Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2017.38

Parteientschädigung

3. April 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit

Urteil vom 1. März 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. Oktober 2016 wird für den Betrag

von CHF 12‘787.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 148.50 zu bezahlen.

4. Die Gesuchstellerin hat die

Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.

2.1 Gegen die Dispositivziffer 3 des

Urteils liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. März

2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei betreffend die Entschädigungsfolge

aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 570.78 (CHF

506.00 Honorar, CHF 22.50 notwendiger Auslagenersatz, CHF 42.28 Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

Eventualiter

sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 sinngemäss

auf Abweisung der Beschwerde.

3. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017, mithin gegen die zugesprochene

Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.

2.1

Als Parteientschädigung gelten unter

anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die

Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die

Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu

berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch

die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts

entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die

Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N

14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche

beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen

Vertretung.

2.2

Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF

230.00

bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in

ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem

Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse

an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.

2.3

In seiner früheren Praxis zur alten

Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von

vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten

Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse

Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter

Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen

Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von

Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des

objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein

weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor,

wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Die blosse

Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche

Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.

7.

; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.4

Eine Parteientschädigung ist dann

willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen

Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen

schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht

bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist

(BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als

vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4

mit Hinweisen).

3.1

Die Rechtsvertreterin der

Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 772.75 zu

den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.1 Stunden à CHF 330.00 geltend.

3.2.1

Der Vorderrichter stellte zu Recht

nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und

infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

3.2.2

Der Vorderrichter erwog, die

Gesuchstellerin führe folgenden Zeitaufwand an:

Fall erfassen, Prüfung

Interessenkonflikt, Instruktion durch Klientin, Aktenstudium

0.4

h

Erarbeiten und Verfassen der Eingabe,

Beweismittel zusammenstellen

0.7

h

Durchsicht und Kontrolle der Eingabe;

Eintrag in Fristenkontrolle, Honorarnote erstellen

0.4

h

Gerichtskostenvorschuss verarbeiten,

Eintrag in Fristenkontrolle, Weiterleitung an Klientin

0.3

h

Urteil verarbeiten, Weiterleitung an

Klientin

0.3

h

Total

2.1

h

In der Folge reduzierte er sowohl den

verlangten Stundenansatz von CHF 330.00 auf CHF 230.00 als auch die

verlangten Aufwände von 2.1 auf 0.5 Stunden und erwog dazu, beim

Rechtsöffnungsverfahren für eine Verlustscheinforderung handle es sich um ein

Routinegeschäft, welches keinerlei rechtliche Schwierigkeiten beinhalte und bei

welchem der gebotene Aufwand für eine pflichtgemässe Vertretung 0.5 Stunden

nicht übersteige.

Zu den einzelnen Positionen macht er

folgende Bemerkungen:

-

Die Fallerfassung stelle

Kanzleiaufwand dar, der weder zum Anwaltstarif noch zusätzlich verrechnet

werden dürfe.

-

Die Prüfung des

Interessenkonflikts sei mit einem Suchlauf im eigenen System innerhalb von 2

Minuten erledigt. Bei grösseren Anwaltsbüros dürfe eine längerdauernde

Überprüfung nicht der Gegenseite überbunden werden.

-

Bei Vorliegen eines

Verlustscheins brauche es nur eine minimale Instruktion durch die Klientin,

welche sicherlich weniger als 5 Minuten dauere.

-

Das Gesuch umfasse fünf

Seiten: das Deckblatt, zwei Seiten Ausführungen, eine Seite Grussformel und

Unterschrift sowie eine Seite Beilagenverzeichnis. Die individuellen

Ausführungen umfassten lediglich 7 Zeilen (Rechtsbegehren 1 und Ausführungen

zur Zession), welche in die Vorlage eingefügt wurden. Für diese Eingabe sei

demzufolge von maximal 15 Minuten Aufwand auszugehen.

-

Zum Erstellen der

Standardhonorarnote würden kaum mehr als zwei Minuten benötigt.

-

Die Fristenkontrolle, der

Versand der Honorarnote und Weiterleitungen erfolgten durch die Kanzlei und

seien nicht zusätzlich anrechenbar.

-

Für die Überprüfung des

Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr

als ein kurzer Blick notwendig.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt, mit der

Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der

Verarbeitung und Sichtung der beiden Zwischenverfügungen bzw. der jeweiligen

Korrespondenzen mit der Klientin (die Verfügungen seien dieser zugestellt

worden), seien Aufwände in voller Höhe angefallen. Die Vorinstanz habe sich in

ihrer Begründung einzig und allein auf den (angeblich sehr geringen)

Zeitaufwand abgestützt. Der verminderten Komplexität des Falles werde aber bereits

durch die Heranziehung des tiefsten Honoraransatzes von CHF 230.00 Rechnung

getragen. Indem die Vorinstanz sämtliche Arbeitsschritte als Sache von wenigen

Minuten betrachte, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und

begehe eine willkürliche Rechtsanwendung. Die von der Vorinstanz gesprochene

Parteientschädigung entspreche gerade mal einem Aufwand von 30 Minuten. Es sei

gerichtsnotorisch, dass in 30 Minuten keine ernsthafte Rechtsvertretung unter

standesgemässer Sorgfalt erbracht werden könne.

4.1

Vorliegend handelte es sich um ein

sehr einfaches Verfahren: Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch

Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in der Höhe von CHF 12‘787.30,

nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des

mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Von der Beschwerdeführerin wird zu

Recht nicht bestritten, dass ein der geringen Komplexität und Schwierigkeit der

Rechtslage Rechnung tragender Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen ist.

Entsprechend hat sie ihr Rechtsbegehren auf Parteientschädigung im

erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 570.78 reduziert, was jederzeit möglich

ist.

4.2

Strittig und zu klären ist hingegen,

ob die vom Vorderrichter vorgenommene – doch massive – Kürzung der verlangten

Aufwände der Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtens und damit willkürfrei

erfolgt ist. Dies ist aus nachstehendem Grund zu bejahen.

4.2.1

Art. 95 Abs. 3 lit. b

ZPO macht die Entschädigung der Anwaltskosten dem Wortlaut nach nicht von der

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abhängig. Dass die Kosten der

berufsmässigen Vertretung in Art. 95 Abs. 3 ZPO separat aufgeführt sind, dient

gemäss Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl

2006.

S. 7293) einzig der Transparenz. Ohne separate Nennung in lit. b wären sie

gemäss den Ausführungen des Bundesrats von lit. a (Ersatz notwendiger Auslagen)

erfasst worden. Dementsprechend wird auch in der Lehre dafür gehalten, dass das

Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Festsetzung

der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95

ZPO N 14). Mit der Wendung, dass nur der gebotene, d.h. der durch die bei objektiver

Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstandene

Aufwand zu vergüten ist, lehnt sich Sterchi an BGE 119 III 68 an, welcher

ebenfalls eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand

hatte und seinerseits auf den in der Botschaft (BBl 2006 S. 7293) zitierten BGE

113.

III 110 Bezug nahm. Die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ist für die Frage

der Parteientschädigung somit massgebend. Ist die fehlende Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsanwalts offensichtlich, darf dies bei der Frage der

Parteientschädigung berücksichtigt werden.

4.2.2

Zu erwähnen bleibt in diesem

Zusammenhang auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat,

wer sie verursacht hat. Unter diese Bestimmung fallen Kosten, die bei gehöriger

Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens

etwas geändert hätte (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 108 N 1). Mit der Verankerung

des Verursacherprinzips hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass

das Kriterium der Notwendigkeit der Prozesskosten bei deren Verteilung zu

berücksichtigen ist. Dies muss auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung

gelten.

4.2.3

Eine bei objektiver Würdigung

nicht gebotene Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung kann aufgrund des

Gesagten keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten i.S.v. Art. 95 Abs. 3

lit. b ZPO begründen. Wie bereits erwähnt, handelte es sich um ein sehr

einfaches Verfahren. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass es

sich bei der Beschwerdeführerin um ein professionelles Inkassounternehmen mit

entsprechendem Know-how handelt, hätte das Verfahren auch ohne Anwalt geführt

werden können. Eine Umtriebsentschädigung wäre der Beschwerdeführerin aber

zuzusprechen gewesen. Deshalb ist der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe, in

welcher ihr bei eigenem Tätigwerden eine Umtriebsentschädigung zugesprochen

worden wäre, auch bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Wie die beigezogene Rechtsvertreterin hätte sich auch die Beschwerdeführerin

selber mit einer äusserst knapp begründeten Standardeingabe begnügen können.

Die Umtriebsentschädigung wäre in keinem Fall höher als die vom Vorderrichter

zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen. Unter diesem Gesichtspunkt ist

die vom Vorderrichter zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet, so dass die

Beschwerdeführerin noch eine Restzahlung von CHF 150.00 zu leisten hat. Eine

Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der A.___ AG wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13.

Februar 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_391/2017).