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Entscheid

ZKBES.2017.171

definitive Rechtsöffnung

12. Dezember 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das

Steueramt des Kantons Solothurn, A.___ und B.___ hätten zur Deckung von

Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die

Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der Gerichtsentscheid

ist noch ausstehend.

1.2 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und

der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt

Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

geführten Betreibung (auf Sicherstellung) Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des

Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,

u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Sicherstellungsverfügung vom 7.

Juli 2017 ins Recht gelegt.

1.3 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte

geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung

sei nicht rechtskräftig, weil er gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel

eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die

definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen

zu erteilen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive

Rechtsöffnung im Umfang von CHF 76'699.25 sowie für die Kosten des

Zahlungsbefehls von CHF 103.30. Zudem verpflichtete sie den Gesuchsgegner, an

die Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. Sodann stellte

er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie

schon vor Vorinstanz brachte er zur Begründung vor, die nicht rechtskräftige

Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven Rechtsöffnungstitel

darstellen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1.

Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Den Beschwerdegegnern sei in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF

76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art.

80.

Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

1.2

Entscheidend für die Qualität als

definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der

formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein

Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt,

sind sofort vollstreckbar und können als definitiver Rechtsöffnungstitel

verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch

aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta

Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).

1.3

Gegenstand des

Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die

Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der

die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den

materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu

entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über

einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung

erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag,

welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu

entkräften.

2.1

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen

Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die

Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt

wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im

Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares

Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ohne

weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die

Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht (Art.

169.

Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist – wie bereits unter Erw. II/1.2

hievor aufgezeigt – nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung aufgrund des

erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf diese

Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen definitiven

Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Während also

die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung einen

definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt der Gesuchsgegner keine

Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu

entkräften vermöchten.

2.2

Gemäss Art. 58 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darf das Gericht einer Partei nicht mehr und

nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die

Gegenpartei anerkannt hat. Sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz

verlangten die Gesuchsteller/Beschwerdegegner, es sei für den Betrag von

CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Vorderrichterin hat – in Missachtung

der Dispositionsmaxime – den Gesuchstellern aber mehr zugesprochen, als sie

verlangt haben. Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde

ist teilweise gutzuheissen. In der Betreibung auf Sicherstellung Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Juli 2017 wird für den Betrag von

CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die

definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.1

Der Beschwerdeführer obsiegt in

einem so geringen Ausmass, dass sich eine anteilsmässige Auferlegung der

Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten

von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]) deshalb vollumfänglich zu tragen. Diese werden mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.2

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

4.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der

Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

ist Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19.

Oktober 2017 aufzuheben und in der Betreibung auf Sicherstellung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Juli 2017 wird für den Betrag von

CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die

definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30’0000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 18. Juli 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer

5A_41/2018).