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Entscheid

ZKBES.2017.8

Parteientschädigung

5. April 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im vor Vorinstanz von A.___ (nachfolgend:

Kläger) gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) geführten Forderungsprozess (Geltendmachung

eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs in der Höhe von CHF 27‘000.00 nebst

Zins und Kosten des Zahlungsbefehls) haben sich die Parteien anlässlich der am 27. Oktober

2016 durchgeführten Hauptverhandlung mit Ausnahme der Parteikosten

vergleichsweise geeinigt. Den Entscheid über die Parteikosten überliessen die

Parteien der Gerichtspräsidentin.

2. Am 11. November 2016 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

Das Verfahren wird infolge

Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von CHF

1‘500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden zu ¼ dem Kläger

und zu ¾ dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. CHF 900.00 werden mit dem

Gerichtskostenvorschuss des Klägers und CHF 600.00 mit dem

Gerichtskostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Der Beklagte hat dem

Kläger CHF 525.00 zurückzubezahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger eine

reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 2‘010.00 inkl. Auslagen

und 8 % MWST zu bezahlen.

3.1 Gegen die Ziffer 3 der begründeten

Verfügung erhob der Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 19. Januar

2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden

Rechtsbegehren:

Ziffer 3 der Verfügung vom 11.

November 2016 sei aufzuheben.

Der Beschwerdegegner sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung im Betrag von CHF 6‘204.35 inkl. Auslagen und 8 %

MwSt. zu bezahlen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22.

Februar 2017 schloss der Beklagte (von nun an: Beschwerdegegner) auf

Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 11. November 2016, mithin gegen die dort zugesprochene

Parteientschädigung.

1.2

Will eine Partei bloss den

Kostenentscheid anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch in berufungsfähigen

Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen.

Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die

Hauptsache geltenden Verfahren (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 110 N 1).

1.3

Bei der Ziffer 3 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen handelt es sich um einen mittels

Beschwerde anfechtbaren Entscheid. Da es sich in der Hauptsache um einen

Forderungsprozess im vereinfachten Verfahren handelte, beträgt die

Rechtsmittelfrist – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – 30

Tage. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Als Parteientschädigung gelten

unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b

ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen

(Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art.

105.

Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h.

derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende

Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses

Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in:

Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch

§ 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den

Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab

einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung.

2.2

Bei der Bemessung des objektiv

gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter

Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das

Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit

kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des

Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011

Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.3

Eine Parteientschädigung ist dann

willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen

Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen

schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn

nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis

unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls

als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.

2.4

mit Hinweisen).

3.1

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

27.

Oktober 2016 eine Kostennote über CHF 8‘751.40 (exkl. MwSt. und Honorar für

die Hauptverhandlung) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen vom 6.

Dezember 2013 bis 27. Oktober 2016 in Rechnung.

3.2

Die Vorderrichterin erwog, aus der

eingereichten Kostennote gehe hervor, dass der Kläger bereits Kosten und

Auslagen für das Schlichtungsverfahren geltend gemacht habe. Für das

Schlichtungsverfahren werde jedoch keine Parteientschädigung gesprochen (Art.

113.

Abs. 1 ZPO). Die ausgewiesenen Honorarkosten würden demzufolge (erst) ab

dem 22. Oktober 2015 (Klage bearbeiten) berücksichtigt werden, wobei die am

11.

Januar 2016 angefallenen Kosten von CHF 125.00 für die erneute

Prüfung einer Betreibung gegen Frau C.___ nicht berücksichtigt werden könnten.

Unter Hinzurechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung vom 27. Oktober

2016.

erscheine damit ein Honorar von CHF 3‘676.00 als angemessen. Der

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 sei nicht zu beanstanden.

Was hingegen den geltend gemachten Auslagenersatz betreffe, gelte festzuhalten,

dass die Vergütung von Fotokopien 50 Rappen pro Stück betrage (§ 160 Abs. 5 GT

i.V.m. Art. 96 ZPO) und der mit dem Auto zurückgelegte Kilometer mit 70 Rappen

zu entschädigen sei (§ 157 Abs. 3 GT). Die geltend gemachten Auslagen könnten erst

ab Klageeinreichung berücksichtigt werden. Gestützt auf das oben Ausgeführte

werde die Kostennote damit auf CHF 4‘018.23 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

3.3

Der Beschwerdeführer rügt

zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht

erst für die Aufwendungen ab 22. Oktober 2015 eine Entschädigung zugesprochen.

4.1

Die von der Vorderrichterin inkl.

Auslagen und MwSt. gesprochene Parteientschädigung für die Zeit vom 22. Oktober

2015.

bis und mit 27. Oktober 2016 von CHF 4‘018.23 ist unbestritten.

Unbestritten sind ebenfalls die von der Vorderrichterin festgesetzten Aufwandansätze

sowie der Kostenverteiler (¼, ¾).

4.2

Strittig und zu klären ist im

Folgenden, ob die Vorderrichterin die vor dem 22. Oktober 2015

angefallenen Aufwendungen (vorprozessualer Aufwand [6. Dezember 2013 bis 11.

März 2015], Aufwand für das Schlichtungsverfahren [4. Mai 2015 bis 22.

Juli 2015], Aufwand für die Ausarbeitung der Klage vom 23. Juli 2015 bis

14.

September 2015) zu Recht nicht berücksichtigt hat.

5.

Als Grundsatz ist festzuhalten,

dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung neben den Kosten der Vertretung

im Prozess auch die Kosten umfassen, die unmittelbar im Hinblick auf die

Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung notwendig

sind. Zu diesen Kosten gehören sowohl die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren

(vgl. dazu nachfolgend Erw. II/6.1 ff.) als auch die vorprozessualen Kosten

(vgl. dazu nachfolgend Erw. II/7.1 ff. [vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von

Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 38]).

6.1

Der Beschwerdeführer rügt, die

Vorderrichterin verkenne, dass lediglich die Schlichtungsbehörde keine Parteientschädigung

zusprechen dürfe. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Schlichtungsverfahren im ordentlichen Verfahren sei aber zulässig.

6.2

Im Schlichtungsverfahren wird,

vorbehältlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den

Kanton, keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. Art. 113 Satz 1 ZPO;

Botschaft ZPO S. 7300).

6.3

Eine Liquidation der im

Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten im nachfolgenden Erkenntnisverfahren

ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – aber zulässig. Das

Bundesgericht erwog im Urteil 141 III 20 gestützt auf den Wortlaut von Art. 113

ZPO, dass diese Bestimmung bloss Parteientschädigungen «im», nicht aber «für»

das Schlichtungsverfahren ausschliesse. Der Wortlaut schliesse somit nicht aus,

dass der nach einer Nichteinigung angerufene ordentliche Richter in seinem

Sachentscheid Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zusprechen

könne (L'art. 113

CPC s'oppose à l'allocation de dépens «en» procédure de conciliation, et non

pas «pour» la procédure de conciliation. Le texte légal ne

fait donc nullement obstacle à l'allocation de dépens pour cette phase

procédurale dans le cadre d'un jugement au fond rendu par le juge ordinaire).

6.4

Diese Auslegung

stehe auch, so das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid, nicht im

Widerspruch zum Ziel des Gesetzgebers: Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es,

dass die Parteien in einer auf den Streitgegenstand beschränkten Diskussion zu

einer Lösung gelangen könnten, ohne dass zusätzliche Verhandlungen über Prozessentschädigungen

notwendig wären. Zudem könne das Risiko, im anschliessenden Verfahren zur

Leistung von Prozessentschädigungen auch für das Schlichtungsverfahren

verpflichtet zu werden, die Parteien eher dazu animieren, einem Vergleich über

strittige und unsichere Ansprüche zuzustimmen. Hinzu komme, dass in vielen

Fällen die Abgrenzung, welche Arbeiten eines Parteivertreters ausschliesslich

für das Schlichtungsverfahren notwendig gewesen wären, schwierig bis unmöglich

sei. Vielmehr wären diese im Vorfeld eines Schlichtungsverfahrens erbrachten

Arbeiten ohnehin auch für das ordentliche Verfahren zu erbringen, falls kein

Schlichtungsverfahren vorangehen würde (E. 5.3).

6.5

Die Vorderrichterin ist demnach zu

Unrecht davon ausgegangen, dass Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich

nicht zu entschädigen sind.

7.1

Der Beschwerdeführer moniert, die

Vorderrichterin verletze Bundesrecht, wenn sie die vorinstanzlichen Aufwendungen

nicht entschädige. Die vorprozessualen Kosten seien zu entschädigen, weil sie

retrospektiv betrachtet im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden

und für die Interessenwahrung und Vorbereitung bzw. mögliche Verhinderung des

Prozesses notwendig oder zumindest nützlich gewesen seien. Der Beschwerdegegner

selbst habe die hohen vorprozessualen Kosten verursacht, indem er immer kurz

vor einer Einigung den Anwalt gewechselt habe. Der Beschwerdeführer rügt ferner

eine Gehörsverletzung, indem die Vorderrichterin sämtliche vorprozessualen

Kosten ohne Begründung nicht entschädigte.

7.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör

ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b

mit Hinweisen).

7.3

Die Vorderrichterin hat dem

Beschwerdeführer sämtliche vorprozessualen Kosten nicht entschädigt, ohne dies

mit einem einzigen Wort zu begründen. Die Rüge der Gehörsverletzung betreffend

der vorprozessualen Kosten erfolgt damit zu Recht.

8.1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich

geltend, die Vorderrichterin habe übersehen, dass er bereits am 23. Juli 2015

mit der Ausarbeitung der Klage begonnen habe.

8.2

Auch diese Rüge erfolgt zu Recht.

Zu den Kosten vom 23. Juli 2015 bis 14. September 2015 äussert sich die

Vorderrichterin ebenfalls mit keinem Wort. Auch diesbezüglich hat sie ihre

Begründungspflicht verletzt.

9.

Zur Festsetzung einer

Parteientschädigung für das gesamte erstinstanzliche Verfahren geht die Sache

zurück an die Vorinstanz. Sie wird darüber zu entscheiden haben, ob die vom

Beschwerdeführer vor dem 22. Oktober 2015 verlangten Aufwendungen objektiv

geboten waren. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das

Obergericht die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlören die

Parteien die ordentliche Rechtsmittelinstanz. Dem Beschwerdegegner ist

Gelegenheit zu bieten, sich zu der vom Beschwerdeführer anlässlich der

Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 eingereichten Kostennote der Gegenpartei

zu äussern.

10.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen vom 11. November 2016 ist aufzuheben.

10.2

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat

auferlegt. Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bevorschussten CHF 1‘500.00

von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.

10.3

Der Beschwerdegegner hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Wie bereits erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen

Vertretung und die Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist

(vgl. Erw. II/2.1). Rechtsanwalt Schönberg hat am 9. März 2017 für das

vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand

von 19.9 Stunden (2.65 Stunden à CHF 250.00 für sich selbst, 17.25 Stunden à

CHF 90.00 für die juristische Mitarbeiterin) nebst Spesen von CHF 164.90 und

MwSt. geltend gemacht. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende, nicht

sehr komplexe Kostenbeschwerde erscheint – insbesondere auch im Vergleich mit

der Rechtsschrift des Gegenanwalts – als zu hoch. Für die juristische Mitarbeiterin

ohne Anwaltspatent wird zwar ein reduzierter Ansatz in Rechnung gestellt.

Dennoch bringt die Aufteilung der Arbeiten für die Beschwerde auf zwei

Bearbeiter Doppelspurigkeiten mit sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die

juristische Mitarbeiterin (TWI) im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht

beteiligt gewesen ist und folglich auch keine Synergien nutzen konnte. Eine Entschädigung

dieses Mehraufwandes kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden. Für die

Ausarbeitung der Beschwerde ist ein Aufwand von drei Stunden à CHF 250.00 zu

vergüten. Ein Brief vom 18. Januar 2017 an das Richteramt Olten-Gösgen befindet

sich nicht in den Akten, weshalb der verrechnete Betrag nicht entschädigt

werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die

Parteientschädigung auf gerundet CHF 1‘300.00 (inkl. Auslagen [Kopien à CHF

0.50

gem. § 160 Abs. 5 GT] und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 11. November

2016 wird aufgehoben.

2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren zurück an die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden dem Staat auferlegt.

4. B.___ hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel