ZKBES.2017.46
Kostenentscheid
25. April 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Auf Ersuchen von B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) vom 17. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu am 18. August 2016 gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) einen
Arrestbefehl für die Forderungssumme von CHF 24‘300.00 (Frauen- und
Kinderalimente sowie Kinderzulagen für den Zeitraum Dezember 2015 bis August
2016 gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 16. Dezember 2013 bzw. 15.
Oktober 2014) zuzüglich Zins.
1.2 Nachdem der Gesuchsgegner am 5.
September 2016 Rechtsvorschlag erhob, ersuchte die Gesuchstellerin das
Richteramt Thal-Gäu am 20. September 2016 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 24‘300.00 zuzüglich Zins sowie für
die Arrest- und Gerichtskosten von CHF 860.00, u.K.u.E.F.
1.3 Mit Stellungnahme vom 3. Oktober
2016 verlangte der Gesuchsgegner die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens.
Diesen Antrag begründete er mit dem Hinweis auf ein in Italien hängiges
Scheidungsverfahren und die in diesem Zusammenhang geführten
Konventionsverhandlungen.
1.4 Nachdem das Verfahren bis 11.
November 2016 sistiert worden war, erkärte der Gerichtspräsident den Schriftenwechsel
mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für geschlossen.
1.5 Am 7. Dezember 2016
unterzeichneten die Parteien ein Dokument, wonach sich der Gesuchsgegner
verpflichtete, der Gesuchstellerin den Betrag von € 58‘000.00 zu
überweisen. Die Gesuchstellerin ihrerseits verpflichtete sich, das Betreibungsverfahren
zurückzuziehen, sobald der Betrag von € 58‘000.00 auf ihr Konto eingegangen ist.
Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde auf das Schweizer Recht
verwiesen.
1.6 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016
stellte die Gesuchstellerin in der Hauptsache die Anträge, es sei das
Rechtsöffnungsverfahren infolge Bezahlung der Schuld als erledigt von der
Geschäftskontrolle abzuschreiben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die
Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu tragen, ihr eine Parteientschädigung von
CHF 1‘690.10 zu bezahlen und ihr die für das Arrest- und Betreibungsverfahren
vorgeschossenen Kosten von CHF 574.30 zurückzuerstatten.
1.7 Mit Eingabe vom 20. Januar 2017
stellte der Gesuchsgegner die Anträge, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten,
die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Betreibungs- und Arrestkosten
zu bezahlen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 2‘571.60 zu entrichten.
2.1 Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erliess am 16. März 2017 folgendes Urteil:
1. Das Begehren um definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 253‘120 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom
30. August 2016 wird abgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin die von ihr vorgeschossenen Betreibungskosten von insgesamt CHF
574.30 zurückzuerstatten.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 1‘690.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 hat
der Gesuchsgegner zu bezahlen.
2.2 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) am 27. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des
Richteramts Thal-Gäu vom 16. März 2017 seien aufzuheben.
2. Es sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, die Betreibungskosten der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen.
3. Der Beschwerdegegnerin sei für das
vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
5. U.K.u.E.F.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. April
2017 stellte die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
2. Der Beschwerdeführer sei zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss richterlichem
Ermessen zu bezahlen.
3. Eventualanträge für den Fall der
Gutheissung der Beschwerde:
a. Es sei der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor Richteramt Thal-Gäu die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren
und es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote
zu entschädigen.
b. Es sei der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die
unentgeltliche Rechtsbeiständin nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das von der Gesuchstellerin am 20.
September 2016 anhängig gemachte Rechtsöffnungsgesuch wurde vom Vorderrichter
abgewiesen, nachdem der Gesuchsgegner die in Betreibung gesetzte Schuld am 12. Dezember
2016, mithin nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs, bezahlt hat.
1.2
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 16. März 2017, konkret gegen die dem Beschwerdeführer auferlegten
Betreibungs- und Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive
Rechtsöffnung.
2.1
Gemäss den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen hat die im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende
Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72).
2.2
Der Verteilungsgrundsatz in Art.
106.
Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung
zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den
Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang,
Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf
2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von
Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann
das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ein solcher besonderer Umstand
kann gegeben sein, wenn der Schuldner die Forderung nach Einreichung des
Gesuchs um Rechtsöffnung bezahlt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 72
und Art. 81 N 6).
3.1
Der Vorderrichter ist von der
Grundsatzregel von Art. 106 ZPO abgewichen und hat die Kosten nach Art. 107
Abs. 1 lit. b und f ZPO verteilt. Dazu erwog er, was folgt: Es sei unbestritten,
dass der Gesuchsgegner die in den Urteilen des Richteramts Thal-Gäu vom 16.
Dezember 2013 sowie 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht
bezahlt habe. Er habe damit den Arrest sowie die Arrestprosequierung notwendig
gemacht. Weiter habe der Gesuchsgegner am 13. September 2016
Rechtsvorschlag erhoben, im Wissen darum, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung
treffe und die Forderung der Gesuchstellerin dem Grundsatz nach gerechtfertigt
sei. Entsprechend habe er das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren geradezu
herausgefordert. Die Tilgung der offenen Schuld, welche schliesslich zur
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt habe, sei als eine indirekte
Schuldanerkennung zu werten. Es könne davon ausgegangen werden, dass nur der
Druck durch das Rechtsöffnungsverfahren den Gesuchsgegner zur Zahlung bewogen
habe. Es wäre stossend, die Kosten, die das vorliegende Verfahren verursacht habe,
einfach auf die Gesuchstellerin abzuwälzen, nur weil die Bezahlung der Schuld
des Gesuchsgegners zu einer Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt habe.
Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner den in Betreibung gesetzten Betrag
bezahlt habe. Der Arrest sowie die Arrestprosequierung mit der Einleitung der
Betreibung seien daher offensichtlich notwendig gewesen. Entsprechend habe der
Gesuchsgegner, auch wenn das Rechtsöffnungsbegehren vorliegend abgewiesen
werde, die entstandenen Betreibungskosten in der Höhe von CHF 574.30 zu
bezahlen.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt eine
unrichtige Rechtsanwendung indem der Vorderrichter anstelle der Bestimmung des
Art. 106 Abs. 1 ZPO diejenige des Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO
angewendet und ihm die Betreibungskosten auferlegt hat. Zur Begründung bringt
er vor, er habe am 12. Februar 2016 in Bergamo, Italien, das Scheidungsbegehren
eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe dies seit dem 13. April 2016 gewusst.
Der Beschwerdegegnerin sei bekannt gewesen, dass im Rahmen der Ehescheidung
bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch offene Schulden unter den
Ehegatten geregelt würden. Trotzdem sei am 18. August 2016 ein Arrestbegehren
und am 20. September 2016 ein Rechtsöffnungsbegehren eingereicht worden.
Die Begehren seien unnötig gewesen und hätten auf das in Italien geführte Verfahren
keinen Einfluss gehabt und letztlich in der Schweiz einen unnötigen Zeitaufwand
verursacht. In Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vom 7. Dezember 2016 habe
sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von
€ 58‘000.00 per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Damit seien auch sämtliche
Anwaltskosten, die vor dem 7. Dezember 2016 entstanden seien, abgegolten. Daher
sei es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten gemäss Art. 106 ZPO der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm für die erstinstanzlichen Aufwendungen
eine Parteientschädigung auszubezahlen.
4.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seiner Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und
an das gemeinsame Kind gemäss Urteilen des Richteramtes Thal-Gäu vom 16.
Dezember 2013 sowie 15. Oktober 2014 seit Dezember 2015 nicht mehr nachgekommen
ist. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin am 18. August 2016 ein
Arrest- und am 20. September 2016 ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Erst am
12.
Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. Es war somit
der Beschwerdeführer, welcher Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat. Es
ist deshalb nur folgerichtig, dass der Vorderrichter ihm die Prozess- und Betreibungskosten
auferlegt hat. Denn wie bereits vom Vorderrichter bemerkt, ist davon
auszugehen, dass nur der Druck durch das Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren
den Gesuchsgegner zur Zahlung bewogen hat. Weder das eingeleitete
Scheidungsverfahren noch die geführten Konventionsgespräche haben die
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Unterhaltszahlung sistiert.
5.
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat er
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise
auf CHF 1‘000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel