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Entscheid

ZKBES.2017.24

Vollstreckung / Verfügung vom 10. Februar 2017

14. August 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ AG (im

Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 7. Januar 2016 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch gegen B.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner). Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass der in der

Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten Buch­eggberg-Wasseramt vom

20. Februar 2014 wiedergegebene gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2014

rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2. Der Gesuchsgegner hat die neben der

Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge bis spätestens Donnerstag, 16.

Juni 2016, 16:00 Uhr, zu entfernen.

3. Der Gesuchsgegner hat sämtliche auf den

Mietparzellen gehaltenen Kleintiere, insbesondere 6 Hunde, 11 Ziegen,

Zwergschwein, Rotknievogelspinne, Australische Gespenstschrecke, grosse

Teichmuschel, Maskenleguan, Goldstaub-Taggecko sowie die Bielefelder Kennhühner

und Tahaweber bis spätestens Donnerstag, 16. Juni 2016, 16:00 Uhr, abzuziehen.

4. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens

Montag, 20. Juni, 11:00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob die

neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge entfernt und

sämtliche Kleintiere abgezogen wurden.

5. Der Gesuchsgegner hat das Mietobjekt,

die mit Mietvertrag vom 3. Juni 2003 gemietete Fliegerhalle à 5‘600 m2

und das mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2006 gemietete Land à 3‘200 m2

bis Donnerstag, 14. Juli 2016, 16:00 Uhr, vollständig, also insbesondere mit

Abzug der dort gehaltenen Raubtiere (gemäss Tierliste 7 Tiger, 4 Löwen, 6 Pumas

und ein Kragenbär) zu räumen und zu verlassen.

6. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens

Montag, 18. Juli 2016, 11:00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob

das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

7. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht

urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region

Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen,

nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser

Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

8. Die Gesuchstellerin hat bei der

zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt

zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert

(namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Lagerung der Gegenstände,

Verlegung und Unterbringung der Tiere) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen

werden.

9. Dem Gesuchsgegner wird für den Fall,

dass die Liegenschaft innert der gesetzten Fristen nicht ordnungsgemäss geräumt

und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich

angedroht. Diese lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

10. Auf die Rechtsbegehren 3 und 4 des

Gesuchsgegners vom 1. Februar 2016 wird nicht eingetreten.

11. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

12. Die Gesuchstellerin hat die

Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat diese ihr

zurückzuerstatten.

13. Der Gesuchsgegner hat die Kosten der

Vollstreckung zu tragen. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss

des Verfahrens erlassen.

1.2 Die vom Gesuchsgegner eingereichten

Beschwerden wies das Obergericht am 9. Mai 2016 und das Bundesgericht am 29.

Juli 2016 ab.

2. Mit Schreiben vom 22. September 2016

teilte das Oberamt Region Solothurn dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit,

dass zwar für sämtliche auf der Mietfläche gehaltenen Kleintiere

Platzierungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung bestünden. Der Vollzug von

Ziffer 3 des Urteils sei somit unverzüglich möglich.

Punkto Raubtiere müsse festgehalten

werden, dass eine pflegemässige Unterbringung der Raubtiere, ausser einem

Angebot für die Pumagruppe, innerhalb der Schweiz nach dem erhobenen

Kenntnisstand auszuschliessen sei. Für die Unterbringung der übrigen Raubtiere

werde als Übernahmebedingung verlangt, dass das Eigentum an den zu

platzierenden Tieren übertragen werde.

Als Vollzugsbehörde sei es dem Oberamt

mangels gesetzlicher Grundlagen verwehrt, über das Eigentum des Gesuchsgegners

zu verfügen und im Rahmen der Vollstreckung eine Eigentumsübertragung

vorzunehmen, um mögliche Umplatzierungen der Raubtiere zwangsweise vorzunehmen.

Aus den genannten Gründen sei ein Vollzug von Ziffer 5 des Urteils vom 9. März

2016 bezüglich Abzug der auf dem Mietareal gehaltenen Raubtiere unter gegebenen

Umständen nicht vollumfänglich umsetzbar.

3. Mit Eingabe vom 11.

Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

die folgenden Anträge ein:

1. Es seien geeignete Massnahmen anzuordnen

bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen, damit diese die mit

Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016

angeordnete Ausweisung vollziehen kann.

2. Eventualiter sei Ziffer 7 des Urteils

des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 dahingehend zu

erläutern, ob, und falls ja, welche weiteren Massnahmen die Vollzugsbehörde zum

Vollzug der Ausweisung zu ergreifen hat oder ergreifen darf.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Gesuchsgegners.

4. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Stellungnahme vom 9. November 2017 (Postaufgabe), auf das Gesuch sei

nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen, u.K.u.E.F.

5. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017

trat der Amtsgerichtspräsident auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein,

wies das Eventualbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500.00

der Gesuchstellerin.

6. Gegen diese Verfügung reichte die

Gesuchstellerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2017 beim

Obergericht form- und fristgerecht Beschwerde ein und verlangte deren

Aufhebung. Im Übrigen wiederholte sie ihre bereits bei der Vorinstanz

gestellten Rechtsbegehren. Subeventualiter verlangte sie zudem, die Sache sei

zur weiteren Instruktion an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

7. Der Gesuchsgegner (von nun an der

Beschwerdegegner) schloss in seiner Stellungnahme vom 13. März 2017 auf

kostenfällige Beschwerdeabweisung.

8. Die Replik der Beschwerdeführerin vom

23. März 2017 enthält keine neuen Anträge, genauso wenig wie die Duplik des

Beschwerdegegners vom 11. April 2017.

9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

seinen Entscheid, nicht auf das Begehren auf Anordnung geeigneter Massnahmen

bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen, einzutreten, damit,

dass dies kein konkreter Antrag sei, was aber beim direkten Zwang als

Vollstreckungsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO verlangt werde. Zudem

verwies er auf das im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ergangene Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Juli 2016. Danach sei es mangels konkreter Anordnungen

über die Art der Durchführung Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, die im

Rahmen des Auftrags zur Räumung des Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu

treffen. Der vorliegend erteilte Auftrag sei hinreichend bestimmt. Weiter erwog

der Amtsgerichtspräsident, zudem könne in einem Vollstreckungsverfahren nicht

über Eigentumsverhältnisse entschieden werden. Eingriffe ins Eigentum könne

grundsätzlich nur ein zum Entscheid über dieses materielle Recht angerufener

Richter verfügen.

2.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

ein, sie habe Anspruch darauf, dass der rechtskräftige gerichtliche Vergleich

vom 19. Februar 2014 vollstreckt werde. Es könne nicht das Ergebnis des

vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sein, dass ihr rechtmässiger

Vollstreckungsanspruch aufgrund faktischer Schwierigkeiten im Rahmen des

Vollzugs nicht durchgesetzt werde und sie auf unbestimmte Zeit nicht über ihr

Eigentum verfügen könne. Die Auffassung der Vorinstanz entspreche weder

herrschender Lehre noch Rechtsprechung. Der Vollstreckungsrichter entscheide

von Amtes wegen über die anzuordnenden Zwangsmassnahmen. Es entspreche auch

nicht der eigenen Praxis der Vorinstanz, zu verlangen, dass die konkret

vorgeschlagenen direkten Zwangsmassnahmen im Begehren selbst zu formulieren

seien. Dies wäre im Übrigen auch überspitzt formalistisch. Auch im

ursprünglichen Vollstreckungsgesuch vom 7. Januar 2016 sei es ausreichend

gewesen, dass sie ihren konkreten Vorschlag zu den Zwangsmassnahmen nicht im

Rechtsbegehren selbst, sondern in der Begründung formuliert habe. Gleich sei

sie auch in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2016 verfahren.

Mit ihrem Hinweis auf das

bundesgerichtliche Urteil gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die konkreten

faktischen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ein. Die Vollzugsbehörde

habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie sich ausserstande sehe, die Räumung

des streitbetroffenen Grundstückes zu vollziehen. Die Vorinstanz könne sich

ihrer Aufgabe als Vollstreckungsgericht nicht dadurch entledigen, dass sie nach

4-monatiger Bedenkzeit implizit behaupte, ihre Anordnungen seien genügend klar,

nachdem die Vollzugsbehörde ihr sinngemäss mitgeteilt habe, sie wisse nicht,

wie weiter zu verfahren sei. Für einen aussergewöhnlichen Fall müsse eine aussergewöhnliche

Lösung gefunden werden.

Nach den Ausführungen der

Vollzugsbehörde sei eine vorübergehende Fremdplatzierung innerhalb der Schweiz

für einen Grossteil der Raubtiere des Beschwerdegegners unmöglich. Hingegen

lägen ihr Angebote zur dauerhaften Aufnahme von Raubtieren vor, sofern die

Tiere dem Aufnehmer zu Eigentum übertragen würden. Auf Basis des Urteils vom 9.

März 2016 sehe sie sich jedoch nicht imstande, die Ausweisung zu vollziehen.

Folglich sei es zur Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs der

Beschwerdeführerin notwendig, dass das Vollstreckungsgericht in dieser Hinsicht

Klarheit schaffe und entweder weitere geeignete Massnahmen anordne oder aber

der Vollzugsbehörde weitere geeignete Weisungen erteile, damit die Ausweisung

des Beschwerdegegners tatsächlich vollzogen werden könne. Beides sei ohne

Weiteres möglich: Die Gesuchstellerin könne weitere Vollstreckungsmassnahmen

beantragen, wenn die gerichtlich angeordneten Vollstreckungsmassnahmen

erfolglos blieben. Ebenso könnten von der Gesuchstellerin auch bloss weitere

Anordnungen bzw. Weisungen an die Vollzugsbehörde beantragt werden. Die

direkten Zwangsmassnahmen seien in Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO lediglich

exemplarisch aufgeführt. Die Wahl der konkreten Zwangsmassnahmen sei dem

Vollstreckungsgericht überlassen. Konkret sei nach Ansicht der

Beschwerdeführerin anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde die Weisung zu erteilen,

die Tiere des Beschwerdegegners innert angemessener Frist vor Ort im Sinne

einer Versteigerung zu verwerten. Ein Verwertungserfolg sei dabei sehr

wahrscheinlich, da zumindest die von der Vollzugsbehörde genannten

Tierschutzorganisationen sowie allenfalls auch die Beschwerdeführerin an einer

Übernahme der Tiere interessiert seien, um diese langfristig und artgerecht

unterbringen zu können. Dabei sei ein Nachweis einer konkreten und angemessen

zeitnahen Platzierungsmöglichkeit zu verlangen, damit die Tiere trotz eines

möglichen Eigentümerwechsels vom streitbetroffenen Gelände weggebracht werden

könnten.

Soweit die Vorinstanz erkläre, im

Vollstreckungsverfahren könne nicht über Eigentumsverhältnisse entschieden

werden, insbesondere falle eine Enteignung ausser Betracht, sei festzuhalten,

dass von einer Enteignung im eigentlichen Sinne nie die Rede gewesen sei. Zudem

stehe es dem Beschwerdegegner seit jeher frei, mit seinem Eigentum das

Grundstück der Beschwerdeführerin zu verlassen. Tatsache sei jedoch, dass in

Ausweisungsfällen in der Regel so vorgegangen werde, dass das Exmissionsgut von

der Vollzugsbehörde jeweils vorübergehend in eigene Verwahrung genommen oder an

einem Drittort untergebracht werde, wenn es vom ausgewiesenen Mieter nicht

sofort selbst übernommen werden könne. Dem ausgewiesenen Mieter werde sodann

eine Frist zur Abholung der hinterlegten Gegenstände gesetzt. Hole er die

Sachen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so könnten diese verwertet oder

entsorgt werden. Könne der Mieter sein Eigentum nicht anderswo unterbringen, so

werde er eben zum Verkauf gezwungen sein, wie jedermann sich der Gegenstände

entäussern müsse, die er nicht unterbringen könne. Es sei Sache des

Beschwerdegegners, für die künftige Unterbringung seines Eigentums zu sorgen.

Dabei besitze er keinen Anspruch darauf, dass das Vollstreckungsgericht, die

Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeführerin ihm eine Möglichkeit zur

Unterbringung verschafften. Das vorgeschlagene Vorgehen wäre im Übrigen auch in

jeder Hinsicht verhältnismässig, da den betroffenen Tieren als ultima ratio

auch eine Euthanasie drohen könnte.

3.

Der Beschwerdegegner bringt in seiner

Stellungnahme vom 13. März 2017 im Wesentlichen vor, er werde den Raubtierpark

definitiv in die […] verlegen. Der Umzug könne allerdings nicht kurzfristig

erfolgen, da die Erstellung der nötigen Infrastruktur in […] eine gewisse Zeit

beanspruche und die Raubtiere nicht zwischengelagert werden könnten. Dies

müsste auch der Beschwerdeführerin klar sein. Angesichts der klaren

Verhältnisse, die heute bestünden, müsse deren Vorgehen direkt als

rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Er zweifle ernsthaft daran, ob die

Gesuchstellerin am vorliegenden Verfahren überhaupt noch ein

Rechtsschutzinteresse habe.

Der Gerichtspräsident sei zu Recht auf

das Begehren um Erlass zusätzlicher Massnahmen nicht eingetreten. Das

Vollstreckungsurteil sei rechtskräftig. Die Vollstreckung obliege

ausschliesslich der Vollzugsbehörde, d.h. dem Oberamt. Das Gericht sei nicht

legitimiert, dem Oberamt Weisungen zu erteilen. Das Oberamt habe lediglich

aufgrund der besonderen Verhältnisse und, weil ein nachvollziehbarer Umzugsplan

vorliege, mit konkreten Vollstreckungsmassnahmen zugewartet. In diesem Sinne

könne auf das Begehren in der Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Vorschlag der Beschwerdeführerin,

die Tiere im Sinne einer Versteigerung zu «verwerten», sei abstrus. Raubtiere

seien nicht verwertbar. Dies sei nichts anderes als eine Variante zur bereits

früher vorgeschlagenen Enteignung. Eine Enteignung und ein zwangsweiser Verkauf

sei im Vollstreckungsverfahren rechtlich nicht möglich. Dies habe das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in einem früheren Urteil (Husky Urteil

vom Juli 97 bzw. November 2001) klar so entschieden.

Auch der Beizug der mietrechtlichen

Bestimmungen helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter. Es sei durchaus

möglich, dass ein Mieter gezwungen werden könne, Möbel etc. zu veräussern. Mit

Tieren sei dies schlechterdings nicht möglich. Bei allen

Vollstreckungsmassnahmen müsse das Wohl der Tiere im Vordergrund stehen.

4.1

Lautet der Entscheid auf eine

Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das

Vollstreckungsgericht nach Art. 343 Abs. 1 ZPO Folgendes anordnen:

a. eine Strafdrohung nach Artikel 292

StGB;

b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000

Franken;

c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000

Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;

d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme

einer beweglichen Sache oder Räumung

eines Grundstückes; oder

e. eine Ersatzvornahme.

4.2

Art. 343 ZPO setzt auf der Stufe der

Urteilsvollstreckung den Grundsatz der Realexekution um. Es stehen in Literae d

und e direkte und in den Literae a, b und c indirekte Zwangsmassnahmen zur

Verfügung, die dem Zweck dienen, das Urteil realiter zu vollstrecken (Franz

Kellerhals in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 343 N 4). Der Massnahmekatalog ist ein

abschliessender (Franz Kellerhals, a.a.O., N 8). Verschiedene Massnahmen können

gleichzeitig kombiniert werden. Dies kann bereits im ersten Entscheid des

Vollstreckungsgerichts angeordnet werden. Möglich wäre es auch, vom

Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer

Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordnete Massnahme nicht zum

Ziel führt (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 343 N 15).

4.3.1

Das Gesetz nennt zwei Fälle, in

denen direkter Zwang zur Anwendung kommen kann, nämlich Wegnahme einer

beweglichen Sache und Räumung eines Grundstücks. Den beiden Beispielen ist zu entnehmen,

dass dieses Zwangsmittel darauf ausgerichtet ist, solche Urteile realiter

durchzusetzen, die den Schuldner zu einem Handeln verhalten, das genau

umschrieben und innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens abzuwickeln ist.

Auch die Beschlagnahme verbotener Drucksachen, das Absägen störender Äste oder

das Abschleppen von Fahrzeugen können solche Anwendungsfälle bilden (Franz

Kellerhals, a.a.O., N 53). Die Verwendung des Wortes «wie» im Gesetzestext

zeigt, dass die Aufzählung der Massnahmen hier keine abschliessende ist (Reto

M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen

Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 17).

Die oben wiedergegebenen Beispiele zeigen weitere mögliche Massnahmen auf. Der

Einsatz direkten Zwangs als Vollstreckungsmittel ist allerdings nur sinnvoll,

wenn rechtzeitig geeignete Vollzugsinstanzen zur Verfügung stehen, wie z.B. die

lokale Polizei, die Feuerwehr oder ein Abschleppdienst (Franz Kellerhals,

a.a.O., N 56).

4.3.2

Der Vermieter, der eine Räumung

verlangt, muss einen Kostenvorschuss leisten, welcher die Transport- und

Lagerkosten abdecken soll. Wenn sich der Mieter dann nicht um die eingelagerten

Gegenstände kümmert, setzt ihm die mit der Vollstreckung betraute Person eine Frist

zur Abholung unter der Androhung, dass die Gegenstände andernfalls öffentlich

versteigert werden und vorab zur Deckung der vorgeschossenen Vollzugskosten

beigezogen werden (Reto M. Jenny, a.a.O., N 22; ebenso für die Räumung eines

Grundstücks Daniel Staehelin, a.a.O., N 24; sowie Melanie Huber, Die

Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Schriften zum

Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 22, S. 206 f. Rdz 451).

4.4.1

Die effektive Vollstreckung der

Zwangsmassnahme wird in der Regel nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern von

der nach Art. 343 Abs. 3 ZPO gemäss kantonalem Recht hierfür zuständigen

Behörde durchgeführt. Nicht geregelt ist die Frage, wie sich die Parteien gegen

rechtswidrige oder unangemessene Vollzugshandlungen oder -unterlassungen wie

z.B. Untätigbleiben der Vollzugsbehörden zur Wehr setzen können. Unterstehen

die eingesetzten Vollstreckungsbeamten dem Vollstreckungsrichter (z.B.

Gerichtsdiener), sind entsprechende Anträge an ihn zu stellen. Handelt es sich

um Beamte, die ausserhalb der Gerichtshierarchie stehen, kann der

Vollstreckungsrichter um Erlass ergänzender Anordnungen ersucht werden.

Überdies steht der verwaltungsrechtliche Instanzenzug nach kantonalem Recht an

die Aufsichtsbehörden, denen die Beamten unterstehen, offen (Franz Kellerhals,

a.a.O., N 65; ebenso Daniel Staehelin, a.a.O., N 27).

4.4.2

Verweigert die

Vollstreckungsbehörde ohne Vorliegen eines objektiven Grundes den Vollzug einer

angeordneten Vollstreckungsmassnahme, so liegt ein Fall von Rechtsverweigerung

vor, welcher mit den entsprechenden Rechtsmitteln gerügt werden kann.

Gelangt die Vollstreckungsbehörde zur

Ansicht, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar, so

hat sie dies der antragstellenden Partei mitzuteilen. Diese kann sodann das

Vollstreckungsgericht um Erlass von anderen Vollstreckungsmassnahmen ersuchen

oder die Verweigerung der Vollstreckung wegen Rechtsverweigerung anfechten,

wenn sie der Ansicht ist, die Vollstreckungsbehörde sei zu Unrecht von der

Undurchführbarkeit der angeordneten Vollstreckungsmassnahme ausgegangen

(Melanie Huber, a.a.O., S. 251 Rdz 550 f.).

5.

Nachdem die Beschwerdeführerin das

Schreiben des Oberamtes vom 22. September 2016 erhalten hat, hat sie sich

wieder ans Vollstreckungsgericht gewandt und dieses ersucht, geeignete

Massnahmen anzuordnen bzw. der Vollzugsbehörde geeignete Weisungen zu erteilen.

Der Amtsgerichtspräsident ist auf dieses Begehen nicht etwa deshalb nicht

eingetreten, weil er der Auffassung war, beim Vollstreckungsgericht könnten

keine neuen Massnahmen oder Anordnungen verlangt werden. Es ist aus anderen

Gründen nicht auf die Begehren eingetreten (kein konkreter Antrag, hinreichend

bestimmter Auftrag an Vollzugsbehörde, keine Kompetenz für

Enteignungsentscheid). Seine grundsätzliche Zuständigkeit zum Erlass weiterer

Massnahmen und Anordnungen hat er indessen nicht in Frage gestellt. Nach den

oben wiedergegebenen Lehrmeinungen ist es denn auch zulässig, beim

Vollstreckungsgericht ergänzende Anordnungen zu beantragen, selbst wenn gegen

Handlungen und Unterlassungen der Vollzugsbehörden der verwaltungsrechtliche

Rechtsweg offensteht. Darüber hinaus spricht nichts dagegen, dass es

insbesondere bei einer Rechtsverweigerung der Vollzugsbehörde möglich sein

sollte, erneut ans Vollstreckungsgericht zu gelangen. Explizit erwähnt wird von

Melanie Huber sogar die vorliegende Fallkonstellation, in welcher die

Vollstreckungsbehörde die Ansicht vertritt, die ihr aufgetragene

Vollstreckungsmassnahme sei undurchführbar (oben). Das Vollstreckungsgericht

ist damit grundsätzlich für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin

gestellten Begehren zuständig. Insofern hat auch der Amtsgerichtspräsident

nicht anders entschieden. Denn seine grundsätzliche Zuständigkeit zum Erlass

weiterer Massnahmen und Anordnungen hat er stillschweigend bejaht. Es ist daher

zu prüfen, ob er nicht doch neue ergänzende Massnahmen und Weisungen hätte

anordnen sollen.

6.

Die Beschwerdeführerin hat einen

Anspruch darauf, dass der rechtskräftige gerichtliche Vergleich vom 19. Februar

2014.

vollstreckt wird. Trotz dieses Vergleichs, in den der Beschwerdegegner ja

eingewilligt hat, hat dieser das Land noch immer nicht geräumt und verlassen.

Die Grundeigentümerin kann immer noch nicht über ihr Eigentum verfügen. Zudem

ist es in der Tat naheliegend, dass es die Anwesenheit des Beschwerdeführers

bzw. seines Raubtierzoos auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist, welche

es verunmöglicht, dieses einer anderen Nutzung zuzuführen oder zu veräussern.

Von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin kann keine

Rede sein. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann die vom

Beschwerdegegner behauptete Lösung eines Umzugs nach […] allenfalls im Rahmen

der Verhältnismässigkeit, insbesondere beim Ansetzen von Fristen bei weiteren

Vollzugshandlungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich aber kann der

Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, dass ihr rechtmässiger

Vollstreckungsanspruch nicht durchgesetzt wird und sie auf immer noch

unbestimmte Zeit nicht über ihr Eigentum verfügen kann. Denn es steht noch

immer nicht mit Sicherheit fest, ob der Umzug nach […] möglich ist und

insbesondere auch nicht, wann dieser tatsächlich erfolgen wird.

7.

Der Vorderrichter hat festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag gestellt hat. Insbesondere

hat sie keine weiteren Massnahmen des indirekten Zwangs nach den Literae a – c

des Art. 343 Abs. 1 ZPO verlangt. Ohnehin enthält das Vollstreckungsurteil vom

9.

März 2016 nebst der Ausweisung nach Litera d bereits zusätzlich die

indirekte Zwangsmassnahme der Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Die

Beschwerdeführerin verlangt im Grunde nichts anders, als dass das

Vollstreckungsurteil nun (endlich) vollzogen wird. Soweit sie verlangt, der

Vollstreckungsrichter habe weitere geeignete Massnahmen anzuordnen oder aber

der Vollzugsbehörde weitere geeignete Weisungen zu erteilen, hat sich das

Bundesgericht indessen unmissverständlich ausgedrückt. So hat es festgehalten,

dass es mangels konkreter Anordnungen über die Art der Durchführung Sache der

zuständigen Verwaltungsbehörde ist, die im Rahmen des Auftrags zur Räumung des

Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Weiter hat es erklärt, dass

der Auftrag an die zuständige Verwaltungsbehörde hinreichend bestimmt ist.

Schliesslich hat es ebenfalls zu verstehen gegeben, dass allenfalls die

zuständigen Vollzugsbehörden die konkreten Vollzugsmodalitäten im Rahmen dieses

Auftrages zu treffen haben. Der Vollzugsauftrag, welcher dem Oberamt Region

Solothurn mit dem Urteil vom 9. März 2017 erteilt worden ist, bedarf demnach

keiner weiteren Ergänzungen und Anordnungen. Insofern ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1

Die Vollzugsbehörde setzt den

Vollstreckungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht durch, weil sie der

Auffassung ist, die ihr aufgetragene Vollstreckungsmassnahme sei

undurchführbar. Im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher zu

prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde zu Unrecht von der Undurchführbarkeit der

angeordneten Vollstreckungsmassnahme ausgeht. Immerhin ist der

Ausweisungsauftrag an das Oberamt gemäss Bundesgerichtsentscheid hinreichend

bestimmt und es wäre dessen Aufgabe, die zur Räumung des Grundstückes

erforderlichen Massnahmen zu treffen.

8.2

Das Oberamt begründet den

Nicht-Vollzug der Wegschaffung der Raubtiere vom Grundstück des

Beschwerdegegners damit, dass diese innerhalb der Schweiz – ausser der

Pumagruppe – nicht in Pflege gegeben werden könnten. Zumindest eine

Unterbringung der Pumas wäre demnach möglich. Für die anderen Raubtiere aber

liege kein Angebot für eine vorübergehende Aufnahme vor. Eine Aufnahme werde an

die Bedingung geknüpft, dass das Eigentum an den Tieren übertragen werde. Dass

diese Bedingung fallen gelassen wird, ist jedoch letztlich bloss eine Frage des

Preises. In dieser Welt ist für Geld fast alles zu haben. Offensichtlich hat

das Oberamt nicht abgeklärt, was eine nur vorübergehende Platzierung der

Raubtiere kosten würde und insbesondere keine Ausschreibung für eine bloss

vorübergehende Unterbringung gemacht. Im Hinblick auf die bei dieser

Vorgehensweise anfallenden Aufwendungen ist daran zu erinnern, dass es die

Beschwerdeführerin ist, welche die Kosten vorzuschiessen hat. Auch dies wird

bereits in Ziffer 8 des Urteils vom 9. März 2016 festgehalten. Die vom

Oberamt behauptete Unmöglichkeit einer Vollstreckung erscheint gestützt auf

diese Überlegungen nicht als erstellt.

8.3

Schliesslich stellt sich die Frage,

wieso das Oberamt nicht auch im vorliegenden Fall vorgeht, wie es bei

Exmissionen von Mietern üblich ist, allenfalls mit Anpassungen, die aufgrund

der hier gegebenen Besonderheiten erforderlich sind. Wieso die Raubtiere nicht

nach der soeben geschilderten Vorgehensweise vorübergehend bei einem Dritten

untergebracht werden und dem Beschwerdegegner Frist gesetzt wird, die Tiere

dort abzuholen, andernfalls diese öffentlich versteigert würden, ist nicht

ersichtlich. Immerhin wird bereits in Ziffer 8 der Verfügung vom 9. März 2016

explizit von der Lagerung der Gegenstände und der Verlegung und der

Unterbringung der Tiere gesprochen. Die vom Beschwerdegegner angerufenen

Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 1997 und vom

12.

November 1998 betreffend Vollstreckung und Schadenersatz stehen einem

solchen Vorgehen jedenfalls nicht entgegen. Dort hatte der Oberamtmann den

Eigentümern widerrechtlich gehaltene Huskies zwangsweise weggenommen und in

einem Vollstreckungsexzess Dritten zu Eigentum übertragen. Der

Vollstreckungsexzess wurde damals deshalb bejaht, weil in der im Rahmen des

Vollstreckungsverfahrens ergangenen Verfügung des Oberamtmannes nur von der

zwangsweisen Wegnahme der Hunde und deren Abgabe an Dritte die Rede war, nicht

aber von einer Eigentumsübertragung auf die neuen Halter der Hunde. Daraus

folgerte das Verwaltungsgericht, die neuen Halter seien dabei nicht kraft

öffentlichen Rechts Eigentümer der Hunde geworden. Daraus zog das

Verwaltungsgericht den Schluss, indem der Oberamtmann den Besitzern der Hunde

mitgeteilt habe, sie seien Eigentümer der Hunde geworden, sei der vorgegebene

Rahmen der Ersatzvornahme durchbrochen worden und es liege rechtswidriges Handeln

vor. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Veräusserung der

Raubtiere zulässig wäre, wenn dem Beschwerdegegner zuvor unmissverständlich

angedroht wird, es werde eine Eigentumsübertragung erfolgen, falls die Tiere

nicht innert Frist weggebracht werden. Ausser Diskussion steht, dass Tiere

verkauft werden können, solange die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR

455) eingehalten werden. Vorbehalten bleibt diesen Überlegungen ein

anderslautender Entscheid des Verwaltungsgerichts, bei dem eine entsprechende

Verfügung des Oberamtmannes angefochten werden könnte. Im Übrigen wäre es auch

vorstellbar, dass dem Beschwerdegegner eine Frist zur Abholung der Tiere

gesetzt würde, diese aber auf dem Gelände der Beschwerdeführerin belassen

würden, diese also an Ort und Stelle hinterlegt würden. Auch hier müsste dem

Beschwerdegegner angedroht werden, dass die Tiere veräussert würden und Dritten

zu Eigentum übertragen werden, falls er die gesetzte Frist nicht einhalten

würde. Ausserdem müsste dem Beschwerdegegner untersagt werden, das Eigentum an

den Tieren auf andere Personen zu übertragen.

8.4

Dem Oberamt stehen somit durchaus

noch Möglichkeiten offen, die Ausweisung des Beschwerdegegners zu vollstrecken.

Über die konkreten Vollzugsmodalitäten wird es nach eigenem Ermessen

entscheiden. Es besteht für das Vollstreckungsgericht kein Anlass, den

Handlungsspielraum des Oberamtes in irgendeiner Weise einzuschränken. Auf der

anderen Seite hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016

nicht zur Klärung der Situation beigetragen, sondern im Gegenteil zu

zusätzlicher Verwirrung geführt. Darin hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass

sie an einer lediglich teilweisen Vollstreckung, ohne dass eine Lösung für die

vollständige Vollstreckung vorliege, nicht interessiert sei. Die Erwartung, dass

das Grundstück auf einen Schlag in einem Tag geräumt werden könnte, ist

allerdings unrealistisch. Dazu ist die vorliegende Situation zu komplex und zu

aussergewöhnlich, was die Beschwerdeführerin selbst ja auch anerkennt. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass sich die Räumung des Geländes in Etappen

vollziehen und sich möglicherweise über einen längeren Zeitraum erstrecken

wird.

9.

Die Beschwerde ist demnach im Sinne

der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Zwar sind keine (neuen) geeigneten

Massnahmen anzuordnen und der Vollzugsbehörde auch keine Weisungen zu erteilen.

Der Auffassung des Oberamtes hingegen, wonach ein Vollzug der Ziffer 5 des

Urteils vom 9. März 2016, also die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung

des Beschwerdegegners, das Mietobjekt unter Abzug der dort gehaltenen Raubtiere

zu räumen und zu verlassen, nicht umsetzbar sein soll, ist jedenfalls im

jetzigen Zeitpunkt zu widersprechen. Die Anweisung an das Oberamt gemäss Ziffer

7.

des Urteils vom 9. März 2016 «umgehend die zwangsweise Ausweisung des

Beschwerdegegners zu veranlassen», bleibt weiterhin bestehen. Aus alledem

ergibt sich, dass Ziffer 7 des angefochtenen Urteils keiner weiteren

Erläuterung bedarf. Auch wenn keine neuen Massnahmen angeordnet und keine neuen

Weisungen erteilt werden, ist der Beschwerdegegner in der Sache vollständig

unterlegen. Bei diesem Ausgang sind ihm die Prozesskosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Von der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin weder ein Kostenvorschuss noch

eine Honorarnote eingeholt. Die von ihr beim Obergericht eingereichte

Honorarnote enthält keine Angaben zum Aufwand bei der Vorinstanz. Die

Parteientschädigung für die erste Instanz wird demnach unter Berücksichtigung

der für das obergerichtliche Verfahren geltend gemachten Entschädigung

ermessensweise auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Die Entscheidgebühr

für das Beschwerdeverfahren wir auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Hier ist nach Art.

111.

Abs. 1 und 2 ZPO die Verrechnung und Rückerstattung durch die unterlegene

Partei anzuordnen. Die für das Verfahren vor Obergericht geltend gemachte

Parteientschädigung von CHF 2'578.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass die

Vollstreckung von Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 9. März 2016 aktuell als durchführbar zu beurteilen ist

und dass die Anweisung an das Oberamt gemäss Ziffer 7 dieses Urteils, die

zwangsweise Ausweisung des Beschwerdegegners zu veranlassen, weiterhin gilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 500.00 hat B.___ zu bezahlen.

4. B.___ hat der A.___ AG für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 1'500.00 hat B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von der A.___ AG

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr

bevorschussten CHF 1’500.00 zurückzuerstatten.

6. B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'578.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 23. November 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. (BGer

4A_458/2017)