ZKBES.2017.22
Ausweisung und Vollstreckung
22. Februar 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___.
vertreten durch Rechtsanwalt Walter
Keller,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 wies
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) an, das von ihm gemietete Studio im Dachgeschoss in [...] bis
spätestens 26. Januar 2017 zu räumen und zu verlassen.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsgegner am 17. Februar 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht. Die darin gestellten Anträge lauten wie folgt:
1.
Der
Fall ist wegen Befangenheit des Herr Amtsrichters Kölliker zur Neubeurteilung
an das Richteramt zurückzuweisen.
2.
Der
Fall ist unter dem Aspekt dass der Abschluss des Mietvertrages nur aufgrund der
Vorspiegelung von falschen Versprechungen und Tatsachen zustande gekommen ist,
nämlich das Dachterrassen-Schutzgeländer würde zeitnah installiert, neu zu
beurteilen.
3.
Die
aufschiebende Wirkung ist zu gewähren – alles unter Kostenfolge- zu Lasten des
Gesuchstellers.
3.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei
verzichtet werden. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache erübrigt sich ein
Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
4.
Mit der Beschwerde können
unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,
d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen
Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
5.
Der Amtsgerichtspräsident erachtete
die ausgesprochene Kündigung für gültig. Er begründete dies damit, dass der
Gesuchsgegner ein fehlendes Dachgeländer beanstandet und in der Folge trotz
eingeräumter Mietzinsreduktion überhaupt keinen Mietzins mehr bezahlt habe.
Damit seien die formellen Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes
des Mieters nach Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt, was vom
Gesuchsgegner auch nicht bestritten werde. Der Sachverhalt sei unbestritten und
die Rechtslage klar, weshalb Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO
zu gewähren sei.
6.
Der Gesuchsteller erachtet den
Amtsgerichtspräsidenten als befangen, weil dieser es verpasst habe, eine Kopie
seiner Einsprache an das Oberamt weiterzuleiten. Nur seine Intervention habe
eine Zwangsräumung verhindert, weil das Oberamt ohne diese davon ausgegangen
wäre, dass das erstinstanzliche Urteil in Kraft getreten sei. Bei der erwähnten
Einsprache handelt es sich offensichtlich um das Gesuch um eine schriftliche
Begründung nach Art. 239 Abs. 2 ZPO, mit welchem der Gesuchsteller sogleich ankündigt,
gegen das schriftliche Urteil Berufung mit aufschiebender Wirkung an das
Obergericht einreichen zu wollen. Mit seinen Vorbringen übersieht der Gesuchsteller,
dass eine Vollstreckung nur erfolgt, wenn das urteilende Gericht auf dem zu
vollstreckenden Entscheid nach Art. 336 Abs. 2 ZPO dessen Vollstreckbarkeit
bescheinigt hat. Danach bestand keine Notwendigkeit und keine Pflicht des
Amtsgerichtspräsidenten, das Begehren um Begründung des Urteils zur
Verhinderung der verfügten Ausweisung an das Oberamt weiterzuleiten. Andere Ausstandsgründe
macht der Gesuchsteller nicht geltend. Zudem rügt er schon gar nicht, der
Amtsgerichtspräsident sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung befangen gewesen.
7.
Weiter beanstandet der Gesuchsgegner
das Verhalten des Vermieters, seines Anwaltes und der Liegenschaftsverwaltung. Er
bringt weiter vor, es bestehe kein gültiger Mietvertrag, weil sich die Wohnung
bis heute nicht in einem vertragsgemässen Zustand befinde. Er sei beim
Vertragsschluss getäuscht worden und behalte sich vor, behördlich abzuklären,
ob Arglist vorliege. Zudem habe ihm die Einrichtung des Dachstudios Mühe und
Kosten verursacht genauso wie die Räumung wieder Kosten verursachen werde. Mit
diesen Ausführungen geht der Gesuchsteller nicht auf die massgebenden Erwägungen
des Vorderrichters ein, wonach eine gültige Kündigung vorliegt. Wie schon bei
der Vorinstanz bestreitet er weder den Zahlungsrückstand noch die Gültigkeit
der Kündigung. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, es liege kein gültiger
Mietvertrag vor, hat er erst Recht keinen Anspruch, sich weiterhin im Studio
aufzuhalten. Folglich lässt sich der Beschwerde in keiner Weise entnehmen,
inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insofern wird auch den
formellen Anforderungen an eine Beschwerde kaum genüge getan. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller