ZKBES.2017.43
Forderung
12. Mai 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain
Hofer,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach einem gescheiterten
Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter reichte B.___ (nachfolgend:
Kläger) am 10./26. Oktober 2016 (Postaufgabe) dem Richteramt Solothurn-Lebern
gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Klage ein und beantragte, die Beklagte
sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 600.00 (Reparaturkosten des
angeblich in defektem Zustand verkauften Autos) sowie CHF 100.00 (Kosten
Friedensrichter) zu bezahlen.
1.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016
liess der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
1.3 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016
wurden die Parteien zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, eventuell zur
Hauptverhandlung vorgeladen.
1.4 Die Beklagte reichte am 9. Januar
2017 eine Eingabe zu den Akten.
2. Am 26. Januar 2017 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Hauptverhandlung mit
Parteibefragung statt. Die Beklagte blieb der Verhandlung fern. Gleichentags erliess
der Amtsgerichtspräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger den Betrag von CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
27. Juli 2016 sowie CHF 100.00 (Kosten Schlichtungsverfahren) zu
bezahlen.
2. Dem Kläger wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Boris Banga, eine
Parteientschädigung von CHF 1‘699.40 (Honorar CHF 1‘522.50, Auslagen
CHF 51.00 und 8% MwSt) zu bezahlen.
Für einen Betrag von
CHF 1‘239.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 460.40 (Differenz
zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der Kläger zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00
werden der Beklagten auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft
dieses Urteils.
3.1 Gegen das begründete Urteil liess die
Beklagte (von nun an: Beschwerdeführerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt
Alain Hofer, am 20. März 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2017 […] aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei
der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung […]
per 25. Oktober 2016 zu bewilligen.
4. Die Vollstreckung des
erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuschieben.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22.
März 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
3.3 Mit Klageantwort vom 24. April
2017 liess der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner) folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Beschwerde vom 20. März 2017 sei
vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2017 zu bestätigen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur
Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzulehnen.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab initio sei abzulehnen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der
unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit der Beschwerde können
unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde
führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
1.2
In der Beschwerdeschrift sind Beschwerdeanträge
zu stellen. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv
des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Beschwerdeanträge sind so zu
formulieren, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden
können. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die
Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern
er muss einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der
Beschwerdeschrift selbst, d.h. in den Beschwerdeanträgen, und nicht bloss in
der Begründung (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34; Ivo W.
Hungerbühler/Manuel Bucher in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen
Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 16 und
20).
1.3
Die Beschwerdeführerin hat in
ihrer Beschwerde lediglich die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen
Urteils verlangt. Sie hat keinen Antrag in der Sache gestellt. Dies genügt den
oben dargestellten Anforderungen nicht.
1.4
Die Beschwerdeführerin hat in
ihrer Beschwerdeschrift keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt. Auf die Beschwerde
ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Kosten des Verfahrens von CHF
500.00
sind dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wie die
gemachten Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Die
Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Hingegen
ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen, nachdem ihm diese bereits im vorinstanzlichen
Verfahren gewährt worden ist. Die von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner
zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von dessen Anwalt eingereichte
Kostennote auf CHF 1‘643.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für einen
Betrag von CHF 1‘282.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 360.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Beschwerdegegner
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.1
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn ein Antrag in der
Sache gestellt worden wäre.
2.2.1
Der Vorderrichter erwog, die Beklagte sei mit Verfügung vom 2. Dezember 2016
ordnungsgemäss vorgeladen worden. Die Beklagte mache in ihrer Eingabe vom
9.
Januar 2017 geltend, sie müsse wegen eines aussichtslosen Zweckes vor
Gericht antreten und «streike» daher. Dies könne nicht anders verstanden
werden, als dass die Beklagte einfach nicht zur Verhandlung erscheinen wolle,
da sie die Klage für aussichtslos halte. Um Verschiebung der Verhandlung werde
weder ersucht, noch ein genügender Grund dafür angegeben. Daran ändere auch das
mit genanntem Schreiben eingereichte ärztliche Zeugnis nichts, denn dieses
äussere sich nicht über die Verhandlungsfähigkeit der Beklagten. Sofern also
die Eingabe vom 9. Januar 2017 überhaupt als Verschiebungsgesuch hätte
gedeutet werden können, wäre dies mangels eines zureichenden
Verschiebungsgrundes abzuweisen gewesen. Da die Beklagte somit trotz gehöriger
Vorladung nicht zur Verhandlung vom 26. Januar 2017 erschienen sei, würden
die Säumnisfolgen eintreten.
2.2.2
Des Weiteren erwog der Vorderrichter,
welcher einen Anspruch aus Sachmängelgewährleistung
nach Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 210)
bejahte, Folgendes: Es
sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den
Personenwagen Subaru Legacy 2.5 4WD zustande gekommen sei. Der Kläger mache nun
geltend, die Kaufsache habe Mängel aufgewiesen, für welche die Beklagte
einzustehen habe. Die
Vorbringen des Klägers würden sich als nachvollziehbar erweisen und seien durch
die eingereichten Urkunden belegt. Zudem seien seine Tatsachenbehauptungen
infolge Säumnis der Beklagten unbestritten geblieben. Damit sei erstellt, dass
der vom Kläger gekaufte Subaru Legacy Mängel aufgewiesen habe. Unbestritten
geblieben sei dabei auch, dass der Kläger der Beklagten die Mängel nach ihrer
Entdeckung sogleich angezeigt habe, weshalb vorliegend von der Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge auszugehen sei.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, der
Vorderrichter habe pflichtwidrig ihre offensichtliche Postulationsunfähigkeit
nicht erkannt und ihr keinen Rechtsbeistand beigeordnet. Damit habe er in
rechtswidriger Weise verhindert, dass ein faires Verfahren habe durchgeführt
werden können. Aus der von ihr am 9. Januar 2017 dem Gericht eingereichten
Eingabe gehe klar hervor, dass sie nicht imstande gewesen sei, den Prozess
selbst zu führen und dass sie auf Unterstützung angewiesen gewesen wäre. Sie
habe ihre Möglichkeiten und Rechte nicht gekannt und sei mit der Situation
überfordert gewesen.
2.3.2
Ist eine Partei offensichtlich
nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie
auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die
Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht
eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit
jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht
vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen,
schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog.
Postulationsfähigkeit: BGE 132 I 1 E. 3.2).
2.3.3
Das Gericht soll von der
Vorschrift von Art. 69 ZPO nur in wirklich eindeutigen Fällen Gebrauch machen.
Bloss unzweckmässiges oder für die übrigen Beteiligten lästiges Verhalten darf
nicht genügen; vielmehr muss die betreffende Partei offensichtlich nicht im
Stande sein, die Tragweite der Prozessfolgen zu erkennen oder sich sachgerecht
zu verhalten (Martin H. Sterchi in: Heinz
Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 69 N 3).
2.3.4
Aus der von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingabe
vom 9. Januar 2017 geht ihr klarer Wille hervor, der Vorladung zur Verhandlung
keine Folge leisten zu wollen. In der Vorladung wurde die Beschwerdeführerin
auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. Angesichts
dieser Rechtslage war der Vorderrichter offenkundig nicht dazu berufen, der
Beschwerdeführerin zwangsweise einen anwaltlichen Vertreter zu bestellen. Der
Beschwerdeführerin fehlte es an einer besonderen Mangellage, welche die
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst gerechtfertigt hätte. Entsprechend hat der
Vorderrichter seine Fürsorgepflicht nicht verletzt, indem er der Beschwerdeführerin
keinen Rechtsbeistand beigeordnet hat.
2.4.1
Ferner rügt die Beschwerdeführerin,
sie sei nicht in rechtsgenüglicher Weise über die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rechtspflege aufgeklärt worden.
2.4.2
Das Gericht klärt die nicht anwaltlich
vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die
unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Die Aufklärung über das Institut
der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht allein aus dem Hinweis auf die
Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen, sondern muss auch
Angaben enthalten, wie konkret vorzugehen ist, um ein Gesuch zu stellen und
welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Adrian Urwyler/Myriam Grütter in:
Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 97 N 3).
2.4.3
Der Beschwerdeführerin wurde das
Informationsblatt «Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten» versandt. Mit
dem Informationsblatt «Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten» wurden die
Parteien zum einen darauf hingewiesen, dass eine Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu
bezahlen, und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass
das Gesuch unter www.so.ch/gerichte oder beim zuständigen Gericht bezogen
werden könne. Schliesslich wurde ihr auch ein Auszug aus der Schweizerischen
Zivilprozessordnung mit den einschlägigen Gesetzesartikeln zugestellt.
2.4.4
Es ist aktenkundig und wird im
Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie die beiden Beilagen
erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wurden somit die formellen und materiellen
Voraussetzungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Damit
ist der Vorderrichter seiner Aufklärungspflicht allemal nachgekommen.
2.5.1
Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin, die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
2.5.2
Die unentgeltliche Rechtspflege
entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
(ex nunc), nur ausnahmsweise kann sie auch rückwirkend bewilligt werden. Von
dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen; sie kommt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es
wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen
Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Einer anwaltlich nicht vertretenen
Partei, die erst (dann aber umgehend) nachdem sie gemäss Art. 97 ZPO über die
unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde, ein entsprechendes Gesuch stellt,
kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden (Lukas Huber
in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 12).
2.5.3
Wie soeben erwähnt, wurde die
Beschwerdeführerin vom Vorderrichter in rechtsgenüglicher Weise über die
Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt. Soweit die
Beschwerdeführerin verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege ab einem Zeitpunkt
zugesprochen zu erhalten, zu welchem noch kein entsprechendes Gesuch vorlag,
kann ihr nicht gefolgt werden, denn die unentgeltliche Rechtspflege greift von
hier nicht interessierenden Ausnahmen nicht rückwirkend (Urteil des BGer 5A_849/2014
vom 30. März 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Eingabe vom 9. Januar 2017 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte, ergibt sich aus dem genannten Schreiben jedenfalls nicht.
2.6
Da die Beschwerdeführerin keine
Anträge in der Sache stellt, hätte im Beschwerdeverfahren der materielle
Bestand der Forderung gar nicht überprüft werden können.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. A.___ hat die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘643.50 zu
bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘282.80 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 360.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald
B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis
119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel