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Entscheid

ZKBES.2017.31

Rechtsöffnung

10. März 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die definitive

Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die

Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der

Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des

Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter die erteilte Rechtsöffnung

auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung direkte

Bundessteuer der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 14. März 2016, die 2.

Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2016 sowie die

Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 5. September

2016,

der Gesuchsgegner vorbringt, die in

Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid

einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil die Schweizerische

Eidgenossenschaft und das Steueramt des Kantons Solothurn eine DUNS- und eine

UID-Nummer tragen würden und daher Firmen seien,

nach Art. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) das

Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und

Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft,

Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden,

Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura die

Schweizerische Eidgenossenschaft bilden,

es sich bei der

Schweizerischen Eidgenossenschaft somit um eine öffentlich-rechtliche

Körperschaft mit eigenen Behörden handelt (Art. 143 ff. BV) und keineswegs um

eine Firma im Sinne der Art. 945 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220),

es im vorliegenden

Rechtsöffnungsverfahren indessen ohnehin um die Vollstreckung von Verfügungen

geht, die vom Steueramt des Kantons Solothurn erlassen wurden und nicht von der

Schweizerischen Eidgenossenschaft,

das Steueramt des Kantons Solothurn

nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des

Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist,

das Kantonale Steueramt weiter ein Amt

des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der

Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat,

wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der

Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die

Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten

Bundessteuer, BSG 614.159.01),

der Kanton für die Veranlagung der

natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden

Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung

Nr. 1),

die vorgelegten Rechtsöffnungstitel

somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im

Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen,

im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c

Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG,

SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die

aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen

identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten,

schliesslich die Zuteilung einer

DUNS-Nummer (Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung weder

aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft noch aus einer solothurnischen

Verwaltungsbehörde eine Firma macht,

die Erwägungen zum Steueramt und zur

Schweizerischen Eidgenossenschaft im Übrigen auch für das Betreibungsamt und

das Richteramt Solothurn-Lebern gelten,

dennoch kurz festgehalten werden kann,

dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG

111.1) Amtei- und Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk

gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes

über das Staatspersonal, BSG 126.1),

sich bei diesem klaren Befund

unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen

ohnehin erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners

abzuweisen sind,

die Zivilkammer als

Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für

strafrechtliche Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des

Gesuchsgegners hier nicht weiter zu behandeln sind,

die Beschwerde demnach offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung

des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller