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Entscheid

ZKBES.2017.44

Kostenvorschuss

26. April 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Landwirt und Pächter des [...]-Hofes

in [...]. Zwischen ihm und seiner Ehefrau B.___ ist vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren hängig.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident verfügte

am 5. Januar 2017, es werde ein gerichtliches Gutachten zur Bewertung des

Inventars des gepachteten Bauernhofes eingeholt. Zudem schlug er den Parteien

einen Gutachter vor.

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erliess am

8. März 2017, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1. […]

2. A.___ hat bis 31. März 2017 einen

weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 8‘500.00 an die Zentrale Gerichtskasse

in Solothurn zu bezahlen.

3. […]

4. […]

3.1 Gegen Ziffer 2 der vorgenannten

Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. März 2017 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit

den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung vom 8.

März 2017 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben.

2. Es seien die Ehegatten zu

verpflichten, den verfügten Kostenvorschuss je hälftig zu bezahlen.

3. Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer Frist zu

setzen, die Beschwerde einlässlich zu begründen, sobald die Begründung der

angefochtenen Verfügung eröffnet worden ist.

5. Es sei dem Ehemann für das Verfahren

vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichneten zu bewilligen und Letzterem zu gegebener Zeit Frist zu setzen,

um die Kostennote einzureichen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 27.

März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Antrag

des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Beschwerdebegründung zu setzen,

abgewiesen.

3.3 Der Vorderrichter liess sich mit

Eingabe vom 29. März 2017 vernehmen.

3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 7. April

2017 schloss B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet,

dass ihm alleine die Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses für die Beweiserhebung

auferlegt worden ist.

2.

In Anwendung von Art. 98 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht von der

klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten,

worunter gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten für die Beweisführung

zu zählen sind, verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass die

gerichtlichen Aufwendungen gedeckt sind. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob

es von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen will oder nicht (Viktor

Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 98 N 1f.). Gegenüber der allgemeinen

Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 98 ZPO wird in der Spezialnorm von Art. 102

ZPO die allgemeine Vorschusspflicht für Beweiserhebungen normiert, wonach

diejenige Partei die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen hat, die die

betreffende Beweismassnahme beantragt hat (Rüegg, a.a.O., Art. 102 N 2;

Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 102 N 1).

Die Kosten der Beweisführung werden damit von der allgemeinen

Kostenvorschusspflicht des Klägers ausgenommen und dem Verursacherprinzip

unterstellt. Allein wenn die Parteien dasselbe Beweismittel beantragen, so sind

die Kosten von ihnen in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte

vorzuschiessen.

3.1

In BS 16 und 18 der Eingabe der

Ehefrau vom 29. April 2016 führte diese aus, das Inventar des gepachteten

Bauernhofes sei ein wesentlicher Vermögensbestandteil im Scheidungsverfahren. Sie

und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 2013 bereits einmal gemeinsam zur Aufnahme

eines Inventars entschlossen. Dieses habe ein Herr C.___ erstellt. Der Ehemann

habe zwar die Erstellung eines solchen Inventars stets in Abrede gestellt. Was

die Bewertung des Inventars anbetreffe, sei darauf hinzuweisen, dass im

Inventar C.___ möglicherweise von Fortführungswerten ausgegangen werde. Da die Verpächterin

den Pachtvertrag per 2019 gekündigt habe, müsse das Inventar zu Liquidationswerten

bewertet werden. Darauf stellte sie unter anderem (erneut) die Beweisanträge,

der Ehemann habe das Inventar C.___ einzureichen und Herr C.___ sei als Zeuge

zu befragen.

3.2

In BS 35 und 37 der Eingabe des

Ehemannes vom 3. August 2016 führte dieser aus, die bedeutendste Position im

vorliegenden Ehescheidungsverfahren sei das Inventar des gepachteten Bauernhofs.

Die Verpächterin habe den Pachtvertrag per 31. März 2019 gekündigt. Aus

diesem Grund sei, wie von der Ehefrau zu Recht festgehalten, das Inventar zu

Liquidationswerten zu bewerten. Weshalb die Ehefrau zu der Bestimmung des

Liquidationswertes auf ein angebliches Inventar von Herrn C.___ abstelle,

respektive dieses herausverlange, sei nicht nachvollziehbar. Herr C.___ habe nie

einen Auftrag gehabt, ein Inventar zu erstellen. Die Ehefrau widersetze sich bisher

hartnäckig, eine Schätzung bereits während des Verfahrens in Auftrag zu geben.

Dahinter stecke offensichtlich die Absicht, das vorliegende Verfahren maximal

zu verzögern, wohl im Hinblick auf den laufenden Unterhaltsbeitrag. Sollten

sich die Parteien vorliegend nicht auf ein Inventar einigen können, so sei

diesfalls ein gerichtliches Gutachten des Bauernsekretariats des Kantons Solothurn

einzuholen. Da bei landwirtschaftlichen Betrieben spezifische Bewertungsgrundsätze

zum Tragen kommen würden, sei eine Fachstelle zu beauftragen, das Inventar zum

Stichtag aufgrund der Liquidationswerte zu beurteilen. Da die Ehefrau dies

ebenfalls vorschlage, sei dieser Auftrag so rasch wie möglich zu erteilen. Darauf

stellte der Ehemann explizit den Beweisantrag, es sei von Amtes wegen ein

Gutachten vom Bauernsekretariat des Kantons Solothurn einzuholen.

3.3

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016

forderte der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau auf, dem Gericht bis spätestens

11.

November 2016 mitzuteilen, ob sie für die Bewertung des Inventars des

gepachteten Bauernhofs ebenfalls formell den Antrag auf Einholung eines

gerichtlichen Gutachtens stelle. Innert derselben Frist habe sie zum durch den

Ehemann vorgeschlagenen Gutachter (Bauernsekretariat des Kantons Solothurn)

Stellung zu nehmen.

3.4

Innert verlängerter Frist nahm die

Ehefrau mit Eingabe vom 18. November 2016 Stellung zur Verfügung vom 21. Oktober

2016.

Darin wird erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung habe, ebenfalls

Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung des Inventars

des Bauernhofes zu stellen. Gegen Ende 2013 sei bereits durch Herrn C.___ ein Inventar

aufgenommen worden. Nachdem sich der Ehemann bis heute beharrlich weigere, dieses

Inventar herauszugeben, werde weiterhin auf die in Beweissatz 16 genannten

Beweismittel gesetzt (Inventar C.___, Herr C.___ als Zeuge). Auf diesem

Inventar aufbauend, sei die damalige Schatzung des Inventars durch einen

Fachmann zu aktualisieren, wobei allenfalls die damaligen Schatzungswerte

weggelassen werden könnten. Bezüglich des vom Ehemann vorgeschlagenen

Gutachters wies sie auf die persönliche Nähe zwischen den Bauern des Kantons

Solothurn und dem Bauernsekretariat des Kantons Solothurn als deren

Interessenvertreterin hin. Wenn schon würde sich eher der Schweizer

Bauernverband in Brugg anbieten.

3.5

Mit Eingabe vom 3. Januar 2017

hielt der Ehemann fest, den Beizug ausserkantonaler oder privater Gutachter

lehne er ab. Ein eigentlicher Antrag der Ehefrau hierzu liege offenbar gar

nicht vor, lasse sie doch ausführen, sie habe «derzeit keine Veranlassung,

ebenfalls einen Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung

des Inventars … zu stellen» worauf sie zu behaften sei. Im Übrigen wäre sie zu

verpflichten, die daraus resultierenden Kosten alleine zu übernehmen.

3.6

Am 5. Januar 2017 verfügte der

Amtsgerichtspräsident, es werde ein gerichtliches Gutachten zur Bewertung des

Inventars des gepachteten Bauernhofs eingeholt (Ziffer 3). Den Parteien wurde

Gelegenheit geboten, allfällige Ablehnungsgründe gegen den Gutachter geltend zu

machen. Der Ehefrau wurde Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den

Gutachter einzureichen.

3.7

Mit Eingabe vom 10. Februar 2017

erklärte die Ehefrau, keine Ablehnungsgründe gegen den vom Gericht in Aussicht

genommenen Gutachter geltend zu machen und derzeit keine Ergänzungsfragen

stellen zu wollen.

3.8

Am 8. März 2017 verfügte der

Amtsgerichtspräsident – wie bereits erwähnt –, der Ehemann habe bis 31. März

2017.

einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 8‘500.00 an die Zentrale

Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen.

4.

Strittig und zu klären ist, ob der

Vorderrichter dem Ehemann zu Recht die alleinige Pflicht zur Leistung eines

Kostenvorschusses für die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur

Bewertung des Inventars des gepachteten Bauernhofs auferlegt hat, konkret, ob

der entsprechende Beweisantrag vom Ehemann alleine gestellt worden ist.

5.

Der Beschwerdeführer selbst

verlangte, die Ehefrau sei auf ihrer Aussage zu behaften, dass sie derzeit

keine Veranlassung sehe, ebenfalls einen Antrag auf Einholung eines

gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung des Inventars zu stellen. Der

Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er nun behauptet, die

Ehefrau habe Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung

des Inventars gestellt. Aus den Akten geht klar Gegenteiliges hervor: Die Ehefrau

erklärte auf Nachfrage des Amtsgerichtspräsidenten explizit, dass sie derzeit

keine Veranlassung habe, ebenfalls Antrag auf Einholung eines gerichtlichen

Gutachtens zur Bewertung des Inventars des Bauernhofes zu stellen. Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter den Kostenvorschuss

für die Erstellung des Gutachtens einzig vom Ehemann verlangt hat.

6.1

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des

Verfahrens von CHF 800.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Beschwerdeführer zu

auferlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war seine Beschwerde von

Anfang an aussichtslos. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist

deshalb abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2017, es sei

ihm Frist zur Einreichung der URP-Unterlagen um drei Wochen zu erstrecken, wird

damit gegenstandslos.

6.2

Der Beschwerdeführer hat der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die

Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Martin H. Sterchi in:

Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14; vgl. auch § 160 Abs. 1

des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Schönberg hat am

20.

April 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote

eingereicht und einen Aufwand von 9.3 Stunden (5.05 Stunden à CHF 280.00 für

sich selbst, 4.25 Stunden à CHF 90.00 für die Rechtspraktikantin) nebst Spesen

von CHF 53.60 und MwSt. geltend gemacht. Warum die Rechtspraktikantin am

30.

März 2017 4.25 Stunden für eine Aktennotiz benötigte, ist nicht

ersichtlich. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden und ist deshalb zu

streichen. Die Parteientschädigung wird auf gerundet CHF 1‘563.95 (inkl.

Auslagen [Kopien à CHF 0.50 gem. § 160 Abs. 5 GT] und MwSt.) festgesetzt.

6.3

Der Vorderrichter wird dem

Beschwerdeführer erneut Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu setzen

haben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘563.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel