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Entscheid

ZKBES.2017.22

Ausweisung und Vollstreckung

22. Februar 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 wies

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) an, das von ihm gemietete Studio im Dachgeschoss in [...] bis

spätestens 26. Januar 2017 zu räumen und zu verlassen.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsgegner am 17. Februar 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht. Die darin gestellten Anträge lauten wie folgt:

1.

Der

Fall ist wegen Befangenheit des Herr Amtsrichters Kölliker zur Neubeurteilung

an das Richteramt zurückzuweisen.

2.

Der

Fall ist unter dem Aspekt dass der Abschluss des Mietvertrages nur aufgrund der

Vorspiegelung von falschen Versprechungen und Tatsachen zustande gekommen ist,

nämlich das Dachterrassen-Schutzgeländer würde zeitnah installiert, neu zu

beurteilen.

3.

Die

aufschiebende Wirkung ist zu gewähren – alles unter Kostenfolge- zu Lasten des

Gesuchstellers.

3.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei

verzichtet werden. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache erübrigt sich ein

Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

4.

Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,

d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen

Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

5.

Der Amtsgerichtspräsident erachtete

die ausgesprochene Kündigung für gültig. Er begründete dies damit, dass der

Gesuchsgegner ein fehlendes Dachgeländer beanstandet und in der Folge trotz

eingeräumter Mietzinsreduktion überhaupt keinen Mietzins mehr bezahlt habe.

Damit seien die formellen Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes

des Mieters nach Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt, was vom

Gesuchsgegner auch nicht bestritten werde. Der Sachverhalt sei unbestritten und

die Rechtslage klar, weshalb Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO

zu gewähren sei.

6.

Der Gesuchsteller erachtet den

Amtsgerichtspräsidenten als befangen, weil dieser es verpasst habe, eine Kopie

seiner Einsprache an das Oberamt weiterzuleiten. Nur seine Intervention habe

eine Zwangsräumung verhindert, weil das Oberamt ohne diese davon ausgegangen

wäre, dass das erstinstanzliche Urteil in Kraft getreten sei. Bei der erwähnten

Einsprache handelt es sich offensichtlich um das Gesuch um eine schriftliche

Begründung nach Art. 239 Abs. 2 ZPO, mit welchem der Gesuchsteller sogleich ankündigt,

gegen das schriftliche Urteil Berufung mit aufschiebender Wirkung an das

Obergericht einreichen zu wollen. Mit seinen Vorbringen übersieht der Gesuchsteller,

dass eine Vollstreckung nur erfolgt, wenn das urteilende Gericht auf dem zu

vollstreckenden Entscheid nach Art. 336 Abs. 2 ZPO dessen Vollstreckbarkeit

bescheinigt hat. Danach bestand keine Notwendigkeit und keine Pflicht des

Amtsgerichtspräsidenten, das Begehren um Begründung des Urteils zur

Verhinderung der verfügten Ausweisung an das Oberamt weiterzuleiten. Andere Ausstandsgründe

macht der Gesuchsteller nicht geltend. Zudem rügt er schon gar nicht, der

Amtsgerichtspräsident sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung befangen gewesen.

7.

Weiter beanstandet der Gesuchsgegner

das Verhalten des Vermieters, seines Anwaltes und der Liegenschaftsverwaltung. Er

bringt weiter vor, es bestehe kein gültiger Mietvertrag, weil sich die Wohnung

bis heute nicht in einem vertragsgemässen Zustand befinde. Er sei beim

Vertragsschluss getäuscht worden und behalte sich vor, behördlich abzuklären,

ob Arglist vorliege. Zudem habe ihm die Einrichtung des Dachstudios Mühe und

Kosten verursacht genauso wie die Räumung wieder Kosten verursachen werde. Mit

diesen Ausführungen geht der Gesuchsteller nicht auf die massgebenden Erwägungen

des Vorderrichters ein, wonach eine gültige Kündigung vorliegt. Wie schon bei

der Vorinstanz bestreitet er weder den Zahlungsrückstand noch die Gültigkeit

der Kündigung. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, es liege kein gültiger

Mietvertrag vor, hat er erst Recht keinen Anspruch, sich weiterhin im Studio

aufzuhalten. Folglich lässt sich der Beschwerde in keiner Weise entnehmen,

inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insofern wird auch den

formellen Anforderungen an eine Beschwerde kaum genüge getan. Die Beschwerde

ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller