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Entscheid

ZKBES.2017.59

Rechtsöffnung

10. Juli 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

In der von der A.__ AG gegen B.__ geführten

Betreibung wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil er

eine Stundung der Forderung als glaubhaft erachtete. Die A.__ AG führte dagegen

mit der Begründung Beschwerde, die Stundung würde die C.___ AG betreffen. Der

von ihr vorgelegte Rechtsöffnungstitel lautete auf die D.___ AG. Diese hat sich

gespalten und einen Teil ihrer Aktiven auf die E.___ AG übertragen, bevor sie

ihre Firma von D.___ AG auf A.___ AG gewechselt hat. Das Obergericht wies die

Beschwerde ab, weil es die Aktivlegitimation der A.___ AG nicht als erstellt

erachtete.

Erwägungen

4.

Der Gläubiger, der Rechtsöffnung

verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung genannten

Gläubiger. Wechselt der Gläubiger nach der Ausstellung der Schuldanerkennung,

so kann auch der neue Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen, sofern er die

Zession oder die Subrogation urkundlich nachweisen kann (Dominik Vock in:

Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 82 N 11). Ganz

generell hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der

Berechtigte aus dem Titel ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,

S. 169 mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]:

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art.

80.

N 33).

5.1

Gläubigerin der in Betreibung

gesetzten Forderung ist nach dem Verlustschein die D.___ AG in […]. Diese hat

ihre Firma gewechselt und firmiert heute als A.___ AG. In diesem Sinn geht es

vorliegend gerade nicht um einen Gläubigerwechsel. Hingegen hat sich die D.___

AG schon vorher gespalten. Ein Teil ihrer Aktiven und Passiven ist auf die

E.___ AG übergegangen. Es stellt sich somit die Frage, ob aus diesem Grund ein

Gläubigerwechsel stattgefunden hat und ob die umfirmierte A.___ AG noch

Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung ist oder ob diese

infolge der Spaltung zur Neugründung auf die E.___ AG übergegangen ist. Denn im

Rahmen einer Spaltung können in Art und Anzahl beliebige Aktiven und Passiven

von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden

(Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss in: Frank Vischer [Hrsg.]: Zürcher

Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, Art. 36 N 16 mit

Rückverweisung auf N 5). Die Vermögensübertragung kann auch ganze

Vertragsverhältnisse erfassen, sofern diese ins Inventar übernommen werden. Bei

einer Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz findet von Gesetzes wegen eine

partielle Universalsukzession statt (Piera Beretta in: Frank Vischer [Hrsg.],

Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, vor Art. 69-77 N

41).

5.2

Aus alldem ergibt sich, dass bei

einer Spaltung wesentliche Vermögensteile auf eine andere Gesellschaft

übertragen werden. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der

Aktivlegitimation der betreibenden Gläubigerin, wie sie ja vom Beschwerdegegner

schon bei der Vorinstanz geäussert wurden. Angesichts des grundsätzlich

unbeschränkten Umfangs der bei der Spaltung auf die E.___ AG übertragenen Vermögenswerte

bewirkt eine solche Vermögensübertragung eine erhebliche Ungewissheit über die

Zuständigkeit an den einzelnen Forderungen und Vertragsverhältnissen. Dies gilt

besonders im vorliegenden Fall, in dem verschiedene miteinander in Verbindung

stehende Gesellschaften Forderungen gegen ein und denselben Schuldner erheben.

Die Frage, ob ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat oder nicht, muss geklärt

werden. Der Richter hat wie erwähnt von Amtes wegen zu prüfen, ob der

Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist. Beim Gläubigerwechsel durch

Zession oder Vertragsübernahme ist ein urkundlicher Nachweis des Übergangs der

Berechtigung erforderlich. Bei einer Spaltung, bei welcher eine unbestimmte

Anzahl von Vermögenswerten übertragen werden kann, muss für das Verbleiben der

Forderung beim bisherigen Gläubiger dasselbe gelten.

5.3

Auskunft darüber, ob die A.___ AG

Gläubigerin geblieben ist oder die Verlustscheinforderung auf die E.___ AG

übergegangen ist, würde der Spaltungsplan nach Art. 36 Abs. 2 des

Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) geben. Die zu übertragenden Aktiven und Passiven

sind in einem Inventar aufzuführen, welches Bestandteil des Spaltungsvertrages

bzw. –planes ist (Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss, a.a.O., Art 36 N

7). Werden andere Verträge als Arbeitsverhältnisse übertragen, müssen diese ins

Inventar übernommen werden. Im Inventar werden die Parteien identifiziert, der

Vertragsgegenstand wird umschrieben und das Datum des Vertragsschlusses wird

angegeben (Piera Beretta, a.a.O., vor Art. 71 N 14).

5.4

Die Beschwerdeführerin hat keinen

Spaltungsplan bzw. kein Inventar vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sie

auch nach der Spaltung immer noch Gläubigerin der im Verlustschein

verurkundeten und in Betreibung gesetzten Forderung ist. Damit fehlt es am

Nachweis ihrer Aktivlegitimation. Das Rechtsöffnungsbegehren wäre bereits aus

diesem Grund abzuweisen gewesen. Der Entscheid des Vorderrichters ist im

Ergebnis nicht zu beanstanden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10.

Juli 2017 (ZKBES.2017.59)