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Entscheid

ZKBES.2017.27

Rechtsöffnung

10. März 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 für CHF 5‘329.15 zuzüglich Zins zu 3 % seit 24. Juni 2016 und für CHF

112.75 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete,

dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten

von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen,

der Gesuchsgegner dagegen am 6. März

2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die Abweisung

des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die definitive

Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung

auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter die erteilte

Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung

Sondersteuern 2015 der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 8. September 2015, die

2. Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 29. April 2016 sowie die

Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2016,

der Gesuchsgegner vorbringt, die in

Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid

einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil das Steueramt des Kantons

Solothurn eine DUNS- und eine UID-Nummer trage und daher eine Firma sei,

das Steueramt des Kantons Solothurn

nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des

Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist,

das Kantonale Steueramt weiter ein Amt

des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der

Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat,

wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der Steuerverordnung

Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt-

und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, BSG 614.159.01),

der Kanton für die Veranlagung der

natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden

Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung

Nr. 1),

die vorgelegten Rechtsöffnungstitel

somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im

Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen,

im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c

Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG,

SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die

aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen

identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten,

schliesslich die Zuteilung einer DUNS-Nummer

(Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung aus einer

solothurnischen Verwaltungsbehörde keine Firma macht,

es im vorliegenden

Rechtsöffnungsverfahren um die Vollstreckung der Verfügungen des Steueramtes

geht, die Erwägungen zum Steueramt gleichwohl auch für das Betreibungsamt und

das Richteramt Solothurn-Lebern gelten,

dennoch kurz festgehalten werden kann,

dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG

111.1) Amtei- und Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk

gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes

über das Staatspersonal, BSG 126.1),

sich bei diesem klaren Befund unabhängig

von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen ohnehin

erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen

sind,

die Zivilkammer als

Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für strafrechtliche

Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners hier nicht weiter

zu behandeln sind,

die Beschwerde demnach offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller