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Entscheid

ZKBES.2017.81

provisorische Rechtsöffnung

20. Juni 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 für CHF 8‘400.00 zuzüglich Zins zu 3% seit 1. Februar 2016 April 2016

provisorische Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, dem

Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 130.65 zu ersetzen, ihm eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen und ihm CHF 240.00 der

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsteller dagegen am 13. Juni 2017

(Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhob und die Erteilung der

provisorische Rechtsöffnung für CHF 6‘420.00 verlangte (offensichtlich

zusätzlich zur bereits von der Vorinstanz erteilten Rechtsöffnung für die Mietzinse

der anderen Wohnung),

der Gesuchsteller dazu vortrug, die Vermietung

der 3-Zimmerwohnung – und wohl auch der Garage – sei per Handschlag erfolgt,

und dazu eine Bestätigung des Gesuchsgegners einreicht, wonach dieser die

3-Zimmerwohnung im ersten Stock und die Garage durch mündliche Vereinbarung

gemietet hat,

die vom Gesuchsteller im

Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Gesuchsgegners vom 9. Juni

2017 nicht berücksichtigt werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs.

1 ZPO),

eine Schuldanerkennung im Sinn von

Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose

Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht

bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2),

die vorgelegte Bestätigung diesen

Anforderung ohnehin nicht genügen würde, weil daraus der für diese zweite Wohnung

geschuldete und anerkannte Mietzins nicht hervorgeht,

es damit an dem im summarischen

Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ohnehin erforderlichen Rechtsöffnungstitel,

wie er eben mit dem Mietvertrag für die andere Wohnung vorgelegt werden konnte,

fehlt,

die Beschwerde deshalb offensichtlich

unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.

322 ZPO) abgewiesen werden kann,

de Gesuchsteller nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

bei diesem Ausgang keine

Parteientschädigung zugesprochen werden kann,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller