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Entscheid

ZKBES.2017.20

Rechtsöffnung

20. Februar 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

102.00 zuzüglich Zins und für CHF 30.00 Inkassokosten Rechtsöffnung verlangte,

sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen

liess,

der Amtsgerichtspräsident das

Rechtsbegehren am 6. Februar 2017 abwies,

die Gesuchstellerin dagegen am 15.

Februar 2017 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

die Gesuchstellerin mit Beschwerde

auch eine Kopie der Rückseite der von ihr versandten Rechnung einreicht, auf

welcher nach ihren Ausführungen die Rechtsmittelbelehrung stehen soll,

die von der Gesuchstellerin im

Beschwerdeverfahren neu eingereichte Urkunde nicht mehr beachtet werden kann,

da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen

sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

auf der Rückseite der versandten Rechnung

zwar gewisse Hinweise gemacht werden, eine Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe

eines Rechtsmittels, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist jedoch

nicht ersichtlich ist,

die Beschwerde somit offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

es sich bei dieser klaren Sachlage erübrigt,

von der Gesuchstellerin eine Beschwerde einzufordern, die in Deutsch, der vor

den Solothurnischen Gerichten zulässigen Verfahrenssprache (Art. 1bis

des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BSG 125.12), abgefasst ist,

die Gesuchstellerin nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die A.___ hat die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller