ZKBES.2017.81
provisorische Rechtsöffnung
20. Juni 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)
am 7. April 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen B.___ (im
Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für ausstehende Mietzinse von
CHF 14‘590.00 nebst Zins zu 3% seit 30. November 2015, für CHF 27.35 Kosten der
PostLogistics sowie für CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten provisorische
Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen
liess,
die Amtsgerichtspräsidentin am 22. Mai
Sachverhalt
2017 für CHF 8‘400.00 zuzüglich Zins zu 3% seit 1. Februar 2016 April 2016
provisorische Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, dem
Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 130.65 zu ersetzen, ihm eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen und ihm CHF 240.00 der
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten,
der Gesuchsteller dagegen am 13. Juni 2017
(Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhob und die Erteilung der
provisorische Rechtsöffnung für CHF 6‘420.00 verlangte (offensichtlich
zusätzlich zur bereits von der Vorinstanz erteilten Rechtsöffnung für die Mietzinse
der anderen Wohnung),
der Gesuchsteller dazu vortrug, die Vermietung
der 3-Zimmerwohnung – und wohl auch der Garage – sei per Handschlag erfolgt,
und dazu eine Bestätigung des Gesuchsgegners einreicht, wonach dieser die
3-Zimmerwohnung im ersten Stock und die Garage durch mündliche Vereinbarung
gemietet hat,
die vom Gesuchsteller im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Gesuchsgegners vom 9. Juni
2017 nicht berücksichtigt werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs.
1 ZPO),
eine Schuldanerkennung im Sinn von
Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose
Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht
bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2),
die vorgelegte Bestätigung diesen
Anforderung ohnehin nicht genügen würde, weil daraus der für diese zweite Wohnung
geschuldete und anerkannte Mietzins nicht hervorgeht,
es damit an dem im summarischen
Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ohnehin erforderlichen Rechtsöffnungstitel,
wie er eben mit dem Mietvertrag für die andere Wohnung vorgelegt werden konnte,
fehlt,
die Beschwerde deshalb offensichtlich
unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.
322 ZPO) abgewiesen werden kann,
de Gesuchsteller nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
bei diesem Ausgang keine
Parteientschädigung zugesprochen werden kann,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller