ZKBES.2017.21
Ausstandsgesuch
27. Februar 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Amthaus 2, Postfach 157,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsgesuch
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Klage vom 5. Januar 2016 machte
A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) vor Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.___ ein
Scheidungsverfahren anhängig. Am 24. Juni 2016 fand die Einigungsverhandlung
vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, Rolf von Felten, statt.
Das Protokoll wurde von der Gerichtsschreiberin Susanne Tanner geführt. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2016 wurden die vom Gesuchsteller gestellten Anträge betreffend
vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
2.1 Am 26. Juni 2016 reichte der
Gesuchsteller beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Ausstandsbegehren gegen
Amtsgerichtspräsident von Felten sowie Gerichtsschreiberin Tanner ein, welches
er mit Eingabe vom 29. November 2016 weiter begründete.
2.2 Dazu nahm Gerichtsschreiberin
Tanner am 30. November 2016, Amtsgerichtspräsident von Felten am 1. Dezember
2016 und die Ehefrau des Gesuchstellers am 20. Dezember 2016 Stellung.
2.3 Mit Verfügung vom 3. Februar 2017
wies Amtsgerichtspräsident Derendinger das Ausstandsbegehren ab.
3. Dagegen erhob der Gesuchsteller (von
nun an: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2017 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. a) die Beschwerdesache sei zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur neuen Prüfung und zum Neuentscheid das
Ausstandsgesuch Gerichtspräsident von Felten und Gerichtsschreiberin Tanner
betreffend an die Vorinstanz zurück zu weisen.
b) Eventualiter: Es sei
das Gesuch betreffend Ausstand von Amtsgerichtspräsident von Felten und Gerichtsschreiberin
Tanner vom 26. Juni 2016 […] gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
II.
1.
Zur Beurteilung der Beschwerde
gegen den Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz
zuständig (Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272] i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). In zivilrechtlichen Streitigkeiten finden die Ausstandsbestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff. ZPO) Anwendung (vgl. § 91ter
GO).
2.1.1
Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, Amtsgerichtspräsident von Felten
habe – trotz Vergleichsbereitschaft seinerseits – nicht auf eine Einigung
hingestrebt. Damit und indem er sich für die Kinderbelange unzuständig erklärt
habe, habe er eine schwere Amtspflichtverletzung begangen.
2.1.2
Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, Amtsgerichtspräsident von Felten habe – trotz Kenntnis seiner
(des Beschwerdeführers) gesundheitlichen Situation – seine
Verhandlungsfähigkeit nicht abgeklärt. Indem der Gerichtspräsident die
Verhandlung trotz seines offensichtlich dissoziativen Zustandes nicht unterbrochen
und ihn ohne Anhörung von der Verhandlung ausgeschlossen habe, habe er eine
Pflichtverletzung begangen. Indem der Gerichtspräsident seine Erklärung anlässlich
der Verhandlung vom 24. Juni 2016, er löse das Mandat mit seinem Anwalt auf,
einfach übergangen und ihn von der Verhandlung ausgeschlossen habe und dann mit
der Verhandlung fortgefahren sei, sei jegliches Gebot der richterlichen
Fairness missachtet worden.
2.1.3
Ferner rügt der Beschwerdeführer
Befangenheit des Gerichtspräsidenten von Felten und der Gerichtsschreiberin
Tanner, weil der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen eröffnet worden
sei, trotz seiner telefonischen Information vom 24. Juni 2016, dass er ein
Ausstandsbegehren einreichen werde. Gerichtsschreiberin Tanner verschweige in
ihrer Stellungnahme den Grund seines Telefonats.
2.2.1
Der Vorderrichter hat die
Befangenheit von Amtsgerichtspräsident von Felten mit folgender Begründung verneint.
2.2.2
Man habe sich zu Beginn der
Verhandlung vom 24. Juni 2016 darauf geeinigt, die Kinderbelange aufgrund der
umfangreichen Abklärungen der KESB in deren Zuständigkeit zu belassen. Im
schriftlichen Parteivortrag des Gesuchstellers lasse dieser ausführen, «Auch zu
den Kinderbelangen kann ich mich kurz halten. Wie die heute eingereichte
Verfügung der KESB vom 16. Juni 2016 (Urk. 19) zeigt, ist diese im Begriff,
die Gesamtsituation grundlegend neu durch Fachgutachten klären zu lassen. Bevor
die Ergebnisse dieser Abklärungen vorliegen, macht es wenig Sinn, sich zur
künftigen Gestaltung der Kinderbelange zu äussern».
2.2.3
Ferner habe sich der Gesuchsteller
bereits in der ersten Stellungnahme dahingehend geäussert, eine Einigung werde
kaum möglich sein. Aufgrund der Äusserungen der Parteien sei der
Amtsgerichtspräsident zur Überzeugung gelangt, dass Vergleichsverhandlungen
verlorene Zeit wären. Im Verhandlungsprotokoll stehe diesbezüglich: «Der
Gerichtspräsident: Den Voten der Parteivertreter entnehme ich, dass heute keine
Scheidungskonvention zustande kommt, und dass es sinnvoll ist, die
Kinderbelange weiterhin von der KESB abklären zu lassen (…)». Unter diesen
Umständen sei es verständlich und nachvollziehbar, dass keine Vergleichsgespräche
geführt worden seien und die Zeit für die Parteibefragung und die Vorträge der
Parteien zu den Unterhaltsbeiträgen genutzt worden sei.
2.2.4
Auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Ehemannes habe nichts hingedeutet. Es sei
auch nicht ersichtlich, dass der Vertreter des Ehemannes oder die behandelnde
Ärztin im Vorfeld der Verhandlung von einer Verhandlungsunfähigkeit des Ehemannes
ausgegangen seien. Die Tonbandaufnahmen der Parteibefragungen würden zudem
keine Anhaltspunkte auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Ehemannes ergeben; der
Ehemann habe zwar bei einigen Fragen emotional reagiert, was aber bei
familienrechtlichen Verfahren nichts Aussergewöhnliches sei. Das ungebührliche
Verhalten des Ehemannes habe erst nach der Parteibefragung begonnen und sei
nicht mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen.
2.2.5
Gemäss Verhandlungsprotokoll habe der Ehemann das Plädoyer der Vertreterin der
Ehefrau mehrmals gestört, worauf er von der Verhandlung ausgeschlossen worden
sei, um einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten. Wegen des ungebührlichen
Verhaltens sei dann auch die Ordnungsbusse ausgesprochen worden.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Vorderrichter habe ihn im Glauben gelassen,
es würden noch weitere Prozessinstruktionen folgen resp. ihm würde noch Frist
gesetzt werden, um Stellung zu den Vernehmlassungen des Gerichtspräsidenten und
der Gerichtsschreiberin zu nehmen. Aufgrund der formellen Natur des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorweg zu prüfen.
3.2
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens
Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter
Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das
Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten
und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue
und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Aufgabe des Gerichts, in
jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten.
Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist
für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch
lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden
kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme
beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der
Fall ist. Das Gericht hat demnach bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der
Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe
auf eine weitere Eingabe verzichtet (Urteil des BGer 4A_215/2014 vom 18. September
2014.
E. 2).
3.3
Mit Präsidialverfügung vom 30.
November 2016 wurde dem Amtsgerichtspräsidenten von Felten, Gerichtsschreiberin
Tanner sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers Frist bis 20. Dezember 2016
gesetzt, um zum Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
3.4
Die Gerichtsschreiberin nahm am
30.
November 2016 und der Amtsgerichtspräsident am 1. Dezember 2016 Stellung.
Je ein Doppel dieser Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 14. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde festgehalten,
dass weitere Prozessinstuktionen nach dem 21. Dezember 2016 ergehen werden.
3.5
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016
reichte die Ehefrau eine Stellungnahme zu den Akten. Mit Verfügung vom 21.
Dezember 2016 verfügte der Amtsgerichtspräsident Derendinger, diese gehe an den
Ehemann. Zudem wies er darauf hin, dass der Entscheid nach dem 13. Januar 2017
ergehen werde.
3.6
Dem selbst rechtskundigen und
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre also mindestens bis zum 13. Januar
2017.
Zeit geblieben, von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen oder dem Gericht
zumindest anzuzeigen, von diesem Gebrauch machen zu wollen. Dies hat der
Beschwerdeführer nicht getan. Unter diesen Umständen durfte der Vorderrichter
von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf das Replikrecht ausgehen und am 3.
Februar 2017 über die Sache entscheiden. Eine Verletzung des Replikrechts und
damit eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
ist deshalb zu verneinen.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung der Ausstandsbestimmungen nach Art. 47 ff. ZPO.
4.2.1
Eine Gerichtsperson tritt in den
Ausstand, wenn sie befangen sein könnte (die Ausstandsgründe gemäss Art. 47
lit. a bis e ZPO fallen vorliegend nicht in Betracht).
4.2.2
Mit den in Art. 47 ZPO
aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen
Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs.
1.
BV (Urteil des BGer 5A_579/2012 E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem
unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es
soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des
Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei
auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen
korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung
angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.2.3
Verfahrensmassnahmen eines
Gerichts – seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet,
den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; BGE 114
Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um unverständliche
Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in der
Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen
erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).
4.3.1
Amtsgerichtspräsident von Felten
hat mit Verfügung vom 11. März 2016 zu einer Einigungsverhandlung, an der
eventuell Massnahmen nach Art. 276 ZPO erlassen werden, eventuell zur
präsidiellen Hauptverhandlung auf Freitag, 24. Juni 2016, 08.00 Uhr,
vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung stellte der Gerichtspräsident fest, dass
es zufolge laufender Abklärungen durch die KESB wenig Sinn mache, sich zur
künftigen Gestaltung der Kinderbelange zu äussern. Sodann gelangte er zur
Auffassung, dass «heute eine Scheidungskonvention nicht zustande kommt». Die
Anordnung der Parteibefragung und die Durchführung der Parteivorträge nach
Feststellung der gescheiterten Einigungsverhandlung entspricht dem Vorgehen bei
gescheiterten Einigungsverhandlungen (vgl. Art. 291 ZPO). Der Richter ging
somit gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen vor. Befangenheit kann ihm
deshalb nicht vorgeworfen werden.
4.3.2
In den Vorakten ist protokolliert,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Geschäftsgang gestört und
sich nicht gebührlich verhalten hat. Den Ausschluss einer renitenten Person von
der Gerichtsverhandlung vermag per se keine Befangenheit zu begründen. Es geht
dabei nicht um die Vorwegnahme des Entscheids, sondern um die Sicherstellung
eines geordneten Verfahrens.
4.3.3
Keine Befangenheit vermag ferner
der Umstand zu begründen, dass der Vorderrichter die Verhandlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht explizit prüfte. Seine Interessenwahrung war durch die
Anwesenheit seines Anwalts, welcher der Verhandlung bis zum Schluss beiwohnte,
genügend gewahrt. Daran ändert auch der erfolgte Mandatsentzug nichts.
4.3.4
Da die Mitteilung des
Beschwerdeführers an das Gericht, er werde ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten
und die Gerichtsschreiberin einleiten, der Eröffnung der Verfügung vom 24. Juni
2016.
nicht entgegenstand, vermag auch die entsprechende Rüge keine Befangenheit
der Gerichtspersonen zu begründen.
5.1
Nach den vorstehenden Erwägungen wurden keine
objektiven Gründe ersichtlich gemacht, die im Scheidungsverfahren vor
Vorinstanz für eine Befangenheit von Amtsgerichtspräsident von Felten und/oder
Gerichtsschreiberin Tanner sprechen würden. Das Ausstandsbegehren erweist sich
daher als offensichtlich unbegründet und ist sofort und ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen.
5.2
Beim gegebenen Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten
von CHF 750.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel