ZKBES.2017.4
Gerichtskosten
11. Januar 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola
Büning,
Beschwerdegegner
betreffend Gerichtskosten
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016
trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf ein erneut von A.___
(im Folgenden die Ehefrau) gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2).
Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des Verfahrens zur
Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung zu nehmen (Ziffer 3).
Erwägungen
2.
Die dagegen von der Ehefrau
erhobene Berufung und Beschwerde wurden vom Obergericht mit Urteil vom 3.
November 2016 abgewiesen (Verfahren ZKBER.2016. 92, ZKBES.2016.186). Mit Urteil
vom 22. November 2016 trat das Bundesgericht auf die dagegen eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
3.
Am 12. Dezember 2016 fällte der
Amtsgerichtspräsident den angekündigten Kostenentscheid und schlug die Parteikosten
wett (Ziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 800.00 der Ehefrau zur
Bezahlung (Ziffer 2).
4.
Am 18. Dezember 2016 (Postaufgabe) reichte
die Ehefrau gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Obergericht ein. Diese
Beschwerde wurde am 21. Dezember 2016 als Antrag auf schriftliche Begründung
des angefochtenen Entscheids an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
überwiesen.
5.
Der Amtsgerichtspräsident
begründete seine Verfügung vom 12. Dezember 2016 am 22. Dezember 2016. Gegen
den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe)
form- und fristgerecht Beschwerde ans Obergericht und verlangte, die Verfügung
vom 22. Dezember 2016 sei als nichtig aufzuheben und sie sei von der Bezahlung
der Gerichtskosten von CHF 800.00 zu befreien.
6.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2017
(Postaufgabe) gelangte die Ehefrau erneut mit einer Beschwerde ans Obergericht.
Diese Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Obergerichts vom 21.
Dezember 2016. Darin verlangt sie, es sei über die Beschwerde gegen die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2016 und über diejenige
gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 zu entscheiden.
7.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde vom 30. Dezember 2016 im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als
offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden. Die Beschwerde vom 8. Januar 2017 kann zusammen
mit derjenigen vom 30. Dezember 2016 behandelt werden. Auf diese kann nach derselben
Bestimmung sogleich nicht eingetreten werden. Darauf wird ebenfalls noch
zurückzukommen sein.
8.
Die Ehefrau bringt entgegen der
Begründung der Vorinstanz zu Recht vor, dass sie den Nichteintretensentscheid
des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2016 und die Abweisung ihres
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten hat. Wie oben
aufgezeigt, sind indessen sämtliche von ihr erhobenen Rechtsmittel von allen
Instanzen abgewiesen worden. Diese Rechtsmittel können nicht als Stellungnahme
gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2016
betrachtet werden. In den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens findet sich
keine Stellungnahme der Ehefrau zum Kostenentscheid. Die Ehefrau belegt auch nicht,
dass sie eine Stellungnahme eingereicht hat. Der Vorderrichter konnte und
musste daher seinen Kostenentscheid gestützt auf die Akten treffen.
9.
Wie der Vorderrichter zutreffend
festhält, gilt nach Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Nichteintreten die klagende Partei
als unterliegend. Zu ergänzen ist, dass eine gesuchstellende Partei mit der
klagenden Partei nach dieser Bestimmung gleichzusetzen ist. Die Ehefrau hat
nichts vorgebracht, was Anlass zu Erörterungen über eine Verteilung nach Ermessen
gemäss Art. 107 ZPO geben würde. Im Verfahren um die unentgeltliche
Rechtspflege werden in der Regel keine Kosten erhoben. Dies hat der Amtsgerichtspräsident
auch nicht getan. Zu Recht hat er jedoch für das von der Ehefrau angehobene
Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren Kosten
erhoben, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden konnte.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
10.
Gegen eine Verfügung des
Obergerichts gibt es kein Rechtsmittel an das Obergericht. Eine Verfügung des
Obergerichts wäre allenfalls bei der nächst höheren Instanz, dem Bundesgericht,
anfechtbar. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2017 ist daher in Anwendung von
Art. 322 Abs. 1 ZPO sofort nicht einzutreten. Ohnehin ist mit dem vorliegenden
Entscheid dem Anliegen der Ehefrau genüge getan. Ihre Beschwerde gegen den
Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2016 ist hiermit
beurteilt. Es liegt nur ein einziger anfechtbarer Entscheid vor, nämlich
derjenige vom 12. Dezember 2016, der am 22. Dezember 2016 begründet wurde.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Ehefrau die Gerichtskosten mit einer gesamthaften Entscheidgebühr von
CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2016 wird
abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2017 wird
nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF
500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller