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Entscheid

ZKBES.2017.172

definitive Rechtsöffnung

12. Dezember 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das

Steueramt des Kantons Solothurn, B.___ und A.___ hätten zur Deckung von

Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die

Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der

Gerichtsentscheid ist noch ausstehend.

1.2 Das Steueramt des Kantons Solothurn

erliess gleichentags einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Olten-Gösgen.

1.3 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und

der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt

Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 148'566.15 sowie für die Kosten des Arrests

von CHF 380.10 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 um Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die

Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ins Recht gelegt.

1.4 Die Gesuchsgegnerin schloss mit

Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Sie machte

geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung

sei nicht rechtskräftig, weil sie gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel

eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die

definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen

zu erteilen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung

im beantragten Umfang. Zudem verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, an die

Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von

nun an: Beschwerdeführerin) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F.

Sodann stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Wie schon vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, die nicht

rechtskräftige Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1.

Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art.

80.

Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

1.2

Entscheidend für die Qualität als

definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der

formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein

Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung

zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitiver

Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden können (Dominik

Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017,

Art. 80 N 4).

1.3

Gegenstand des

Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die

Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der

die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den

materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu

entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über

einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung

erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag,

welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu

entkräften.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen

Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die

Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt

wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im

Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares

Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017

ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die

Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht

(Art. 169 Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist – wie bereits unter Erw.

II/1.2 hievor aufgezeigt – nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung

aufgrund des erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf

diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen

definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar.

Während also die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung

einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt die Gesuchsgegnerin

keine Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu

entkräften vermöchten.

3.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

3.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106

Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu

tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

3.3

Die Beschwerdeführerin hat den

Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der

Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der Schweiz. Eidgenossenschaft

und dem Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 31. August 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer

5A_42/2018).