ZKBES.2017.19
Herausgabe von Gegenständen
21. Februar 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Herausgabe
von Gegenständen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. April 1999 kaufte B.___ die
Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] zu Alleineigentum. Mit selbem Datum wurde die
Liegenschaft mit einem Nutzniessungsrecht zu Gunsten von C.__ belastet. Im
Auftrag von C.__ verwaltete A.___ die Liegenschaft. Das Auftragsverhältnis
wurde ihm am 30. Juni 2016 durch die Beiständin von C.__ gekündigt. Am 21. Juli
2016 verstarb C.__.
2.1 Am 23. August 2016 (Postaufgabe) liess
B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach
Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit den
folgenden Rechtsbegehren einreichen:
1.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche sich
in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] [...]
herauszugeben.
2.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin nachfolgende
Unterlagen herauszugeben:
-
alle Mietverträge zu den
derzeit bestehenden Mietverhältnissen in der Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] [...]
-
sämtliche Korrespondenz im
Zusammenhang mit den einzelnen Mietverhältnissen in der Liegenschaft GB [Ort u.
Nr.] [...], insbesondere Kündigungsschreiben, Mängellisten, Protokolle der
Wohnungsabnahmen bzw. -übergaben
-
sämtliche
Nebenkostenabrechnungen (Heiz- und Betriebskosten) für die Liegenschaft
-
sämtliche Unterlagen über
bestehende Versicherungsverträge
-
sämtliche Baupläne und
allenfalls bestehende Serviceverträge
-
alle sonstigen Unterlagen
oder Gegenstände die Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] [...] betreffend.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Der Gesuchsgegner schloss in seinen
diversen Stellungnahmen sinngemäss auf Gesuchsabweisung.
2.3 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016
liess die Gesuchstellerin dem Richteramt mitteilen, dass der Gesuchsgegner ihr
Unterlagen und Schlüssel übergeben habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er
noch weitere Unterlagen und Schlüssel in seinem Besitze habe.
3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 13. Dezember 2016 hiess der Vorderrichter das Gesuch gut und verpflichtete
den Gesuchsgegner zur Herausgabe der verlangten Gegenstände (der Mietverträge,
sofern noch nicht übergeben).
4.1 Gegen das begründete Urteil erhob
der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 13. Februar 2017 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte
die Aufhebung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den
Verfahrensantrag, es sei ihm Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung
zu setzen.
4.2 Da sich die Beschwerde sofort als
unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet
werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung ist abzuweisen, weil die Frist
zur Einreichung der Beschwerde eine gesetzliche und damit eine nicht verlängerbare
Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
N 15).
2.2
Ob die Beschwerde den formellen
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift überhaupt genügt, kann vorliegend
offengelassen werden, denn selbst wenn, müsste die Beschwerde aus den
nachstehenden Gründen abgewiesen werden.
3.
Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das
Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Der
Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht gewährt werden, wenn
der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, welche die
richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom Kläger nicht sofort
widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).
4.
Der Vorderrichter erachtete die
Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für
gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen, es sei
unbestritten, dass zwischen der Nutzniesserin und dem Gesuchsgegner ein
Verwaltungsvertrag über die Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] bestanden habe. Sodann
sei belegt, dass dieser spätestens mit dem Ableben der Nutzniesserin beendet
worden sei. Belegt sei ferner, dass die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der
Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] und mit dem Tod der Nutzniesserin in deren
Rechtsstellung als Vermieterin eingetreten sei. Als Alleineigentümerin und
Vermieterin habe die Gesuchstellerin das Recht, alle Unterlagen und Gegenstände,
die Liegenschaft GB [Ort u. Nr.] und die Mietverhältnisse betreffend,
herauszuverlangen. Der Gesuchsgegner vermöge mit seinen Vorbringen keine
Illiquidität des Sachverhalts herbeizuführen.
5.1
Veräussert der Vermieter die Sache
nach Abschluss des Mietvertrags, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an
der Sache auf den Erwerber über (vgl. Art. 261 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts, OR, SR 220).
5.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR beim Untergang
der Nutzniessung nach dem Tod des Nutzniessers bejaht (vgl. BGE 113 II 121 E.
5).
5.3
Der Beauftragte ist schuldig, auf
Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und
alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu
erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR).
5.4
Wird eine Sache dem Eigentümer
vorenthalten, kann er diese herausverlangen (Art. 641 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210).
6.1
Mit den eingereichten Urkunden
konnte die Gesuchstellerin den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden
Tatsachen, nämlich ihre Eigentümer- und Vermieterstellung, vorbringen. Die
analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR auf den vorliegenden Fall ist klar und
gibt zu keinem Zweifel Anlass. Die Gesuchstellerin als Alleineigentümerin von
GB [Ort u. Nr.] ist mit dem Tod der Nutzniesserin in deren Rechtsstellung als
Vermieterin eingetreten. Als Vermieterin und Eigentümerin hat sie ein Anrecht
auf alle Unterlagen und Gegenstände die Liegenschaft und das Mietverhältnis
betreffend. Der Sachverhalt ist deshalb – sofern er nicht ohnehin unbestritten
ist – sofort beweisbar.
6.2
Der Beschwerdeführer, welcher selbst
keinen Anspruch auf die verlangten Unterlagen erhebt und auch nicht bestreitet (sofern
am 13. Oktober 2016 noch nicht übergeben), in deren Besitze zu sein, hält diese
der Eigentümerin bzw. Vermieterin vor. Seine Vorbringen, die Beschwerdegegnerin
verlange Unterlagen, welche sie selbst erstellt habe, sind weder schlüssig noch
substantiiert und vermöchten an der Rechtslage auch nichts zu ändern. Gleiches
gilt für sein Vorbringen, er habe der Gesuchstellerin die Gegenstände
zwischenzeitlich übergeben. Aus dem Übergabeprotokoll vom 13. Oktober 2016 geht
klar hervor, dass eben gerade noch nicht alle Unterlagen übergeben worden sind.
Betreffend den Nebenkostenabrechnungen wurde ein expliziter Vorbehalt
(Bestätigung durch Gesuchstellerin) gemacht. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen
Urkunde 9 (E-Mail vom 26. Mai 2015) geht nichts anderes hervor. Eine eingehende
Abklärung der beklagtischen Einwände erübrigt sich. Die Rechtslage ist klar.
7.1
Die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO
waren bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils gegeben, weshalb der
Vorderrichter zu Recht Rechtsschutz in klaren Fällen gewährte.
7.2
Die Beschwerde erweist sich aufgrund
des Gesagten sofort als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach diesem Ausgang hat
der Beschwerdeführer die Kosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen,
welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 13. April 2017 auf die dagegen erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_17/2017)