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Entscheid

ZKBES.2017.42

Rechtsöffnung

24. März 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 für CHF 2‘636.90 zuzüglich Zins zu 3 % seit 14. Oktober 2016 auf CHF

2‘558.50 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete,

dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten

von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen,

der Gesuchsgegner dagegen am 20. März

2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und vortrug, gemäss den

eingesendeten Quittungen schulde er dem Steueramt des Kantons Solothurn nichts

mehr,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und in der Beschwerdebegründung

u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N

15),

die definitive

Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung

auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

der

Vorderrichter in der Begründung seines Entscheids ausgeführt hatte, aus den

Post-Quittungen der Jahre 2013 – 2016 gingen keine andere Zahlungen hervor als

diejenigen der früheren Eingabe, und daraus folgerte, es sei nicht

nachgewiesen, dass der geschuldete Betrag seit Erlass der Verfügungen

betreffend die Staatssteuer 2015 getilgt sei,

der Beschwerdeführer in keiner Weise

auf diese entscheidenden Erwägungen eingeht, sondern erneut wie bei der

Vorinstanz einfach die Zahlung behauptet,

die Eingabe des Beschwerdeführers

somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt,

die erneute

Behauptung des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit den vorgelegten

Quittungen ohnehin nicht genügt, um die Tilgung derjenigen Forderung zu

belegen, die in Betreibung gesetzt wurde und für die nun Rechtsöffnung verlangt

wird,

die ersten beiden

Zahlungen denn auch geleistet wurden, bevor am 30. Mai 2016 die definitive

Steuerveranlagung 2015 eröffnet worden war,

die Beschwerde daher im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und diese deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller