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Entscheid

ZKBES.2017.19

Herausgabe von Gegenständen

21. Februar 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 15. April 1999 kaufte B.___ die

Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] zu Alleineigentum. Mit selbem Datum wurde die

Liegenschaft mit einem Nutzniessungsrecht zu Gunsten von C.__ belastet. Im

Auftrag von C.__ verwaltete A.___ die Liegenschaft. Das Auftragsverhältnis

wurde ihm am 30. Juni 2016 durch die Beiständin von C.__ gekündigt. Am 21. Juli

2016 verstarb C.__.

2.1 Am 23. August 2016 (Postaufgabe) liess

B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach

Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit den

folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche sich

in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] [...]

herauszugeben.

2.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin nachfolgende

Unterlagen herauszugeben:

-

alle Mietverträge zu den

derzeit bestehenden Mietverhältnissen in der Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] [...]

-

sämtliche Korrespondenz im

Zusammenhang mit den einzelnen Mietverhältnissen in der Liegenschaft GB [Ort u.

Nr.] [...], insbesondere Kündigungsschreiben, Mängellisten, Protokolle der

Wohnungsabnahmen bzw. -übergaben

-

sämtliche

Nebenkostenabrechnungen (Heiz- und Betriebskosten) für die Liegenschaft

-

sämtliche Unterlagen über

bestehende Versicherungsverträge

-

sämtliche Baupläne und

allenfalls bestehende Serviceverträge

-

alle sonstigen Unterlagen

oder Gegenstände die Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] [...] betreffend.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Der Gesuchsgegner schloss in seinen

diversen Stellungnahmen sinngemäss auf Gesuchsabweisung.

2.3 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016

liess die Gesuchstellerin dem Richteramt mitteilen, dass der Gesuchsgegner ihr

Unterlagen und Schlüssel übergeben habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er

noch weitere Unterlagen und Schlüssel in seinem Besitze habe.

3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 13. Dezember 2016 hiess der Vorderrichter das Gesuch gut und verpflichtete

den Gesuchsgegner zur Herausgabe der verlangten Gegenstände (der Mietverträge,

sofern noch nicht übergeben).

4.1 Gegen das begründete Urteil erhob

der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 13. Februar 2017 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

die Aufhebung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den

Verfahrensantrag, es sei ihm Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung

zu setzen.

4.2 Da sich die Beschwerde sofort als

unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet

werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung ist abzuweisen, weil die Frist

zur Einreichung der Beschwerde eine gesetzliche und damit eine nicht verlängerbare

Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

2.1

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

N 15).

2.2

Ob die Beschwerde den formellen

Anforderungen an eine Beschwerdeschrift überhaupt genügt, kann vorliegend

offengelassen werden, denn selbst wenn, müsste die Beschwerde aus den

nachstehenden Gründen abgewiesen werden.

3.

Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das

Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt

unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Der

Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht gewährt werden, wenn

der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, welche die

richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom Kläger nicht sofort

widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

4.

Der Vorderrichter erachtete die

Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für

gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei

unbestritten, dass zwischen der Nutzniesserin und dem Gesuchsgegner ein

Verwaltungsvertrag über die Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] bestanden habe. Sodann

sei belegt, dass dieser spätestens mit dem Ableben der Nutzniesserin beendet

worden sei. Belegt sei ferner, dass die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der

Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] und mit dem Tod der Nutzniesserin in deren

Rechtsstellung als Vermieterin eingetreten sei. Als Alleineigentümerin und

Vermieterin habe die Gesuchstellerin das Recht, alle Unterlagen und Gegenstände,

die Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] und die Mietverhältnisse betreffend,

herauszuverlangen. Der Gesuchsgegner vermöge mit seinen Vorbringen keine

Illiquidität des Sachverhalts herbeizuführen.

5.1

Veräussert der Vermieter die Sache

nach Abschluss des Mietvertrags, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an

der Sache auf den Erwerber über (vgl. Art. 261 Abs. 1 des Schweizerischen

Obligationenrechts, OR, SR 220).

5.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR beim Untergang

der Nutzniessung nach dem Tod des Nutzniessers bejaht (vgl. BGE 113 II 121 E.

5).

5.3

Der Beauftragte ist schuldig, auf

Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und

alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu

erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR).

5.4

Wird eine Sache dem Eigentümer

vorenthalten, kann er diese herausverlangen (Art. 641 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210).

6.1

Mit den eingereichten Urkunden

konnte die Gesuchstellerin den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden

Tatsachen, nämlich ihre Eigentümer- und Vermieterstellung, vorbringen. Die

analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR auf den vorliegenden Fall ist klar und

gibt zu keinem Zweifel Anlass. Die Gesuchstellerin als Alleineigentümerin von

GB [Ort u. Nr.] ist mit dem Tod der Nutzniesserin in deren Rechtsstellung als

Vermieterin eingetreten. Als Vermieterin und Eigentümerin hat sie ein Anrecht

auf alle Unterlagen und Gegenstände die Liegenschaft und das Mietverhältnis

betreffend. Der Sachverhalt ist deshalb – sofern er nicht ohnehin unbestritten

ist – sofort beweisbar.

6.2

Der Beschwerdeführer, welcher selbst

keinen Anspruch auf die verlangten Unterlagen erhebt und auch nicht bestreitet (sofern

am 13. Oktober 2016 noch nicht übergeben), in deren Besitze zu sein, hält diese

der Eigentümerin bzw. Vermieterin vor. Seine Vorbringen, die Beschwerdegegnerin

verlange Unterlagen, welche sie selbst erstellt habe, sind weder schlüssig noch

substantiiert und vermöchten an der Rechtslage auch nichts zu ändern. Gleiches

gilt für sein Vorbringen, er habe der Gesuchstellerin die Gegenstände

zwischenzeitlich übergeben. Aus dem Übergabeprotokoll vom 13. Oktober 2016 geht

klar hervor, dass eben gerade noch nicht alle Unterlagen übergeben worden sind.

Betreffend den Nebenkostenabrechnungen wurde ein expliziter Vorbehalt

(Bestätigung durch Gesuchstellerin) gemacht. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen

Urkunde 9 (E-Mail vom 26. Mai 2015) geht nichts anderes hervor. Eine eingehende

Abklärung der beklagtischen Einwände erübrigt sich. Die Rechtslage ist klar.

7.1

Die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO

waren bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils gegeben, weshalb der

Vorderrichter zu Recht Rechtsschutz in klaren Fällen gewährte.

7.2

Die Beschwerde erweist sich aufgrund

des Gesagten sofort als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach diesem Ausgang hat

der Beschwerdeführer die Kosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen,

welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 13. April 2017 auf die dagegen erhobene subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_17/2017)