ZKBES.2017.31
Rechtsöffnung
10. März 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Datum vom 25. November 2016 beim
Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
geführten Betreibung für die direkte Bundessteuer 2014 inklusive Mahngebühr und
Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung verlangte,
der Gesuchsgegner in seiner
Stellungnahme vom 17. Dezember 2016 (Postaufgabe) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
schloss,
der Amtsgerichtspräsident am 1.
Februar 2017 für CHF 8‘895.00 zuzüglich Zins zu 3 % seit 12. August 2016 und
für CHF 174.10 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner
verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die
Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner dagegen am 6. März
Sachverhalt
2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der
Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des
Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,
nach Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,
der Vorderrichter die erteilte Rechtsöffnung
auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung direkte
Bundessteuer der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 14. März 2016, die 2.
Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2016 sowie die
Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 5. September
2016,
der Gesuchsgegner vorbringt, die in
Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid
einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil die Schweizerische
Eidgenossenschaft und das Steueramt des Kantons Solothurn eine DUNS- und eine
UID-Nummer tragen würden und daher Firmen seien,
nach Art. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) das
Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und
Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden,
Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura die
Schweizerische Eidgenossenschaft bilden,
es sich bei der
Schweizerischen Eidgenossenschaft somit um eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft mit eigenen Behörden handelt (Art. 143 ff. BV) und keineswegs um
eine Firma im Sinne der Art. 945 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220),
es im vorliegenden
Rechtsöffnungsverfahren indessen ohnehin um die Vollstreckung von Verfügungen
geht, die vom Steueramt des Kantons Solothurn erlassen wurden und nicht von der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
das Steueramt des Kantons Solothurn
nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des
Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist,
das Kantonale Steueramt weiter ein Amt
des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der
Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat,
wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der
Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die
Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten
Bundessteuer, BSG 614.159.01),
der Kanton für die Veranlagung der
natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden
Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung
Nr. 1),
die vorgelegten Rechtsöffnungstitel
somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im
Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen,
im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c
Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG,
SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die
aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen
identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten,
schliesslich die Zuteilung einer
DUNS-Nummer (Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung weder
aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft noch aus einer solothurnischen
Verwaltungsbehörde eine Firma macht,
die Erwägungen zum Steueramt und zur
Schweizerischen Eidgenossenschaft im Übrigen auch für das Betreibungsamt und
das Richteramt Solothurn-Lebern gelten,
dennoch kurz festgehalten werden kann,
dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG
111.1) Amtei- und Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk
gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes
über das Staatspersonal, BSG 126.1),
sich bei diesem klaren Befund
unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen
ohnehin erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners
abzuweisen sind,
die Zivilkammer als
Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für
strafrechtliche Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des
Gesuchsgegners hier nicht weiter zu behandeln sind,
die Beschwerde demnach offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung
des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller