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Entscheid

ZKBES.2017.179

definitive Rechtsöffnung

19. Februar 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 4. April 2011 unterzeichnete B.___

einen Inkassoauftrag und ein Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen,

in dem sie die bevorschussten Unterhaltszahlungen für ihre beiden Töchter dem

Oberamt Thal-Gäu bzw. dem Staat Solothurn abtrat.

2. Mit Zahlungsbefehl vom 28. August

2017 betrieb das Oberamt Thal-Gäu A.___ für CHF 9'913.35 nebst Zins zu 5 % seit

1. August 2017. Als Forderungsgrund wird darin wird genannt: «ausstehende,

durch den Staat Solothurn bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge,

Unterhaltsbeiträge für die Monate 04.2011 bis 08.2017 für C.___ und D.___». A.___

erhob Rechtsvorschlag.

3. Der Staat Solothurn (im Folgenden der

Gesuchsteller) ersuchte mit Eingang am 18. September 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen

für CHF 9'913.35 und für CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

4. A.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.

5. Der Amtsgerichtspräsident erteilte

mit Urteil vom 9. November 2017 für CHF 9'913.35 nebst Zins zu 5 % seit 28.

August 2017 definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete er den

Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu

ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Verfahrenskosten

von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

6. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 24.

November 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn und verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.

Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

7. Der Gesuchsteller liess sich vor

Obergericht nicht mehr vernehmen.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Gläubiger kann die definitive

Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Entscheid

beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs,

SchKG, SR 281.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid

eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,

wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass

des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art.

81.

Abs. 1 SchKG).

2.

Der Gesuchsteller hat als

Rechtsöffnungstitel ein Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 29. April 2013 vorgelegt. In Ziffer 4 wird der Gesuchsgegner

verpflichtet, für die beiden Kinder monatlich vorauszahlbare, gemäss Ziffer 7 indexierte

Unterhaltsbeiträge von je CHF 620.00 zu bezahlen.

3.

Der Gesuchsgegner wendet in

grundsätzlicher Hinsicht ein, es fehle eine detaillierte Zusammenstellung über

die angeblich geschuldeten und bezahlten Beiträge. Er könne das alles schlicht

und einfach nicht nachvollziehen. Massgebend sei, dass und ob im Zahlungsbefehl

der Forderungstitel und bei Unterhaltsbeiträgen die genauen Angaben (evtl.

Zusammenstellung) der geforderten Beiträge genannt würden. Das Nachreichen im

Rechtsöffnungsverfahren reiche seines Erachtens nicht.

4.

Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls

wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden

durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des

Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen

Fortgang nimmt. Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich

vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Forderungsgrund

soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über

den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Er soll nämlich nicht

Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden

Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn

geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Nach Zustellung des

Zahlungsbefehls kann der Betriebene vom Betreibungsamt überdies verlangen, dass

der Betreibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in

beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht

aufzulegen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise soll ihm die Prüfung und

Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung erleichtert werden.

Ist für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang

erkennbar, so genügt es nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu

beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Forderungsgrund nur knapp

umschrieben wird (BGE 121 III 18 E.2). Nach der Rechtsprechung genügt auch eine

knappe Umschreibung des Forderungsgrundes, wenn nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird.

Dazu ist erforderlich, dass das Datum angegeben wird, an welchem die in

Betreibung gesetzte Forderungen entstanden ist. Bei Dauerschuldverhältnissen

mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Frage stehende

Zeitperiode zu bezeichnen ist (Urteil 5A_606/2016 24. November 2016).

5.

Auch wenn im Zahlungsbefehl selbst

das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten nicht erwähnt wird, musste dem

Gesuchsgegner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl klar sein, dass es um die

Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder geht, welche eben in diesem

Scheidungsurteil festgelegt worden sind. Gerade weil er genau wusste, um was es

geht, hat er weder beim Betreibungsamt noch beim Richteramt Akteneinsicht verlangt.

Auch der Zeitraum, für welchen die Unterhaltsbeiträge verlangt werden, ist im

Zahlungsbefehl unmissverständlich umschrieben, nämlich für sämtliche Monate ab

April 2011 bis August 2017. Soweit der Betreibende für diese Unterhaltsbeiträge

einen Rechtsöffnungstitel vorzulegen vermag, obliegt es nach Art. 81 Abs. 1

SchKG dem Betriebenen, die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen

nachzuweisen. Er ist dazu auch am Besten in der Lage, denn vorab er selbst

verfügt über die Belege seiner Zahlungen. Der Betreibende muss den

Rechtsöffnungstitel für seine Forderungen vorlegen. Er trägt das Risiko, mit

seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen zu werden, soweit er bereits getilgte

Forderungen in Betreibung setzt. Zu einer Rechnungsführung für den Betriebenen

ist er aber nicht verpflichtet.

6.

Für die monatlichen

Kinderunterhaltsbeiträge ab Mai 2013 bis August 2017 von je indexierten CHF

620.

, total CHF 1'040.00, stellt das vorgelegte Scheidungsurteil vom 29.

April 2013 einen Rechtsöffnungstitel dar, also insgesamt für 52 Monate. Zu

ergänzen ist, dass die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der Übergang

des Gläubigerrechts auf den Gesuchsteller nicht bestritten wird. Von dieser in

einem Rechtsöffnungstitel verurkundeten Gesamtschuld von über CHF 50'000.00 hat

der Gesuchsteller Ausstände von CHF 9'913.35 betrieben. Der betriebene

Schuldner selbst hat keine einzige Tilgung belegt. Soweit er die Verjährung

früherer Monatsbeiträge als Mai 2013 einwendet, ist er damit nicht zu hören,

weil für diese mangels eines Rechtsöffnungstitels die Erteilung der

Rechtsöffnung ohnehin nicht in Frage kommt.

7.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Gesuchsgegner die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF

450.00

zu bezahlen. Es ist ihm indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, da der über seinem Existenzminimum liegende Betrag seines

Einkommens vom Betreibungsamt gepfändet ist. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt somit der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Gesuchsgegner

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Eine Parteientschädigung kann

bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 450.00 werden

A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller