ZKBES.2017.75
unentgeltliche Rechtspflege
6. September 2017Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 6
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO; § 20
Abs. 1 EG StPO. Wer
seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Erst recht gilt dies, wenn wie
vorliegend falsche Angaben gemacht werden. Überweisung der Akten an die
Staatsanwaltschaft zur Prüfung im Sinne einer Strafanzeige.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangt die
unentgeltliche Rechtspflege, hat aber seine Grundstücke in Serbien im
URP-Gesuchsformular nicht angegeben. Erst auf Hinweis durch die Gegenpartei
kamen diese (etappenweise) zum Vorschein. Ausserdem wurde eine Übersetzung
eines Schenkungsvertrages eingereicht, die inhaltlich nicht stimmen kann und
den Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines versuchten
Prozessbetrugs, erweckt.
Dispositiv
4.1 Das Bundesgericht hat entschieden,
dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Gesuchsteller nachzuweisen ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(BGE 4P.159/2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte
wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen muss.
Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage
des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden
Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für
die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese
Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren
abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001).
Die Substantiierungs- und
Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt werden,
je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler
in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f. mit Hinweisen).
Eine Partei kann die unentgeltliche
Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a
ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei
zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren,
müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht
werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig
Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für
den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind
alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der
Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu
prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein
angemessener "Sparbatzen", der je nach den Verhältnissen
unterschiedlich gross sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus
(SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).
4.2 Der Beschwerdeführer hat im
UP-Gesuchsformular mit seiner Unterschrift am 21. Oktober 2016 bestätigt,
dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Im Formular hat
er bei den Positionen des Vermögens überall einen Strich gemacht und somit
angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Eine Position im Formular trägt auch
die Bezeichnung Grundstücke, Haus: auch dort wurde ein Strich gemacht, obwohl
der Beschwerdeführer – wie sich später herausstellte – (Mit-)Eigentümer
diverser Grundstücke in Serbien ist. Dies hat er von sich aus nicht angegeben.
Erst als die Beklagte in einer Eingabe vom 6. Januar 2017 erwähnte, aus den
Akten eines laufenden Strafverfahrens sei ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer Miteigentum an einem Grundstück in Serbien habe und daraufhin
die Amtsgerichtspräsidentin verfügte, er habe sich über seinen Grundbesitz im
Heimatland auszuweisen (Verfügung vom 3. Februar 2017), reichte er am 2. März
2017 einen Grundbuchauszug über ein 4600 m2 grosses
Landwirtschaftsland in Serbien ein, bei dem er Eigentümer mit einem
Eigentumsanteil von 2300/4600 ist.
An der Einigungsverhandlung vor der
Vorinstanz am 9. Mai 2017 machte die Beklagte geltend, der Beschwerdeführer
habe mehrfach ins Ausland reisen können, wo er einen ausschweifenden Lebensstil
genossen habe. Auch nach Mai 2015 habe er verschwenderisch gelebt. Er habe auch
ein teures Hochzeitsfest abgehalten. Er fahre teure Autos. Der Beschwerdeführer
sei nicht nur Miteigentümer des angegebenen Grundstückes, er habe noch weitere
Immobilien. Es seien drei weitere Grundbuchauszüge aufgetaucht, welche zu den
Akten gegeben wurden.
Der Beschwerdeführer gibt nun zu,
Eigentümer resp. Miteigentümer von vier Grundstücken in Serbien zu sein. Er
will aber faktisch heute nicht mehr Eigentümer sein. Er habe diese seinem
Bruder vor Jahren übertragen. Er reicht zum Beweis eine Übersetzung eines
Schenkungsvertrags vom 16. Mai 2010 ein. Dieser ist aber ein unzulässiges Novum
und kann für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Ganz abgesehen davon sprechen die Grundbuchauszüge eine andere Sprache: Neben
dem 4600 m2 grossen Landwirtschaftsland (Nr. […]), bei dem er zur
Hälfte Eigentümer ist, ist er Alleineigentümer eines 251 m2 grossen
landwirtschaftlichen Grundstücks (Nr. […]). Ausserdem hat er einen
Eigentumsanteil von 3/8 am Grundstück Nr. […], auf dem ein Familienwohnhaus
verzeichnet ist, das ohne Baugenehmigung gebaut ist. Schliesslich hat er einen
Eigentumsanteil von 178/890 am Grundstück Nr. […]. Auf allen drei
letztgenannten Grundstücken sind keine Lasten verzeichnet.
Es fällt somit auf, dass der
Beschwerdeführer nicht nur das UP-Formular falsch ausgefüllt hat, indem er als
Eigentümer die Vermögenswerte in Serbien nicht angegeben hat, sondern dass er
auf entsprechende ausdrückliche Aufforderung durch die Vorderrichterin (er habe
sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen) nur ein Grundstück (Nr.
[…]) angab, und die weiteren drei weiterhin verschwieg. Erst durch Einreichung
weiterer Grundbuchauszüge durch die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 9.
Mai 2017 wurde der weitere Grundstückbesitz bekannt.
Das vom Beschwerdeführer angeführte
Argument, er habe im Gegenzug im UP-Gesuch dafür die Schulden auch nicht
aufgeführt, ist nicht stichhaltig. Denn die Tilgung von privaten Schulden zählt
nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des Gerichts
grundsätzlich kein Vorrang zukommt. Die Aufführung der Vermögenswerte im
UP-Gesuch ist somit von entscheidender Bedeutung.
Es blieb aber nicht nur bei der
Nichtdeklaration der Grundstücke, sondern das UP-Gesuch enthält noch weitere
falsche Angaben: So ist bei der Rubrik «Ehepartner/in; eingetragene/r
Partner/in; Konkubinatspartner/in» seine ehemalige Ehefrau eingetragen, obwohl
er mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, die er auch geheiratet hat. Die
Angaben zu der neuen Ehefrau fehlen im UP-Gesuch. Weder ist sie als weitere
Person, die im gleichen Haushalt lebt aufgeführt (S. 4 des UP-Gesuchs), noch
ist ihr Verdienst aus dem UP-Formular ersichtlich. An der Einigungsverhandlung
wurde der Beschwerdeführer zum Einkommen seiner neuen Ehefrau befragt. Er gab
an, sie verdiene CHF 4'800.00 brutto. Aufgrund der Unterhalts- und
Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) hat die neue Ehefrau
ihren Ehegatten zu unterstützen. Deshalb sind auch diese Angaben von
entscheidender Bedeutung.
Es ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist.
Wer aber seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt,
hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst
recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996,
S. 163 ff.; Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
26. Januar 2006, ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006, ZKREK.2006.75). Die
unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer bereits deshalb und
unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteil der
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997,
ZKA/URP/97/6 und 7 sowie Entscheide der Zivilkammer des Obergerichts vom 12.
Juni 2008, ZKREK.2008.59 sowie vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142 mit
Hinweisen).
4.3 Nachdem sich die Beschwerde gegen
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet
erweist, ist auch der verlangte Kostenvorschuss nicht zu beanstanden und die
Beschwerde insgesamt abzuweisen.
5. Die im Beschwerdeverfahren
eingereichte Übersetzung eines Schenkungsvertrages vom 16. Mai 2010 (Urkunde
15) kann wie erwähnt wegen dem Novenverbot nicht berücksichtigt werden.
Trotzdem sei an dieser Stelle festgehalten, dass daraus Widersprüchlichkeiten
erkennbar sind, die den Verdacht einer Straftat erwecken. So soll gemäss Art. 2
des Vertrages die Schenkung vorgenommen worden sein, da der Schenkungsnehmer
(Bruder des Beschwerdeführers) sich um den heute verstorbenen Vater C. aus
[...] gekümmert und ihn finanziell unterstützt habe. Der jetzt verstorbene C.,
der Vater der Vertragsparteien, habe durch mündliche Aussage seinen gesamten
Besitz seinem Sohn, nämlich dem Bruder des Schenkungsgebers hinterlassen
wollen, so dass das Motiv dieses Vertrags im Einklang mit dem Willen des Vaters
stehe.
Gemäss einer von der Beklagten im
Beschwerdeverfahren daraufhin eingereichten originalen Sterbeurkunde ist aber
C. schon am […] 1988 verstorben, weshalb der oben geschilderte Inhalt nicht
stimmen kann. Der originale Schenkungsvertrag vom 16. Mai 2010, falls es ihn
denn gibt, wurde vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. Es wurde aber
eine von einer beglaubigten Dolmetscherin gefertigte Übersetzung zu den Akten
gegeben. Es besteht der Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines
versuchten Prozessbetrugs. Die Akten gehen damit im Sinne einer Strafanzeige
zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft (§ 20 Abs. 1 EG StPO).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6.
September 2017 (ZKBES.2017.75)