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Entscheid

ZKBES.2017.21

Ausstandsgesuch

27. Februar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Klage vom 5. Januar 2016 machte

A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) vor Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.___ ein

Scheidungsverfahren anhängig. Am 24. Juni 2016 fand die Einigungsverhandlung

vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, Rolf von Felten, statt.

Das Protokoll wurde von der Gerichtsschreiberin Susanne Tanner geführt. Mit

Verfügung vom 24. Juni 2016 wurden die vom Gesuchsteller gestellten Anträge betreffend

vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

2.1 Am 26. Juni 2016 reichte der

Gesuchsteller beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Ausstandsbegehren gegen

Amtsgerichtspräsident von Felten sowie Gerichtsschreiberin Tanner ein, welches

er mit Eingabe vom 29. November 2016 weiter begründete.

2.2 Dazu nahm Gerichtsschreiberin

Tanner am 30. November 2016, Amtsgerichtspräsident von Felten am 1. Dezember

2016 und die Ehefrau des Gesuchstellers am 20. Dezember 2016 Stellung.

2.3 Mit Verfügung vom 3. Februar 2017

wies Amtsgerichtspräsident Derendinger das Ausstandsbegehren ab.

3. Dagegen erhob der Gesuchsteller (von

nun an: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2017 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. a) die Beschwerdesache sei zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur neuen Prüfung und zum Neuentscheid das

Ausstandsgesuch Gerichtspräsident von Felten und Gerichtsschreiberin Tanner

betreffend an die Vorinstanz zurück zu weisen.

b) Eventualiter: Es sei

das Gesuch betreffend Ausstand von Amtsgerichtspräsident von Felten und Gerichtsschreiberin

Tanner vom 26. Juni 2016 […] gutzuheissen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen

II.

1.

Zur Beurteilung der Beschwerde

gegen den Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz

zuständig (Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272] i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). In zivilrechtlichen Streitigkeiten finden die Ausstandsbestimmungen

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff. ZPO) Anwendung (vgl. § 91ter

GO).

2.1.1

Der Beschwerdeführer macht

zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, Amtsgerichtspräsident von Felten

habe – trotz Vergleichsbereitschaft seinerseits – nicht auf eine Einigung

hingestrebt. Damit und indem er sich für die Kinderbelange unzuständig erklärt

habe, habe er eine schwere Amtspflichtverletzung begangen.

2.1.2

Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, Amtsgerichtspräsident von Felten habe – trotz Kenntnis seiner

(des Beschwerdeführers) gesundheitlichen Situation – seine

Verhandlungsfähigkeit nicht abgeklärt. Indem der Gerichtspräsident die

Verhandlung trotz seines offensichtlich dissoziativen Zustandes nicht unterbrochen

und ihn ohne Anhörung von der Verhandlung ausgeschlossen habe, habe er eine

Pflichtverletzung begangen. Indem der Gerichtspräsident seine Erklärung anlässlich

der Verhandlung vom 24. Juni 2016, er löse das Mandat mit seinem Anwalt auf,

einfach übergangen und ihn von der Verhandlung ausgeschlossen habe und dann mit

der Verhandlung fortgefahren sei, sei jegliches Gebot der richterlichen

Fairness missachtet worden.

2.1.3

Ferner rügt der Beschwerdeführer

Befangenheit des Gerichtspräsidenten von Felten und der Gerichtsschreiberin

Tanner, weil der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen eröffnet worden

sei, trotz seiner telefonischen Information vom 24. Juni 2016, dass er ein

Ausstandsbegehren einreichen werde. Gerichtsschreiberin Tanner verschweige in

ihrer Stellungnahme den Grund seines Telefonats.

2.2.1

Der Vorderrichter hat die

Befangenheit von Amtsgerichtspräsident von Felten mit folgender Begründung verneint.

2.2.2

Man habe sich zu Beginn der

Verhandlung vom 24. Juni 2016 darauf geeinigt, die Kinderbelange aufgrund der

umfangreichen Abklärungen der KESB in deren Zuständigkeit zu belassen. Im

schriftlichen Parteivortrag des Gesuchstellers lasse dieser ausführen, «Auch zu

den Kinderbelangen kann ich mich kurz halten. Wie die heute eingereichte

Verfügung der KESB vom 16. Juni 2016 (Urk. 19) zeigt, ist diese im Begriff,

die Gesamtsituation grundlegend neu durch Fachgutachten klären zu lassen. Bevor

die Ergebnisse dieser Abklärungen vorliegen, macht es wenig Sinn, sich zur

künftigen Gestaltung der Kinderbelange zu äussern».

2.2.3

Ferner habe sich der Gesuchsteller

bereits in der ersten Stellungnahme dahingehend geäussert, eine Einigung werde

kaum möglich sein. Aufgrund der Äusserungen der Parteien sei der

Amtsgerichtspräsident zur Überzeugung gelangt, dass Vergleichsverhandlungen

verlorene Zeit wären. Im Verhandlungsprotokoll stehe diesbezüglich: «Der

Gerichtspräsident: Den Voten der Parteivertreter entnehme ich, dass heute keine

Scheidungskonvention zustande kommt, und dass es sinnvoll ist, die

Kinderbelange weiterhin von der KESB abklären zu lassen (…)». Unter diesen

Umständen sei es verständlich und nachvollziehbar, dass keine Vergleichsgespräche

geführt worden seien und die Zeit für die Parteibefragung und die Vorträge der

Parteien zu den Unterhaltsbeiträgen genutzt worden sei.

2.2.4

Auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Ehemannes habe nichts hingedeutet. Es sei

auch nicht ersichtlich, dass der Vertreter des Ehemannes oder die behandelnde

Ärztin im Vorfeld der Verhandlung von einer Verhandlungsunfähigkeit des Ehemannes

ausgegangen seien. Die Tonbandaufnahmen der Parteibefragungen würden zudem

keine Anhaltspunkte auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Ehemannes ergeben; der

Ehemann habe zwar bei einigen Fragen emotional reagiert, was aber bei

familienrechtlichen Verfahren nichts Aussergewöhnliches sei. Das ungebührliche

Verhalten des Ehemannes habe erst nach der Parteibefragung begonnen und sei

nicht mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen.

2.2.5

Gemäss Verhandlungsprotokoll habe der Ehemann das Plädoyer der Vertreterin der

Ehefrau mehrmals gestört, worauf er von der Verhandlung ausgeschlossen worden

sei, um einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten. Wegen des ungebührlichen

Verhaltens sei dann auch die Ordnungsbusse ausgesprochen worden.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Vorderrichter habe ihn im Glauben gelassen,

es würden noch weitere Prozessinstruktionen folgen resp. ihm würde noch Frist

gesetzt werden, um Stellung zu den Vernehmlassungen des Gerichtspräsidenten und

der Gerichtsschreiberin zu nehmen. Aufgrund der formellen Natur des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorweg zu prüfen.

3.2

Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens

Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter

Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das

Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten

und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue

und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Aufgabe des Gerichts, in

jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten.

Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist

für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch

lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden

kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme

beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der

Fall ist. Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der

Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe

auf eine weitere Eingabe verzichtet (Urteil des BGer 4A_215/2014 vom 18. September

2014.

E. 2).

3.3

Mit Präsidialverfügung vom 30.

November 2016 wurde dem Amtsgerichtspräsidenten von Felten, Gerichtsschreiberin

Tanner sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers Frist bis 20. Dezember 2016

gesetzt, um zum Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

3.4

Die Gerichtsschreiberin nahm am

30.

November 2016 und der Amtsgerichtspräsident am 1. Dezember 2016 Stellung.

Je ein Doppel dieser Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 14. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde festgehalten,

dass weitere Prozessinstuktionen nach dem 21. Dezember 2016 ergehen werden.

3.5

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016

reichte die Ehefrau eine Stellungnahme zu den Akten. Mit Verfügung vom 21.

Dezember 2016 verfügte der Amtsgerichtspräsident Derendinger, diese gehe an den

Ehemann. Zudem wies er darauf hin, dass der Entscheid nach dem 13. Januar 2017

ergehen werde.

3.6

Dem selbst rechtskundigen und

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre also mindestens bis zum 13. Januar

2017.

Zeit geblieben, von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen oder dem Gericht

zumindest anzuzeigen, von diesem Gebrauch machen zu wollen. Dies hat der

Beschwerdeführer nicht getan. Unter diesen Umständen durfte der Vorderrichter

von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf das Replikrecht ausgehen und am 3.

Februar 2017 über die Sache entscheiden. Eine Verletzung des Replikrechts und

damit eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

ist deshalb zu verneinen.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt die

Verletzung der Ausstandsbestimmungen nach Art. 47 ff. ZPO.

4.2.1

Eine Gerichtsperson tritt in den

Ausstand, wenn sie befangen sein könnte (die Ausstandsgründe gemäss Art. 47

lit. a bis e ZPO fallen vorliegend nicht in Betracht).

4.2.2

Mit den in Art. 47 ZPO

aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen

Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs.

1.

BV (Urteil des BGer 5A_579/2012 E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren

beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem

unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es

soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des

Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei

auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen

korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des

Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei

objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung

angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen

Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht

verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.2.3

Verfahrensmassnahmen eines

Gerichts – seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet,

den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; BGE 114

Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um unverständliche

Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in der

Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen

erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).

4.3.1

Amtsgerichtspräsident von Felten

hat mit Verfügung vom 11. März 2016 zu einer Einigungsverhandlung, an der

eventuell Massnahmen nach Art. 276 ZPO erlassen werden, eventuell zur

präsidiellen Hauptverhandlung auf Freitag, 24. Juni 2016, 08.00 Uhr,

vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung stellte der Gerichtspräsident fest, dass

es zufolge laufender Abklärungen durch die KESB wenig Sinn mache, sich zur

künftigen Gestaltung der Kinderbelange zu äussern. Sodann gelangte er zur

Auffassung, dass «heute eine Scheidungskonvention nicht zustande kommt». Die

Anordnung der Parteibefragung und die Durchführung der Parteivorträge nach

Feststellung der gescheiterten Einigungsverhandlung entspricht dem Vorgehen bei

gescheiterten Einigungsverhandlungen (vgl. Art. 291 ZPO). Der Richter ging

somit gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen vor. Befangenheit kann ihm

deshalb nicht vorgeworfen werden.

4.3.2

In den Vorakten ist protokolliert,

dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Geschäftsgang gestört und

sich nicht gebührlich verhalten hat. Den Ausschluss einer renitenten Person von

der Gerichtsverhandlung vermag per se keine Befangenheit zu begründen. Es geht

dabei nicht um die Vorwegnahme des Entscheids, sondern um die Sicherstellung

eines geordneten Verfahrens.

4.3.3

Keine Befangenheit vermag ferner

der Umstand zu begründen, dass der Vorderrichter die Verhandlungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht explizit prüfte. Seine Interessenwahrung war durch die

Anwesenheit seines Anwalts, welcher der Verhandlung bis zum Schluss beiwohnte,

genügend gewahrt. Daran ändert auch der erfolgte Mandatsentzug nichts.

4.3.4

Da die Mitteilung des

Beschwerdeführers an das Gericht, er werde ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten

und die Gerichtsschreiberin einleiten, der Eröffnung der Verfügung vom 24. Juni

2016.

nicht entgegenstand, vermag auch die entsprechende Rüge keine Befangenheit

der Gerichtspersonen zu begründen.

5.1

Nach den vorstehenden Erwägungen wurden keine

objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Scheidungsverfahren vor

Vorinstanz für eine Befangenheit von Amtsgerichtspräsident von Felten und/oder

Gerichtsschreiberin Tanner sprechen würden. Das Ausstandsbegehren erweist sich

daher als offensichtlich unbegründet und ist sofort und ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen.

5.2

Beim gegebenen Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten

von CHF 750.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel