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Entscheid

ZKBES.2017.25

Schlichtungsverfahren / Forderung

6. März 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2016 fernblieb und die Amtsgerichtsstatthalterin auf Antrag der B.___ AG (im

Folgenden die Klägerin) ein Urteil fällte und A.___ (im Folgenden die Beklagte)

u.a. zur Bezahlung von CHF 1‘098.45 aus zahnärztlicher Behandlung verpflichtete,

die Beklagte zunächst die Begründung

des Urteils verlangte und nach deren Zustellung am 22. Februar 2017 erneut mit

einer Eingabe an das Richteramt Thal-Gäu gelangte,

das Richteramt Thal-Gäu diese Eingabe

als Beschwerde entgegennahm und an das Obergericht weiterleitete,

die Eingabe vom 22. Februar 2017 als

Beschwerde zu behandeln ist, nachdem das Verfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu

abgeschlossen ist und die Beklagte der Weiterleitung als Beschwerde nicht

widersprochen hat,

die Beklagte ihre Unzufriedenheit mit

den zahnärztlichen Leistungen der Klägerin und die Ergebnisse der daraufhin in

zwei anderen Zahnkliniken erfolgten Behandlungen schildert,

die Beklagte weiter anbietet, es

könnten sämtliche Auskünfte und Röntgenbilder eingeholt werden, und sie sei bereit,

weitere Tests und Röntgenaufnahmen durchführen zu lassen,

die Beschwerde ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können

(Art. 320 ZPO),

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

der Ausschluss neuer

Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO dem

Charakter des Rechtsmittels entspricht, da es nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids geht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt,

a.a.O., Art. 326 N 3),

es die Klägerin war, die bei der

Vorinstanz ein Schreiben vorgelegt hatte, in welchem die Beklagte eine

erfolglose Behandlung und eine falsche Diagnose rügte, was ein notfallmässiges

Aufsuchen einer Klinik erforderlich gemacht habe,

die Amtsgerichtsstatthalterin zu

diesem Schreiben erwog, es sei glaubhabt, dass dieses am 19. September 2016 und

damit fast 6 Monate nach der letzten Behandlung bei der Beklagten eingegangen

sei, weshalb die darin erhobene Mängelrüge zu spät, nicht substantiiert und

nicht bewiesen sei,

die Beklagte in keiner Weise auf diese

entscheidende Erwägung eingeht und nicht aufzeigt, wieso diese Folgerung falsch

sein soll, insbesondere nicht nach den damals der Vorderrichterin vorliegenden

Parteivorbringen,

die Vorderrichterin möglicherweise ein

anderes oder gar kein Urteil gefällt hätte (Art. 212 Abs. 1 ZPO), wenn die

Beklagte an der Verhandlung teilgenommen und ihre Beweisofferten gemacht hätte,

die erst jetzt angebotenen

Beweismittel und allfällige neue Behauptungen, die über das am 19. September

2016 zugestellte Schreiben hinausgehen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden können, da dieses wie gesagt der Kontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids dient,

die Beschwerde demnach im Sinne von

Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beklagte bei diesem Ausgang die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00

zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller