ZKBES.2017.59
Rechtsöffnung
10. Juli 2017Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 4
Art. 80 und 82 SchKG, Art. 29 ff.
Fusionsgesetz. Bei
einer Spaltung werden wesentliche Vermögensteile von einer Gesellschaft auf
eine andere übertragen. Nach einer Spaltung können sich erhebliche Zweifel an
der Aktivlegitimation des betreibenden Gläubigers ergeben. Im
Rechtsöffnungsverfahren ist deshalb zum Nachweis der Aktivlegitimation der
Spaltungsplan vorzulegen.
Sachverhalt
In der von der A.__ AG gegen B.__ geführten
Betreibung wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil er
eine Stundung der Forderung als glaubhaft erachtete. Die A.__ AG führte dagegen
mit der Begründung Beschwerde, die Stundung würde die C.___ AG betreffen. Der
von ihr vorgelegte Rechtsöffnungstitel lautete auf die D.___ AG. Diese hat sich
gespalten und einen Teil ihrer Aktiven auf die E.___ AG übertragen, bevor sie
ihre Firma von D.___ AG auf A.___ AG gewechselt hat. Das Obergericht wies die
Beschwerde ab, weil es die Aktivlegitimation der A.___ AG nicht als erstellt
erachtete.
Erwägungen
4.
Der Gläubiger, der Rechtsöffnung
verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung genannten
Gläubiger. Wechselt der Gläubiger nach der Ausstellung der Schuldanerkennung,
so kann auch der neue Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen, sofern er die
Zession oder die Subrogation urkundlich nachweisen kann (Dominik Vock in:
Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 82 N 11). Ganz
generell hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betreibende der
Berechtigte aus dem Titel ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
S. 169 mit Verweis auf Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art.
80.
N 33).
5.1
Gläubigerin der in Betreibung
gesetzten Forderung ist nach dem Verlustschein die D.___ AG in […]. Diese hat
ihre Firma gewechselt und firmiert heute als A.___ AG. In diesem Sinn geht es
vorliegend gerade nicht um einen Gläubigerwechsel. Hingegen hat sich die D.___
AG schon vorher gespalten. Ein Teil ihrer Aktiven und Passiven ist auf die
E.___ AG übergegangen. Es stellt sich somit die Frage, ob aus diesem Grund ein
Gläubigerwechsel stattgefunden hat und ob die umfirmierte A.___ AG noch
Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung ist oder ob diese
infolge der Spaltung zur Neugründung auf die E.___ AG übergegangen ist. Denn im
Rahmen einer Spaltung können in Art und Anzahl beliebige Aktiven und Passiven
von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden
(Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss in: Frank Vischer [Hrsg.]: Zürcher
Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, Art. 36 N 16 mit
Rückverweisung auf N 5). Die Vermögensübertragung kann auch ganze
Vertragsverhältnisse erfassen, sofern diese ins Inventar übernommen werden. Bei
einer Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz findet von Gesetzes wegen eine
partielle Universalsukzession statt (Piera Beretta in: Frank Vischer [Hrsg.],
Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich Basel Genf 2012, vor Art. 69-77 N
41).
5.2
Aus alldem ergibt sich, dass bei
einer Spaltung wesentliche Vermögensteile auf eine andere Gesellschaft
übertragen werden. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der
Aktivlegitimation der betreibenden Gläubigerin, wie sie ja vom Beschwerdegegner
schon bei der Vorinstanz geäussert wurden. Angesichts des grundsätzlich
unbeschränkten Umfangs der bei der Spaltung auf die E.___ AG übertragenen Vermögenswerte
bewirkt eine solche Vermögensübertragung eine erhebliche Ungewissheit über die
Zuständigkeit an den einzelnen Forderungen und Vertragsverhältnissen. Dies gilt
besonders im vorliegenden Fall, in dem verschiedene miteinander in Verbindung
stehende Gesellschaften Forderungen gegen ein und denselben Schuldner erheben.
Die Frage, ob ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat oder nicht, muss geklärt
werden. Der Richter hat wie erwähnt von Amtes wegen zu prüfen, ob der
Betreibende der Berechtigte aus dem Titel ist. Beim Gläubigerwechsel durch
Zession oder Vertragsübernahme ist ein urkundlicher Nachweis des Übergangs der
Berechtigung erforderlich. Bei einer Spaltung, bei welcher eine unbestimmte
Anzahl von Vermögenswerten übertragen werden kann, muss für das Verbleiben der
Forderung beim bisherigen Gläubiger dasselbe gelten.
5.3
Auskunft darüber, ob die A.___ AG
Gläubigerin geblieben ist oder die Verlustscheinforderung auf die E.___ AG
übergegangen ist, würde der Spaltungsplan nach Art. 36 Abs. 2 des
Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) geben. Die zu übertragenden Aktiven und Passiven
sind in einem Inventar aufzuführen, welches Bestandteil des Spaltungsvertrages
bzw. –planes ist (Michael Pfeiffer/Martina Schwaninger Preiss, a.a.O., Art 36 N
7). Werden andere Verträge als Arbeitsverhältnisse übertragen, müssen diese ins
Inventar übernommen werden. Im Inventar werden die Parteien identifiziert, der
Vertragsgegenstand wird umschrieben und das Datum des Vertragsschlusses wird
angegeben (Piera Beretta, a.a.O., vor Art. 71 N 14).
5.4
Die Beschwerdeführerin hat keinen
Spaltungsplan bzw. kein Inventar vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sie
auch nach der Spaltung immer noch Gläubigerin der im Verlustschein
verurkundeten und in Betreibung gesetzten Forderung ist. Damit fehlt es am
Nachweis ihrer Aktivlegitimation. Das Rechtsöffnungsbegehren wäre bereits aus
diesem Grund abzuweisen gewesen. Der Entscheid des Vorderrichters ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10.
Juli 2017 (ZKBES.2017.59)