ZKBES.2017.25
Schlichtungsverfahren / Forderung
6. März 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu auf den 13. Dezember 2016 zu einer Schlichtungsverhandlung zwischen
der B.___ AG und A.___ vorgeladen hatte,
A.___ der Verhandlung vom 13. Dezember
Sachverhalt
2016 fernblieb und die Amtsgerichtsstatthalterin auf Antrag der B.___ AG (im
Folgenden die Klägerin) ein Urteil fällte und A.___ (im Folgenden die Beklagte)
u.a. zur Bezahlung von CHF 1‘098.45 aus zahnärztlicher Behandlung verpflichtete,
die Beklagte zunächst die Begründung
des Urteils verlangte und nach deren Zustellung am 22. Februar 2017 erneut mit
einer Eingabe an das Richteramt Thal-Gäu gelangte,
das Richteramt Thal-Gäu diese Eingabe
als Beschwerde entgegennahm und an das Obergericht weiterleitete,
die Eingabe vom 22. Februar 2017 als
Beschwerde zu behandeln ist, nachdem das Verfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu
abgeschlossen ist und die Beklagte der Weiterleitung als Beschwerde nicht
widersprochen hat,
die Beklagte ihre Unzufriedenheit mit
den zahnärztlichen Leistungen der Klägerin und die Ergebnisse der daraufhin in
zwei anderen Zahnkliniken erfolgten Behandlungen schildert,
die Beklagte weiter anbietet, es
könnten sämtliche Auskünfte und Röntgenbilder eingeholt werden, und sie sei bereit,
weitere Tests und Röntgenaufnahmen durchführen zu lassen,
die Beschwerde ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können
(Art. 320 ZPO),
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
der Ausschluss neuer
Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO dem
Charakter des Rechtsmittels entspricht, da es nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids geht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 3),
es die Klägerin war, die bei der
Vorinstanz ein Schreiben vorgelegt hatte, in welchem die Beklagte eine
erfolglose Behandlung und eine falsche Diagnose rügte, was ein notfallmässiges
Aufsuchen einer Klinik erforderlich gemacht habe,
die Amtsgerichtsstatthalterin zu
diesem Schreiben erwog, es sei glaubhabt, dass dieses am 19. September 2016 und
damit fast 6 Monate nach der letzten Behandlung bei der Beklagten eingegangen
sei, weshalb die darin erhobene Mängelrüge zu spät, nicht substantiiert und
nicht bewiesen sei,
die Beklagte in keiner Weise auf diese
entscheidende Erwägung eingeht und nicht aufzeigt, wieso diese Folgerung falsch
sein soll, insbesondere nicht nach den damals der Vorderrichterin vorliegenden
Parteivorbringen,
die Vorderrichterin möglicherweise ein
anderes oder gar kein Urteil gefällt hätte (Art. 212 Abs. 1 ZPO), wenn die
Beklagte an der Verhandlung teilgenommen und ihre Beweisofferten gemacht hätte,
die erst jetzt angebotenen
Beweismittel und allfällige neue Behauptungen, die über das am 19. September
2016 zugestellte Schreiben hinausgehen, im Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden können, da dieses wie gesagt der Kontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids dient,
die Beschwerde demnach im Sinne von
Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beklagte bei diesem Ausgang die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00
zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller