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Entscheid

ZKBES.2017.43

Forderung

12. Mai 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Nach einem gescheiterten

Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter reichte B.___ (nachfolgend:

Kläger) am 10./26. Oktober 2016 (Postaufgabe) dem Richteramt Solothurn-Lebern

gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Klage ein und beantragte, die Beklagte

sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 600.00 (Reparaturkosten des

angeblich in defektem Zustand verkauften Autos) sowie CHF 100.00 (Kosten

Friedensrichter) zu bezahlen.

1.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016

liess der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

1.3 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016

wurden die Parteien zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, eventuell zur

Hauptverhandlung vorgeladen.

1.4 Die Beklagte reichte am 9. Januar

2017 eine Eingabe zu den Akten.

2. Am 26. Januar 2017 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Hauptverhandlung mit

Parteibefragung statt. Die Beklagte blieb der Verhandlung fern. Gleichentags erliess

der Amtsgerichtspräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem

Kläger den Betrag von CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem

27. Juli 2016 sowie CHF 100.00 (Kosten Schlichtungsverfahren) zu

bezahlen.

2. Dem Kläger wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Boris Banga, eine

Parteientschädigung von CHF 1‘699.40 (Honorar CHF 1‘522.50, Auslagen

CHF 51.00 und 8% MwSt) zu bezahlen.

Für einen Betrag von

CHF 1‘239.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 460.40 (Differenz

zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der Kläger zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00

werden der Beklagten auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft

dieses Urteils.

3.1 Gegen das begründete Urteil liess die

Beklagte (von nun an: Beschwerdeführerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt

Alain Hofer, am 20. März 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2017 […] aufzuheben und zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der

unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei

der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung […]

per 25. Oktober 2016 zu bewilligen.

4. Die Vollstreckung des

erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuschieben.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22.

März 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

3.3 Mit Klageantwort vom 24. April

2017 liess der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner) folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Beschwerde vom 20. März 2017 sei

vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2017 zu bestätigen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur

Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzulehnen.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab initio sei abzulehnen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der

unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde

führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

1.2

In der Beschwerdeschrift sind Beschwerdeanträge

zu stellen. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv

des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Beschwerdeanträge sind so zu

formulieren, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden

können. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die

Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern

er muss einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der

Beschwerdeschrift selbst, d.h. in den Beschwerdeanträgen, und nicht bloss in

der Begründung (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34; Ivo W.

Hungerbühler/Manuel Bucher in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen

Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 16 und

20).

1.3

Die Beschwerdeführerin hat in

ihrer Beschwerde lediglich die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen

Urteils verlangt. Sie hat keinen Antrag in der Sache gestellt. Dies genügt den

oben dargestellten Anforderungen nicht.

1.4

Die Beschwerdeführerin hat in

ihrer Beschwerdeschrift keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt. Auf die Beschwerde

ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Kosten des Verfahrens von CHF

500.00

sind dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wie die

gemachten Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Die

Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

(Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Hingegen

ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gutzuheissen, nachdem ihm diese bereits im vorinstanzlichen

Verfahren gewährt worden ist. Die von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner

zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von dessen Anwalt eingereichte

Kostennote auf CHF 1‘643.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für einen

Betrag von CHF 1‘282.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 360.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Beschwerdegegner

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.1

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn ein Antrag in der

Sache gestellt worden wäre.

2.2.1

Der Vorderrichter erwog, die Beklagte sei mit Verfügung vom 2. Dezember 2016

ordnungsgemäss vorgeladen worden. Die Beklagte mache in ihrer Eingabe vom

9.

Januar 2017 geltend, sie müsse wegen eines aussichtslosen Zweckes vor

Gericht antreten und «streike» daher. Dies könne nicht anders verstanden

werden, als dass die Beklagte einfach nicht zur Verhandlung erscheinen wolle,

da sie die Klage für aussichtslos halte. Um Verschiebung der Verhandlung werde

weder ersucht, noch ein genügender Grund dafür angegeben. Daran ändere auch das

mit genanntem Schreiben eingereichte ärztliche Zeugnis nichts, denn dieses

äussere sich nicht über die Verhandlungsfähigkeit der Beklagten. Sofern also

die Eingabe vom 9. Januar 2017 überhaupt als Verschiebungsgesuch hätte

gedeutet werden können, wäre dies mangels eines zureichenden

Verschiebungsgrundes abzuweisen gewesen. Da die Beklagte somit trotz gehöriger

Vorladung nicht zur Verhandlung vom 26. Januar 2017 erschienen sei, würden

die Säumnisfolgen eintreten.

2.2.2

Des Weiteren erwog der Vorderrichter,

welcher einen Anspruch aus Sachmängelgewährleistung

nach Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 210)

bejahte, Folgendes: Es

sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den

Personenwagen Subaru Legacy 2.5 4WD zustande gekommen sei. Der Kläger mache nun

geltend, die Kaufsache habe Mängel aufgewiesen, für welche die Beklagte

einzustehen habe. Die

Vorbringen des Klägers würden sich als nachvollziehbar erweisen und seien durch

die eingereichten Urkunden belegt. Zudem seien seine Tatsachenbehauptungen

infolge Säumnis der Beklagten unbestritten geblieben. Damit sei erstellt, dass

der vom Kläger gekaufte Subaru Legacy Mängel aufgewiesen habe. Unbestritten

geblieben sei dabei auch, dass der Kläger der Beklagten die Mängel nach ihrer

Entdeckung sogleich angezeigt habe, weshalb vorliegend von der Rechtzeitigkeit

der Mängelrüge auszugehen sei.

2.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, der

Vorderrichter habe pflichtwidrig ihre offensichtliche Postulationsunfähigkeit

nicht erkannt und ihr keinen Rechtsbeistand beigeordnet. Damit habe er in

rechtswidriger Weise verhindert, dass ein faires Verfahren habe durchgeführt

werden können. Aus der von ihr am 9. Januar 2017 dem Gericht eingereichten

Eingabe gehe klar hervor, dass sie nicht imstande gewesen sei, den Prozess

selbst zu führen und dass sie auf Unterstützung angewiesen gewesen wäre. Sie

habe ihre Möglichkeiten und Rechte nicht gekannt und sei mit der Situation

überfordert gewesen.

2.3.2

Ist eine Partei offensichtlich

nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie

auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die

Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht

eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit

jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht

vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen,

schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog.

Postulationsfähigkeit: BGE 132 I 1 E. 3.2).

2.3.3

Das Gericht soll von der

Vorschrift von Art. 69 ZPO nur in wirklich eindeutigen Fällen Gebrauch machen.

Bloss unzweckmässiges oder für die übrigen Beteiligten lästiges Verhalten darf

nicht genügen; vielmehr muss die betreffende Partei offensichtlich nicht im

Stande sein, die Tragweite der Prozessfolgen zu erkennen oder sich sachgerecht

zu verhalten (Martin H. Sterchi in: Heinz

Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 69 N 3).

2.3.4

Aus der von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingabe

vom 9. Januar 2017 geht ihr klarer Wille hervor, der Vorladung zur Verhandlung

keine Folge leisten zu wollen. In der Vorladung wurde die Beschwerdeführerin

auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. Angesichts

dieser Rechtslage war der Vorderrichter offenkundig nicht dazu berufen, der

Beschwerdeführerin zwangsweise einen anwaltlichen Vertreter zu bestellen. Der

Beschwerdeführerin fehlte es an einer besonderen Mangellage, welche die

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst gerechtfertigt hätte. Entsprechend hat der

Vorderrichter seine Fürsorgepflicht nicht verletzt, indem er der Beschwerdeführerin

keinen Rechtsbeistand beigeordnet hat.

2.4.1

Ferner rügt die Beschwerdeführerin,

sie sei nicht in rechtsgenüglicher Weise über die Möglichkeit der unentgeltlichen

Rechtspflege aufgeklärt worden.

2.4.2

Das Gericht klärt die nicht anwaltlich

vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die

unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Die Aufklärung über das Institut

der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht allein aus dem Hinweis auf die

Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen, sondern muss auch

Angaben enthalten, wie konkret vorzugehen ist, um ein Gesuch zu stellen und

welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Adrian Urwyler/Myriam Grütter in:

Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 97 N 3).

2.4.3

Der Beschwerdeführerin wurde das

Informationsblatt «Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten» versandt. Mit

dem Informationsblatt «Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten» wurden die

Parteien zum einen darauf hingewiesen, dass eine Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu

bezahlen, und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass

das Gesuch unter www.so.ch/gerichte oder beim zuständigen Gericht bezogen

werden könne. Schliesslich wurde ihr auch ein Auszug aus der Schweizerischen

Zivilprozessordnung mit den einschlägigen Gesetzesartikeln zugestellt.

2.4.4

Es ist aktenkundig und wird im

Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie die beiden Beilagen

erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wurden somit die formellen und materiellen

Voraussetzungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Damit

ist der Vorderrichter seiner Aufklärungspflicht allemal nachgekommen.

2.5.1

Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin, die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

2.5.2

Die unentgeltliche Rechtspflege

entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

(ex nunc), nur ausnahmsweise kann sie auch rückwirkend bewilligt werden. Von

dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen; sie kommt

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es

wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen

Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Einer anwaltlich nicht vertretenen

Partei, die erst (dann aber umgehend) nachdem sie gemäss Art. 97 ZPO über die

unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde, ein entsprechendes Gesuch stellt,

kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden (Lukas Huber

in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 12).

2.5.3

Wie soeben erwähnt, wurde die

Beschwerdeführerin vom Vorderrichter in rechtsgenüglicher Weise über die

Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt. Soweit die

Beschwerdeführerin verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege ab einem Zeitpunkt

zugesprochen zu erhalten, zu welchem noch kein entsprechendes Gesuch vorlag,

kann ihr nicht gefolgt werden, denn die unentgeltliche Rechtspflege greift von

hier nicht interessierenden Ausnahmen nicht rückwirkend (Urteil des BGer 5A_849/2014

vom 30. März 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer

Eingabe vom 9. Januar 2017 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersuchte, ergibt sich aus dem genannten Schreiben jedenfalls nicht.

2.6

Da die Beschwerdeführerin keine

Anträge in der Sache stellt, hätte im Beschwerdeverfahren der materielle

Bestand der Forderung gar nicht überprüft werden können.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. A.___ hat die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘643.50 zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘282.80 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 360.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis

119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel