ZKBES.2017.38
Parteientschädigung
3. April 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Judith
Andenmatten,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit
Urteil vom 1. März 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. Oktober 2016 wird für den Betrag
von CHF 12‘787.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 148.50 zu bezahlen.
4. Die Gesuchstellerin hat die
Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.
2.1 Gegen die Dispositivziffer 3 des
Urteils liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. März
2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei betreffend die Entschädigungsfolge
aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 570.78 (CHF
506.00 Honorar, CHF 22.50 notwendiger Auslagenersatz, CHF 42.28 Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
Eventualiter
sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 sinngemäss
auf Abweisung der Beschwerde.
3. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017, mithin gegen die zugesprochene
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.
2.1
Als Parteientschädigung gelten unter
anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die
Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die
Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu
berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch
die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts
entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die
Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N
14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche
beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen
Vertretung.
2.2
Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF
230.00
bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in
ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem
Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse
an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.
2.3
In seiner früheren Praxis zur alten
Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von
vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten
Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse
Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter
Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen
Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von
Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des
objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein
weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor,
wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Die blosse
Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche
Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.
7.
; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.4
Eine Parteientschädigung ist dann
willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4
mit Hinweisen).
3.1
Die Rechtsvertreterin der
Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 772.75 zu
den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.1 Stunden à CHF 330.00 geltend.
3.2.1
Der Vorderrichter stellte zu Recht
nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und
infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
3.2.2
Der Vorderrichter erwog, die
Gesuchstellerin führe folgenden Zeitaufwand an:
Fall erfassen, Prüfung
Interessenkonflikt, Instruktion durch Klientin, Aktenstudium
0.4
h
Erarbeiten und Verfassen der Eingabe,
Beweismittel zusammenstellen
0.7
h
Durchsicht und Kontrolle der Eingabe;
Eintrag in Fristenkontrolle, Honorarnote erstellen
0.4
h
Gerichtskostenvorschuss verarbeiten,
Eintrag in Fristenkontrolle, Weiterleitung an Klientin
0.3
h
Urteil verarbeiten, Weiterleitung an
Klientin
0.3
h
Total
2.1
h
In der Folge reduzierte er sowohl den
verlangten Stundenansatz von CHF 330.00 auf CHF 230.00 als auch die
verlangten Aufwände von 2.1 auf 0.5 Stunden und erwog dazu, beim
Rechtsöffnungsverfahren für eine Verlustscheinforderung handle es sich um ein
Routinegeschäft, welches keinerlei rechtliche Schwierigkeiten beinhalte und bei
welchem der gebotene Aufwand für eine pflichtgemässe Vertretung 0.5 Stunden
nicht übersteige.
Zu den einzelnen Positionen macht er
folgende Bemerkungen:
-
Die Fallerfassung stelle
Kanzleiaufwand dar, der weder zum Anwaltstarif noch zusätzlich verrechnet
werden dürfe.
-
Die Prüfung des
Interessenkonflikts sei mit einem Suchlauf im eigenen System innerhalb von 2
Minuten erledigt. Bei grösseren Anwaltsbüros dürfe eine längerdauernde
Überprüfung nicht der Gegenseite überbunden werden.
-
Bei Vorliegen eines
Verlustscheins brauche es nur eine minimale Instruktion durch die Klientin,
welche sicherlich weniger als 5 Minuten dauere.
-
Das Gesuch umfasse fünf
Seiten: das Deckblatt, zwei Seiten Ausführungen, eine Seite Grussformel und
Unterschrift sowie eine Seite Beilagenverzeichnis. Die individuellen
Ausführungen umfassten lediglich 7 Zeilen (Rechtsbegehren 1 und Ausführungen
zur Zession), welche in die Vorlage eingefügt wurden. Für diese Eingabe sei
demzufolge von maximal 15 Minuten Aufwand auszugehen.
-
Zum Erstellen der
Standardhonorarnote würden kaum mehr als zwei Minuten benötigt.
-
Die Fristenkontrolle, der
Versand der Honorarnote und Weiterleitungen erfolgten durch die Kanzlei und
seien nicht zusätzlich anrechenbar.
-
Für die Überprüfung des
Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr
als ein kurzer Blick notwendig.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt, mit der
Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der
Verarbeitung und Sichtung der beiden Zwischenverfügungen bzw. der jeweiligen
Korrespondenzen mit der Klientin (die Verfügungen seien dieser zugestellt
worden), seien Aufwände in voller Höhe angefallen. Die Vorinstanz habe sich in
ihrer Begründung einzig und allein auf den (angeblich sehr geringen)
Zeitaufwand abgestützt. Der verminderten Komplexität des Falles werde aber bereits
durch die Heranziehung des tiefsten Honoraransatzes von CHF 230.00 Rechnung
getragen. Indem die Vorinstanz sämtliche Arbeitsschritte als Sache von wenigen
Minuten betrachte, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und
begehe eine willkürliche Rechtsanwendung. Die von der Vorinstanz gesprochene
Parteientschädigung entspreche gerade mal einem Aufwand von 30 Minuten. Es sei
gerichtsnotorisch, dass in 30 Minuten keine ernsthafte Rechtsvertretung unter
standesgemässer Sorgfalt erbracht werden könne.
4.1
Vorliegend handelte es sich um ein
sehr einfaches Verfahren: Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch
Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in der Höhe von CHF 12‘787.30,
nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des
mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Von der Beschwerdeführerin wird zu
Recht nicht bestritten, dass ein der geringen Komplexität und Schwierigkeit der
Rechtslage Rechnung tragender Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen ist.
Entsprechend hat sie ihr Rechtsbegehren auf Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 570.78 reduziert, was jederzeit möglich
ist.
4.2
Strittig und zu klären ist hingegen,
ob die vom Vorderrichter vorgenommene – doch massive – Kürzung der verlangten
Aufwände der Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtens und damit willkürfrei
erfolgt ist. Dies ist aus nachstehendem Grund zu bejahen.
4.2.1
Art. 95 Abs. 3 lit. b
ZPO macht die Entschädigung der Anwaltskosten dem Wortlaut nach nicht von der
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abhängig. Dass die Kosten der
berufsmässigen Vertretung in Art. 95 Abs. 3 ZPO separat aufgeführt sind, dient
gemäss Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl
2006.
S. 7293) einzig der Transparenz. Ohne separate Nennung in lit. b wären sie
gemäss den Ausführungen des Bundesrats von lit. a (Ersatz notwendiger Auslagen)
erfasst worden. Dementsprechend wird auch in der Lehre dafür gehalten, dass das
Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Festsetzung
der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95
ZPO N 14). Mit der Wendung, dass nur der gebotene, d.h. der durch die bei objektiver
Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstandene
Aufwand zu vergüten ist, lehnt sich Sterchi an BGE 119 III 68 an, welcher
ebenfalls eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand
hatte und seinerseits auf den in der Botschaft (BBl 2006 S. 7293) zitierten BGE
113.
III 110 Bezug nahm. Die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ist für die Frage
der Parteientschädigung somit massgebend. Ist die fehlende Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsanwalts offensichtlich, darf dies bei der Frage der
Parteientschädigung berücksichtigt werden.
4.2.2
Zu erwähnen bleibt in diesem
Zusammenhang auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat,
wer sie verursacht hat. Unter diese Bestimmung fallen Kosten, die bei gehöriger
Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens
etwas geändert hätte (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 108 N 1). Mit der Verankerung
des Verursacherprinzips hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass
das Kriterium der Notwendigkeit der Prozesskosten bei deren Verteilung zu
berücksichtigen ist. Dies muss auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung
gelten.
4.2.3
Eine bei objektiver Würdigung
nicht gebotene Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung kann aufgrund des
Gesagten keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten i.S.v. Art. 95 Abs. 3
lit. b ZPO begründen. Wie bereits erwähnt, handelte es sich um ein sehr
einfaches Verfahren. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um ein professionelles Inkassounternehmen mit
entsprechendem Know-how handelt, hätte das Verfahren auch ohne Anwalt geführt
werden können. Eine Umtriebsentschädigung wäre der Beschwerdeführerin aber
zuzusprechen gewesen. Deshalb ist der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe, in
welcher ihr bei eigenem Tätigwerden eine Umtriebsentschädigung zugesprochen
worden wäre, auch bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Wie die beigezogene Rechtsvertreterin hätte sich auch die Beschwerdeführerin
selber mit einer äusserst knapp begründeten Standardeingabe begnügen können.
Die Umtriebsentschädigung wäre in keinem Fall höher als die vom Vorderrichter
zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen. Unter diesem Gesichtspunkt ist
die vom Vorderrichter zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet, so dass die
Beschwerdeführerin noch eine Restzahlung von CHF 150.00 zu leisten hat. Eine
Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der A.___ AG wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13.
Februar 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_391/2017).