ZKBES.2017.175
Rechtsöffnung
12. Januar 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde A.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte am 4. August 2017 (Postaufgabe) beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die definitiven Gemeindesteuern
2015 von CHF 50.00 nebst Zins zu 3% seit 15. Juni 2017 und für CHF 2.15
Verzugszins bis 14. Juni 2017 sowie die Betreibungskosten von CHF 20.30,
u.K.u.E.F.
2. Der Gesuchsgegner verlangte in seiner
Stellungnahme vom 14. August 2017, die Betreibung sei sofort einzustellen und
es sei ihm der Nachweis der Streichung im Betreibungsregister vorzulegen,
u.K.u.E.F.
3. Der Amtsgerichtspräsident wies das
Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 31. Oktober 2017 ab und verpflichtete die
Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu übernehmen und dem
Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am
13. November 2017 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn und beantragte die Rechtsöffnung für CHF 52.15 zuzüglich Zins
zu 3% seit 15. Juni 2017, u.K.u.E.F.
5. Der Gesuchsgegner schloss in seiner
Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 auf Abweisung der Anträge und Forderungen
der Gesuchstellerin, u.K.u.E.F.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung ist
gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt. Auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) stehen die rechtskräftigen Veranlagungen,
Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
2.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht
um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um
eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
3.
Nach diesen Ausführungen ist auf die
Sachlage und die Vorbringen der Parteien abzustellen, wie sie der Vorinstanz
zum Entscheid vorlagen. Wie der Gesuchsgegner richtig einwendet, können die von
der Gesuchstellerin nachgereichten Belege im Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchstellerin
als Rechtsöffnungstitel die definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die
Steuerperiode 2015 vom 28. Februar 2017 für einen Steuerbetrag von CHF 50.00
mit Verzugszinsen von CHF 2.15, total CHF 52.15, vorgelegt. Der Gesuchsgegner
hatte dagegen lediglich eingewendet, er habe die Steuerschuld von CHF 50.00
längstens erfüllt. Offen sei lediglich der Vorbezug für das Steuerjahr 2017.
4.
Die Gesuchstellerin hatte eine
definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2015 vom 28.
Februar 2017 für einen Gesamtbetrag von CHF 52.15 mit einer undatierten
Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Der Gesuchsgegner hatte bei der Vorinstanz
ebenfalls eine definitive Veranlagung der Gemeindesteuern für die Steuerperiode
2015.
vom 28. Februar 2017 vorgelegt, jedoch für einen Gesamtbetrag von CHF 51.75.
Der Vorderrichter hatte diese Differenz in seinem Entscheid festgestellt und
erkannt, dass diese auf unterschiedlichen Verzugszinsbeträgen beruht. Gestützt
darauf hielt er fest, es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die
von der Gesuchstellerin als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte
Verfügung dem Gesuchsteller richtig eröffnet bzw. tatsächlich zugestellt und
alsdann in Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb sei das Rechtsöffnungsbegehren
mangels Vorliegens eines definitiven Rechtöffnungstitels abzuweisen.
5.
Wie die Gesuchstellerin in ihrer
Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Gesuchsgegner den Erhalt der
definitiven Veranlagung nie bestritten. Vielmehr hat er die Bezahlung der
Steuerforderung eingewendet. Beanstandet hat er indessen bereits bei der
Vorinstanz die Praxis der Gesuchstellerin, jeweils bei intakter Zahlungsfrist die
Verzugszinsbelastung auf den Rechnungen zu addieren. Dasselbe wiederholt er in
seiner Beschwerdeantwort. Ausdrücklich hält er fest, die Steuerveranlagung
werde von ihm nicht bestritten. Aus alldem ergibt sich Folgendes:
Unbestrittenermassen zugestellt wurde dem Gesuchsgegner die von ihm
eingereichte definitive Veranlagung 2015 vom 28. Februar 2017 mit einem
Steuerbetrag von CHF 50.00 und einem Verzugszins von CHF 1.75, total CHF 51.75.
Entgegen der Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners ist diese ausdrücklich als
definitive Veranlagung gekennzeichnet und enthält überdies eine
Rechtsmittelbelehrung. Offensichtlich wurde die von der Gesuchstellerin eingereichte
definitive Veranlagung 2015 mit Datum vom 28. Februar 2017 für das Anbringen
der Rechtskraftbescheinigung für das Rechtsöffnungsverfahren neu ausgedruckt.
Dabei hat das Computersystem gleich automatisch den aktuellen Verzugszins
aufaddiert, wie dies vom Gesuchsgegner zu Recht beanstandet wird. Weder
erstellt noch behauptet ist hingegen, dass diese neue Veranlagung mit dem neuen
höheren Gesamtbetrag dem Gesuchsteller zugestellt wurde. Sie stellt daher auch
keinen Rechtsöffnungstitel dar. Anders liegt die Sache indessen mit der
Veranlagung 2015 vom 28. Februar 2017, die der Gesuchsgegner selbst eingereicht
hat. An deren Zustellung und Rechtskraft bestehen keine Zweifel, zumal ja auch
der Gesuchsgegner nicht behauptet, er habe diese angefochten. Für den
Steuerbetrag von CHF 50.00 und den in dieser Veranlagung aufgeführten
Verzugszins von CHF 1.75 liegt somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob der
Gesuchsgegner mit seiner Einwendung der Bezahlung durchdringt. Den
entsprechenden vollen Beweis hat er nach 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden zu
erbringen. Dazu vorgelegt hat er die definitiven Veranlagungen der
Gemeindesteuern 2013, 2014 und 2015 (Belege 1 – 3, wobei jeweils auf die bei
der Vorinstanz eingereichten Belege Bezug genommen wird) sowie drei Bankauszüge
mit Datum vom 31. März 2015, vom 31. Mai 2016 und vom 31. Mai 2017, die jeweils
Zahlungen an die Gesuchstellerin ausweisen (Belege 1a – 3a). Die Zahlungsbelege
sind jeweils auf die Rückseite der Veranlagungen kopiert und so einander zugeordnet.
Auffallend ist jedoch, dass die Steuern für die Jahre 2013 und 2014 jeweils
einschliesslich der Verzugszinse vollumfänglich in den Beträgen von CHF 51.75
und 51.85 bezahlt worden sind (Belege 1 und 1a sowie 2 und 2a). Für die
Gemeindesteuer 2015 von CHF 51.75 wird jedoch anders als in den Vorjahren nur
ein Zahlungsbeleg über CHF 50.00 vorgelegt (Belege 3 und 3a). Wieso er für das am
28.
Februar 2017 veranlagte Steuerjahr 2015 am 3. Mai 2017 anders als in den
Vorjahren nur den Steuerbetrag von CHF 50.00 ohne die aufgerechneten
Verzugszinsen bezahlt hat, erklärt der Gesuchsgegner nicht. Dass die erwähnte
Zahlung vom 3. Mai 2017 für die Gemeindesteuern 2015 im Gesamtbetrag von CHF
51.75
geleistet wurde, wird lediglich durch den Aufdruck auf der Rückseite
dieser Steuerveranlagung behauptet. Für den Beweis, dass damit die in Betreibung
gesetzte Steuer 2015 bezahlt wurde, reicht dies nicht. Diese Zahlung könnte
auch eine andere Forderung der Gesuchstellerin betreffen. Insbesondere ist es
denkbar, dass sie für den Vorbezug der Gemeindesteuer für das Jahr 2017
geleistet wurde. Der Beweis der Bezahlung der in Betreibung gesetzten
Gemeindesteuer 2015 ist deshalb nicht erbracht.
7.
Die Vorinstanz hat es dem Anschein
nach übersehen, dass der Gesuchsgegner seine Belege auch auf die Rückseiten
kopiert hat. In der Folge wurden offenbar nur die Vorderseiten an die
Gesuchstellerin versandt. Die deswegen erhobene Rüge der Gesuchstellerin der
Verletzung des rechtlichen Gehörs hat keinen Einfluss auf das Ergebnis des
vorliegenden Verfahrens. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
8.
Zusammenfassend ist somit das
Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von CHF 51.75, für den ein definitiver
Rechtsöffnungstitel vorliegt, gutzuheissen. Für den höheren Betrag von CHF
52.15
wurde jedoch kein gültiger Rechtsöffnungstitel eingereicht. Ebenfalls
kein Rechtsöffnungstitel liegt für die weiteren verlangten Verzugszinse vor.
Hier wird die Gesuchstellerin in einer anfechtbaren Verfügung die Höhe des
Zinsfusses und den Beginn des Zinsenlaufes bestimmen müssen (SOG 1990 Nr. 27 E.
3), wie dies auch von der Kantonalen Steuerverwaltung nach der Streichung der
entsprechenden Bestimmungen weiterhin gemacht wird (§ 179 Abs. 4 des
Steuergesetzes und § 19 der Steuerverordnung Nr. 10, beide aufgehoben am 31.
Oktober 2007). Die Beschwerde dringt daher beinahe vollständig durch. Sie ist aber
dennoch nur teilweise gutzuheissen und es ist im erwähnten Umfang definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.
9.
Bei diesem Ausgang hat der nahezu
vollständig unterliegende Gesuchsgegner die Gerichtskosten der ersten Instanz von
CHF 150.00 und des Obergerichts von CHF 225.00 vollumfänglich zu übernehmen und
der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF
100.00
zu entrichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 31.
Oktober 2017 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 528‘317 des
Betreibungsamtes der Region Solothurn wird für CHF 51.75 die definitive
Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
3. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___
die Betreibungskosten von CHF 20.30 zu ersetzen.
4. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Einwohnergemeinde
A.___ die von ihr bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.
5. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___
für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
6. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Einwohnergemeinde
A.___ die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.
7. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 16. März 2018 auf die dagegen erhobene Verfassungseschwerde nicht
eingetreten (BGer 5D_29/2018).