ZKBES.2017.179
definitive Rechtsöffnung
19. Februar 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. April 2011 unterzeichnete B.___
einen Inkassoauftrag und ein Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen,
in dem sie die bevorschussten Unterhaltszahlungen für ihre beiden Töchter dem
Oberamt Thal-Gäu bzw. dem Staat Solothurn abtrat.
2. Mit Zahlungsbefehl vom 28. August
2017 betrieb das Oberamt Thal-Gäu A.___ für CHF 9'913.35 nebst Zins zu 5 % seit
1. August 2017. Als Forderungsgrund wird darin wird genannt: «ausstehende,
durch den Staat Solothurn bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge,
Unterhaltsbeiträge für die Monate 04.2011 bis 08.2017 für C.___ und D.___». A.___
erhob Rechtsvorschlag.
3. Der Staat Solothurn (im Folgenden der
Gesuchsteller) ersuchte mit Eingang am 18. September 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen
für CHF 9'913.35 und für CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
4. A.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.
5. Der Amtsgerichtspräsident erteilte
mit Urteil vom 9. November 2017 für CHF 9'913.35 nebst Zins zu 5 % seit 28.
August 2017 definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete er den
Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu
ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Verfahrenskosten
von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
6. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 24.
November 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn und verlangte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, u.K.u.E.F.
Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.
7. Der Gesuchsteller liess sich vor
Obergericht nicht mehr vernehmen.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Gläubiger kann die definitive
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Entscheid
beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG, SR 281.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid
eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,
wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass
des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art.
81.
Abs. 1 SchKG).
2.
Der Gesuchsteller hat als
Rechtsöffnungstitel ein Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 29. April 2013 vorgelegt. In Ziffer 4 wird der Gesuchsgegner
verpflichtet, für die beiden Kinder monatlich vorauszahlbare, gemäss Ziffer 7 indexierte
Unterhaltsbeiträge von je CHF 620.00 zu bezahlen.
3.
Der Gesuchsgegner wendet in
grundsätzlicher Hinsicht ein, es fehle eine detaillierte Zusammenstellung über
die angeblich geschuldeten und bezahlten Beiträge. Er könne das alles schlicht
und einfach nicht nachvollziehen. Massgebend sei, dass und ob im Zahlungsbefehl
der Forderungstitel und bei Unterhaltsbeiträgen die genauen Angaben (evtl.
Zusammenstellung) der geforderten Beiträge genannt würden. Das Nachreichen im
Rechtsöffnungsverfahren reiche seines Erachtens nicht.
4.
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls
wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden
durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des
Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen
Fortgang nimmt. Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich
vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Forderungsgrund
soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über
den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Er soll nämlich nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden
Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn
geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Nach Zustellung des
Zahlungsbefehls kann der Betriebene vom Betreibungsamt überdies verlangen, dass
der Betreibende aufgefordert werde, die Forderungsurkunde im Original oder in
beglaubigter Abschrift innerhalb der Bestreitungsfrist beim Amt zur Einsicht
aufzulegen (Art. 73 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise soll ihm die Prüfung und
Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung erleichtert werden.
Ist für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang
erkennbar, so genügt es nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu
beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Forderungsgrund nur knapp
umschrieben wird (BGE 121 III 18 E.2). Nach der Rechtsprechung genügt auch eine
knappe Umschreibung des Forderungsgrundes, wenn nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird.
Dazu ist erforderlich, dass das Datum angegeben wird, an welchem die in
Betreibung gesetzte Forderungen entstanden ist. Bei Dauerschuldverhältnissen
mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Frage stehende
Zeitperiode zu bezeichnen ist (Urteil 5A_606/2016 24. November 2016).
5.
Auch wenn im Zahlungsbefehl selbst
das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten nicht erwähnt wird, musste dem
Gesuchsgegner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl klar sein, dass es um die
Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder geht, welche eben in diesem
Scheidungsurteil festgelegt worden sind. Gerade weil er genau wusste, um was es
geht, hat er weder beim Betreibungsamt noch beim Richteramt Akteneinsicht verlangt.
Auch der Zeitraum, für welchen die Unterhaltsbeiträge verlangt werden, ist im
Zahlungsbefehl unmissverständlich umschrieben, nämlich für sämtliche Monate ab
April 2011 bis August 2017. Soweit der Betreibende für diese Unterhaltsbeiträge
einen Rechtsöffnungstitel vorzulegen vermag, obliegt es nach Art. 81 Abs. 1
SchKG dem Betriebenen, die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen
nachzuweisen. Er ist dazu auch am Besten in der Lage, denn vorab er selbst
verfügt über die Belege seiner Zahlungen. Der Betreibende muss den
Rechtsöffnungstitel für seine Forderungen vorlegen. Er trägt das Risiko, mit
seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen zu werden, soweit er bereits getilgte
Forderungen in Betreibung setzt. Zu einer Rechnungsführung für den Betriebenen
ist er aber nicht verpflichtet.
6.
Für die monatlichen
Kinderunterhaltsbeiträge ab Mai 2013 bis August 2017 von je indexierten CHF
620.
, total CHF 1'040.00, stellt das vorgelegte Scheidungsurteil vom 29.
April 2013 einen Rechtsöffnungstitel dar, also insgesamt für 52 Monate. Zu
ergänzen ist, dass die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der Übergang
des Gläubigerrechts auf den Gesuchsteller nicht bestritten wird. Von dieser in
einem Rechtsöffnungstitel verurkundeten Gesamtschuld von über CHF 50'000.00 hat
der Gesuchsteller Ausstände von CHF 9'913.35 betrieben. Der betriebene
Schuldner selbst hat keine einzige Tilgung belegt. Soweit er die Verjährung
früherer Monatsbeiträge als Mai 2013 einwendet, ist er damit nicht zu hören,
weil für diese mangels eines Rechtsöffnungstitels die Erteilung der
Rechtsöffnung ohnehin nicht in Frage kommt.
7.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Gesuchsgegner die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF
450.00
zu bezahlen. Es ist ihm indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, da der über seinem Existenzminimum liegende Betrag seines
Einkommens vom Betreibungsamt gepfändet ist. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt somit der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Gesuchsgegner
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Eine Parteientschädigung kann
bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 450.00 werden
A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller