ZKBES.2017.24
Vollstreckung / Verfügung vom 10. Februar 2017
14. August 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Fürst,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
/ Verfügung vom 10. Februar 2017
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ AG (im
Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 7. Januar 2016 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch gegen B.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner). Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass der in der
Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom
20. Februar 2014 wiedergegebene gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2014
rechtskräftig und vollstreckbar ist.
2. Der Gesuchsgegner hat die neben der
Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge bis spätestens Donnerstag, 16.
Juni 2016, 16:00 Uhr, zu entfernen.
3. Der Gesuchsgegner hat sämtliche auf den
Mietparzellen gehaltenen Kleintiere, insbesondere 6 Hunde, 11 Ziegen,
Zwergschwein, Rotknievogelspinne, Australische Gespenstschrecke, grosse
Teichmuschel, Maskenleguan, Goldstaub-Taggecko sowie die Bielefelder Kennhühner
und Tahaweber bis spätestens Donnerstag, 16. Juni 2016, 16:00 Uhr, abzuziehen.
4. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens
Montag, 20. Juni, 11:00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob die
neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge entfernt und
sämtliche Kleintiere abgezogen wurden.
5. Der Gesuchsgegner hat das Mietobjekt,
die mit Mietvertrag vom 3. Juni 2003 gemietete Fliegerhalle à 5‘600 m2
und das mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2006 gemietete Land à 3‘200 m2
bis Donnerstag, 14. Juli 2016, 16:00 Uhr, vollständig, also insbesondere mit
Abzug der dort gehaltenen Raubtiere (gemäss Tierliste 7 Tiger, 4 Löwen, 6 Pumas
und ein Kragenbär) zu räumen und zu verlassen.
6. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens
Montag, 18. Juli 2016, 11:00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob
das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.
7. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht
urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region
Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen,
nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser
Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.
8. Die Gesuchstellerin hat bei der
zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt
zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert
(namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Lagerung der Gegenstände,
Verlegung und Unterbringung der Tiere) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen
werden.
9. Dem Gesuchsgegner wird für den Fall,
dass die Liegenschaft innert der gesetzten Fristen nicht ordnungsgemäss geräumt
und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich
angedroht. Diese lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
10. Auf die Rechtsbegehren 3 und 4 des
Gesuchsgegners vom 1. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
11. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
12. Die Gesuchstellerin hat die
Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat diese ihr
zurückzuerstatten.
13. Der Gesuchsgegner hat die Kosten der
Vollstreckung zu tragen. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss
des Verfahrens erlassen.
1.2 Die vom Gesuchsgegner eingereichten
Beschwerden wies das Obergericht am 9. Mai 2016 und das Bundesgericht am 29.
Juli 2016 ab.
2. Mit Schreiben vom 22. September 2016
teilte das Oberamt Region Solothurn dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit,
dass zwar für sämtliche auf der Mietfläche gehaltenen Kleintiere
Platzierungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung bestünden. Der Vollzug von
Ziffer 3 des Urteils sei somit unverzüglich möglich.
Punkto Raubtiere müsse festgehalten
werden, dass eine pflegemässige Unterbringung der Raubtiere, ausser einem
Angebot für die Pumagruppe, innerhalb der Schweiz nach dem erhobenen
Kenntnisstand auszuschliessen sei. Für die Unterbringung der übrigen Raubtiere
werde als Übernahmebedingung verlangt, dass das Eigentum an den zu
platzierenden Tieren übertragen werde.
Als Vollzugsbehörde sei es dem Oberamt
mangels gesetzlicher Grundlagen verwehrt, über das Eigentum des Gesuchsgegners
zu verfügen und im Rahmen der Vollstreckung eine Eigentumsübertragung
vorzunehmen, um mögliche Umplatzierungen der Raubtiere zwangsweise vorzunehmen.
Aus den genannten Gründen sei ein Vollzug von Ziffer 5 des Urteils vom 9. März
2016 bezüglich Abzug der auf dem Mietareal gehaltenen Raubtiere unter gegebenen
Umständen nicht vollumfänglich umsetzbar.
3. Mit Eingabe vom 11.
Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
die folgenden Anträge ein:
1. Es seien geeignete Massnahmen anzuordnen
bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen, damit diese die mit
Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016
angeordnete Ausweisung vollziehen kann.
2. Eventualiter sei Ziffer 7 des Urteils
des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 dahingehend zu
erläutern, ob, und falls ja, welche weiteren Massnahmen die Vollzugsbehörde zum
Vollzug der Ausweisung zu ergreifen hat oder ergreifen darf.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Gesuchsgegners.
4. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Stellungnahme vom 9. November 2017 (Postaufgabe), auf das Gesuch sei
nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen, u.K.u.E.F.
5. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017
trat der Amtsgerichtspräsident auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein,
wies das Eventualbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500.00
der Gesuchstellerin.
6. Gegen diese Verfügung reichte die
Gesuchstellerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2017 beim
Obergericht form- und fristgerecht Beschwerde ein und verlangte deren
Aufhebung. Im Übrigen wiederholte sie ihre bereits bei der Vorinstanz
gestellten Rechtsbegehren. Subeventualiter verlangte sie zudem, die Sache sei
zur weiteren Instruktion an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
zurückzuweisen, u.K.u.E.F.
7. Der Gesuchsgegner (von nun an der
Beschwerdegegner) schloss in seiner Stellungnahme vom 13. März 2017 auf
kostenfällige Beschwerdeabweisung.
8. Die Replik der Beschwerdeführerin vom
23. März 2017 enthält keine neuen Anträge, genauso wenig wie die Duplik des
Beschwerdegegners vom 11. April 2017.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
seinen Entscheid, nicht auf das Begehren auf Anordnung geeigneter Massnahmen
bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen, einzutreten, damit,
dass dies kein konkreter Antrag sei, was aber beim direkten Zwang als
Vollstreckungsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO verlangt werde. Zudem
verwies er auf das im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ergangene Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Juli 2016. Danach sei es mangels konkreter Anordnungen
über die Art der Durchführung Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, die im
Rahmen des Auftrags zur Räumung des Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu
treffen. Der vorliegend erteilte Auftrag sei hinreichend bestimmt. Weiter erwog
der Amtsgerichtspräsident, zudem könne in einem Vollstreckungsverfahren nicht
über Eigentumsverhältnisse entschieden werden. Eingriffe ins Eigentum könne
grundsätzlich nur ein zum Entscheid über dieses materielle Recht angerufener
Richter verfügen.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
ein, sie habe Anspruch darauf, dass der rechtskräftige gerichtliche Vergleich
vom 19. Februar 2014 vollstreckt werde. Es könne nicht das Ergebnis des
vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sein, dass ihr rechtmässiger
Vollstreckungsanspruch aufgrund faktischer Schwierigkeiten im Rahmen des
Vollzugs nicht durchgesetzt werde und sie auf unbestimmte Zeit nicht über ihr
Eigentum verfügen könne. Die Auffassung der Vorinstanz entspreche weder
herrschender Lehre noch Rechtsprechung. Der Vollstreckungsrichter entscheide
von Amtes wegen über die anzuordnenden Zwangsmassnahmen. Es entspreche auch
nicht der eigenen Praxis der Vorinstanz, zu verlangen, dass die konkret
vorgeschlagenen direkten Zwangsmassnahmen im Begehren selbst zu formulieren
seien. Dies wäre im Übrigen auch überspitzt formalistisch. Auch im
ursprünglichen Vollstreckungsgesuch vom 7. Januar 2016 sei es ausreichend
gewesen, dass sie ihren konkreten Vorschlag zu den Zwangsmassnahmen nicht im
Rechtsbegehren selbst, sondern in der Begründung formuliert habe. Gleich sei
sie auch in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2016 verfahren.
Mit ihrem Hinweis auf das
bundesgerichtliche Urteil gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die konkreten
faktischen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ein. Die Vollzugsbehörde
habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie sich ausserstande sehe, die Räumung
des streitbetroffenen Grundstückes zu vollziehen. Die Vorinstanz könne sich
ihrer Aufgabe als Vollstreckungsgericht nicht dadurch entledigen, dass sie nach
4-monatiger Bedenkzeit implizit behaupte, ihre Anordnungen seien genügend klar,
nachdem die Vollzugsbehörde ihr sinngemäss mitgeteilt habe, sie wisse nicht,
wie weiter zu verfahren sei. Für einen aussergewöhnlichen Fall müsse eine aussergewöhnliche
Lösung gefunden werden.
Nach den Ausführungen der
Vollzugsbehörde sei eine vorübergehende Fremdplatzierung innerhalb der Schweiz
für einen Grossteil der Raubtiere des Beschwerdegegners unmöglich. Hingegen
lägen ihr Angebote zur dauerhaften Aufnahme von Raubtieren vor, sofern die
Tiere dem Aufnehmer zu Eigentum übertragen würden. Auf Basis des Urteils vom 9.
März 2016 sehe sie sich jedoch nicht imstande, die Ausweisung zu vollziehen.
Folglich sei es zur Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs der
Beschwerdeführerin notwendig, dass das Vollstreckungsgericht in dieser Hinsicht
Klarheit schaffe und entweder weitere geeignete Massnahmen anordne oder aber
der Vollzugsbehörde weitere geeignete Weisungen erteile, damit die Ausweisung
des Beschwerdegegners tatsächlich vollzogen werden könne. Beides sei ohne
Weiteres möglich: Die Gesuchstellerin könne weitere Vollstreckungsmassnahmen
beantragen, wenn die gerichtlich angeordneten Vollstreckungsmassnahmen
erfolglos blieben. Ebenso könnten von der Gesuchstellerin auch bloss weitere
Anordnungen bzw. Weisungen an die Vollzugsbehörde beantragt werden. Die
direkten Zwangsmassnahmen seien in Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO lediglich
exemplarisch aufgeführt. Die Wahl der konkreten Zwangsmassnahmen sei dem
Vollstreckungsgericht überlassen. Konkret sei nach Ansicht der
Beschwerdeführerin anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde die Weisung zu erteilen,
die Tiere des Beschwerdegegners innert angemessener Frist vor Ort im Sinne
einer Versteigerung zu verwerten. Ein Verwertungserfolg sei dabei sehr
wahrscheinlich, da zumindest die von der Vollzugsbehörde genannten
Tierschutzorganisationen sowie allenfalls auch die Beschwerdeführerin an einer
Übernahme der Tiere interessiert seien, um diese langfristig und artgerecht
unterbringen zu können. Dabei sei ein Nachweis einer konkreten und angemessen
zeitnahen Platzierungsmöglichkeit zu verlangen, damit die Tiere trotz eines
möglichen Eigentümerwechsels vom streitbetroffenen Gelände weggebracht werden
könnten.
Soweit die Vorinstanz erkläre, im
Vollstreckungsverfahren könne nicht über Eigentumsverhältnisse entschieden
werden, insbesondere falle eine Enteignung ausser Betracht, sei festzuhalten,
dass von einer Enteignung im eigentlichen Sinne nie die Rede gewesen sei. Zudem
stehe es dem Beschwerdegegner seit jeher frei, mit seinem Eigentum das
Grundstück der Beschwerdeführerin zu verlassen. Tatsache sei jedoch, dass in
Ausweisungsfällen in der Regel so vorgegangen werde, dass das Exmissionsgut von
der Vollzugsbehörde jeweils vorübergehend in eigene Verwahrung genommen oder an
einem Drittort untergebracht werde, wenn es vom ausgewiesenen Mieter nicht
sofort selbst übernommen werden könne. Dem ausgewiesenen Mieter werde sodann
eine Frist zur Abholung der hinterlegten Gegenstände gesetzt. Hole er die
Sachen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so könnten diese verwertet oder
entsorgt werden. Könne der Mieter sein Eigentum nicht anderswo unterbringen, so
werde er eben zum Verkauf gezwungen sein, wie jedermann sich der Gegenstände
entäussern müsse, die er nicht unterbringen könne. Es sei Sache des
Beschwerdegegners, für die künftige Unterbringung seines Eigentums zu sorgen.
Dabei besitze er keinen Anspruch darauf, dass das Vollstreckungsgericht, die
Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeführerin ihm eine Möglichkeit zur
Unterbringung verschafften. Das vorgeschlagene Vorgehen wäre im Übrigen auch in
jeder Hinsicht verhältnismässig, da den betroffenen Tieren als ultima ratio
auch eine Euthanasie drohen könnte.
3.
Der Beschwerdegegner bringt in seiner
Stellungnahme vom 13. März 2017 im Wesentlichen vor, er werde den Raubtierpark
definitiv in die […] verlegen. Der Umzug könne allerdings nicht kurzfristig
erfolgen, da die Erstellung der nötigen Infrastruktur in […] eine gewisse Zeit
beanspruche und die Raubtiere nicht zwischengelagert werden könnten. Dies
müsste auch der Beschwerdeführerin klar sein. Angesichts der klaren
Verhältnisse, die heute bestünden, müsse deren Vorgehen direkt als
rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Er zweifle ernsthaft daran, ob die
Gesuchstellerin am vorliegenden Verfahren überhaupt noch ein
Rechtsschutzinteresse habe.
Der Gerichtspräsident sei zu Recht auf
das Begehren um Erlass zusätzlicher Massnahmen nicht eingetreten. Das
Vollstreckungsurteil sei rechtskräftig. Die Vollstreckung obliege
ausschliesslich der Vollzugsbehörde, d.h. dem Oberamt. Das Gericht sei nicht
legitimiert, dem Oberamt Weisungen zu erteilen. Das Oberamt habe lediglich
aufgrund der besonderen Verhältnisse und, weil ein nachvollziehbarer Umzugsplan
vorliege, mit konkreten Vollstreckungsmassnahmen zugewartet. In diesem Sinne
könne auf das Begehren in der Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Vorschlag der Beschwerdeführerin,
die Tiere im Sinne einer Versteigerung zu «verwerten», sei abstrus. Raubtiere
seien nicht verwertbar. Dies sei nichts anderes als eine Variante zur bereits
früher vorgeschlagenen Enteignung. Eine Enteignung und ein zwangsweiser Verkauf
sei im Vollstreckungsverfahren rechtlich nicht möglich. Dies habe das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in einem früheren Urteil (Husky Urteil
vom Juli 97 bzw. November 2001) klar so entschieden.
Auch der Beizug der mietrechtlichen
Bestimmungen helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter. Es sei durchaus
möglich, dass ein Mieter gezwungen werden könne, Möbel etc. zu veräussern. Mit
Tieren sei dies schlechterdings nicht möglich. Bei allen
Vollstreckungsmassnahmen müsse das Wohl der Tiere im Vordergrund stehen.
4.1
Lautet der Entscheid auf eine
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das
Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 ZPO Folgendes anordnen:
a. eine Strafdrohung nach Artikel 292
StGB;
b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000
Franken;
c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000
Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme
einer beweglichen Sache oder Räumung
eines Grundstückes; oder
e. eine Ersatzvornahme.
4.2
Art. 343 ZPO setzt auf der Stufe der
Urteilsvollstreckung den Grundsatz der Realexekution um. Es stehen in Literae d
und e direkte und in den Literae a, b und c indirekte Zwangsmassnahmen zur
Verfügung, die dem Zweck dienen, das Urteil realiter zu vollstrecken (Franz
Kellerhals in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 343 N 4). Der Massnahmekatalog ist ein
abschliessender (Franz Kellerhals, a.a.O., N 8). Verschiedene Massnahmen können
gleichzeitig kombiniert werden. Dies kann bereits im ersten Entscheid des
Vollstreckungsgerichts angeordnet werden. Möglich wäre es auch, vom
Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer
Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordnete Massnahme nicht zum
Ziel führt (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 343 N 15).
4.3.1
Das Gesetz nennt zwei Fälle, in
denen direkter Zwang zur Anwendung kommen kann, nämlich Wegnahme einer
beweglichen Sache und Räumung eines Grundstücks. Den beiden Beispielen ist zu entnehmen,
dass dieses Zwangsmittel darauf ausgerichtet ist, solche Urteile realiter
durchzusetzen, die den Schuldner zu einem Handeln verhalten, das genau
umschrieben und innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens abzuwickeln ist.
Auch die Beschlagnahme verbotener Drucksachen, das Absägen störender Äste oder
das Abschleppen von Fahrzeugen können solche Anwendungsfälle bilden (Franz
Kellerhals, a.a.O., N 53). Die Verwendung des Wortes «wie» im Gesetzestext
zeigt, dass die Aufzählung der Massnahmen hier keine abschliessende ist (Reto
M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen
Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 17).
Die oben wiedergegebenen Beispiele zeigen weitere mögliche Massnahmen auf. Der
Einsatz direkten Zwangs als Vollstreckungsmittel ist allerdings nur sinnvoll,
wenn rechtzeitig geeignete Vollzugsinstanzen zur Verfügung stehen, wie z.B. die
lokale Polizei, die Feuerwehr oder ein Abschleppdienst (Franz Kellerhals,
a.a.O., N 56).
4.3.2
Der Vermieter, der eine Räumung
verlangt, muss einen Kostenvorschuss leisten, welcher die Transport- und
Lagerkosten abdecken soll. Wenn sich der Mieter dann nicht um die eingelagerten
Gegenstände kümmert, setzt ihm die mit der Vollstreckung betraute Person eine Frist
zur Abholung unter der Androhung, dass die Gegenstände andernfalls öffentlich
versteigert werden und vorab zur Deckung der vorgeschossenen Vollzugskosten
beigezogen werden (Reto M. Jenny, a.a.O., N 22; ebenso für die Räumung eines
Grundstücks Daniel Staehelin, a.a.O., N 24; sowie Melanie Huber, Die
Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Schriften zum
Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 22, S. 206 f. Rdz 451).
4.4.1
Die effektive Vollstreckung der
Zwangsmassnahme wird in der Regel nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern von
der nach Art. 343 Abs. 3 ZPO gemäss kantonalem Recht hierfür zuständigen
Behörde durchgeführt. Nicht geregelt ist die Frage, wie sich die Parteien gegen
rechtswidrige oder unangemessene Vollzugshandlungen oder -unterlassungen wie
z.B. Untätigbleiben der Vollzugsbehörden zur Wehr setzen können. Unterstehen
die eingesetzten Vollstreckungsbeamten dem Vollstreckungsrichter (z.B.
Gerichtsdiener), sind entsprechende Anträge an ihn zu stellen. Handelt es sich
um Beamte, die ausserhalb der Gerichtshierarchie stehen, kann der
Vollstreckungsrichter um Erlass ergänzender Anordnungen ersucht werden.
Überdies steht der verwaltungsrechtliche Instanzenzug nach kantonalem Recht an
die Aufsichtsbehörden, denen die Beamten unterstehen, offen (Franz Kellerhals,
a.a.O., N 65; ebenso Daniel Staehelin, a.a.O., N 27).
4.4.2
Verweigert die
Vollstreckungsbehörde ohne Vorliegen eines objektiven Grundes den Vollzug einer
angeordneten Vollstreckungsmassnahme, so liegt ein Fall von Rechtsverweigerung
vor, welcher mit den entsprechenden Rechtsmitteln gerügt werden kann.
Gelangt die Vollstreckungsbehörde zur
Ansicht, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar, so
hat sie dies der antragstellenden Partei mitzuteilen. Diese kann sodann das
Vollstreckungsgericht um Erlass von anderen Vollstreckungsmassnahmen ersuchen
oder die Verweigerung der Vollstreckung wegen Rechtsverweigerung anfechten,
wenn sie der Ansicht ist, die Vollstreckungsbehörde sei zu Unrecht von der
Undurchführbarkeit der angeordneten Vollstreckungsmassnahme ausgegangen
(Melanie Huber, a.a.O., S. 251 Rdz 550 f.).
5.
Nachdem die Beschwerdeführerin das
Schreiben des Oberamtes vom 22. September 2016 erhalten hat, hat sie sich
wieder ans Vollstreckungsgericht gewandt und dieses ersucht, geeignete
Massnahmen anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen.
Der Amtsgerichtspräsident ist auf dieses Begehen nicht etwa deshalb nicht
eingetreten, weil er der Auffassung war, beim Vollstreckungsgericht könnten
keine neuen Massnahmen oder Anordnungen verlangt werden. Es ist aus anderen
Gründen nicht auf die Begehren eingetreten (kein konkreter Antrag, hinreichend
bestimmter Auftrag an Vollzugsbehörde, keine Kompetenz für
Enteignungsentscheid). Seine grundsätzliche Zuständigkeit zum Erlass weiterer
Massnahmen und Anordnungen hat er indessen nicht in Frage gestellt. Nach den
oben wiedergegebenen Lehrmeinungen ist es denn auch zulässig, beim
Vollstreckungsgericht ergänzende Anordnungen zu beantragen, selbst wenn gegen
Handlungen und Unterlassungen der Vollzugsbehörden der verwaltungsrechtliche
Rechtsweg offensteht. Darüber hinaus spricht nichts dagegen, dass es
insbesondere bei einer Rechtsverweigerung der Vollzugsbehörde möglich sein
sollte, erneut ans Vollstreckungsgericht zu gelangen. Explizit erwähnt wird von
Melanie Huber sogar die vorliegende Fallkonstellation, in welcher die
Vollstreckungsbehörde die Ansicht vertritt, die ihr aufgetragene
Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar (oben). Das Vollstreckungsgericht
ist damit grundsätzlich für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin
gestellten Begehren zuständig. Insofern hat auch der Amtsgerichtspräsident
nicht anders entschieden. Denn seine grundsätzliche Zuständigkeit zum Erlass
weiterer Massnahmen und Anordnungen hat er stillschweigend bejaht. Es ist daher
zu prüfen, ob er nicht doch neue ergänzende Massnahmen und Weisungen hätte
anordnen sollen.
6.
Die Beschwerdeführerin hat einen
Anspruch darauf, dass der rechtskräftige gerichtliche Vergleich vom 19. Februar
2014.
vollstreckt wird. Trotz dieses Vergleichs, in den der Beschwerdegegner ja
eingewilligt hat, hat dieser das Land noch immer nicht geräumt und verlassen.
Die Grundeigentümerin kann immer noch nicht über ihr Eigentum verfügen. Zudem
ist es in der Tat naheliegend, dass es die Anwesenheit des Beschwerdeführers
bzw. seines Raubtierzoos auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist, welche
es verunmöglicht, dieses einer anderen Nutzung zuzuführen oder zu veräussern.
Von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin kann keine
Rede sein. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann die vom
Beschwerdegegner behauptete Lösung eines Umzugs nach […] allenfalls im Rahmen
der Verhältnismässigkeit, insbesondere beim Ansetzen von Fristen bei weiteren
Vollzugshandlungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich aber kann der
Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, dass ihr rechtmässiger
Vollstreckungsanspruch nicht durchgesetzt wird und sie auf immer noch
unbestimmte Zeit nicht über ihr Eigentum verfügen kann. Denn es steht noch
immer nicht mit Sicherheit fest, ob der Umzug nach […] möglich ist und
insbesondere auch nicht, wann dieser tatsächlich erfolgen wird.
7.
Der Vorderrichter hat festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag gestellt hat. Insbesondere
hat sie keine weiteren Massnahmen des indirekten Zwangs nach den Literae a – c
des Art. 343 Abs. 1 ZPO verlangt. Ohnehin enthält das Vollstreckungsurteil vom
9.
März 2016 nebst der Ausweisung nach Litera d bereits zusätzlich die
indirekte Zwangsmassnahme der Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Die
Beschwerdeführerin verlangt im Grunde nichts anders, als dass das
Vollstreckungsurteil nun (endlich) vollzogen wird. Soweit sie verlangt, der
Vollstreckungsrichter habe weitere geeignete Massnahmen anzuordnen oder aber
der Vollzugsbehörde weitere geeignete Weisungen zu erteilen, hat sich das
Bundesgericht indessen unmissverständlich ausgedrückt. So hat es festgehalten,
dass es mangels konkreter Anordnungen über die Art der Durchführung Sache der
zuständigen Verwaltungsbehörde ist, die im Rahmen des Auftrags zur Räumung des
Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Weiter hat es erklärt, dass
der Auftrag an die zuständige Verwaltungsbehörde hinreichend bestimmt ist.
Schliesslich hat es ebenfalls zu verstehen gegeben, dass allenfalls die
zuständigen Vollzugsbehörden die konkreten Vollzugsmodalitäten im Rahmen dieses
Auftrages zu treffen haben. Der Vollzugsauftrag, welcher dem Oberamt Region
Solothurn mit dem Urteil vom 9. März 2017 erteilt worden ist, bedarf demnach
keiner weiteren Ergänzungen und Anordnungen. Insofern ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1
Die Vollzugsbehörde setzt den
Vollstreckungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht durch, weil sie der
Auffassung ist, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei
undurchführbar. Im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher zu
prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde zu Unrecht von der Undurchführbarkeit der
angeordneten Vollstreckungsmassnahme ausgeht. Immerhin ist der
Ausweisungsauftrag an das Oberamt gemäss Bundesgerichtsentscheid hinreichend
bestimmt und es wäre dessen Aufgabe, die zur Räumung des Grundstückes
erforderlichen Massnahmen zu treffen.
8.2
Das Oberamt begründet den
Nicht-Vollzug der Wegschaffung der Raubtiere vom Grundstück des
Beschwerdegegners damit, dass diese innerhalb der Schweiz – ausser der
Pumagruppe – nicht in Pflege gegeben werden könnten. Zumindest eine
Unterbringung der Pumas wäre demnach möglich. Für die anderen Raubtiere aber
liege kein Angebot für eine vorübergehende Aufnahme vor. Eine Aufnahme werde an
die Bedingung geknüpft, dass das Eigentum an den Tieren übertragen werde. Dass
diese Bedingung fallen gelassen wird, ist jedoch letztlich bloss eine Frage des
Preises. In dieser Welt ist für Geld fast alles zu haben. Offensichtlich hat
das Oberamt nicht abgeklärt, was eine nur vorübergehende Platzierung der
Raubtiere kosten würde und insbesondere keine Ausschreibung für eine bloss
vorübergehende Unterbringung gemacht. Im Hinblick auf die bei dieser
Vorgehensweise anfallenden Aufwendungen ist daran zu erinnern, dass es die
Beschwerdeführerin ist, welche die Kosten vorzuschiessen hat. Auch dies wird
bereits in Ziffer 8 des Urteils vom 9. März 2016 festgehalten. Die vom
Oberamt behauptete Unmöglichkeit einer Vollstreckung erscheint gestützt auf
diese Überlegungen nicht als erstellt.
8.3
Schliesslich stellt sich die Frage,
wieso das Oberamt nicht auch im vorliegenden Fall vorgeht, wie es bei
Exmissionen von Mietern üblich ist, allenfalls mit Anpassungen, die aufgrund
der hier gegebenen Besonderheiten erforderlich sind. Wieso die Raubtiere nicht
nach der soeben geschilderten Vorgehensweise vorübergehend bei einem Dritten
untergebracht werden und dem Beschwerdegegner Frist gesetzt wird, die Tiere
dort abzuholen, andernfalls diese öffentlich versteigert würden, ist nicht
ersichtlich. Immerhin wird bereits in Ziffer 8 der Verfügung vom 9. März 2016
explizit von der Lagerung der Gegenstände und der Verlegung und der
Unterbringung der Tiere gesprochen. Die vom Beschwerdegegner angerufenen
Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 1997 und vom
12.
November 1998 betreffend Vollstreckung und Schadenersatz stehen einem
solchen Vorgehen jedenfalls nicht entgegen. Dort hatte der Oberamtmann den
Eigentümern widerrechtlich gehaltene Huskies zwangsweise weggenommen und in
einem Vollstreckungsexzess Dritten zu Eigentum übertragen. Der
Vollstreckungsexzess wurde damals deshalb bejaht, weil in der im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens ergangenen Verfügung des Oberamtmannes nur von der
zwangsweisen Wegnahme der Hunde und deren Abgabe an Dritte die Rede war, nicht
aber von einer Eigentumsübertragung auf die neuen Halter der Hunde. Daraus
folgerte das Verwaltungsgericht, die neuen Halter seien dabei nicht kraft
öffentlichen Rechts Eigentümer der Hunde geworden. Daraus zog das
Verwaltungsgericht den Schluss, indem der Oberamtmann den Besitzern der Hunde
mitgeteilt habe, sie seien Eigentümer der Hunde geworden, sei der vorgegebene
Rahmen der Ersatzvornahme durchbrochen worden und es liege rechtswidriges Handeln
vor. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Veräusserung der
Raubtiere zulässig wäre, wenn dem Beschwerdegegner zuvor unmissverständlich
angedroht wird, es werde eine Eigentumsübertragung erfolgen, falls die Tiere
nicht innert Frist weggebracht werden. Ausser Diskussion steht, dass Tiere
verkauft werden können, solange die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR
455) eingehalten werden. Vorbehalten bleibt diesen Überlegungen ein
anderslautender Entscheid des Verwaltungsgerichts, bei dem eine entsprechende
Verfügung des Oberamtmannes angefochten werden könnte. Im Übrigen wäre es auch
vorstellbar, dass dem Beschwerdegegner eine Frist zur Abholung der Tiere
gesetzt würde, diese aber auf dem Gelände der Beschwerdeführerin belassen
würden, diese also an Ort und Stelle hinterlegt würden. Auch hier müsste dem
Beschwerdegegner angedroht werden, dass die Tiere veräussert würden und Dritten
zu Eigentum übertragen werden, falls er die gesetzte Frist nicht einhalten
würde. Ausserdem müsste dem Beschwerdegegner untersagt werden, das Eigentum an
den Tieren auf andere Personen zu übertragen.
8.4
Dem Oberamt stehen somit durchaus
noch Möglichkeiten offen, die Ausweisung des Beschwerdegegners zu vollstrecken.
Über die konkreten Vollzugsmodalitäten wird es nach eigenem Ermessen
entscheiden. Es besteht für das Vollstreckungsgericht kein Anlass, den
Handlungsspielraum des Oberamtes in irgendeiner Weise einzuschränken. Auf der
anderen Seite hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016
nicht zur Klärung der Situation beigetragen, sondern im Gegenteil zu
zusätzlicher Verwirrung geführt. Darin hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass
sie an einer lediglich teilweisen Vollstreckung, ohne dass eine Lösung für die
vollständige Vollstreckung vorliege, nicht interessiert sei. Die Erwartung, dass
das Grundstück auf einen Schlag in einem Tag geräumt werden könnte, ist
allerdings unrealistisch. Dazu ist die vorliegende Situation zu komplex und zu
aussergewöhnlich, was die Beschwerdeführerin selbst ja auch anerkennt. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass sich die Räumung des Geländes in Etappen
vollziehen und sich möglicherweise über einen längeren Zeitraum erstrecken
wird.
9.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne
der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Zwar sind keine (neuen) geeigneten
Massnahmen anzuordnen und der Vollzugsbehörde auch keine Weisungen zu erteilen.
Der Auffassung des Oberamtes hingegen, wonach ein Vollzug der Ziffer 5 des
Urteils vom 9. März 2016, also die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung
des Beschwerdegegners, das Mietobjekt unter Abzug der dort gehaltenen Raubtiere
zu räumen und zu verlassen, nicht umsetzbar sein soll, ist jedenfalls im
jetzigen Zeitpunkt zu widersprechen. Die Anweisung an das Oberamt gemäss Ziffer
7.
des Urteils vom 9. März 2016 «umgehend die zwangsweise Ausweisung des
Beschwerdegegners zu veranlassen», bleibt weiterhin bestehen. Aus alledem
ergibt sich, dass Ziffer 7 des angefochtenen Urteils keiner weiteren
Erläuterung bedarf. Auch wenn keine neuen Massnahmen angeordnet und keine neuen
Weisungen erteilt werden, ist der Beschwerdegegner in der Sache vollständig
unterlegen. Bei diesem Ausgang sind ihm die Prozesskosten beider Instanzen aufzuerlegen.
Von der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin weder ein Kostenvorschuss noch
eine Honorarnote eingeholt. Die von ihr beim Obergericht eingereichte
Honorarnote enthält keine Angaben zum Aufwand bei der Vorinstanz. Die
Parteientschädigung für die erste Instanz wird demnach unter Berücksichtigung
der für das obergerichtliche Verfahren geltend gemachten Entschädigung
ermessensweise auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Die Entscheidgebühr
für das Beschwerdeverfahren wir auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Hier ist nach Art.
111.
Abs. 1 und 2 ZPO die Verrechnung und Rückerstattung durch die unterlegene
Partei anzuordnen. Die für das Verfahren vor Obergericht geltend gemachte
Parteientschädigung von CHF 2'578.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint
angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die
Vollstreckung von Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 aktuell als durchführbar zu beurteilen ist
und dass die Anweisung an das Oberamt gemäss Ziffer 7 dieses Urteils, die
zwangsweise Ausweisung des Beschwerdegegners zu veranlassen, weiterhin gilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 500.00 hat B.___ zu bezahlen.
4. B.___ hat der A.___ AG für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1'500.00 hat B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von der A.___ AG
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr
bevorschussten CHF 1’500.00 zurückzuerstatten.
6. B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'578.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 23. November 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. (BGer
4A_458/2017)