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Entscheid

ZKBES.2017.45

Kostenentscheid

16. Juni 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ ist Alleineigentümer des

Grundstücks GB [...], zu dessen Gunsten ein Wegrecht besteht, welches das

Nachbarsgrundstück GB [...] belastet. Eigentümer des belasteten Grundstücks

sind C.___ und D.___, Mieter der sich darauf befindenden Liegenschaft ist A.___.

2. Am 20. Juni 2016 reichte B.___

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen C.___, D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1

und 2) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei den Gesuchsgegnern unter

Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB

im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) jede Einschränkung der

Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...],

insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern, zu

verbieten.

2. Die Gesuchsgegner seien unter

Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB

im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) zu verpflichten, die dem

Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend

auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite

von mindestens 5 Meter, zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner.

3. Am 26. August 2016 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der

Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im

Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit

„Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...],

insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu

beschränken.

Art. 292

StGB lautet:

Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

2. Der Gesuchsgegner 3 wird unter der

Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die dem Gesuchsteller zustehende

Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“ lastend auf dem Grundstück LIG [...],

jederzeit und uneingeschränkt zu gewähren.

Art. 292

StGB lautet:

Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren

des Gesuchstellers abgewiesen.

4. Dem Gesuchsteller wird zur Geltendmachung

seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch Frist gesetzt bis

am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das ordentliche Verfahren

nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die vorsorglich angeordneten

Massnahmen aufgehoben.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00

werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig

wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im

Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf

Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden.

4. Der Gesuchsteller liess am 14.

Oktober 2016 um Fristerstreckung für die Klageeinreichung ersuchen, da die

Parteien in der Zwischenzeit eine einvernehmliche Einigung gefunden hätten, die

gegenwärtig finalisiert werde. Daraufhin liess der Gesuchsteller dem Gericht am

25. November 2016 mitteilen, die Parteien hätten eine einvernehmliche Einigung

gefunden und reichte eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung ein.

5. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erliess am 25. Januar 2017 folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass sich die

Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und der Gesuchsteller demnach auf die

Einreichung einer Klage verzichtet hat.

2. Der Gesuchsgegner 3 hat dem Gesuchsteller

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘700.00 (gerundet; inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00

haben der Gesuchsteller zu 1/4 (ausmachend 250.00) und der Gesuchsgegner 3 zu

3/4 (ausmachend CHF 750.00) zu bezahlen. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner 3 hat dem

Gesuchsteller CHF 750.00 zurückzuerstatten.

6. Dagegen liess der Gesuchsgegner 3

(von nun an: Beschwerdeführer) am 23. März 2017 frist- und formgerecht

Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung

des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 25. Januar 2017 seien aufzuheben.

2. Die Prozesskosten des

Massnahmeverfahrens seien dem Gesuchsteller/Beschwerdegegner definitiv zu

auferlegen.

3. Der Gesuchsteller/Beschwerdegegner sei

zu verpflichten, dem Gesuchsgegner/Beschwerdeführer für das Massnahmeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘795.35 zu bezahlen.

4. Die Vollstreckbarkeit sei gestützt auf

Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

7. Der Präsident der Zivilkammer wies

am 27. März 2017 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte Frist für

die Beschwerdeantwort, welche am 7. April 2017 beim Obergericht einging. Der

Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) stellte den Antrag, es sei die

Beschwerde vom 23. März 2017 vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (inkl. MWST).

8. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art.

321.

Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2.

Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.

Die Vorinstanz hat die Verteilung

der Prozesskosten wie folgt begründet:

«2. Das Gericht kann von den

Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Kosten nach Ermessen

verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das

Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die konkrete

Kostenverteilung nach Ermessen ist massgebend, welche Partei die Klage

veranlasst hat, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher

Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit vorgelegen haben. Die Parteien sind

diesbezüglich anzuhören. Sämtliche dargelegten Kriterien sind zu

berücksichtigen. In der Praxis wird oft primär auf das mutmassliche

Prozessergebnis abgestellt, sofern es sich ohne Weiteres feststellen lässt. Der

mutmassliche Prozessausgang wird dabei anhand einer summarischen Prüfung

gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eruiert (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 206 ff.) Dabei ist der

„Prozesserfolg“ anhand des Verhältnisses zwischen Rechtsbegehren und Vergleichsergebnis

festzustellen (Rüegg in:

Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

2.

Aufl. 2013, Art. 109 N 1).

Auch das Bundesgericht

stellt in gegenstandslos gewordenen Verfahren und bei vergleichbarer

rechtlicher Grundlage bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den

mutmasslichen Prozessausgang ab (BGE 125 V 373; 118 Ia 488; Urteil 8C_417/2010

vom 6. September 2010). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im

Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll

es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden

haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil

gefällt werden (Urteile 8C_417/2010 vom 6. September 2010 und 1A.33/2004 vom

12.

Januar 2005; ferner Urteil 9C_160/2016 vom 19. August 2016).

3.

Im vorliegenden Fall

hat der Gesuchsteller am 20. Juni 2016 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

eingereicht. Darin verlangte er zusammengefasst, es sei den Gesuchsgegnern 1 –

3.

zu verbieten, jede Einschränkung seines Wegrechts – insbesondere durch das

Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern – zu verbieten. Weiter

verlangte er, es seien die Gesuchsgegner 1 – 3 zu verpflichten, das ihm zustehende

Wegrecht jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Meter

zu gewähren.

Dem Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen wurde im Wesentlichen entsprochen. Es kann auf das Dispositiv

und die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 26. August 2016 verwiesen

worden. Eine vom Gesuchsgegner 3 gegen das Urteil erhobene Berufung wurde mit

Urteil vom 2. November 2016 abgewiesen. Die vorsorglichen Massnahmen sind in

Rechtskraft erwachsen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Entscheid auch im

Hauptverfahren bestätigt worden wäre. Aus dem Urteil geht hervor, dass in

erster Linie der Gesuchsgegner 3 zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen

hat, indem er mit seinen Fahrzeugen das Wegrecht des Gesuchstellers ganz oder

zumindest teilweise eingeschränkt hat. Dies wurde ihm im Massnahmeentscheid

untersagt. Abgewiesen wurde das Gesuch nur insoweit, als keine Mindestbreite

zur Durchfahrt festgelegt wurde. Ein Abstellen eines Fahrzeugs auf der

Durchfahrt ist somit grundsätzlich noch erlaubt, soweit nicht die Durchfahrt

blockiert wird. Mit Blick auf den Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit,

die Kosten für die Beilegung des nachbarschaftlichen Streits zur Hauptsache dem

Gesuchsgegner 3 aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung erscheint auch mit Blick

auf die anschliessend getroffene Vereinbarung, die im Wesentlichen ebenfalls

dem Ausgang des Verfahrens entspricht, als angemessen.

4.

Zu berücksichtigen

ist aber auch, dass im vorliegenden Verfahren der Begriff „peremptorisch“ unterschiedlich

ausgelegt wurde. Zusammen mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen wurde

dem Gesuchsteller zur Geltendmachung seiner Ansprüche im ordentlichen Verfahren

eine peremptorische Frist bis 18. Oktober 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom

14.

Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, ein

Vergleich werde zwischen den Parteien zurzeit finalisiert. Er bat deshalb die

Verfahrensleitung, nachdem sie ihm telefonisch in Aussicht gestellt worden war –

um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren

bis 4. November 2016. Am 25. November 2016 teilten die Parteien mit, dass

sie sich aussergerichtlich geeinigt haben. Der eingereichte Vergleich sieht

unter Ziff. 10 vor, dass der Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten ins

Ermessen des Gerichts gelegt wird. Den Parteien wurde darauf mit Verfügung vom

30.

November 2016 Frist gesetzt, zur Kostenliquidation Stellung zu nehmen. Mit

Eingaben vom 2. und 22. Dezember 2016 haben sich der Gesuchsteller und der

Gesuchsgegner 3 dazu vernehmen lassen. Der Gesuchsteller geht davon aus, seinen

Rechtsbegehren sei vollumfänglich stattgegeben worden. Insofern seien die

Partei- und Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der

Gesuchsgegner 3 hingegen ist der Meinung, eine peremptorische Frist sei nie

erstreckbar. Die Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage sei am 18.

Oktober 2016 abgelaufen und die vorsorglichen Massnahmen demnach dahingefallen.

5.

Ob es sich bei einer

peremptorischen Frist um eine erstreckbare oder nicht erstreckbare Frist

handelt, ist umstritten. Neben den Lehrmeinungen, die eine peremptorische Frist

für nichterstreckbar halten, werden etwa im Berner Kommentar gesetzliche (v.a.

Rechtsmittelfristen) und richterliche Fristen sowie peremptorische (Ausschlussfristen)

und dilatorische Fristen unterschieden. Bei den peremptorischen

Fristen tritt mit unbenütztem Fristablauf die Verwirkung ein;

dilatorische Fristen ziehen demgegenüber keinen Rechtsverlust, sondern einen

anderen Rechtsnachteil nach sich (Berner Kommentar Stämpfli zur ZPO, Band II,

2012, S. 1574; ferner Hauser/Schweri, Vorbem. §§ 189 ff. N 16). Sieht das Bundesrecht die

Ansetzung einer Frist an sich, nicht aber deren Dauer vor (z.B. Art. 961 Abs.

3), sollten wie früher Fristerstreckungen und Wiederherstellungen der Frist,

nicht hingegen ein Stillstand, möglich sein (Berner Kommentar Stämpfli zur ZPO,

Band II, 2012, S. 1575 m.w.H.). Gleich wird im Basler Kommentar argumentiert,

wonach es sich bei der Frist zur Einreichung der Klage auf definitive

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zwar um eine bundesrechtliche Frist

handelt, nicht aber um eine gesetzliche Frist, sondern vielmehr um eine

richterliche. Als solche kann sie gemäss Art. 144 ZPO erstreckt werden (vgl. Hofstetter/ Thurnherr, in:

Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Basel 2011,

N 36 zu Art. 839/840 ZGB; Schuhmacher,

Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N 1487;

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12.

Januar 2012 (410 11 296), E. 3.1).

Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen wurde im hierortigen Verfahren eine Erstreckung der

peremptorischen Frist in Aussicht gestellt.

6.

Zusammenfassend ist

der Gesuchsteller mit seinen Rechtsbegehren um Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen zu einem überwiegenden Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich

daher, dem Gesuchsgegner 3 der für die Einleitung des Verfahrens ursächlich

war, die Kosten aufzuerlegen. Gleiches gilt mit Blick auf das mutmassliche

Prozessergebnis. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in Bezug auf die

Erstreckbarkeit bzw. Nichterstreckbarkeit unterschiedliche Lehrmeinungen

bestehen. Auch dies hätte – hypothetisch betrachtet – einen relevanten Einfluss

auf den Prozessausgang nehmen können. Demnach rechtfertigt es sich, die Partei-

und Gerichtskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ auf den Gesuchsteller und den

Gesuchsgegner aufzuerlegen.»

4.

Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, die Gegenstandslosigkeit sei am 18. Oktober 2016 eingetreten, da eine

peremptorische Frist nicht erstreckt werden könne. Der Gerichtspräsident nehme

irrtümlich an, diese sei durch den von den Parteien am 8. bzw. 23. November

2016.

unterzeichneten Vergleich eingetreten. Ebenso falsch sei die Annahme des

Gerichtspräsidenten, die Parteien hätten sich in der Vereinbarung vom 8. bzw.

23.

November 2016 dahingehend geeinigt, dass der Kostenentscheid ins Ermessen

des Gerichtes gestellt worden wäre. In Ziff. 10 der Vereinbarung hätten sich

beide Parteien darauf geeinigt, den Entscheid über die Gerichts- und

Parteikosten (dem Obergericht bzw.) dem Gerichtspräsidenten zu überlassen. Die

Nichtprosequierung durch den Beschwerdegegner komme einem Klagerückzug gleich

und der Gesuchsteller gelte als unterliegende Partei, der sämtliche Prozesskosten

aufzuerlegen seien (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Sachlage könne offen

bleiben, wie die materielle Rechtslage im Hauptverfahren zu beurteilen gewesen

wäre. Soweit der Gerichtspräsident dafür halte, dass vorliegend die

Gerichtskosten zufolge Abschluss eines Vergleiches gestützt auf Art. 109 Abs. 2

lit. a in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen wären (und

nicht nach Art. 106 Abs. 2 ZPO), liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor und

in Bezug auf die Feststellung, wonach die Parteien im Vergleich selbst

vereinbart hätten, die Prozesskosten seien nach Ermessen zu verlegen, eine

(offensichtliche) unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der Gerichtspräsident

habe dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme nicht nur «im

Wesentlichen» entsprochen, er habe das Verbot

inhaltlich gar erweitert. Soweit der Gerichtspräsident deshalb in Ziff. 3 der

Begründung die Auffassung vertrete, dass das Abstellen eines Fahrzeuges durch

den Beschwerdeführer auch bei Beachtung der Verfügung grundsätzlich noch

erlaubt gewesen wäre, soweit die Durchfahrt nicht blockiert wird, sei ihm

deshalb nachdrücklich zu widersprechen. Dem Gerichtspräsident sei auch zu

widersprechen, wenn er dafür halte, in erster Linie habe der Beschwerdeführer

zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen, indem er mit seinem Fahrzeug das

Wegrecht des Gesuchstellers ganz oder zumindest teilweise eingeschränkt habe.

Es würden keine Fotos vorliegen, die belegen, dass das ungehinderte Befahren zu

irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt, geschweige denn verunmöglicht gewesen

wäre. Mit der Vereinbarung sei bloss die Faktizität der Verhältnisse, wie sie

vor dem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gelebt worden seien,

schriftlich bekräftigt worden. Selbst für den Fall, dass der Gerichtspräsident

wider Erwarten doch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO einen Entscheid

nach Ermessen hätte ausfällen können, was bestritten sei, und damit, wie er

selbst in Ziff. 2 der Begründung anführe, zu berücksichtigen habe, «welche

Partei die Klage veranlasst habe, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre

und bei welcher Partei die Gründe Gegenstandslosigkeit vorgelegen haben»,

habe er nicht nur das Recht unrichtig angewandt, sondern auch den Sachverhalt

(offensichtlich) unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz habe das (ihr gar nicht

zustehende) Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO also rechtsfehlerhaft

ausgeübt. Eine derartige Ermessensausübung könne anlässlich einer Beschwerde

als unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO gerügt werden.

5.1

Im Urteil vom 26. August 2016, in

dem vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, setzte der Amtsgerichtspräsident

dem Beschwerdegegner eine (als peremptorisch bezeichnete) Frist bis am 18.

Oktober 2016, um seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.

Am 14. Oktober 2016 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Fristerstreckung

mit dem Hinweis, die Parteien hätten in der Zwischenzeit eine einvernehmliche

Einigung gefunden, die gegenwärtig finalisiert werde und anschliessend bei den

Parteien zur Unterzeichnung zirkuliere. Noch bevor die Vorinstanz über die

Fristerstreckung entschieden hat (eine Erstreckung der peremptorischen Frist

wurde in Aussicht gestellt), reichte der Beschwerdegegner dem Gericht eine

beidseitig unterzeichnete Vereinbarung ein, in dem sich die Parteien bezüglich

des Wegrechtes geeinigt haben (vgl. Vereinbarung vom 8./23. November 2016).

Damit erübrigte es sich für die Vorinstanz, über das gestellte

Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Klage zu entscheiden (da gegenstandslos)

und sie stellte in der Verfügung vom 25. Januar 2017 fest, dass sich die

Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und der Gesuchsteller demnach auf die

Einreichung einer Klage verzichtet habe. Dieser Punkt der Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen ist das

Heranziehen von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zur Kostenverteilung durch die

Vorinstanz nicht zu beanstanden, wird doch darin das Vorgehen beschrieben, wenn

das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts

anderes vorsieht. Das Gericht kann somit von den Verteilungsgrundsätzen abweichen

und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer moniert, die

Annahme des Gerichtspräsidenten, die Parteien hätten sich in der Vereinbarung

vom 8. bzw. 23. November 2016 dahingehend geeinigt, dass der Kostenentscheid

ins Ermessen des Gerichtes gestellt worden wäre, sei falsch. In Ziffer 10 der

Vereinbarung hätten sich beide Parteien darauf geeinigt, den Entscheid über die

Gerichts- und Parteikosten dem Obergericht bzw. dem Gerichtspräsidenten zu

überlassen. Auch wenn dabei in der Ausdrucksweise ein kleiner Unterschied

festgestellt werden kann, hat dies auf das Resultat keine Auswirkung. Art. 107

Abs. 1 lit. e ZPO stellt ja die Verteilung der Prozesskosten ins Ermessen des

Gerichts.

5.2

Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, die Nichtprosequierung durch den Beschwerdegegner komme einem

Klagerückzug gleich und der Gesuchsteller gelte somit als unterliegende Partei,

der sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen seien (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat nicht einfach die

Frist für die Klageeinreichung verstreichen lassen. Er hat innert Frist nach

telefonischer Rücksprache mit der Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch

gestellt. Die Erstreckung der Frist wurde dem Beschwerdegegner in Aussicht

gestellt. Ausserdem wurde schon im Fristerstreckungsgesuch festgehalten, dass

die Parteien in der Zwischenzeit eine einvernehmliche Einigung gefunden hätten,

die gegenwärtig finalisiert werde und anschliessend bei den Parteien zur Unterzeichnung

zirkuliere. In der Folge wurde dann auch tatsächlich eine Vereinbarung abgeschlossen

und die Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren konnte

unterbleiben. Das Vorgehen kann aufgrund dieser Umstände nicht einem

Klagerückzug gleichgesetzt werden. Vielmehr hätte die Einreichung einer Klage

weitere Aufwendungen verursacht, die aufgrund des sich abzeichnenden und nur

noch zu finalisierenden Vergleiches unterbleiben konnten.

5.3

Der Beschwerdeführer vertritt

weiter die Meinung, der Gerichtspräsident habe dem Gesuch um vorsorgliche

Massnahme nicht nur «im Wesentlichen»

entsprochen, er habe das Verbot inhaltlich gar erweitert. Soweit der Gerichtspräsident

deshalb in Ziff. 3 der Begründung die Auffassung vertrete, dass das Abstellen

eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer auch bei Beachtung der Verfügung

grundsätzlich noch erlaubt gewesen wäre, soweit die Durchfahrt nicht blockiert

wird, sei ihm deshalb nachdrücklich zu widersprechen.

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer verboten, die Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“,

lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/

Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken. Ausserdem wurde er verpflichtet,

die dem Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“

lastend auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt zu

gewähren.

Die Vorinstanz hat damit – wie sie zu

Recht ausführt – im Wesentlichen dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

entsprochen. Implizit abgewiesen wurde das Gesuch nur insoweit, als keine

Mindestbreite zur Durchfahrt festgelegt wurde (der Beschwerdegegner verlangte

ursprünglich eine Breite von mindestens 5 Metern). Der Schluss des Beschwerdeführers,

dass damit das Verbot inhaltlich gar erweitert worden sei auf die ganze Fläche

G, ist nicht zwingend. Es kann auch so verstanden werden (und wurde es auch

gemäss der Begründung der Vorinstanz), dass einfach das Wegrecht gewährt werden

muss. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Durchfahrt sei somit grundsätzlich

noch erlaubt, soweit nicht die Durchfahrt blockiert werde.

5.4

Der Beschwerdeführer will auch dem

Gerichtspräsidenten widersprechen, wenn er dafür halte, in erster Linie habe

der Beschwerdeführer zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen, indem er mit

seinem Fahrzeug das Wegrecht des Gesuchstellers ganz oder zumindest teilweise

eingeschränkt habe. Es würden keine Fotos vorliegen, die belegen, dass das

ungehinderte Befahren zu irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt, geschweige denn

verunmöglicht gewesen wäre. Mit der Vereinbarung sei bloss die Faktizität der

Verhältnisse, wie sie vor dem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

gelebt worden seien, schriftlich bekräftigt worden.

An dieser Stelle kann auf das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 verwiesen werden.

Dort wurde festgehalten, dass die Fotos genügend klar darlegen, dass die

Zufahrtsstrecke versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei.

Einige Fotos würden deutlich zeigen, dass das Fahrzeug und der Anhänger weit

über einen Meter von der Hausmauer entfernt stehen. Ein Durchfahren sei somit

in diesen Fällen erschwert oder gar verunmöglicht worden (US 6). Eine Berufung

gegen diesen Entscheid blieb erfolglos und wurde abgewiesen (Urteil der

Zivilkammer des Obergerichts vom 2. November 2016). In diesem Entscheid des

Obergerichts wurde auch festgehalten, durch die aktenkundigen Fotos sei ohne

weiteres glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner durch die vom

Beschwerdeführer abgestellten Wagen bzw. Anhänger in seinem Recht eingeschränkt

werde (US 8).

Die Feststellung der Vorinstanz, in

erster Linie habe der Beschwerdeführer zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen,

indem er mit seinen Fahrzeugen das Wegrecht des Beschwerdegegners ganz oder

zumindest teilweise eingeschränkt habe, ist somit nicht willkürlich, sondern

vielmehr zutreffend.

5.5

Die Vorinstanz hat für die

konkrete Kostenverteilung nach Ermessen als massgebend bezeichnet, welche

Partei die Klage veranlasst hat, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre

und bei welcher Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit vorgelegen haben.

Dadurch kann keine unrichtige Rechtsanwendung festgestellt werden (vgl. auch

Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 107 ZPO N 8).

Die Vorinstanz hielt fest, dass dem

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen entsprochen worden sei. Es

sei davon auszugehen, dass dieser Entscheid auch im Hauptverfahren bestätigt

worden wäre. In erster Linie habe der Beschwerdeführer zum nachbarschaftlichen

Konflikt beigetragen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mit Blick auf den

Verfahrensausgang es sich somit rechtfertige, die Kosten für die Beilegung des

nachbarschaftlichen Streits zur Hauptsache dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Diese Kostenverteilung erscheine auch mit Blick auf die anschliessend getroffene

Vereinbarung, die im Wesentlichen ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entspreche,

als angemessen.

Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des

Ermessens durch die Vorinstanz kann nicht festgestellt werden. Die Kostenverteilung

ist nachvollziehbar und angemessen. Der Beschwerdegegner ist mit seinem Gesuch

um vorsorgliche Massnahmen zu einem überwiegenden Teil durchgedrungen. Wie die

Vorinstanz festhielt, rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer, der für

die Einleitung des Verfahrens ursächlich war, die Kosten aufzuerlegen. Da das

Fristerstreckungsgesuch durch den aussergerichtlichen Vergleich gegenstandslos

geworden ist, kann letztlich auch offen gelassen werden, ob die als peremptorisch

bezeichnete Frist für die Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen

Verfahren überhaupt erstreckt hätte werden können. Die Vorinstanz hat dieser

Unsicherheit Rechnung getragen, da – hypothetisch betrachtet – auch dies einen

relevanten Einfluss auf den Prozessausgang hätte nehmen können. Sie hat deshalb

die Partei- und Gerichtskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ auf den Beschwerdegegner

und den Beschwerdeführer verteilt.

Dieser Schluss ist vertretbar und

korrespondiert auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner mit den

vorsorglichen Massnahmen hauptsächlich durchgedrungen ist, aber nicht auf

ganzer Breite (von mindestens 5 Metern). Der Kostenentscheid liegt im Ermessen

der Vorinstanz. Es ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung festzustellen. Die Beschwerde

ist unbegründet und abzuweisen.

6.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat er dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird anhand der

eingereichten Honorarnote auf CHF 1‘524.40 (inkl. Auslagen und MWST)

festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘524.40 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener