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Entscheid

ZKBES.2017.189

Beschlüsse vom 28. November 2017

20. Dezember 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die C.___ (im Folgenden die Klägerin)

reichte am 13. Juli 2017 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Beklagten)

ein.

Erwägungen

2.

Das Schlichtungsgesuch wurde den Beklagten

am 19. Juli 2017 mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis 4.

August 2017 zugestellt. Mit Schreiben datiert vom 4. August 2017 teilte

Rechtsanwalt Claude Wyssmann die Mandatsübernahme für die Beklagten mit und

ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme. Trotz mehrfach verlängerter

Frist reichten die Beklagten keine Stellungnahme ein. Vielmehr verzichteten die

Beklagten gemäss Aktennotiz vom 20. September 2017 auf eine Stellungnahme.

Weiter wird in der Aktennotiz festgehalten, es sei nicht möglich mit

Rechtsanwalt Claude Wyssmann einen Verhandlungstermin zu vereinbaren. Vielmehr

künde dieser an, ein Ausstandsbegehren gegen den Vertreter der Klägerin,

Rechtsanwalt Dieter Trümpy einzureichen. Eine weitere Aktennotiz vom 12.

Oktober 2017 hat denselben Inhalt. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017, in

welcher nochmals festgehalten wurde, dass die Beklagten keine Stellungnahme

eingereicht haben, wurde sodann zur Schlichtungsverhandlung auf den 28. November

2017.

vorgeladen.

3.

Vorab per Fax reichten

die Beklagten am 27. November 2017 um 16.23 Uhr doch noch eine Eingabe bei der

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen ein. Die Eingabe enthält

die folgenden Anträge:

1.

Es sei Rechtsanwalt Dieter Trümpy als

Vertreter im vorliegenden Verfahren auszuschliessen und die Klägerin

aufzufordern, eine andere Rechtsvertretung zu bestimmen.

2.

Es seien die Mitglieder der

Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen, E.___, deren Präsidentin, Frau F.___ und

deren Aktuarin, Frau G.___, wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung

im vorliegenden Verfahren auszuschliessen.

3.

Es sei der auf morgen Dienstag, 28

November 2017 angesetzte Termin für eine Schlichtungsverhandlung abzusetzen und

neu festzulegen, sobald die Klägerin sich gemäss Ziff. 1 hievor gemeldet hat.

4.

Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die vollständigen Akten des Verfahrens Nr. 33/2016 vor

Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen zur Einsichtnahme zuzustellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.1

Am 28. November 2017 beschloss die

Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen die Anträge der Beklagten abzuweisen und hielt

fest, die Verhandlung finde wie vorgeladen statt.

4.2

Ebenfalls mit Beschluss vom 28.

November 2017 hielt die Schlichtungsbehörde fest, dass D.___ mit schriftlicher

Vollmacht der Klägerin zur Verhandlung erschienen ist und dass die Beklagten

sowie deren Rechtsanwalt Claude Wyssmann der Verhandlung unentschuldigt

ferngeblieben sind. Da es zwischen den Parteien zu keiner Einigung gekommen

war, wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt.

5.

Gegen diese Beschlüsse erhoben

die Beklagten am 11. Dezember 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht. Mit Postaufgabe vom 12. Dezember 2017 reichte Rechtsanwalt Claude

Wyssmann eine korrigierte Beschwerde ein und bat darum, diese zu den Akten zu

nehmen. Inwiefern sich die korrigierte Beschwerde ausser dem Deckblatt von der

tags zuvor eingereichten Beschwerde unterscheidet, ist nicht ersichtlich.

Darauf ist nicht näher einzugehen. Die Beschwerde enthält die folgenden

Anträge:

1.

Die

Beschlüsse der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 28.

November 2017 (Abweisung Ausstandsbegehren und Klagebewilligung nach

Feststellung der Nichteinigung) seien vollumfänglich aufzuheben.

2.

a)

Es sei die Schlichtungsbehörde anzuweisen, eine neue Schlichtungsverhandlung

anzusetzen und bei Feststellung einer Nichteinigung eine neue Klagebewilligung

zu verfügen, dies ohne Mitwirkung vom Anschein der Befangenheit betroffenen

Mitglieder der Schlichtungsbehörde, Frau F.___ und Frau G.___, und unter

Ausschluss von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als Parteivertreter.

b) Eventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Ausschluss- und

Ausstandsverfahrens an die Schlichtungsbehörde zurück zu weisen.

3.

Der

vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Parteibefragung durchzuführen.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

6.

Angefochten werden zwei, am gleichen

Tag ergangene Beschlüsse der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht. Damit

liegen zwei Anfechtungsobjekte und (eigentlich) auch zwei Beschwerden vor.

Bezüglich der Klagebewilligung gilt allerdings, dass eine Beschwerde dagegen

unzulässig ist und deren Gültigkeit erst vom zuständigen Richter, bei dem die

Klage innert Frist eingereicht worden ist, überprüft wird (BGE 140 III 227).

Eine Aufhebung käme allenfalls in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Frage, sofern die Beschwerde

gegen die Abweisung der Ausstandsbegehren gutzuheissen wäre.

7.

Obwohl sich die Ausstandsbestimmungen

nach Art. 47 ff. ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, wird in der Lehre

befürwortet, dass diese trotz der kantonalen Organisationsautonomie auch auf

die Schlichtungsbehörde angewendet werden (Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 197 N 14; Dominik Infanger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 202 N 8; David

Rüetschi in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Vorbem zu Art. 47-51 N 15). Auch aus dem Urteil

des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 ergibt sich nichts Anderes.

Schliesslich sind nach § 91ter des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) dessen Ausstandsbestimmungen in den §§

92–100 nicht auf Verfahren anwendbar, die nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung geführt werden. Für Verfahren nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung bleibt lediglich § 98 Absatz 1 GO vorbehalten.

8.

Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei,

die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

erhalten hat. Der Vertreter der Klägerin ist Mitglied der Schlichtungsbehörde

Olten-Gösgen. Wie oben unter Ziffer 2 bereits festgehalten, hat Rechtsanwalt

Claude Wyssmann schon am 20. September 2017 gegenüber der Präsidentin der

Schlichtungsbehörde angekündigt, er werde gegen den Vertreter der klagenden

Partei ein Ausstandsbegehren einreichen, was er am 12. Oktober 2017 wiederholt

hat. Das schliesslich am 27. November 2017 gegen Rechtsanwalt Dieter Trümpy

eingereichte Ausstandsbegehren kann daher unter keinen Umständen als

unverzüglich eingereicht gelten. So hat das Bundesgericht das Zuwarten von drei

resp. zwei Wochen mit Blick auf einen angesetzten Verhandlungstermin als

klarerweise rechtsmissbräuchlich beurteilt (Entscheide zitiert bei Stephan

Wullschleger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 49 N 9). Dem ist nichts

beizufügen, nachdem im vorliegenden Fall bereits mit Verfügung vom 20. Oktober

2017.

zur Schlichtungsverhandlung auf den 28. November 2017 vorgeladen worden

war. Denn Säumnis hat die Verwirkung des Ablehnungsrechts zur Folge (Botschaft

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7273).

9.

Das Ausstandsbegehren gegen F.___ und

G.___ war damit begründet, dass diese beiden in einem früheren Verfahren

33/2016 mit der gleichen Partei zusammen mit Rechtsanwalt Dieter Trümpy als

Mitglieder der Schlichtungsbehörde Olten-Gösgen tätig waren. Dass die

Präsidentin und die Aktuarin im aktuellen Verfahren wieder amten würde, war von

allem Anfang an absehbar und ging bereits aus der Verfügung vom 19. Juli 2017

hervor, welche von der Präsidentin unterzeichnet worden war. Bezeichnenderweise

enthält das Ausstandsbegehren denn auch keine Ausführungen zu seiner

Rechtzeitigkeit. Auch die Ausstandsbegehren gegen F.___ und G.___ sind somit

klar verspätet.

10.

Zutreffend sind die in der

Beschwerde vorgetragenen formellen Einwände der Beklagten gegen das vorinstanzliche

Ausstandsverfahren. Insbesondere hätten F.___ und G.___ nicht an der Beschlussfassung

über die gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren mitwirken dürfen. Eine Aufhebung

des angefochtenen Entscheids wegen dieses Verfahrensfehlers ist indessen nicht

angezeigt. Die Schlichtungsbehörde hat sich zwar materiell zum

Ausstandsbegehren geäussert. Sie hat aber auch festgehalten, dass das

Ausstandsbegehren verspätet eingereicht wurde. Wie oben ausgeführt, ist dieser

Befund absolut zutreffend. Dass kein materieller Entscheid erforderlich war und

ist, relativiert die begangenen Verfahrensfehler entscheidend. Eine Aufhebung

des Beschlusses über die Ausstandsbegehren und eine Rückweisung zu einem neuen

Entscheid würde mit anderen Worten zu demselben Ergebnis führen. Die Beklagten

bestreiten in der Beschwerde auch gar nicht, das Ausstandsbegehren verspätet

eingereicht zu haben, sondern stellen dem die blosse Behauptung entgegen, es

wäre von Amtes wegen zu beachten gewesen, dass Rechtsanwalt Dieter Trümpy nicht

als Parteivertreter vor der Schlichtungsbehörde auftreten dürfe. Dies ist

indessen ohnehin kein Ausstandsgrund, da Rechtsanwalt Dieter Trümpy in diesem

Verfahren gar keine amtliche Funktion wahrnimmt. Die Frage der Parteivertretung

vor der Schlichtungsbehörde, für die er im Nebenamt tätig ist, wird allenfalls

entschieden werden müssen, wenn die Klage eingereicht und über die Gültigkeit

der Klagebewilligung zu entscheiden ist. Zur Rechtzeitigkeit der

Ausstandsbegehren gegen F.___ und G.___ hingegen äussern sich die Beklagten wie

schon im ursprüngliche Ausstandsbegehren auch in ihrer Beschwerde mit keinem

Wort. Eine Aufhebung und Rückweisung würde damit zu einem Leerlauf und zu einer

unnötigen Verzögerung führen. Es macht denn auch den Eindruck, dass es den

Beklagten gar nicht darum geht, ihre Anliegen in einem korrekten Verfahren zu

vertreten, sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen, die Gegenpartei

zu schikanieren oder Ziele zu verfolgen, die auch im Rahmen der Rückweisung gar

nicht erreicht werden können. Solches zu beantragen, läuft auf eine sinnlose

Rechtsausübung hinaus, die keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 zu den Grenzen der formellen

Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zum Rechtsmissbrauch). Ohnehin

erscheint es als missbräuchlich und schikanös, am Vortag der Verhandlung um

16.23

Uhr per Fax ein offensichtlich verspätetes Ausstandsbegehren einzureichen,

das schon mehr als zwei Monate zuvor bereits angekündigt worden war. Zudem hat

auch das Bundesgericht schon festgehalten, dass am Entscheid über derartige

untaugliche Ausstandsbegehren die davon betroffene Gerichtsperson teilnehmen

kann, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.

) durchzuführen sei (Urteile des Bundesgerichts 4F_20/2016 vom 6.

Dezember 2016 und 1F_6/2009 vom 25. März 2009 und 5_A273/2008 vom 30. April

2008, die letzteren beiden zu Fällen aus dem Kanton Solothurn). Unter diesen

Umständen muss der Beschluss über die Abweisung der Ausstandsbegehren gegen F.___

und G.___ nicht aufgehoben werden.

11.

Die Beschwerden erweisen sich bei

dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet und unzulässig im Sinne von Art.

322.

Abs. 1 ZPO. Auch die gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragte

öffentliche Parteiverhandlung muss nicht durchgeführt werden, da nicht über

eine Zivilstreitigkeit, sondern die prozessuale Frage des Ausstandes zu

entscheiden ist (Stephan Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 5). Die Beschwerde

können deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne

Durchführung einer Verhandlung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten

werden kann. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache erübrigt es sich

schliesslich auch der Entscheid über die beantragte aufschiebende Wirkung.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die Beklagten die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen, unter Anordnung der

solidarischen Haftung. Dementsprechend kann auch keine Parteientschädigung

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 unter solidarischer Haftung zu

bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller