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Entscheid

ZKBES.2017.75

unentgeltliche Rechtspflege

6. September 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangt die

unentgeltliche Rechtspflege, hat aber seine Grundstücke in Serbien im

URP-Gesuchsformular nicht angegeben. Erst auf Hinweis durch die Gegenpartei

kamen diese (etappenweise) zum Vorschein. Ausserdem wurde eine Übersetzung

eines Schenkungsvertrages eingereicht, die inhaltlich nicht stimmen kann und

den Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines versuchten

Prozessbetrugs, erweckt.

Dispositiv

4.1 Das Bundesgericht hat entschieden,

dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

Gesuchsteller nachzuweisen ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens-

und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen

(BGE 4P.159/2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte

wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen muss.

Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage

des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden

Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für

die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese

Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren

abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001).

Die Substantiierungs- und

Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt werden,

je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler

in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,

unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f. mit Hinweisen).

Eine Partei kann die unentgeltliche

Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a

ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei

zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren,

müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht

werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig

Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für

den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind

alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der

Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu

prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein

angemessener "Sparbatzen", der je nach den Verhältnissen

unterschiedlich gross sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus

(SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).

4.2 Der Beschwerdeführer hat im

UP-Gesuchsformular mit seiner Unterschrift am 21. Oktober 2016 bestätigt,

dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Im Formular hat

er bei den Positionen des Vermögens überall einen Strich gemacht und somit

angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Eine Position im Formular trägt auch

die Bezeichnung Grundstücke, Haus: auch dort wurde ein Strich gemacht, obwohl

der Beschwerdeführer – wie sich später herausstellte – (Mit-)Eigentümer

diverser Grundstücke in Serbien ist. Dies hat er von sich aus nicht angegeben.

Erst als die Beklagte in einer Eingabe vom 6. Januar 2017 erwähnte, aus den

Akten eines laufenden Strafverfahrens sei ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer Miteigentum an einem Grundstück in Serbien habe und daraufhin

die Amtsgerichtspräsidentin verfügte, er habe sich über seinen Grundbesitz im

Heimatland auszuweisen (Verfügung vom 3. Februar 2017), reichte er am 2. März

2017 einen Grundbuchauszug über ein 4600 m2 grosses

Landwirtschaftsland in Serbien ein, bei dem er Eigentümer mit einem

Eigentumsanteil von 2300/4600 ist.

An der Einigungsverhandlung vor der

Vorinstanz am 9. Mai 2017 machte die Beklagte geltend, der Beschwerdeführer

habe mehrfach ins Ausland reisen können, wo er einen ausschweifenden Lebensstil

genossen habe. Auch nach Mai 2015 habe er verschwenderisch gelebt. Er habe auch

ein teures Hochzeitsfest abgehalten. Er fahre teure Autos. Der Beschwerdeführer

sei nicht nur Miteigentümer des angegebenen Grundstückes, er habe noch weitere

Immobilien. Es seien drei weitere Grundbuchauszüge aufgetaucht, welche zu den

Akten gegeben wurden.

Der Beschwerdeführer gibt nun zu,

Eigentümer resp. Miteigentümer von vier Grundstücken in Serbien zu sein. Er

will aber faktisch heute nicht mehr Eigentümer sein. Er habe diese seinem

Bruder vor Jahren übertragen. Er reicht zum Beweis eine Übersetzung eines

Schenkungsvertrags vom 16. Mai 2010 ein. Dieser ist aber ein unzulässiges Novum

und kann für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1

ZPO). Ganz abgesehen davon sprechen die Grundbuchauszüge eine andere Sprache: Neben

dem 4600 m2 grossen Landwirtschaftsland (Nr. […]), bei dem er zur

Hälfte Eigentümer ist, ist er Alleineigentümer eines 251 m2 grossen

landwirtschaftlichen Grundstücks (Nr. […]). Ausserdem hat er einen

Eigentumsanteil von 3/8 am Grundstück Nr. […], auf dem ein Familienwohnhaus

verzeichnet ist, das ohne Baugenehmigung gebaut ist. Schliesslich hat er einen

Eigentumsanteil von 178/890 am Grundstück Nr. […]. Auf allen drei

letztgenannten Grundstücken sind keine Lasten verzeichnet.

Es fällt somit auf, dass der

Beschwerdeführer nicht nur das UP-Formular falsch ausgefüllt hat, indem er als

Eigentümer die Vermögenswerte in Serbien nicht angegeben hat, sondern dass er

auf entsprechende ausdrückliche Aufforderung durch die Vorderrichterin (er habe

sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen) nur ein Grundstück (Nr.

[…]) angab, und die weiteren drei weiterhin verschwieg. Erst durch Einreichung

weiterer Grundbuchauszüge durch die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 9.

Mai 2017 wurde der weitere Grundstückbesitz bekannt.

Das vom Beschwerdeführer angeführte

Argument, er habe im Gegenzug im UP-Gesuch dafür die Schulden auch nicht

aufgeführt, ist nicht stichhaltig. Denn die Tilgung von privaten Schulden zählt

nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des Gerichts

grundsätzlich kein Vorrang zukommt. Die Aufführung der Vermögenswerte im

UP-Gesuch ist somit von entscheidender Bedeutung.

Es blieb aber nicht nur bei der

Nichtdeklaration der Grundstücke, sondern das UP-Gesuch enthält noch weitere

falsche Angaben: So ist bei der Rubrik «Ehepartner/in; eingetragene/r

Partner/in; Konkubinatspartner/in» seine ehemalige Ehefrau eingetragen, obwohl

er mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, die er auch geheiratet hat. Die

Angaben zu der neuen Ehefrau fehlen im UP-Gesuch. Weder ist sie als weitere

Person, die im gleichen Haushalt lebt aufgeführt (S. 4 des UP-Gesuchs), noch

ist ihr Verdienst aus dem UP-Formular ersichtlich. An der Einigungsverhandlung

wurde der Beschwerdeführer zum Einkommen seiner neuen Ehefrau befragt. Er gab

an, sie verdiene CHF 4'800.00 brutto. Aufgrund der Unterhalts- und

Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) hat die neue Ehefrau

ihren Ehegatten zu unterstützen. Deshalb sind auch diese Angaben von

entscheidender Bedeutung.

Es ist somit festzustellen, dass der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist.

Wer aber seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt,

hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst

recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996,

S. 163 ff.; Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

26. Januar 2006, ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006, ZKREK.2006.75). Die

unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer bereits deshalb und

unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteil der

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997,

ZKA/URP/97/6 und 7 sowie Entscheide der Zivilkammer des Obergerichts vom 12.

Juni 2008, ZKREK.2008.59 sowie vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142 mit

Hinweisen).

4.3 Nachdem sich die Beschwerde gegen

die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet

erweist, ist auch der verlangte Kostenvorschuss nicht zu beanstanden und die

Beschwerde insgesamt abzuweisen.

5. Die im Beschwerdeverfahren

eingereichte Übersetzung eines Schenkungsvertrages vom 16. Mai 2010 (Urkunde

15) kann wie erwähnt wegen dem Novenverbot nicht berücksichtigt werden.

Trotzdem sei an dieser Stelle festgehalten, dass daraus Widersprüchlichkeiten

erkennbar sind, die den Verdacht einer Straftat erwecken. So soll gemäss Art. 2

des Vertrages die Schenkung vorgenommen worden sein, da der Schenkungsnehmer

(Bruder des Beschwerdeführers) sich um den heute verstorbenen Vater C. aus

[...] gekümmert und ihn finanziell unterstützt habe. Der jetzt verstorbene C.,

der Vater der Vertragsparteien, habe durch mündliche Aussage seinen gesamten

Besitz seinem Sohn, nämlich dem Bruder des Schenkungsgebers hinterlassen

wollen, so dass das Motiv dieses Vertrags im Einklang mit dem Willen des Vaters

stehe.

Gemäss einer von der Beklagten im

Beschwerdeverfahren daraufhin eingereichten originalen Sterbeurkunde ist aber

C. schon am […] 1988 verstorben, weshalb der oben geschilderte Inhalt nicht

stimmen kann. Der originale Schenkungsvertrag vom 16. Mai 2010, falls es ihn

denn gibt, wurde vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. Es wurde aber

eine von einer beglaubigten Dolmetscherin gefertigte Übersetzung zu den Akten

gegeben. Es besteht der Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines

versuchten Prozessbetrugs. Die Akten gehen damit im Sinne einer Strafanzeige

zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft (§ 20 Abs. 1 EG StPO).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6.

September 2017 (ZKBES.2017.75)