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Entscheid

ZKBES.2017.175

Rechtsöffnung

12. Januar 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde A.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte am 4. August 2017 (Postaufgabe) beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die definitiven Gemeindesteuern

2015 von CHF 50.00 nebst Zins zu 3% seit 15. Juni 2017 und für CHF 2.15

Verzugszins bis 14. Juni 2017 sowie die Betreibungskosten von CHF 20.30,

u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner verlangte in seiner

Stellungnahme vom 14. August 2017, die Betreibung sei sofort einzustellen und

es sei ihm der Nachweis der Streichung im Betreibungsregister vorzulegen,

u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident wies das

Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 31. Oktober 2017 ab und verpflichtete die

Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu übernehmen und dem

Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am

13. November 2017 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn und beantragte die Rechtsöffnung für CHF 52.15 zuzüglich Zins

zu 3% seit 15. Juni 2017, u.K.u.E.F.

5. Der Gesuchsgegner schloss in seiner

Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 auf Abweisung der Anträge und Forderungen

der Gesuchstellerin, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung ist

gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt. Auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die

Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) stehen die rechtskräftigen Veranlagungen,

Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten

Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

2.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht

um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um

eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

3.

Nach diesen Ausführungen ist auf die

Sachlage und die Vorbringen der Parteien abzustellen, wie sie der Vorinstanz

zum Entscheid vorlagen. Wie der Gesuchsgegner richtig einwendet, können die von

der Gesuchstellerin nachgereichten Belege im Beschwerdeverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchstellerin

als Rechtsöffnungstitel die definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die

Steuerperiode 2015 vom 28. Februar 2017 für einen Steuerbetrag von CHF 50.00

mit Verzugszinsen von CHF 2.15, total CHF 52.15, vorgelegt. Der Gesuchsgegner

hatte dagegen lediglich eingewendet, er habe die Steuerschuld von CHF 50.00

längstens erfüllt. Offen sei lediglich der Vorbezug für das Steuerjahr 2017.

4.

Die Gesuchstellerin hatte eine

definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2015 vom 28.

Februar 2017 für einen Gesamtbetrag von CHF 52.15 mit einer undatierten

Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Der Gesuchsgegner hatte bei der Vorinstanz

ebenfalls eine definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode

2015.

vom 28. Februar 2017 vorgelegt, jedoch für einen Gesamtbetrag von CHF 51.75.

Der Vorderrichter hatte diese Differenz in seinem Entscheid festgestellt und

erkannt, dass diese auf unterschiedlichen Verzugszinsbeträgen beruht. Gestützt

darauf hielt er fest, es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die

von der Gesuchstellerin als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte

Verfügung dem Gesuchsteller richtig eröffnet bzw. tatsächlich zugestellt und

alsdann in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb sei das Rechtsöffnungsbegehren

mangels Vorliegens eines definitiven Rechtöffnungstitels abzuweisen.

5.

Wie die Gesuchstellerin in ihrer

Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Gesuchsgegner den Erhalt der

definitiven Veranlagung nie bestritten. Vielmehr hat er die Bezahlung der

Steuerforderung eingewendet. Beanstandet hat er indessen bereits bei der

Vorinstanz die Praxis der Gesuchstellerin, jeweils bei intakter Zahlungsfrist die

Verzugszinsbelastung auf den Rechnungen zu addieren. Dasselbe wiederholt er in

seiner Beschwerdeantwort. Ausdrücklich hält er fest, die Steuerveranlagung

werde von ihm nicht bestritten. Aus alldem ergibt sich Folgendes:

Unbestrittenermassen zugestellt wurde dem Gesuchsgegner die von ihm

eingereichte definitive Veranlagung 2015 vom 28. Februar 2017 mit einem

Steuerbetrag von CHF 50.00 und einem Verzugszins von CHF 1.75, total CHF 51.75.

Entgegen der Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners ist diese ausdrücklich als

definitive Veranlagung gekennzeichnet und enthält überdies eine

Rechtsmittelbelehrung. Offensichtlich wurde die von der Gesuchstellerin eingereichte

definitive Veranlagung 2015 mit Datum vom 28. Februar 2017 für das Anbringen

der Rechtskraftbescheinigung für das Rechtsöffnungsverfahren neu ausgedruckt.

Dabei hat das Computersystem gleich automatisch den aktuellen Verzugszins

aufaddiert, wie dies vom Gesuchsgegner zu Recht beanstandet wird. Weder

erstellt noch behauptet ist hingegen, dass diese neue Veranlagung mit dem neuen

höheren Gesamtbetrag dem Gesuchsteller zugestellt wurde. Sie stellt daher auch

keinen Rechtsöffnungstitel dar. Anders liegt die Sache indessen mit der

Veranlagung 2015 vom 28. Februar 2017, die der Gesuchsgegner selbst eingereicht

hat. An deren Zustellung und Rechtskraft bestehen keine Zweifel, zumal ja auch

der Gesuchsgegner nicht behauptet, er habe diese angefochten. Für den

Steuerbetrag von CHF 50.00 und den in dieser Veranlagung aufgeführten

Verzugszins von CHF 1.75 liegt somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor.

6.

Damit bleibt zu prüfen, ob der

Gesuchsgegner mit seiner Einwendung der Bezahlung durchdringt. Den

entsprechenden vollen Beweis hat er nach 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden zu

erbringen. Dazu vorgelegt hat er die definitiven Veranlagungen der

Gemeindesteuern 2013, 2014 und 2015 (Belege 1 – 3, wobei jeweils auf die bei

der Vorinstanz eingereichten Belege Bezug genommen wird) sowie drei Bankauszüge

mit Datum vom 31. März 2015, vom 31. Mai 2016 und vom 31. Mai 2017, die jeweils

Zahlungen an die Gesuchstellerin ausweisen (Belege 1a – 3a). Die Zahlungsbelege

sind jeweils auf die Rückseite der Veranlagungen kopiert und so einander zugeordnet.

Auffallend ist jedoch, dass die Steuern für die Jahre 2013 und 2014 jeweils

einschliesslich der Verzugszinse vollumfänglich in den Beträgen von CHF 51.75

und 51.85 bezahlt worden sind (Belege 1 und 1a sowie 2 und 2a). Für die

Gemeindesteuer 2015 von CHF 51.75 wird jedoch anders als in den Vorjahren nur

ein Zahlungsbeleg über CHF 50.00 vorgelegt (Belege 3 und 3a). Wieso er für das am

28.

Februar 2017 veranlagte Steuerjahr 2015 am 3. Mai 2017 anders als in den

Vorjahren nur den Steuerbetrag von CHF 50.00 ohne die aufgerechneten

Verzugszinsen bezahlt hat, erklärt der Gesuchsgegner nicht. Dass die erwähnte

Zahlung vom 3. Mai 2017 für die Gemeindesteuern 2015 im Gesamtbetrag von CHF

51.75

geleistet wurde, wird lediglich durch den Aufdruck auf der Rückseite

dieser Steuerveranlagung behauptet. Für den Beweis, dass damit die in Betreibung

gesetzte Steuer 2015 bezahlt wurde, reicht dies nicht. Diese Zahlung könnte

auch eine andere Forderung der Gesuchstellerin betreffen. Insbesondere ist es

denkbar, dass sie für den Vorbezug der Gemeindesteuer für das Jahr 2017

geleistet wurde. Der Beweis der Bezahlung der in Betreibung gesetzten

Gemeindesteuer 2015 ist deshalb nicht erbracht.

7.

Die Vorinstanz hat es dem Anschein

nach übersehen, dass der Gesuchsgegner seine Belege auch auf die Rückseiten

kopiert hat. In der Folge wurden offenbar nur die Vorderseiten an die

Gesuchstellerin versandt. Die deswegen erhobene Rüge der Gesuchstellerin der

Verletzung des rechtlichen Gehörs hat keinen Einfluss auf das Ergebnis des

vorliegenden Verfahrens. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

8.

Zusammenfassend ist somit das

Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von CHF 51.75, für den ein definitiver

Rechtsöffnungstitel vorliegt, gutzuheissen. Für den höheren Betrag von CHF

52.15

wurde jedoch kein gültiger Rechtsöffnungstitel eingereicht. Ebenfalls

kein Rechtsöffnungstitel liegt für die weiteren verlangten Verzugszinse vor.

Hier wird die Gesuchstellerin in einer anfechtbaren Verfügung die Höhe des

Zinsfusses und den Beginn des Zinsenlaufes bestimmen müssen (SOG 1990 Nr. 27 E.

3), wie dies auch von der Kantonalen Steuerverwaltung nach der Streichung der

entsprechenden Bestimmungen weiterhin gemacht wird (§ 179 Abs. 4 des

Steuergesetzes und § 19 der Steuerverordnung Nr. 10, beide aufgehoben am 31.

Oktober 2007). Die Beschwerde dringt daher beinahe vollständig durch. Sie ist aber

dennoch nur teilweise gutzuheissen und es ist im erwähnten Umfang definitive

Rechtsöffnung zu erteilen.

9.

Bei diesem Ausgang hat der nahezu

vollständig unterliegende Gesuchsgegner die Gerichtskosten der ersten Instanz von

CHF 150.00 und des Obergerichts von CHF 225.00 vollumfänglich zu übernehmen und

der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF

100.00

zu entrichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 31.

Oktober 2017 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 528‘317 des

Betreibungsamtes der Region Solothurn wird für CHF 51.75 die definitive

Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___

die Betreibungskosten von CHF 20.30 zu ersetzen.

4. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Einwohnergemeinde

A.___ die von ihr bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.

5. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___

für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

6. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Einwohnergemeinde

A.___ die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.

7. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 16. März 2018 auf die dagegen erhobene Verfassungseschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_29/2018).