2.2
Gemäss Art. 58 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darf das Gericht einer Partei nicht mehr und
nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat. Sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz
verlangten die Gesuchsteller/Beschwerdegegner, es sei für den Betrag von
CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Vorderrichterin hat – in Missachtung
der Dispositionsmaxime – den Gesuchstellern aber mehr zugesprochen, als sie
verlangt haben. Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde
ist teilweise gutzuheissen. In der Betreibung auf Sicherstellung Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Juli 2017 wird für den Betrag von
CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die
definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.1
Der Beschwerdeführer obsiegt in
einem so geringen Ausmass, dass sich eine anteilsmässige Auferlegung der
Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten
von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]) deshalb vollumfänglich zu tragen. Diese werden mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.2
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
ist Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19.
Oktober 2017 aufzuheben und in der Betreibung auf Sicherstellung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Juli 2017 wird für den Betrag von
CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die
definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30’0000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 18. Juli 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer
5A_41/2018).