ZKBES.2017.172
definitive Rechtsöffnung
12. Dezember 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton
Solothurn,
2. Schweiz.
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch
Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das
Steueramt des Kantons Solothurn, B.___ und A.___ hätten zur Deckung von
Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die
Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der
Gerichtsentscheid ist noch ausstehend.
1.2 Das Steueramt des Kantons Solothurn
erliess gleichentags einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Olten-Gösgen.
1.3 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und
der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt
Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 148'566.15 sowie für die Kosten des Arrests
von CHF 380.10 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die
Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ins Recht gelegt.
1.4 Die Gesuchsgegnerin schloss mit
Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Sie machte
geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung
sei nicht rechtskräftig, weil sie gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel
eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die
definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen
zu erteilen.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung
im beantragten Umfang. Zudem verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, an die
Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von
nun an: Beschwerdeführerin) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F.
Sodann stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Wie schon vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, die nicht
rechtskräftige Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1.
Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art.
80.
Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
1.2
Entscheidend für die Qualität als
definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der
formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein
Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung
zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitiver
Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik
Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017,
Art. 80 N 4).
1.3
Gegenstand des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die
Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über
einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung
erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag,
welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu
entkräften.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen
Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt
wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares
Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017
ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die
Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht
(Art. 169 Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist – wie bereits unter Erw.
II/1.2 hievor aufgezeigt – nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung
aufgrund des erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf
diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen
definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar.
Während also die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung
einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt die Gesuchsgegnerin
keine Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu
entkräften vermöchten.
3.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
3.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106
Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu
tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.3
Die Beschwerdeführerin hat den
Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der Schweiz. Eidgenossenschaft
und dem Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 31. August 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer
5A_42/2018).