ZKBES.2017.60
Beweisverfügung
1. Mai 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 1. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel
Trachsel,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida
Salvetti,
Beschwerdegegner
betreffend Beweisverfügung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
1.1 Die Parteien führen vor dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 12. April 2017 erliess der
Amtsgerichtspräsident eine Verfügung, die als Ziffer 1 die Überschrift
Beweisverfügung trägt. Unter Ziffer 2 werden von den Parteien
Gerichtskostenvorschüsse verlangt. In Ziffer 3 wird die Vorladung der Parteien
zur präsidiellen Hauptverhandlung angekündigt.
1.2 Unter Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2
der Beweisverfügung wird für die Hauptverhandlung eine Parteibefragung angeordnet
und die eingereichten Urkunden werden zu den Akten genommen. Zu den
nachfolgenden Beweisthemen werden sodann jeweils die vom Ehemann und die von
der Ehefrau einzureichenden Urkunden festgelegt, wobei teilweise, aber nicht
bei allen Beweisgegenständen weitergehende Beweisanträge abgewiesen werden:
1.3. Unterhaltsbeitrag
1.4. Berufliche
Vorsorge
1.5. Güterrecht –
Hausrat/Mobiliar sowie Werkstatt und Gartengeräte
1.6 Güterrecht –
Bilder
1.7. Güterrecht –
Rennvelo
1.8. Güterrecht –
Aktien [...] AG
1.9. Güterrecht –
Fahrzeug [...]
1.10. Güterrecht –
Wertschriften
1.11. Güterrecht –
Liegenschaft [...]
1.12. Güterrecht –
Anlage Ehefrau
2. Gegen diese Verfügung
erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. April 2017 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
Sachverhalt
I. Die
Beweisverfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12.04.2017 sei
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Erwägungen
II. Eventuell
sei die Beweisverfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12.04.2017
aufzuheben und in Gutheissung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin durch
eine Verfügung des angerufenen Gerichts zu ersetzen;
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
3.
Gemäss Art. 319 lit. b
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind prozessleitende
Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen
(Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Ziffer 2). Als gewöhnliche prozessleitende Verfügung ist die Beweisverfügung
nur anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In
der Regel wird die Beweisverfügung daher nicht separat angefochten, sondern
erst mit dem Entscheid in der Sache, z.B. wegen falscher Beweislastverteilung
(Christian Leu in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen
Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 154 N 198). Ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er im Endurteil, mit
dem die beschwerdeführende Partei obsiegt, nur noch teilweise oder überhaupt
nicht mehr gutgemacht werden kann. Den Nachweis des nicht leicht
wiedergutzumachen Nachteils obliegt der beschwerdeführenden Partei. Diese hat
einerseits den konkreten Nachteil, den sie erleidet, zu umschreiben, und andererseits
darzutun, weshalb sich der Nachteil im späteren Verfahren nicht mehr gutmachen
lässt (Korrekturschwierigkeit) (a.a.O., Art 154 N 203). Die unzutreffende Abweisung
eines Beweisantrages kann z.B. dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden
könnte, weil die Existenz des Beweises gefährdet ist (der Zeuge liegt im
Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht. Beweiserschwerungen
sind konkret zu behaupten, unter Nennung von greifbaren Anhaltspunkten,
beispielsweise zur Wahrscheinlichkeit der Vernichtung von Unterlagen. Hat die Antrag
stellende Partei die Möglichkeit, den Beweisantrag im Laufe des Verfahrens
wirkungsvoll erneut zu stellen bzw. die Wiedererwägung der Beweisverfügung zu
beantragen, dann liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
Grundsätzlich ist die Nichtabnahme eines Zeugen daher mit der Anfechtung des
End- oder Zwischenentscheids zu rügen (a.a.O., Art. 154 N 205).
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich
hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO zunächst
einmal auf die Rechtsmittelbelehrung. Sie übersieht dabei, dass sich die
Rechtsmittelbelehrung nur auf den Kostenvorschuss bezieht. Ohnehin vermöchte
eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein nicht bestehendes Rechtsmittel nicht zu
schaffen (BGE 135 III 470 E. 1.2).
5.1
Die Beschwerdeführerin trägt
weiter vor, die angefochtene Beweisverfügung sei nicht begründet. Aus diesem
Grund könne nur gemutmasst werden, weshalb ihre Beweisanträge teilweise
gutgeheissen und teilweise abgewiesen worden seien. Dies verunmögliche heute
weitgehend die konkrete Berufung auf die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO.
Zurzeit werde die Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO gerügt. Es werde
deshalb darum ersucht, bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einzuholen und es
sei ihr anschliessend Gelegenheit zu geben, sich zur Begründung der Vorinstanz
zu äussern.
5.2
Diese Vorbringen nehmen keinen
offensichtlichen Bezug auf die Voraussetzung eines nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteils. Trotzdem ist kurz festzuhalten, dass sich der Nachteil aus der
Verfügung selbst und nicht erst aus der Begründung ergeben muss. Es wäre mit
anderen Worten die Ablehnung der Beweisanträge, welche für die
Beschwerdeführerin den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge
haben müsste. Vorliegend besteht daher kein Anlass, eine Stellungnahme der
Vorinstanz einzuholen, zumal Beweisverfügungen grundsätzlich nicht begründet
werden müssen (Christian Leu, a.a.O., Art 154 N 174).
6.1
Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, es fehle in der Beweisverfügung generell die Bestimmung, welcher Partei
zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Dies erschwere
enorm die Beurteilung, ob ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe.
6.2
Es ist davon auszugehen, dass kein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Beschwerdeführerin
keinen solchen zu erkennen vermag. Im Übrigen aber fehlt es in der
angefochtenen Beweisverfügung in der Tat an der Verteilung der Beweislast.
Solange diese indessen noch nicht verteilt ist, kann der Beschwerdeführerin
noch gar kein Nachteil drohen, weder ein einfach korrigierbarer noch ein nicht
leicht wiedergutzumachender. Ohnehin soll eine falsche Beweislastverteilung
grundsätzlich erst mit dem End- oder Zwischenentscheid angefochten werden
können (Christian Leu, a.a.O., Art. 154 N 209).
7.
Schliesslich erkennt die
Beschwerdeführerin sogar einen offensichtlich nicht wiedergutzumachenden
Nachteil. Auch wenn die Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel mit voller
Kognition sei, werde ihr mit der angefochtenen Verfügung in wesentlichen Bereichen
des zu ermittelnden Sachverhalts eine der ihr von Gesetzes wegen zustehenden
Instanzen abgeschnitten. Allein mit diesem Argument liesse sich in jeder
berufungsfähigen Streitsache die Anfechtbarkeit der Beweisverfügung begründen,
wohingegen das Gesetz keine Anfechtbarkeit der Beweisverfügung vorsieht (Art.
319.
lit. b Ziff. 1 ZPO), und zwar auch nicht in berufungsfähigen Fällen,
sondern nur wenn durch die Beweisverfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darüber
hinaus entspricht es der Praxis der Zivilkammer des Obergerichts, dass sie eine
Sache an die erste Instanz zurückzuweist, wenn der Sachverhalt in wesentlichen
Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO), gerade weil
den Parteien sonst eine Instanz verloren ginge.
8.
Die gesamten weiteren Ausführungen
der Beschwerdeführerin befassen sich mit den abgewiesenen Beweisanträgen. Hingegen
fehlt es an einer hinreichenden Begründung eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils. Die Beschwerde ist daher offensichtlich
unzulässig, weshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf
eingetreten werden kann.
9.
Beim diesem Verfahrensausgang wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 400.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann nicht ausgerichtet
werden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller