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Entscheid

ZKBES.2017.26

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 124035)

30. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachstehend: Gesuchsteller)

ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 5. Dezember 2016 in der gegen B.___

(nachstehend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 124‘035 des

Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 2‘679.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2016, für den Betrag

von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2016 sowie für die

Betreibungskosten von CHF 73.30, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel

reichte er ein von beiden Parteien unterzeichnetes, als Rechnung betiteltes

Dokument für eine Insektenschutz-Pendeltüre und deren Montage vom

16. August 2016 zu den Akten.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er bestritt

zum einen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und machte zum andern

geltend, die massangefertigte Türe sei mangelhaft. Eine schriftliche

Mängelrüge, datierend vom 21. August 2016 habe er am 22. August 2016 am

Firmensitz des Gesuchstellers deponiert, nachdem er diesen nicht persönlich habe

erreichen bzw. vorfinden können. Er sei von C.___ begleitet worden. Dieser sei

als Zeuge zu befragen.

1.3 Der Antrag um Zeugenbefragung wies

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab.

1.4 Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 bestritt

der Gesuchsteller den Erhalt des Schreibens vom 21. August 2016.

1.5 Mit weiteren Eingaben vom 16.

Januar 2017 bzw. vom 19. Januar 2017 hielten die Parteien an den bereits

gestellten Rechtsbegehren fest.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein wies mit Urteil vom 17. Februar 2017 das Begehren um provisorische

Rechtsöffnung ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF

300.00 und verpflichtete ihn dazu, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 1‘220.50 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller

(von nun an: Beschwerdeführer) am 3. März 2017 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei das angefochtene Urteil vom 17.

Februar 2017 aufzuheben und es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids

dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 124‘035 des Betreibungsamtes Dorneck

vom 22. November 2016 für den Betrag von CHF 2‘679.00, eventualiter für CHF

2‘431.00, je nebst Zins zu 5 % vom 18. August 2016 und Kosten Zahlungsbefehl

von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen.

2. Eventualiter sei das angefochtene

Urteil aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen

verbunden mit der Weisung, diese habe nach Massgabe der obergerichtlichen

Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Es sei die ordentlichen und die

ausserordentlichen Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. März

2017 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der

Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die

provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht,

sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2

Bei vollkommen

zweiseitigen Verträgen kann gemäss der sog. «Basler Rechtsöffnungspraxis»

provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im

Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht

oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen

offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische

Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners,

die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort

durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag

vorleistungspflichtig ist (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 98 f.). Obliegen

dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und

Rügepflichten, so genügt gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung

nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig

Mängelrüge erhoben hat (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 104).

2.

Der Vorderrichter erkannte, bei der

unterzeichneten Rechnung vom 16. August 2016 handle es sich um eine

handschriftliche Schuldanerkennung und damit um einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Gesuchsgegner könne die

Schuldanerkennung aber entkräften, indem er (anhand der eingereichten Fotos)

glaubhaft mache, dass das Werk mangelhaft sei und dass er rechtzeitig Mängelrüge

erhoben habe.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor,

die Vorinstanz verletze Recht, wenn sie eine einseitige Schuldanerkennung einer

Vertragspartei nach erfolgter Gegenleistung einer Schuldanerkennung in einem

zweiseitigen Vertrag gleichstelle. Die von ihm als Rechtsöffnungstitel

angerufene unterzeichnete Rechnung vom 16. August 2016 gehe zwar auf einen

zweiseitigen Vertrag zurück, stelle jedoch eine eigenständige einseitige

Schuldanerkennung dar. Die angebliche schriftliche Mängelrüge vom 21. August

2016.

datiere erst Tage nach dem fixen Verfall und habe somit die vom

Beschwerdegegner anerkannte Forderung nicht mehr zu Fall bringen können.

Ohnehin wären nur noch verdeckte Mängel als rechtlich relevante Mängel in Betracht

gefallen, nachdem der Beschwerdegegner die Schuldanerkennung nach Lieferung und

damit nach Abnahme des Werkes unterzeichnet habe. Bei den vom Beschwerdegegner

behaupteten Mängeln würde es sich aber ausnahmslos um offene Mängel handeln,

welche bei Abnahme hätten bemerkt und gerügt werden müssen. Mit Unterzeichnung

einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung habe der Beschwerdegegner bezüglich

aller offener Mängel seine diesbezüglichen Mängelrechte verwirkt. Dem Beschwerdegegner

sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er infolge rechtzeitiger

Mängelrüge über Mängelrechte verfügt habe, die ihn zur Rückbehaltung der

anerkannten Forderung ermächtigt hätten.

4.1.1

Bereits vor Vorinstanz war

umstritten, ob es sich bei der «Rechnung» vom 16. August 2016 um eine

Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG handelt.

4.1.2

Die Frage, ob ein

gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von

Amtes wegen (Urteil des BGer 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2 mit

Verweis auf BGE 103 Ia 47 E. 2e).

4.1.3

Eine Schuldanerkennung ist eine

Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme

bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen

(Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 21). Aus der Schuld­anerkennung muss der

unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem

Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE

136.

III 627 E. 2; 132 III 480 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_676/2011 vom 6. Dezember

2011.

E. 3.1).

4.1.4

Der Vorderrichter erwog,

besagtes Dokument vom 16. August 2016 enthalte eine Auflistung darüber, welche

Arbeiten durchgeführt worden seien und was für ein Betrag dafür geschuldet sei.

Des Weiteren sehe es vor, dass der Betrag grundsätzlich sofort bar zu

entrichten sei. Unter der Auflistung der Arbeiten und des Preises sei eine

Zeile mit Ausführungsdatum und Platz zur Bestätigung durch Unterschrift des

Kunden. Die Unterschrift des Gesuchsgegners stehe unter der handschriftlichen

Änderung der Zahlungsmodalitäten. Damit könne der Unterschrift durchaus der

Wille des Gesuchsgegners entnommen werden, den Betrag auch effektiv zu

bezahlen.

4.1.5

Vorliegend hat der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Türe eingebaut und sich deren Erhalt

und die Montage bei der Abnahme bestätigen lassen. Wie der Beschwerdegegner

bereits vor Vorinstanz völlig zu Recht vorbrachte, bezweckt das fragliche Dokument,

dass der Kunde die Ausführungen der Montage bestätigt. Seine Unterschrift auf

dem als Rechnung betitelten Lieferschein stellt aber noch keine

Schuldanerkennung dar, auch wenn darauf der Wert der gelieferten Ware vermerkt

ist. Denn mit der Unterzeichnung hat der Beschwerdegegner lediglich den Erhalt

der Türe und deren Montage bestätigt, jedoch keine Zahlungspflicht anerkannt.

Daran ändert – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nichts, dass sich

die Unterschrift des Beschwerdegegners nicht neben dem Ausführungsdatum

befindet.

4.2.1

Und selbst wenn die Rechnung vom

16.

August 2016 als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren wäre, hätte das

Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müssen, was folgt:

4.2.2

Es ist unbestritten, dass die

als Rechtsöffnungstitel eingereichte «Rechnung» vom 16. August 2016 auf einen

zweiseitigen Vertrag – konkret ein Werkvertrag – zurückgeht. Es ist schlicht

nicht erkennbar – und widerspricht im Übrigen jeglicher Usanz –, dass mit der

Unterzeichnung eines Lieferscheins auf die Geltendmachung von Rechten, die den

Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstanden sind, verzichtet worden wäre. Die

«Rechnung» vom 16. August 2016 hätte die Schuld nicht noviert. Aus diesem Grund

hätte der Gesuchsgegner die Einreden gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis –

glaubhaft machen, dass die Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht worden

und dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt ist –, vorbringen können.

4.2.3

Glaubhaftmachen bedeutet weniger

als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache,

wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse

Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit

rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Richter

muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen somit

nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in

dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die

Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E.

4.1

).

4.2.4

Der Vorderrichter hat sein

Ermessen nicht überschritten, als er erkannte, es sei aufgrund der

eingereichten Fotos glaubhaft gemacht, dass das Werk mangelhaft sei. Gleiches

gilt auch für sein Erkanntnis, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die Mängelrüge

rechtzeitig im Beisein eines Zeugen persönlich bei der Firma des

Beschwerdeführers hinterlegt habe. Der Beschwerdeführer hat die Mängel vor

Vorinstanz nicht substantiiert bestritten.

4.2.5

Mit seinen Vorbringen,

es hätten nur noch verdeckte Mängel gerügt werden dürfen, die Mängelrüge sei

nicht rechtzeitig erfolgt, wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

ohnehin nicht mehr zu hören gewesen, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren

neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der

Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die

Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen

soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für

unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 326 N 3 f.).

5.

Im Ergebnis hat der Vorderrichter

somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und

entschädigungspflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat er dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1‘252.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat an B.___ für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1‘252.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel