ZKBES.2017.8
Parteientschädigung
5. April 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf
Liniger,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im vor Vorinstanz von A.___ (nachfolgend:
Kläger) gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) geführten Forderungsprozess (Geltendmachung
eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs in der Höhe von CHF 27‘000.00 nebst
Zins und Kosten des Zahlungsbefehls) haben sich die Parteien anlässlich der am 27. Oktober
2016 durchgeführten Hauptverhandlung mit Ausnahme der Parteikosten
vergleichsweise geeinigt. Den Entscheid über die Parteikosten überliessen die
Parteien der Gerichtspräsidentin.
2. Am 11. November 2016 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgende Verfügung:
Das Verfahren wird infolge
Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von CHF
1‘500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden zu ¼ dem Kläger
und zu ¾ dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. CHF 900.00 werden mit dem
Gerichtskostenvorschuss des Klägers und CHF 600.00 mit dem
Gerichtskostenvorschuss des Beklagten verrechnet. Der Beklagte hat dem
Kläger CHF 525.00 zurückzubezahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger eine
reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 2‘010.00 inkl. Auslagen
und 8 % MWST zu bezahlen.
3.1 Gegen die Ziffer 3 der begründeten
Verfügung erhob der Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 19. Januar
2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden
Rechtsbegehren:
Ziffer 3 der Verfügung vom 11.
November 2016 sei aufzuheben.
Der Beschwerdegegner sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung im Betrag von CHF 6‘204.35 inkl. Auslagen und 8 %
MwSt. zu bezahlen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22.
Februar 2017 schloss der Beklagte (von nun an: Beschwerdegegner) auf
Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 11. November 2016, mithin gegen die dort zugesprochene
Parteientschädigung.
1.2
Will eine Partei bloss den
Kostenentscheid anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch in berufungsfähigen
Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen.
Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die
Hauptsache geltenden Verfahren (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 110 N 1).
1.3
Bei der Ziffer 3 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen handelt es sich um einen mittels
Beschwerde anfechtbaren Entscheid. Da es sich in der Hauptsache um einen
Forderungsprozess im vereinfachten Verfahren handelte, beträgt die
Rechtsmittelfrist – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – 30
Tage. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Als Parteientschädigung gelten
unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b
ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen
(Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art.
105.
Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h.
derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende
Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses
Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in:
Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch
§ 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den
Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab
einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung.
2.2
Bei der Bemessung des objektiv
gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter
Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das
Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit
kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des
Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011
Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.3
Eine Parteientschädigung ist dann
willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn
nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls
als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4
mit Hinweisen).
3.1
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27.
Oktober 2016 eine Kostennote über CHF 8‘751.40 (exkl. MwSt. und Honorar für
die Hauptverhandlung) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen vom 6.
Dezember 2013 bis 27. Oktober 2016 in Rechnung.
3.2
Die Vorderrichterin erwog, aus der
eingereichten Kostennote gehe hervor, dass der Kläger bereits Kosten und
Auslagen für das Schlichtungsverfahren geltend gemacht habe. Für das
Schlichtungsverfahren werde jedoch keine Parteientschädigung gesprochen (Art.
113.
Abs. 1 ZPO). Die ausgewiesenen Honorarkosten würden demzufolge (erst) ab
dem 22. Oktober 2015 (Klage bearbeiten) berücksichtigt werden, wobei die am
11.
Januar 2016 angefallenen Kosten von CHF 125.00 für die erneute
Prüfung einer Betreibung gegen Frau C.___ nicht berücksichtigt werden könnten.
Unter Hinzurechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung vom 27. Oktober
2016.
erscheine damit ein Honorar von CHF 3‘676.00 als angemessen. Der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 sei nicht zu beanstanden.
Was hingegen den geltend gemachten Auslagenersatz betreffe, gelte festzuhalten,
dass die Vergütung von Fotokopien 50 Rappen pro Stück betrage (§ 160 Abs. 5 GT
i.V.m. Art. 96 ZPO) und der mit dem Auto zurückgelegte Kilometer mit 70 Rappen
zu entschädigen sei (§ 157 Abs. 3 GT). Die geltend gemachten Auslagen könnten erst
ab Klageeinreichung berücksichtigt werden. Gestützt auf das oben Ausgeführte
werde die Kostennote damit auf CHF 4‘018.23 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt.
3.3
Der Beschwerdeführer rügt
zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht
erst für die Aufwendungen ab 22. Oktober 2015 eine Entschädigung zugesprochen.
4.1
Die von der Vorderrichterin inkl.
Auslagen und MwSt. gesprochene Parteientschädigung für die Zeit vom 22. Oktober
2015.
bis und mit 27. Oktober 2016 von CHF 4‘018.23 ist unbestritten.
Unbestritten sind ebenfalls die von der Vorderrichterin festgesetzten Aufwandansätze
sowie der Kostenverteiler (¼, ¾).
4.2
Strittig und zu klären ist im
Folgenden, ob die Vorderrichterin die vor dem 22. Oktober 2015
angefallenen Aufwendungen (vorprozessualer Aufwand [6. Dezember 2013 bis 11.
März 2015], Aufwand für das Schlichtungsverfahren [4. Mai 2015 bis 22.
Juli 2015], Aufwand für die Ausarbeitung der Klage vom 23. Juli 2015 bis
14.
September 2015) zu Recht nicht berücksichtigt hat.
5.
Als Grundsatz ist festzuhalten,
dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung neben den Kosten der Vertretung
im Prozess auch die Kosten umfassen, die unmittelbar im Hinblick auf die
Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung notwendig
sind. Zu diesen Kosten gehören sowohl die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren
(vgl. dazu nachfolgend Erw. II/6.1 ff.) als auch die vorprozessualen Kosten
(vgl. dazu nachfolgend Erw. II/7.1 ff. [vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von
Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 38]).
6.1
Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorderrichterin verkenne, dass lediglich die Schlichtungsbehörde keine Parteientschädigung
zusprechen dürfe. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Schlichtungsverfahren im ordentlichen Verfahren sei aber zulässig.
6.2
Im Schlichtungsverfahren wird,
vorbehältlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den
Kanton, keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. Art. 113 Satz 1 ZPO;
Botschaft ZPO S. 7300).
6.3
Eine Liquidation der im
Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten im nachfolgenden Erkenntnisverfahren
ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – aber zulässig. Das
Bundesgericht erwog im Urteil 141 III 20 gestützt auf den Wortlaut von Art. 113
ZPO, dass diese Bestimmung bloss Parteientschädigungen «im», nicht aber «für»
das Schlichtungsverfahren ausschliesse. Der Wortlaut schliesse somit nicht aus,
dass der nach einer Nichteinigung angerufene ordentliche Richter in seinem
Sachentscheid Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zusprechen
könne (L'art. 113
CPC s'oppose à l'allocation de dépens «en» procédure de conciliation, et non
pas «pour» la procédure de conciliation. Le texte légal ne
fait donc nullement obstacle à l'allocation de dépens pour cette phase
procédurale dans le cadre d'un jugement au fond rendu par le juge ordinaire).
6.4
Diese Auslegung
stehe auch, so das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid, nicht im
Widerspruch zum Ziel des Gesetzgebers: Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es,
dass die Parteien in einer auf den Streitgegenstand beschränkten Diskussion zu
einer Lösung gelangen könnten, ohne dass zusätzliche Verhandlungen über Prozessentschädigungen
notwendig wären. Zudem könne das Risiko, im anschliessenden Verfahren zur
Leistung von Prozessentschädigungen auch für das Schlichtungsverfahren
verpflichtet zu werden, die Parteien eher dazu animieren, einem Vergleich über
strittige und unsichere Ansprüche zuzustimmen. Hinzu komme, dass in vielen
Fällen die Abgrenzung, welche Arbeiten eines Parteivertreters ausschliesslich
für das Schlichtungsverfahren notwendig gewesen wären, schwierig bis unmöglich
sei. Vielmehr wären diese im Vorfeld eines Schlichtungsverfahrens erbrachten
Arbeiten ohnehin auch für das ordentliche Verfahren zu erbringen, falls kein
Schlichtungsverfahren vorangehen würde (E. 5.3).
6.5
Die Vorderrichterin ist demnach zu
Unrecht davon ausgegangen, dass Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich
nicht zu entschädigen sind.
7.1
Der Beschwerdeführer moniert, die
Vorderrichterin verletze Bundesrecht, wenn sie die vorinstanzlichen Aufwendungen
nicht entschädige. Die vorprozessualen Kosten seien zu entschädigen, weil sie
retrospektiv betrachtet im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden
und für die Interessenwahrung und Vorbereitung bzw. mögliche Verhinderung des
Prozesses notwendig oder zumindest nützlich gewesen seien. Der Beschwerdegegner
selbst habe die hohen vorprozessualen Kosten verursacht, indem er immer kurz
vor einer Einigung den Anwalt gewechselt habe. Der Beschwerdeführer rügt ferner
eine Gehörsverletzung, indem die Vorderrichterin sämtliche vorprozessualen
Kosten ohne Begründung nicht entschädigte.
7.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b
mit Hinweisen).
7.3
Die Vorderrichterin hat dem
Beschwerdeführer sämtliche vorprozessualen Kosten nicht entschädigt, ohne dies
mit einem einzigen Wort zu begründen. Die Rüge der Gehörsverletzung betreffend
der vorprozessualen Kosten erfolgt damit zu Recht.
8.1
Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, die Vorderrichterin habe übersehen, dass er bereits am 23. Juli 2015
mit der Ausarbeitung der Klage begonnen habe.
8.2
Auch diese Rüge erfolgt zu Recht.
Zu den Kosten vom 23. Juli 2015 bis 14. September 2015 äussert sich die
Vorderrichterin ebenfalls mit keinem Wort. Auch diesbezüglich hat sie ihre
Begründungspflicht verletzt.
9.
Zur Festsetzung einer
Parteientschädigung für das gesamte erstinstanzliche Verfahren geht die Sache
zurück an die Vorinstanz. Sie wird darüber zu entscheiden haben, ob die vom
Beschwerdeführer vor dem 22. Oktober 2015 verlangten Aufwendungen objektiv
geboten waren. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das
Obergericht die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlören die
Parteien die ordentliche Rechtsmittelinstanz. Dem Beschwerdegegner ist
Gelegenheit zu bieten, sich zu der vom Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 eingereichten Kostennote der Gegenpartei
zu äussern.
10.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen vom 11. November 2016 ist aufzuheben.
10.2
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat
auferlegt. Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bevorschussten CHF 1‘500.00
von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.
10.3
Der Beschwerdegegner hat dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Wie bereits erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen
Vertretung und die Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist
(vgl. Erw. II/2.1). Rechtsanwalt Schönberg hat am 9. März 2017 für das
vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand
von 19.9 Stunden (2.65 Stunden à CHF 250.00 für sich selbst, 17.25 Stunden à
CHF 90.00 für die juristische Mitarbeiterin) nebst Spesen von CHF 164.90 und
MwSt. geltend gemacht. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende, nicht
sehr komplexe Kostenbeschwerde erscheint – insbesondere auch im Vergleich mit
der Rechtsschrift des Gegenanwalts – als zu hoch. Für die juristische Mitarbeiterin
ohne Anwaltspatent wird zwar ein reduzierter Ansatz in Rechnung gestellt.
Dennoch bringt die Aufteilung der Arbeiten für die Beschwerde auf zwei
Bearbeiter Doppelspurigkeiten mit sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
juristische Mitarbeiterin (TWI) im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht
beteiligt gewesen ist und folglich auch keine Synergien nutzen konnte. Eine Entschädigung
dieses Mehraufwandes kann der Gegenpartei nicht zugemutet werden. Für die
Ausarbeitung der Beschwerde ist ein Aufwand von drei Stunden à CHF 250.00 zu
vergüten. Ein Brief vom 18. Januar 2017 an das Richteramt Olten-Gösgen befindet
sich nicht in den Akten, weshalb der verrechnete Betrag nicht entschädigt
werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die
Parteientschädigung auf gerundet CHF 1‘300.00 (inkl. Auslagen [Kopien à CHF
0.50
gem. § 160 Abs. 5 GT] und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 11. November
2016 wird aufgehoben.
2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen
zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden dem Staat auferlegt.
4. B.___ hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel