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Entscheid

ZKBES.2017.4

Gerichtskosten

11. Januar 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016

trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf ein erneut von A.___

(im Folgenden die Ehefrau) gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies ihr Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2).

Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des Verfahrens zur

Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung zu nehmen (Ziffer 3).

Erwägungen

2.

Die dagegen von der Ehefrau

erhobene Berufung und Beschwerde wurden vom Obergericht mit Urteil vom 3.

November 2016 abgewiesen (Verfahren ZKBER.2016. 92, ZKBES.2016.186). Mit Urteil

vom 22. November 2016 trat das Bundesgericht auf die dagegen eingereichte

Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.

3.

Am 12. Dezember 2016 fällte der

Amtsgerichtspräsident den angekündigten Kostenentscheid und schlug die Parteikosten

wett (Ziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 800.00 der Ehefrau zur

Bezahlung (Ziffer 2).

4.

Am 18. Dezember 2016 (Postaufgabe) reichte

die Ehefrau gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Obergericht ein. Diese

Beschwerde wurde am 21. Dezember 2016 als Antrag auf schriftliche Begründung

des angefochtenen Entscheids an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

überwiesen.

5.

Der Amtsgerichtspräsident

begründete seine Verfügung vom 12. Dezember 2016 am 22. Dezember 2016. Gegen

den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe)

form- und fristgerecht Beschwerde ans Obergericht und verlangte, die Verfügung

vom 22. Dezember 2016 sei als nichtig aufzuheben und sie sei von der Bezahlung

der Gerichtskosten von CHF 800.00 zu befreien.

6.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2017

(Postaufgabe) gelangte die Ehefrau erneut mit einer Beschwerde ans Obergericht.

Diese Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Obergerichts vom 21.

Dezember 2016. Darin verlangt sie, es sei über die Beschwerde gegen die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2016 und über diejenige

gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 zu entscheiden.

7.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde vom 30. Dezember 2016 im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als

offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden. Die Beschwerde vom 8. Januar 2017 kann zusammen

mit derjenigen vom 30. Dezember 2016 behandelt werden. Auf diese kann nach derselben

Bestimmung sogleich nicht eingetreten werden. Darauf wird ebenfalls noch

zurückzukommen sein.

8.

Die Ehefrau bringt entgegen der

Begründung der Vorinstanz zu Recht vor, dass sie den Nichteintretensentscheid

des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2016 und die Abweisung ihres

Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten hat. Wie oben

aufgezeigt, sind indessen sämtliche von ihr erhobenen Rechtsmittel von allen

Instanzen abgewiesen worden. Diese Rechtsmittel können nicht als Stellungnahme

gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2016

betrachtet werden. In den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens findet sich

keine Stellungnahme der Ehefrau zum Kostenentscheid. Die Ehefrau belegt auch nicht,

dass sie eine Stellungnahme eingereicht hat. Der Vorderrichter konnte und

musste daher seinen Kostenentscheid gestützt auf die Akten treffen.

9.

Wie der Vorderrichter zutreffend

festhält, gilt nach Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Nichteintreten die klagende Partei

als unterliegend. Zu ergänzen ist, dass eine gesuchstellende Partei mit der

klagenden Partei nach dieser Bestimmung gleichzusetzen ist. Die Ehefrau hat

nichts vorgebracht, was Anlass zu Erörterungen über eine Verteilung nach Ermessen

gemäss Art. 107 ZPO geben würde. Im Verfahren um die unentgeltliche

Rechtspflege werden in der Regel keine Kosten erhoben. Dies hat der Amtsgerichtspräsident

auch nicht getan. Zu Recht hat er jedoch für das von der Ehefrau angehobene

Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren Kosten

erhoben, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden konnte.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

10.

Gegen eine Verfügung des

Obergerichts gibt es kein Rechtsmittel an das Obergericht. Eine Verfügung des

Obergerichts wäre allenfalls bei der nächst höheren Instanz, dem Bundesgericht,

anfechtbar. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2017 ist daher in Anwendung von

Art. 322 Abs. 1 ZPO sofort nicht einzutreten. Ohnehin ist mit dem vorliegenden

Entscheid dem Anliegen der Ehefrau genüge getan. Ihre Beschwerde gegen den

Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2016 ist hiermit

beurteilt. Es liegt nur ein einziger anfechtbarer Entscheid vor, nämlich

derjenige vom 12. Dezember 2016, der am 22. Dezember 2016 begründet wurde.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Ehefrau die Gerichtskosten mit einer gesamthaften Entscheidgebühr von

CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2016 wird

abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2017 wird

nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF

500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller