ZKBES.2017.45
Kostenentscheid
16. Juni 2017Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Leu,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ ist Alleineigentümer des
Grundstücks GB [...], zu dessen Gunsten ein Wegrecht besteht, welches das
Nachbarsgrundstück GB [...] belastet. Eigentümer des belasteten Grundstücks
sind C.___ und D.___, Mieter der sich darauf befindenden Liegenschaft ist A.___.
2. Am 20. Juni 2016 reichte B.___
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen C.___, D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1
und 2) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei den Gesuchsgegnern unter
Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB
im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) jede Einschränkung der
Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...],
insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern, zu
verbieten.
2. Die Gesuchsgegner seien unter
Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB
im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) zu verpflichten, die dem
Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend
auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite
von mindestens 5 Meter, zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner.
3. Am 26. August 2016 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der
Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im
Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit
„Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...],
insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu
beschränken.
Art. 292
StGB lautet:
Wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
2. Der Gesuchsgegner 3 wird unter der
Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die dem Gesuchsteller zustehende
Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“ lastend auf dem Grundstück LIG [...],
jederzeit und uneingeschränkt zu gewähren.
Art. 292
StGB lautet:
Wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren
des Gesuchstellers abgewiesen.
4. Dem Gesuchsteller wird zur Geltendmachung
seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch Frist gesetzt bis
am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das ordentliche Verfahren
nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die vorsorglich angeordneten
Massnahmen aufgehoben.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00
werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig
wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im
Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf
Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden.
4. Der Gesuchsteller liess am 14.
Oktober 2016 um Fristerstreckung für die Klageeinreichung ersuchen, da die
Parteien in der Zwischenzeit eine einvernehmliche Einigung gefunden hätten, die
gegenwärtig finalisiert werde. Daraufhin liess der Gesuchsteller dem Gericht am
25. November 2016 mitteilen, die Parteien hätten eine einvernehmliche Einigung
gefunden und reichte eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung ein.
5. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erliess am 25. Januar 2017 folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass sich die
Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und der Gesuchsteller demnach auf die
Einreichung einer Klage verzichtet hat.
2. Der Gesuchsgegner 3 hat dem Gesuchsteller
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘700.00 (gerundet; inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00
haben der Gesuchsteller zu 1/4 (ausmachend 250.00) und der Gesuchsgegner 3 zu
3/4 (ausmachend CHF 750.00) zu bezahlen. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner 3 hat dem
Gesuchsteller CHF 750.00 zurückzuerstatten.
6. Dagegen liess der Gesuchsgegner 3
(von nun an: Beschwerdeführer) am 23. März 2017 frist- und formgerecht
Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 25. Januar 2017 seien aufzuheben.
2. Die Prozesskosten des
Massnahmeverfahrens seien dem Gesuchsteller/Beschwerdegegner definitiv zu
auferlegen.
3. Der Gesuchsteller/Beschwerdegegner sei
zu verpflichten, dem Gesuchsgegner/Beschwerdeführer für das Massnahmeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘795.35 zu bezahlen.
4. Die Vollstreckbarkeit sei gestützt auf
Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
7. Der Präsident der Zivilkammer wies
am 27. März 2017 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte Frist für
die Beschwerdeantwort, welche am 7. April 2017 beim Obergericht einging. Der
Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) stellte den Antrag, es sei die
Beschwerde vom 23. März 2017 vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (inkl. MWST).
8. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art.
321.
Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2.
Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3.
Die Vorinstanz hat die Verteilung
der Prozesskosten wie folgt begründet:
«2. Das Gericht kann von den
Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Kosten nach Ermessen
verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das
Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die konkrete
Kostenverteilung nach Ermessen ist massgebend, welche Partei die Klage
veranlasst hat, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher
Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit vorgelegen haben. Die Parteien sind
diesbezüglich anzuhören. Sämtliche dargelegten Kriterien sind zu
berücksichtigen. In der Praxis wird oft primär auf das mutmassliche
Prozessergebnis abgestellt, sofern es sich ohne Weiteres feststellen lässt. Der
mutmassliche Prozessausgang wird dabei anhand einer summarischen Prüfung
gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eruiert (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 206 ff.) Dabei ist der
„Prozesserfolg“ anhand des Verhältnisses zwischen Rechtsbegehren und Vergleichsergebnis
festzustellen (Rüegg in:
Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2.
Aufl. 2013, Art. 109 N 1).
Auch das Bundesgericht
stellt in gegenstandslos gewordenen Verfahren und bei vergleichbarer
rechtlicher Grundlage bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den
mutmasslichen Prozessausgang ab (BGE 125 V 373; 118 Ia 488; Urteil 8C_417/2010
vom 6. September 2010). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll
es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil
gefällt werden (Urteile 8C_417/2010 vom 6. September 2010 und 1A.33/2004 vom
12.
Januar 2005; ferner Urteil 9C_160/2016 vom 19. August 2016).
3.
Im vorliegenden Fall
hat der Gesuchsteller am 20. Juni 2016 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
eingereicht. Darin verlangte er zusammengefasst, es sei den Gesuchsgegnern 1 –
3.
zu verbieten, jede Einschränkung seines Wegrechts – insbesondere durch das
Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern – zu verbieten. Weiter
verlangte er, es seien die Gesuchsgegner 1 – 3 zu verpflichten, das ihm zustehende
Wegrecht jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Meter
zu gewähren.
Dem Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen wurde im Wesentlichen entsprochen. Es kann auf das Dispositiv
und die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 26. August 2016 verwiesen
worden. Eine vom Gesuchsgegner 3 gegen das Urteil erhobene Berufung wurde mit
Urteil vom 2. November 2016 abgewiesen. Die vorsorglichen Massnahmen sind in
Rechtskraft erwachsen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Entscheid auch im
Hauptverfahren bestätigt worden wäre. Aus dem Urteil geht hervor, dass in
erster Linie der Gesuchsgegner 3 zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen
hat, indem er mit seinen Fahrzeugen das Wegrecht des Gesuchstellers ganz oder
zumindest teilweise eingeschränkt hat. Dies wurde ihm im Massnahmeentscheid
untersagt. Abgewiesen wurde das Gesuch nur insoweit, als keine Mindestbreite
zur Durchfahrt festgelegt wurde. Ein Abstellen eines Fahrzeugs auf der
Durchfahrt ist somit grundsätzlich noch erlaubt, soweit nicht die Durchfahrt
blockiert wird. Mit Blick auf den Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit,
die Kosten für die Beilegung des nachbarschaftlichen Streits zur Hauptsache dem
Gesuchsgegner 3 aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung erscheint auch mit Blick
auf die anschliessend getroffene Vereinbarung, die im Wesentlichen ebenfalls
dem Ausgang des Verfahrens entspricht, als angemessen.
4.
Zu berücksichtigen
ist aber auch, dass im vorliegenden Verfahren der Begriff „peremptorisch“ unterschiedlich
ausgelegt wurde. Zusammen mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen wurde
dem Gesuchsteller zur Geltendmachung seiner Ansprüche im ordentlichen Verfahren
eine peremptorische Frist bis 18. Oktober 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom
14.
Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, ein
Vergleich werde zwischen den Parteien zurzeit finalisiert. Er bat deshalb die
Verfahrensleitung, nachdem sie ihm telefonisch in Aussicht gestellt worden war –
um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren
bis 4. November 2016. Am 25. November 2016 teilten die Parteien mit, dass
sie sich aussergerichtlich geeinigt haben. Der eingereichte Vergleich sieht
unter Ziff. 10 vor, dass der Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten ins
Ermessen des Gerichts gelegt wird. Den Parteien wurde darauf mit Verfügung vom
30.
November 2016 Frist gesetzt, zur Kostenliquidation Stellung zu nehmen. Mit
Eingaben vom 2. und 22. Dezember 2016 haben sich der Gesuchsteller und der
Gesuchsgegner 3 dazu vernehmen lassen. Der Gesuchsteller geht davon aus, seinen
Rechtsbegehren sei vollumfänglich stattgegeben worden. Insofern seien die
Partei- und Gerichtskosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der
Gesuchsgegner 3 hingegen ist der Meinung, eine peremptorische Frist sei nie
erstreckbar. Die Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage sei am 18.
Oktober 2016 abgelaufen und die vorsorglichen Massnahmen demnach dahingefallen.
5.
Ob es sich bei einer
peremptorischen Frist um eine erstreckbare oder nicht erstreckbare Frist
handelt, ist umstritten. Neben den Lehrmeinungen, die eine peremptorische Frist
für nichterstreckbar halten, werden etwa im Berner Kommentar gesetzliche (v.a.
Rechtsmittelfristen) und richterliche Fristen sowie peremptorische (Ausschlussfristen)
und dilatorische Fristen unterschieden. Bei den peremptorischen
Fristen tritt mit unbenütztem Fristablauf die Verwirkung ein;
dilatorische Fristen ziehen demgegenüber keinen Rechtsverlust, sondern einen
anderen Rechtsnachteil nach sich (Berner Kommentar Stämpfli zur ZPO, Band II,
2012, S. 1574; ferner Hauser/Schweri, Vorbem. §§ 189 ff. N 16). Sieht das Bundesrecht die
Ansetzung einer Frist an sich, nicht aber deren Dauer vor (z.B. Art. 961 Abs.
3), sollten wie früher Fristerstreckungen und Wiederherstellungen der Frist,
nicht hingegen ein Stillstand, möglich sein (Berner Kommentar Stämpfli zur ZPO,
Band II, 2012, S. 1575 m.w.H.). Gleich wird im Basler Kommentar argumentiert,
wonach es sich bei der Frist zur Einreichung der Klage auf definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zwar um eine bundesrechtliche Frist
handelt, nicht aber um eine gesetzliche Frist, sondern vielmehr um eine
richterliche. Als solche kann sie gemäss Art. 144 ZPO erstreckt werden (vgl. Hofstetter/ Thurnherr, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Basel 2011,
N 36 zu Art. 839/840 ZGB; Schuhmacher,
Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N 1487;
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12.
Januar 2012 (410 11 296), E. 3.1).
Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen wurde im hierortigen Verfahren eine Erstreckung der
peremptorischen Frist in Aussicht gestellt.
6.
Zusammenfassend ist
der Gesuchsteller mit seinen Rechtsbegehren um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen zu einem überwiegenden Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich
daher, dem Gesuchsgegner 3 der für die Einleitung des Verfahrens ursächlich
war, die Kosten aufzuerlegen. Gleiches gilt mit Blick auf das mutmassliche
Prozessergebnis. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in Bezug auf die
Erstreckbarkeit bzw. Nichterstreckbarkeit unterschiedliche Lehrmeinungen
bestehen. Auch dies hätte – hypothetisch betrachtet – einen relevanten Einfluss
auf den Prozessausgang nehmen können. Demnach rechtfertigt es sich, die Partei-
und Gerichtskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ auf den Gesuchsteller und den
Gesuchsgegner aufzuerlegen.»
4.
Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, die Gegenstandslosigkeit sei am 18. Oktober 2016 eingetreten, da eine
peremptorische Frist nicht erstreckt werden könne. Der Gerichtspräsident nehme
irrtümlich an, diese sei durch den von den Parteien am 8. bzw. 23. November
2016.
unterzeichneten Vergleich eingetreten. Ebenso falsch sei die Annahme des
Gerichtspräsidenten, die Parteien hätten sich in der Vereinbarung vom 8. bzw.
23.
November 2016 dahingehend geeinigt, dass der Kostenentscheid ins Ermessen
des Gerichtes gestellt worden wäre. In Ziff. 10 der Vereinbarung hätten sich
beide Parteien darauf geeinigt, den Entscheid über die Gerichts- und
Parteikosten (dem Obergericht bzw.) dem Gerichtspräsidenten zu überlassen. Die
Nichtprosequierung durch den Beschwerdegegner komme einem Klagerückzug gleich
und der Gesuchsteller gelte als unterliegende Partei, der sämtliche Prozesskosten
aufzuerlegen seien (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Sachlage könne offen
bleiben, wie die materielle Rechtslage im Hauptverfahren zu beurteilen gewesen
wäre. Soweit der Gerichtspräsident dafür halte, dass vorliegend die
Gerichtskosten zufolge Abschluss eines Vergleiches gestützt auf Art. 109 Abs. 2
lit. a in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen wären (und
nicht nach Art. 106 Abs. 2 ZPO), liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor und
in Bezug auf die Feststellung, wonach die Parteien im Vergleich selbst
vereinbart hätten, die Prozesskosten seien nach Ermessen zu verlegen, eine
(offensichtliche) unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der Gerichtspräsident
habe dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme nicht nur «im
Wesentlichen» entsprochen, er habe das Verbot
inhaltlich gar erweitert. Soweit der Gerichtspräsident deshalb in Ziff. 3 der
Begründung die Auffassung vertrete, dass das Abstellen eines Fahrzeuges durch
den Beschwerdeführer auch bei Beachtung der Verfügung grundsätzlich noch
erlaubt gewesen wäre, soweit die Durchfahrt nicht blockiert wird, sei ihm
deshalb nachdrücklich zu widersprechen. Dem Gerichtspräsident sei auch zu
widersprechen, wenn er dafür halte, in erster Linie habe der Beschwerdeführer
zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen, indem er mit seinem Fahrzeug das
Wegrecht des Gesuchstellers ganz oder zumindest teilweise eingeschränkt habe.
Es würden keine Fotos vorliegen, die belegen, dass das ungehinderte Befahren zu
irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt, geschweige denn verunmöglicht gewesen
wäre. Mit der Vereinbarung sei bloss die Faktizität der Verhältnisse, wie sie
vor dem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gelebt worden seien,
schriftlich bekräftigt worden. Selbst für den Fall, dass der Gerichtspräsident
wider Erwarten doch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO einen Entscheid
nach Ermessen hätte ausfällen können, was bestritten sei, und damit, wie er
selbst in Ziff. 2 der Begründung anführe, zu berücksichtigen habe, «welche
Partei die Klage veranlasst habe, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre
und bei welcher Partei die Gründe Gegenstandslosigkeit vorgelegen haben»,
habe er nicht nur das Recht unrichtig angewandt, sondern auch den Sachverhalt
(offensichtlich) unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz habe das (ihr gar nicht
zustehende) Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO also rechtsfehlerhaft
ausgeübt. Eine derartige Ermessensausübung könne anlässlich einer Beschwerde
als unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO gerügt werden.
5.1
Im Urteil vom 26. August 2016, in
dem vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, setzte der Amtsgerichtspräsident
dem Beschwerdegegner eine (als peremptorisch bezeichnete) Frist bis am 18.
Oktober 2016, um seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.
Am 14. Oktober 2016 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Fristerstreckung
mit dem Hinweis, die Parteien hätten in der Zwischenzeit eine einvernehmliche
Einigung gefunden, die gegenwärtig finalisiert werde und anschliessend bei den
Parteien zur Unterzeichnung zirkuliere. Noch bevor die Vorinstanz über die
Fristerstreckung entschieden hat (eine Erstreckung der peremptorischen Frist
wurde in Aussicht gestellt), reichte der Beschwerdegegner dem Gericht eine
beidseitig unterzeichnete Vereinbarung ein, in dem sich die Parteien bezüglich
des Wegrechtes geeinigt haben (vgl. Vereinbarung vom 8./23. November 2016).
Damit erübrigte es sich für die Vorinstanz, über das gestellte
Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Klage zu entscheiden (da gegenstandslos)
und sie stellte in der Verfügung vom 25. Januar 2017 fest, dass sich die
Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und der Gesuchsteller demnach auf die
Einreichung einer Klage verzichtet habe. Dieser Punkt der Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen ist das
Heranziehen von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zur Kostenverteilung durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden, wird doch darin das Vorgehen beschrieben, wenn
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts
anderes vorsieht. Das Gericht kann somit von den Verteilungsgrundsätzen abweichen
und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer moniert, die
Annahme des Gerichtspräsidenten, die Parteien hätten sich in der Vereinbarung
vom 8. bzw. 23. November 2016 dahingehend geeinigt, dass der Kostenentscheid
ins Ermessen des Gerichtes gestellt worden wäre, sei falsch. In Ziffer 10 der
Vereinbarung hätten sich beide Parteien darauf geeinigt, den Entscheid über die
Gerichts- und Parteikosten dem Obergericht bzw. dem Gerichtspräsidenten zu
überlassen. Auch wenn dabei in der Ausdrucksweise ein kleiner Unterschied
festgestellt werden kann, hat dies auf das Resultat keine Auswirkung. Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO stellt ja die Verteilung der Prozesskosten ins Ermessen des
Gerichts.
5.2
Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, die Nichtprosequierung durch den Beschwerdegegner komme einem
Klagerückzug gleich und der Gesuchsteller gelte somit als unterliegende Partei,
der sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen seien (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat nicht einfach die
Frist für die Klageeinreichung verstreichen lassen. Er hat innert Frist nach
telefonischer Rücksprache mit der Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch
gestellt. Die Erstreckung der Frist wurde dem Beschwerdegegner in Aussicht
gestellt. Ausserdem wurde schon im Fristerstreckungsgesuch festgehalten, dass
die Parteien in der Zwischenzeit eine einvernehmliche Einigung gefunden hätten,
die gegenwärtig finalisiert werde und anschliessend bei den Parteien zur Unterzeichnung
zirkuliere. In der Folge wurde dann auch tatsächlich eine Vereinbarung abgeschlossen
und die Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren konnte
unterbleiben. Das Vorgehen kann aufgrund dieser Umstände nicht einem
Klagerückzug gleichgesetzt werden. Vielmehr hätte die Einreichung einer Klage
weitere Aufwendungen verursacht, die aufgrund des sich abzeichnenden und nur
noch zu finalisierenden Vergleiches unterbleiben konnten.
5.3
Der Beschwerdeführer vertritt
weiter die Meinung, der Gerichtspräsident habe dem Gesuch um vorsorgliche
Massnahme nicht nur «im Wesentlichen»
entsprochen, er habe das Verbot inhaltlich gar erweitert. Soweit der Gerichtspräsident
deshalb in Ziff. 3 der Begründung die Auffassung vertrete, dass das Abstellen
eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer auch bei Beachtung der Verfügung
grundsätzlich noch erlaubt gewesen wäre, soweit die Durchfahrt nicht blockiert
wird, sei ihm deshalb nachdrücklich zu widersprechen.
Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer verboten, die Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“,
lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/
Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken. Ausserdem wurde er verpflichtet,
die dem Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“
lastend auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt zu
gewähren.
Die Vorinstanz hat damit – wie sie zu
Recht ausführt – im Wesentlichen dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
entsprochen. Implizit abgewiesen wurde das Gesuch nur insoweit, als keine
Mindestbreite zur Durchfahrt festgelegt wurde (der Beschwerdegegner verlangte
ursprünglich eine Breite von mindestens 5 Metern). Der Schluss des Beschwerdeführers,
dass damit das Verbot inhaltlich gar erweitert worden sei auf die ganze Fläche
G, ist nicht zwingend. Es kann auch so verstanden werden (und wurde es auch
gemäss der Begründung der Vorinstanz), dass einfach das Wegrecht gewährt werden
muss. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Durchfahrt sei somit grundsätzlich
noch erlaubt, soweit nicht die Durchfahrt blockiert werde.
5.4
Der Beschwerdeführer will auch dem
Gerichtspräsidenten widersprechen, wenn er dafür halte, in erster Linie habe
der Beschwerdeführer zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen, indem er mit
seinem Fahrzeug das Wegrecht des Gesuchstellers ganz oder zumindest teilweise
eingeschränkt habe. Es würden keine Fotos vorliegen, die belegen, dass das
ungehinderte Befahren zu irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt, geschweige denn
verunmöglicht gewesen wäre. Mit der Vereinbarung sei bloss die Faktizität der
Verhältnisse, wie sie vor dem Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
gelebt worden seien, schriftlich bekräftigt worden.
An dieser Stelle kann auf das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 verwiesen werden.
Dort wurde festgehalten, dass die Fotos genügend klar darlegen, dass die
Zufahrtsstrecke versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei.
Einige Fotos würden deutlich zeigen, dass das Fahrzeug und der Anhänger weit
über einen Meter von der Hausmauer entfernt stehen. Ein Durchfahren sei somit
in diesen Fällen erschwert oder gar verunmöglicht worden (US 6). Eine Berufung
gegen diesen Entscheid blieb erfolglos und wurde abgewiesen (Urteil der
Zivilkammer des Obergerichts vom 2. November 2016). In diesem Entscheid des
Obergerichts wurde auch festgehalten, durch die aktenkundigen Fotos sei ohne
weiteres glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner durch die vom
Beschwerdeführer abgestellten Wagen bzw. Anhänger in seinem Recht eingeschränkt
werde (US 8).
Die Feststellung der Vorinstanz, in
erster Linie habe der Beschwerdeführer zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen,
indem er mit seinen Fahrzeugen das Wegrecht des Beschwerdegegners ganz oder
zumindest teilweise eingeschränkt habe, ist somit nicht willkürlich, sondern
vielmehr zutreffend.
5.5
Die Vorinstanz hat für die
konkrete Kostenverteilung nach Ermessen als massgebend bezeichnet, welche
Partei die Klage veranlasst hat, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre
und bei welcher Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit vorgelegen haben.
Dadurch kann keine unrichtige Rechtsanwendung festgestellt werden (vgl. auch
Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 107 ZPO N 8).
Die Vorinstanz hielt fest, dass dem
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen entsprochen worden sei. Es
sei davon auszugehen, dass dieser Entscheid auch im Hauptverfahren bestätigt
worden wäre. In erster Linie habe der Beschwerdeführer zum nachbarschaftlichen
Konflikt beigetragen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mit Blick auf den
Verfahrensausgang es sich somit rechtfertige, die Kosten für die Beilegung des
nachbarschaftlichen Streits zur Hauptsache dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Diese Kostenverteilung erscheine auch mit Blick auf die anschliessend getroffene
Vereinbarung, die im Wesentlichen ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entspreche,
als angemessen.
Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des
Ermessens durch die Vorinstanz kann nicht festgestellt werden. Die Kostenverteilung
ist nachvollziehbar und angemessen. Der Beschwerdegegner ist mit seinem Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen zu einem überwiegenden Teil durchgedrungen. Wie die
Vorinstanz festhielt, rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer, der für
die Einleitung des Verfahrens ursächlich war, die Kosten aufzuerlegen. Da das
Fristerstreckungsgesuch durch den aussergerichtlichen Vergleich gegenstandslos
geworden ist, kann letztlich auch offen gelassen werden, ob die als peremptorisch
bezeichnete Frist für die Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen
Verfahren überhaupt erstreckt hätte werden können. Die Vorinstanz hat dieser
Unsicherheit Rechnung getragen, da – hypothetisch betrachtet – auch dies einen
relevanten Einfluss auf den Prozessausgang hätte nehmen können. Sie hat deshalb
die Partei- und Gerichtskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ auf den Beschwerdegegner
und den Beschwerdeführer verteilt.
Dieser Schluss ist vertretbar und
korrespondiert auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner mit den
vorsorglichen Massnahmen hauptsächlich durchgedrungen ist, aber nicht auf
ganzer Breite (von mindestens 5 Metern). Der Kostenentscheid liegt im Ermessen
der Vorinstanz. Es ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung festzustellen. Die Beschwerde
ist unbegründet und abzuweisen.
6.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat er dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird anhand der
eingereichten Honorarnote auf CHF 1‘524.40 (inkl. Auslagen und MWST)
festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘524.40 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener