ZKBES.2017.42
Rechtsöffnung
24. März 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Abt. Bezug / Rechtsinkasso
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Staat Solothurn (im Folgenden der
Gesuchsteller) mit Datum vom 9. Januar 2017 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für
die Staatssteuer 2015 inklusive Mahngebühr und Verzugszinsen die definitive
Rechtsöffnung verlangte,
der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23.
Januar 2017 Kopien seines Postbüchleins einreichte und damit sinngemäss auf
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss,
der Gesuchsteller, der vom
Amtsgerichtspräsidenten zur Mitteilung aufgefordert worden war, wie die drei
Zahlungen gemäss Postbüchlein (CHF 793.50 am 20. April 2016, CHF 793.45 am 29.
Mai 2016 und CHF 793.50 am 21. September 2016) angerechnet worden sind,
erklärte, diese seien auf die provisorische Staatssteuer 2016 verbucht worden,
der Gesuchsgegner daraufhin mit
Eingabe vom 15. Februar 2017 nochmals Kopien seines Postbüchleins aus den
Jahren 2013 – 2016 einreichte und damit sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens schloss,
der Amtsgerichtspräsident am 14. März
Sachverhalt
2017 für CHF 2‘636.90 zuzüglich Zins zu 3 % seit 14. Oktober 2016 auf CHF
2‘558.50 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten
von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen,
der Gesuchsgegner dagegen am 20. März
2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und vortrug, gemäss den
eingesendeten Quittungen schulde er dem Steueramt des Kantons Solothurn nichts
mehr,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und in der Beschwerdebegründung
u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N
15),
die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,
der
Vorderrichter in der Begründung seines Entscheids ausgeführt hatte, aus den
Post-Quittungen der Jahre 2013 – 2016 gingen keine andere Zahlungen hervor als
diejenigen der früheren Eingabe, und daraus folgerte, es sei nicht
nachgewiesen, dass der geschuldete Betrag seit Erlass der Verfügungen
betreffend die Staatssteuer 2015 getilgt sei,
der Beschwerdeführer in keiner Weise
auf diese entscheidenden Erwägungen eingeht, sondern erneut wie bei der
Vorinstanz einfach die Zahlung behauptet,
die Eingabe des Beschwerdeführers
somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt,
die erneute
Behauptung des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit den vorgelegten
Quittungen ohnehin nicht genügt, um die Tilgung derjenigen Forderung zu
belegen, die in Betreibung gesetzt wurde und für die nun Rechtsöffnung verlangt
wird,
die ersten beiden
Zahlungen denn auch geleistet wurden, bevor am 30. Mai 2016 die definitive
Steuerveranlagung 2015 eröffnet worden war,
die Beschwerde daher im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und diese deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30
Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller