ZKBES.2017.20
Rechtsöffnung
20. Februar 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) am 24. November 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der
gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF
Sachverhalt
102.00 zuzüglich Zins und für CHF 30.00 Inkassokosten Rechtsöffnung verlangte,
sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen
liess,
der Amtsgerichtspräsident das
Rechtsbegehren am 6. Februar 2017 abwies,
die Gesuchstellerin dagegen am 15.
Februar 2017 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
die Gesuchstellerin mit Beschwerde
auch eine Kopie der Rückseite der von ihr versandten Rechnung einreicht, auf
welcher nach ihren Ausführungen die Rechtsmittelbelehrung stehen soll,
die von der Gesuchstellerin im
Beschwerdeverfahren neu eingereichte Urkunde nicht mehr beachtet werden kann,
da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen
sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
auf der Rückseite der versandten Rechnung
zwar gewisse Hinweise gemacht werden, eine Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe
eines Rechtsmittels, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist jedoch
nicht ersichtlich ist,
die Beschwerde somit offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
es sich bei dieser klaren Sachlage erübrigt,
von der Gesuchstellerin eine Beschwerde einzufordern, die in Deutsch, der vor
den Solothurnischen Gerichten zulässigen Verfahrenssprache (Art. 1bis
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BSG 125.12), abgefasst ist,
die Gesuchstellerin nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die A.___ hat die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller