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Entscheid

ZKBES.2017.46

Kostenentscheid

25. April 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Auf Ersuchen von B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) vom 17. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu am 18. August 2016 gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) einen

Arrestbefehl für die Forderungssumme von CHF 24‘300.00 (Frauen- und

Kinderalimente sowie Kinderzulagen für den Zeitraum Dezember 2015 bis August

2016 gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 16. Dezember 2013 bzw. 15.

Oktober 2014) zuzüglich Zins.

1.2 Nachdem der Gesuchsgegner am 5.

September 2016 Rechtsvorschlag erhob, ersuchte die Gesuchstellerin das

Richteramt Thal-Gäu am 20. September 2016 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 24‘300.00 zuzüglich Zins sowie für

die Arrest- und Gerichtskosten von CHF 860.00, u.K.u.E.F.

1.3 Mit Stellungnahme vom 3. Oktober

2016 verlangte der Gesuchsgegner die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens.

Diesen Antrag begründete er mit dem Hinweis auf ein in Italien hängiges

Scheidungsverfahren und die in diesem Zusammenhang geführten

Konventionsverhandlungen.

1.4 Nachdem das Verfahren bis 11.

November 2016 sistiert worden war, erkärte der Gerichtspräsident den Schriftenwechsel

mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für geschlossen.

1.5 Am 7. Dezember 2016

unterzeichneten die Parteien ein Dokument, wonach sich der Gesuchsgegner

verpflichtete, der Gesuchstellerin den Betrag von € 58‘000.00 zu

überweisen. Die Gesuchstellerin ihrerseits verpflichtete sich, das Betreibungsverfahren

zurückzuziehen, sobald der Betrag von € 58‘000.00 auf ihr Konto eingegangen ist.

Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde auf das Schweizer Recht

verwiesen.

1.6 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016

stellte die Gesuchstellerin in der Hauptsache die Anträge, es sei das

Rechtsöffnungsverfahren infolge Bezahlung der Schuld als erledigt von der

Geschäftskontrolle abzuschreiben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die

Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu tragen, ihr eine Parteientschädigung von

CHF 1‘690.10 zu bezahlen und ihr die für das Arrest- und Betreibungsverfahren

vorgeschossenen Kosten von CHF 574.30 zurückzuerstatten.

1.7 Mit Eingabe vom 20. Januar 2017

stellte der Gesuchsgegner die Anträge, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten,

die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Betreibungs- und Arrestkosten

zu bezahlen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 2‘571.60 zu entrichten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erliess am 16. März 2017 folgendes Urteil:

1. Das Begehren um definitive

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 253‘120 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom

30. August 2016 wird abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin die von ihr vorgeschossenen Betreibungskosten von insgesamt CHF

574.30 zurückzuerstatten.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 1‘690.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 hat

der Gesuchsgegner zu bezahlen.

2.2 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) am 27. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des

Richteramts Thal-Gäu vom 16. März 2017 seien aufzuheben.

2. Es sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, die Betreibungskosten der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen.

3. Der Beschwerdegegnerin sei für das

vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

5. U.K.u.E.F.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. April

2017 stellte die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

2. Der Beschwerdeführer sei zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss richterlichem

Ermessen zu bezahlen.

3. Eventualanträge für den Fall der

Gutheissung der Beschwerde:

a. Es sei der Beschwerdegegnerin für das

Verfahren vor Richteramt Thal-Gäu die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren

und es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote

zu entschädigen.

b. Es sei der Beschwerdegegnerin für das

Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die

unentgeltliche Rechtsbeiständin nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das von der Gesuchstellerin am 20.

September 2016 anhängig gemachte Rechtsöffnungsgesuch wurde vom Vorderrichter

abgewiesen, nachdem der Gesuchsgegner die in Betreibung gesetzte Schuld am 12. Dezember

2016, mithin nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs, bezahlt hat.

1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 16. März 2017, konkret gegen die dem Beschwerdeführer auferlegten

Betreibungs- und Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive

Rechtsöffnung.

2.1

Gemäss den allgemeinen

zivilprozessualen Grundsätzen hat die im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende

Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72).

2.2

Der Verteilungsgrundsatz in Art.

106.

Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung

zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den

Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang,

Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf

2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von

Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen

abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann

das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig

erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ein solcher besonderer Umstand

kann gegeben sein, wenn der Schuldner die Forderung nach Einreichung des

Gesuchs um Rechtsöffnung bezahlt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 72

und Art. 81 N 6).

3.1

Der Vorderrichter ist von der

Grundsatzregel von Art. 106 ZPO abgewichen und hat die Kosten nach Art. 107

Abs. 1 lit. b und f ZPO verteilt. Dazu erwog er, was folgt: Es sei unbestritten,

dass der Gesuchsgegner die in den Urteilen des Richteramts Thal-Gäu vom 16.

Dezember 2013 sowie 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht

bezahlt habe. Er habe damit den Arrest sowie die Arrestprosequierung notwendig

gemacht. Weiter habe der Gesuchsgegner am 13. September 2016

Rechtsvorschlag erhoben, im Wissen darum, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung

treffe und die Forderung der Gesuchstellerin dem Grundsatz nach gerechtfertigt

sei. Entsprechend habe er das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren geradezu

herausgefordert. Die Tilgung der offenen Schuld, welche schliesslich zur

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt habe, sei als eine indirekte

Schuldanerkennung zu werten. Es könne davon ausgegangen werden, dass nur der

Druck durch das Rechtsöffnungsverfahren den Gesuchsgegner zur Zahlung bewogen

habe. Es wäre stossend, die Kosten, die das vorliegende Verfahren verursacht habe,

einfach auf die Gesuchstellerin abzuwälzen, nur weil die Bezahlung der Schuld

des Gesuchsgegners zu einer Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt habe.

Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner den in Betreibung gesetzten Betrag

bezahlt habe. Der Arrest sowie die Arrestprosequierung mit der Einleitung der

Betreibung seien daher offensichtlich notwendig gewesen. Entsprechend habe der

Gesuchsgegner, auch wenn das Rechtsöffnungsbegehren vorliegend abgewiesen

werde, die entstandenen Betreibungskosten in der Höhe von CHF 574.30 zu

bezahlen.

3.2

Der Beschwerdeführer rügt eine

unrichtige Rechtsanwendung indem der Vorderrichter anstelle der Bestimmung des

Art. 106 Abs. 1 ZPO diejenige des Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO

angewendet und ihm die Betreibungskosten auferlegt hat. Zur Begründung bringt

er vor, er habe am 12. Februar 2016 in Bergamo, Italien, das Scheidungsbegehren

eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe dies seit dem 13. April 2016 gewusst.

Der Beschwerdegegnerin sei bekannt gewesen, dass im Rahmen der Ehescheidung

bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch offene Schulden unter den

Ehegatten geregelt würden. Trotzdem sei am 18. August 2016 ein Arrestbegehren

und am 20. September 2016 ein Rechtsöffnungsbegehren eingereicht worden.

Die Begehren seien unnötig gewesen und hätten auf das in Italien geführte Verfahren

keinen Einfluss gehabt und letztlich in der Schweiz einen unnötigen Zeitaufwand

verursacht. In Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vom 7. Dezember 2016 habe

sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von

€ 58‘000.00 per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Damit seien auch sämtliche

Anwaltskosten, die vor dem 7. Dezember 2016 entstanden seien, abgegolten. Daher

sei es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten gemäss Art. 106 ZPO der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm für die erstinstanzlichen Aufwendungen

eine Parteientschädigung auszubezahlen.

4.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

seiner Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und

an das gemeinsame Kind gemäss Urteilen des Richteramtes Thal-Gäu vom 16.

Dezember 2013 sowie 15. Oktober 2014 seit Dezember 2015 nicht mehr nachgekommen

ist. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin am 18. August 2016 ein

Arrest- und am 20. September 2016 ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Erst am

12.

Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. Es war somit

der Beschwerdeführer, welcher Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat. Es

ist deshalb nur folgerichtig, dass der Vorderrichter ihm die Prozess- und Betreibungskosten

auferlegt hat. Denn wie bereits vom Vorderrichter bemerkt, ist davon

auszugehen, dass nur der Druck durch das Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren

den Gesuchsgegner zur Zahlung bewogen hat. Weder das eingeleitete

Scheidungsverfahren noch die geführten Konventionsgespräche haben die

Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Unterhaltszahlung sistiert.

5.

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen, welche mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat er

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise

auf CHF 1‘000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel