ZKBES.2017.44
Kostenvorschuss
26. April 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Matthias Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Landwirt und Pächter des [...]-Hofes
in [...]. Zwischen ihm und seiner Ehefrau B.___ ist vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren hängig.
2.1 Der Amtsgerichtspräsident verfügte
am 5. Januar 2017, es werde ein gerichtliches Gutachten zur Bewertung des
Inventars des gepachteten Bauernhofes eingeholt. Zudem schlug er den Parteien
einen Gutachter vor.
2.2 Der Amtsgerichtspräsident erliess am
8. März 2017, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
1. […]
2. A.___ hat bis 31. März 2017 einen
weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 8‘500.00 an die Zentrale Gerichtskasse
in Solothurn zu bezahlen.
3. […]
4. […]
3.1 Gegen Ziffer 2 der vorgenannten
Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. März 2017 frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit
den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung vom 8.
März 2017 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben.
2. Es seien die Ehegatten zu
verpflichten, den verfügten Kostenvorschuss je hälftig zu bezahlen.
3. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer Frist zu
setzen, die Beschwerde einlässlich zu begründen, sobald die Begründung der
angefochtenen Verfügung eröffnet worden ist.
5. Es sei dem Ehemann für das Verfahren
vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichneten zu bewilligen und Letzterem zu gegebener Zeit Frist zu setzen,
um die Kostennote einzureichen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 27.
März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Antrag
des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Beschwerdebegründung zu setzen,
abgewiesen.
3.3 Der Vorderrichter liess sich mit
Eingabe vom 29. März 2017 vernehmen.
3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 7. April
2017 schloss B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet,
dass ihm alleine die Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses für die Beweiserhebung
auferlegt worden ist.
2.
In Anwendung von Art. 98 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht von der
klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten,
worunter gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten für die Beweisführung
zu zählen sind, verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass die
gerichtlichen Aufwendungen gedeckt sind. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob
es von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen will oder nicht (Viktor
Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 98 N 1f.). Gegenüber der allgemeinen
Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 98 ZPO wird in der Spezialnorm von Art. 102
ZPO die allgemeine Vorschusspflicht für Beweiserhebungen normiert, wonach
diejenige Partei die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen hat, die die
betreffende Beweismassnahme beantragt hat (Rüegg, a.a.O., Art. 102 N 2;
Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 102 N 1).
Die Kosten der Beweisführung werden damit von der allgemeinen
Kostenvorschusspflicht des Klägers ausgenommen und dem Verursacherprinzip
unterstellt. Allein wenn die Parteien dasselbe Beweismittel beantragen, so sind
die Kosten von ihnen in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte
vorzuschiessen.
3.1
In BS 16 und 18 der Eingabe der
Ehefrau vom 29. April 2016 führte diese aus, das Inventar des gepachteten
Bauernhofes sei ein wesentlicher Vermögensbestandteil im Scheidungsverfahren. Sie
und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 2013 bereits einmal gemeinsam zur Aufnahme
eines Inventars entschlossen. Dieses habe ein Herr C.___ erstellt. Der Ehemann
habe zwar die Erstellung eines solchen Inventars stets in Abrede gestellt. Was
die Bewertung des Inventars anbetreffe, sei darauf hinzuweisen, dass im
Inventar C.___ möglicherweise von Fortführungswerten ausgegangen werde. Da die Verpächterin
den Pachtvertrag per 2019 gekündigt habe, müsse das Inventar zu Liquidationswerten
bewertet werden. Darauf stellte sie unter anderem (erneut) die Beweisanträge,
der Ehemann habe das Inventar C.___ einzureichen und Herr C.___ sei als Zeuge
zu befragen.
3.2
In BS 35 und 37 der Eingabe des
Ehemannes vom 3. August 2016 führte dieser aus, die bedeutendste Position im
vorliegenden Ehescheidungsverfahren sei das Inventar des gepachteten Bauernhofs.
Die Verpächterin habe den Pachtvertrag per 31. März 2019 gekündigt. Aus
diesem Grund sei, wie von der Ehefrau zu Recht festgehalten, das Inventar zu
Liquidationswerten zu bewerten. Weshalb die Ehefrau zu der Bestimmung des
Liquidationswertes auf ein angebliches Inventar von Herrn C.___ abstelle,
respektive dieses herausverlange, sei nicht nachvollziehbar. Herr C.___ habe nie
einen Auftrag gehabt, ein Inventar zu erstellen. Die Ehefrau widersetze sich bisher
hartnäckig, eine Schätzung bereits während des Verfahrens in Auftrag zu geben.
Dahinter stecke offensichtlich die Absicht, das vorliegende Verfahren maximal
zu verzögern, wohl im Hinblick auf den laufenden Unterhaltsbeitrag. Sollten
sich die Parteien vorliegend nicht auf ein Inventar einigen können, so sei
diesfalls ein gerichtliches Gutachten des Bauernsekretariats des Kantons Solothurn
einzuholen. Da bei landwirtschaftlichen Betrieben spezifische Bewertungsgrundsätze
zum Tragen kommen würden, sei eine Fachstelle zu beauftragen, das Inventar zum
Stichtag aufgrund der Liquidationswerte zu beurteilen. Da die Ehefrau dies
ebenfalls vorschlage, sei dieser Auftrag so rasch wie möglich zu erteilen. Darauf
stellte der Ehemann explizit den Beweisantrag, es sei von Amtes wegen ein
Gutachten vom Bauernsekretariat des Kantons Solothurn einzuholen.
3.3
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016
forderte der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau auf, dem Gericht bis spätestens
11.
November 2016 mitzuteilen, ob sie für die Bewertung des Inventars des
gepachteten Bauernhofs ebenfalls formell den Antrag auf Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens stelle. Innert derselben Frist habe sie zum durch den
Ehemann vorgeschlagenen Gutachter (Bauernsekretariat des Kantons Solothurn)
Stellung zu nehmen.
3.4
Innert verlängerter Frist nahm die
Ehefrau mit Eingabe vom 18. November 2016 Stellung zur Verfügung vom 21. Oktober
2016.
Darin wird erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung habe, ebenfalls
Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung des Inventars
des Bauernhofes zu stellen. Gegen Ende 2013 sei bereits durch Herrn C.___ ein Inventar
aufgenommen worden. Nachdem sich der Ehemann bis heute beharrlich weigere, dieses
Inventar herauszugeben, werde weiterhin auf die in Beweissatz 16 genannten
Beweismittel gesetzt (Inventar C.___, Herr C.___ als Zeuge). Auf diesem
Inventar aufbauend, sei die damalige Schatzung des Inventars durch einen
Fachmann zu aktualisieren, wobei allenfalls die damaligen Schatzungswerte
weggelassen werden könnten. Bezüglich des vom Ehemann vorgeschlagenen
Gutachters wies sie auf die persönliche Nähe zwischen den Bauern des Kantons
Solothurn und dem Bauernsekretariat des Kantons Solothurn als deren
Interessenvertreterin hin. Wenn schon würde sich eher der Schweizer
Bauernverband in Brugg anbieten.
3.5
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017
hielt der Ehemann fest, den Beizug ausserkantonaler oder privater Gutachter
lehne er ab. Ein eigentlicher Antrag der Ehefrau hierzu liege offenbar gar
nicht vor, lasse sie doch ausführen, sie habe «derzeit keine Veranlassung,
ebenfalls einen Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung
des Inventars … zu stellen» worauf sie zu behaften sei. Im Übrigen wäre sie zu
verpflichten, die daraus resultierenden Kosten alleine zu übernehmen.
3.6
Am 5. Januar 2017 verfügte der
Amtsgerichtspräsident, es werde ein gerichtliches Gutachten zur Bewertung des
Inventars des gepachteten Bauernhofs eingeholt (Ziffer 3). Den Parteien wurde
Gelegenheit geboten, allfällige Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend zu
machen. Der Ehefrau wurde Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den
Gutachter einzureichen.
3.7
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017
erklärte die Ehefrau, keine Ablehnungsgründe gegen den vom Gericht in Aussicht
genommenen Gutachter geltend zu machen und derzeit keine Ergänzungsfragen
stellen zu wollen.
3.8
Am 8. März 2017 verfügte der
Amtsgerichtspräsident – wie bereits erwähnt –, der Ehemann habe bis 31. März
2017.
einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 8‘500.00 an die Zentrale
Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen.
4.
Strittig und zu klären ist, ob der
Vorderrichter dem Ehemann zu Recht die alleinige Pflicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses für die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur
Bewertung des Inventars des gepachteten Bauernhofs auferlegt hat, konkret, ob
der entsprechende Beweisantrag vom Ehemann alleine gestellt worden ist.
5.
Der Beschwerdeführer selbst
verlangte, die Ehefrau sei auf ihrer Aussage zu behaften, dass sie derzeit
keine Veranlassung sehe, ebenfalls einen Antrag auf Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung des Inventars zu stellen. Der
Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er nun behauptet, die
Ehefrau habe Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung
des Inventars gestellt. Aus den Akten geht klar Gegenteiliges hervor: Die Ehefrau
erklärte auf Nachfrage des Amtsgerichtspräsidenten explizit, dass sie derzeit
keine Veranlassung habe, ebenfalls Antrag auf Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens zur Bewertung des Inventars des Bauernhofes zu stellen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter den Kostenvorschuss
für die Erstellung des Gutachtens einzig vom Ehemann verlangt hat.
6.1
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des
Verfahrens von CHF 800.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Beschwerdeführer zu
auferlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war seine Beschwerde von
Anfang an aussichtslos. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist
deshalb abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2017, es sei
ihm Frist zur Einreichung der URP-Unterlagen um drei Wochen zu erstrecken, wird
damit gegenstandslos.
6.2
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Martin H. Sterchi in:
Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14; vgl. auch § 160 Abs. 1
des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Schönberg hat am
20.
April 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote
eingereicht und einen Aufwand von 9.3 Stunden (5.05 Stunden à CHF 280.00 für
sich selbst, 4.25 Stunden à CHF 90.00 für die Rechtspraktikantin) nebst Spesen
von CHF 53.60 und MwSt. geltend gemacht. Warum die Rechtspraktikantin am
30.
März 2017 4.25 Stunden für eine Aktennotiz benötigte, ist nicht
ersichtlich. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden und ist deshalb zu
streichen. Die Parteientschädigung wird auf gerundet CHF 1‘563.95 (inkl.
Auslagen [Kopien à CHF 0.50 gem. § 160 Abs. 5 GT] und MwSt.) festgesetzt.
6.3
Der Vorderrichter wird dem
Beschwerdeführer erneut Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu setzen
haben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘563.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel