ZKBES.2017.26
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 124035)
30. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Markus
Trottmann,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Andreas H.
Brodbeck,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. 124035)
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachstehend: Gesuchsteller)
ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 5. Dezember 2016 in der gegen B.___
(nachstehend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 124‘035 des
Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 2‘679.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2016, für den Betrag
von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2016 sowie für die
Betreibungskosten von CHF 73.30, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel
reichte er ein von beiden Parteien unterzeichnetes, als Rechnung betiteltes
Dokument für eine Insektenschutz-Pendeltüre und deren Montage vom
16. August 2016 zu den Akten.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er bestritt
zum einen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und machte zum andern
geltend, die massangefertigte Türe sei mangelhaft. Eine schriftliche
Mängelrüge, datierend vom 21. August 2016 habe er am 22. August 2016 am
Firmensitz des Gesuchstellers deponiert, nachdem er diesen nicht persönlich habe
erreichen bzw. vorfinden können. Er sei von C.___ begleitet worden. Dieser sei
als Zeuge zu befragen.
1.3 Der Antrag um Zeugenbefragung wies
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab.
1.4 Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 bestritt
der Gesuchsteller den Erhalt des Schreibens vom 21. August 2016.
1.5 Mit weiteren Eingaben vom 16.
Januar 2017 bzw. vom 19. Januar 2017 hielten die Parteien an den bereits
gestellten Rechtsbegehren fest.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein wies mit Urteil vom 17. Februar 2017 das Begehren um provisorische
Rechtsöffnung ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF
300.00 und verpflichtete ihn dazu, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1‘220.50 zu bezahlen.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller
(von nun an: Beschwerdeführer) am 3. März 2017 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei das angefochtene Urteil vom 17.
Februar 2017 aufzuheben und es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids
dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 124‘035 des Betreibungsamtes Dorneck
vom 22. November 2016 für den Betrag von CHF 2‘679.00, eventualiter für CHF
2‘431.00, je nebst Zins zu 5 % vom 18. August 2016 und Kosten Zahlungsbefehl
von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen.
2. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen
verbunden mit der Weisung, diese habe nach Massgabe der obergerichtlichen
Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Es sei die ordentlichen und die
ausserordentlichen Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. März
2017 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der
Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die
provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht,
sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
1.2
Bei vollkommen
zweiseitigen Verträgen kann gemäss der sog. «Basler Rechtsöffnungspraxis»
provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im
Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht
oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen
offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische
Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners,
die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort
durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag
vorleistungspflichtig ist (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 98 f.). Obliegen
dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und
Rügepflichten, so genügt gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung
nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig
Mängelrüge erhoben hat (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 104).
2.
Der Vorderrichter erkannte, bei der
unterzeichneten Rechnung vom 16. August 2016 handle es sich um eine
handschriftliche Schuldanerkennung und damit um einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Gesuchsgegner könne die
Schuldanerkennung aber entkräften, indem er (anhand der eingereichten Fotos)
glaubhaft mache, dass das Werk mangelhaft sei und dass er rechtzeitig Mängelrüge
erhoben habe.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor,
die Vorinstanz verletze Recht, wenn sie eine einseitige Schuldanerkennung einer
Vertragspartei nach erfolgter Gegenleistung einer Schuldanerkennung in einem
zweiseitigen Vertrag gleichstelle. Die von ihm als Rechtsöffnungstitel
angerufene unterzeichnete Rechnung vom 16. August 2016 gehe zwar auf einen
zweiseitigen Vertrag zurück, stelle jedoch eine eigenständige einseitige
Schuldanerkennung dar. Die angebliche schriftliche Mängelrüge vom 21. August
2016.
datiere erst Tage nach dem fixen Verfall und habe somit die vom
Beschwerdegegner anerkannte Forderung nicht mehr zu Fall bringen können.
Ohnehin wären nur noch verdeckte Mängel als rechtlich relevante Mängel in Betracht
gefallen, nachdem der Beschwerdegegner die Schuldanerkennung nach Lieferung und
damit nach Abnahme des Werkes unterzeichnet habe. Bei den vom Beschwerdegegner
behaupteten Mängeln würde es sich aber ausnahmslos um offene Mängel handeln,
welche bei Abnahme hätten bemerkt und gerügt werden müssen. Mit Unterzeichnung
einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung habe der Beschwerdegegner bezüglich
aller offener Mängel seine diesbezüglichen Mängelrechte verwirkt. Dem Beschwerdegegner
sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er infolge rechtzeitiger
Mängelrüge über Mängelrechte verfügt habe, die ihn zur Rückbehaltung der
anerkannten Forderung ermächtigt hätten.
4.1.1
Bereits vor Vorinstanz war
umstritten, ob es sich bei der «Rechnung» vom 16. August 2016 um eine
Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG handelt.
4.1.2
Die Frage, ob ein
gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von
Amtes wegen (Urteil des BGer 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2 mit
Verweis auf BGE 103 Ia 47 E. 2e).
4.1.3
Eine Schuldanerkennung ist eine
Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme
bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen
(Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 21). Aus der Schuldanerkennung muss der
unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE
136.
III 627 E. 2; 132 III 480 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_676/2011 vom 6. Dezember
2011.
E. 3.1).
4.1.4
Der Vorderrichter erwog,
besagtes Dokument vom 16. August 2016 enthalte eine Auflistung darüber, welche
Arbeiten durchgeführt worden seien und was für ein Betrag dafür geschuldet sei.
Des Weiteren sehe es vor, dass der Betrag grundsätzlich sofort bar zu
entrichten sei. Unter der Auflistung der Arbeiten und des Preises sei eine
Zeile mit Ausführungsdatum und Platz zur Bestätigung durch Unterschrift des
Kunden. Die Unterschrift des Gesuchsgegners stehe unter der handschriftlichen
Änderung der Zahlungsmodalitäten. Damit könne der Unterschrift durchaus der
Wille des Gesuchsgegners entnommen werden, den Betrag auch effektiv zu
bezahlen.
4.1.5
Vorliegend hat der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Türe eingebaut und sich deren Erhalt
und die Montage bei der Abnahme bestätigen lassen. Wie der Beschwerdegegner
bereits vor Vorinstanz völlig zu Recht vorbrachte, bezweckt das fragliche Dokument,
dass der Kunde die Ausführungen der Montage bestätigt. Seine Unterschrift auf
dem als Rechnung betitelten Lieferschein stellt aber noch keine
Schuldanerkennung dar, auch wenn darauf der Wert der gelieferten Ware vermerkt
ist. Denn mit der Unterzeichnung hat der Beschwerdegegner lediglich den Erhalt
der Türe und deren Montage bestätigt, jedoch keine Zahlungspflicht anerkannt.
Daran ändert – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nichts, dass sich
die Unterschrift des Beschwerdegegners nicht neben dem Ausführungsdatum
befindet.
4.2.1
Und selbst wenn die Rechnung vom
16.
August 2016 als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren wäre, hätte das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müssen, was folgt:
4.2.2
Es ist unbestritten, dass die
als Rechtsöffnungstitel eingereichte «Rechnung» vom 16. August 2016 auf einen
zweiseitigen Vertrag – konkret ein Werkvertrag – zurückgeht. Es ist schlicht
nicht erkennbar – und widerspricht im Übrigen jeglicher Usanz –, dass mit der
Unterzeichnung eines Lieferscheins auf die Geltendmachung von Rechten, die den
Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstanden sind, verzichtet worden wäre. Die
«Rechnung» vom 16. August 2016 hätte die Schuld nicht noviert. Aus diesem Grund
hätte der Gesuchsgegner die Einreden gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis –
glaubhaft machen, dass die Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht worden
und dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt ist –, vorbringen können.
4.2.3
Glaubhaftmachen bedeutet weniger
als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache,
wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Richter
muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen somit
nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in
dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die
Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E.
4.1
).
4.2.4
Der Vorderrichter hat sein
Ermessen nicht überschritten, als er erkannte, es sei aufgrund der
eingereichten Fotos glaubhaft gemacht, dass das Werk mangelhaft sei. Gleiches
gilt auch für sein Erkanntnis, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die Mängelrüge
rechtzeitig im Beisein eines Zeugen persönlich bei der Firma des
Beschwerdeführers hinterlegt habe. Der Beschwerdeführer hat die Mängel vor
Vorinstanz nicht substantiiert bestritten.
4.2.5
Mit seinen Vorbringen,
es hätten nur noch verdeckte Mängel gerügt werden dürfen, die Mängelrüge sei
nicht rechtzeitig erfolgt, wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
ohnehin nicht mehr zu hören gewesen, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren
neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der
Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die
Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen
soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für
unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 326 N 3 f.).
5.
Im Ergebnis hat der Vorderrichter
somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat er dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1‘252.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat an B.___ für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1‘252.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel