ZKBES.2017.27
Rechtsöffnung
10. März 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Staat Solothurn (im Folgenden der
Gesuchsteller) mit Datum vom 25. November 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern
in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für
die Kapitalabfindung Staats- und Gemeindesteuern 2015 inklusive Mahngebühr und
Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung verlangte,
der Gesuchsgegner in seiner
Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Postaufgabe) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
schloss,
der Amtsgerichtspräsident am 1. Februar
Sachverhalt
2017 für CHF 5‘329.15 zuzüglich Zins zu 3 % seit 24. Juni 2016 und für CHF
112.75 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten
von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen,
der Gesuchsgegner dagegen am 6. März
2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,
nach Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,
der Vorderrichter die erteilte
Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung
Sondersteuern 2015 der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 8. September 2015, die
2. Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 29. April 2016 sowie die
Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2016,
der Gesuchsgegner vorbringt, die in
Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid
einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil das Steueramt des Kantons
Solothurn eine DUNS- und eine UID-Nummer trage und daher eine Firma sei,
das Steueramt des Kantons Solothurn
nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des
Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist,
das Kantonale Steueramt weiter ein Amt
des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der
Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat,
wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der Steuerverordnung
Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt-
und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, BSG 614.159.01),
der Kanton für die Veranlagung der
natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden
Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung
Nr. 1),
die vorgelegten Rechtsöffnungstitel
somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im
Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen,
im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c
Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG,
SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die
aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen
identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten,
schliesslich die Zuteilung einer DUNS-Nummer
(Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung aus einer
solothurnischen Verwaltungsbehörde keine Firma macht,
es im vorliegenden
Rechtsöffnungsverfahren um die Vollstreckung der Verfügungen des Steueramtes
geht, die Erwägungen zum Steueramt gleichwohl auch für das Betreibungsamt und
das Richteramt Solothurn-Lebern gelten,
dennoch kurz festgehalten werden kann,
dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG
111.1) Amtei- und Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk
gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes
über das Staatspersonal, BSG 126.1),
sich bei diesem klaren Befund unabhängig
von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen ohnehin
erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen
sind,
die Zivilkammer als
Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für strafrechtliche
Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners hier nicht weiter
zu behandeln sind,
die Beschwerde demnach offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller