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Entscheid

ZKBES.2017.84

Verfügung vom 29. Mai 2017 / Zulassung Streitverkündungsklage

27. Juli 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die B.___ AG stellte C.___ am 1.

Januar 2012 eine Generalvollmacht aus. Dergemäss soll dieser für sie in ihrem

Namen alle Angelegenheiten, welcher Natur sie auch sein mögen, rechtsgültig

besorgen können.

1.2 Am 11. Mai 2014 schlossen die B.___

AG, A.___ und C.___ eine Vereinbarung mit Tausch- und Kaufverträgen ab. Am 4./9.

Juni 2014 unterzeichneten die Vorgenannten vier Ergänzungen zur Vereinbarung.

Am 9. Juni 2014 schlossen die B.___ AG und A.___ sowohl einen Tausch- wie auch

einen Kaufvertrag. Für die B.___ AG unterzeichnete jeweils C.___. A.___

schuldete der B.___ AG aus diesen Vereinbarungen/Verträgen einen Betrag von CHF

203'500.00.

1.3 Am 1. Dezember 2015 schlossen A.___

und C.___ einen Darlehensvertrag. Darin bestätigten die Parteien, dass A.___ C.___

CHF 302'750.00 in WIR-Geld schulde und dass C.___ A.___ in diesem Umfang ein

unverzinsliches Darlehen gewähre. Weiter wurde vereinbart, dass das Darlehen

von A.___ mit einem Einschlag von 20 % in Schweizer Franken zurückzuzahlen sei

und dass die Schuld von A.___ aufgrund des Einschlags gegenüber C.___ per 1.

Dezember 2015 CHF 242'200.00 betrage.

2. A.___ bezahlte an C.___ einen Betrag

von CHF 211'000.00. C.___ hat davon einen Betrag von CHF 111'750.00 an die B.___

AG weitergeleitet.

3.1 Am 15. März 2016 verlangte die B.___

AG in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...]des Betreibungsamtes Region

Solothurn für den Betrag von CHF 91'750.00 (CHF 203'500.00 minus CHF

111'750.00) die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. A.___ anerkannte,

der B.___ AG noch den Betrag von CHF 31'200.00 (CHF 242'200.00 minus CHF

211'000.00) zu schulden. Mit Urteil vom 18. Mai 2016 gewährte der Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF

31'200.00.

3.2 A.___ bezahlte den Betrag von CHF

31'200.00 (zuzüglich Zinsen) an C.___, welcher das Geld an die B.___ AG

weiterleitete.

4.1 Mit Klage vom 15. November 2016

beantragte die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin), es sei in der Betreibung Nr. […]

des Betreibungsamtes Region Solothurn der Rechtsvorschlag im restlichen Betrag

von CHF 60'550.00 (CHF 203'500.00 minus CHF 111'750.00 minus CHF 31'200.00)

zu beseitigen und A.___ (nachfolgend: Beklagter) sei zu verurteilen, ihr CHF 60'550.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 zu bezahlen.

4.2 Mit Klageantwort vom 7. April 2017 beantragte

der Beklagte die Abweisung der Klage und stellte den Antrag auf Zulassung einer

Streitverkündungsklage gegenüber C.___. Für den Fall, dass das Gericht wider

Erwarten die Klagebegehren ganz oder teilweise gutheissen sollte, sei auf C.___

für den Betrag Regress zu nehmen, welcher der Hauptklägerin im Prozess gegen ihn

zugesprochen werde.

4.3 Mit Eingabe vom 26. April 2017

verlangte die Klägerin, die Streitverkündungsklage des Beklagten gegen C.___

sei nicht zuzulassen.

5. Am 29. Mai 2017 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:

1. Die Streitverkündungsklage ist nicht

zugelassen.

2. Der Beklagte schuldet der Klägerin für

das Zulassungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00.

3. Die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens

von CHF 400.00 werden dem Beklagten auferlegt.

4. […]

6.1 Gegen die begründete Verfügung erhob

der Beklagte (von nun an: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2017 Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 29. Mai 2017 seien aufzuheben.

2. Die Streitverkündungsklage vom 7. April

2017 sei zuzulassen.

3. Unter solidarischer Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner.

6.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli

2017 schloss der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner 1) auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.3 Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2017

schloss C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ebenfalls auf

Beschwerdeabweisung.

7. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt der vorliegenden

Beschwerde ist die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 29. Mai 2017 (Ziffern 1 bis 3).

1.2

Gemäss Art. 319 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind prozessleitende Verfügungen

mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder

wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2).

1.3

Die Verfügung vom 29. Mai 2017 ist

(betreffend der Ziffer 1) eine prozessleitende Verfügung, gegen die das Gesetz

die Anfechtbarkeit mit Beschwerde ausdrücklich vorsieht (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Entsprechend

ist auch der Kostenpunkt mit Beschwerde anfechtbar (Ziffern 2 und 3). Auf die

form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Vorderrichter war der

Auffassung, der Streitverkündungskläger habe die Abhängigkeit des

Streitverkündungsklageanspruchs vom Hauptklageanspruch unzureichend begründet,

weshalb er die Streitverkündungsklage nicht zuliess. Er führte dazu zusammengefasst

und im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäss den Darstellungen des Streitverkündungsklägers

sei nicht auszuschliessen, dass der Streitverkündungsbeklagte seine im Namen

der Hauptklägerin eingegangenen Verpflichtungen verletzt habe, weshalb ein

Regress auf ihn gerechtfertigt sei. Der Streitverkündungskläger lege mit dieser

sehr kurzen Begründung nicht genügend substantiiert dar, woraus er ein

angebliches Regressrecht zu haben glaube, beziehungsweise ableite. Er führe

nicht aus, welche Verpflichtungen der Streitverkündungsbeklagte im Namen der

Hauptklägerin eingegangen sei und welche dieser Verpflichtungen er verletzt

haben könnte. Dies wäre aber notwendig, damit das Gericht den sachlichen

Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche überprüfen könnte. Weiter werde nicht

ansatzweise dargelegt, auf welche (gesetzliche) Grundlage der

Streitverkündungskläger seinen Regressanspruch stütze. Auch hier könne das

Gericht mangels Begründung nicht überprüfen, ob ein sachlicher Zusammenhang zum

Hauptklageanspruch bestehe.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt, entgegen

der Auffassung des Vorderrichters habe er in seiner Klageantwort vom 7. April

2017.

den Sachverhalt ausführlich beschrieben und den sachlichen Zusammenhang

der Streitverkündungsklage zum Hauptklageanspruch ausreichend begründet. Er und

der generalbevollmächtigte Beschwerdegegner 2 hätten vereinbart, dass auf dem der

Beschwerdegegnerin 1 geschuldeten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF

302'750.00 ein Einschlag von 20 % bzw. CHF 60'550.00 gewährt werde. Diese

Vereinbarung habe von Anfang an bestanden und sei am 1. Dezember 2015 lediglich

der Klarheit halber schriftlich festgehalten worden. Die Differenz zwischen

diesen beiden Verträgen, namentlich CHF 242'000.00, habe er tatsächlich an

die Beschwerdegegnerin 1 überwiesen. Auffallend sei dabei, dass die

Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Klage vom 15. November 2016 genau diesen Betrag

eingeklagt habe, welcher als Einschlag vereinbart worden sei. Er habe darauf

hingewiesen, dass die einzelnen Vereinbarungen nicht nur von der

Beschwerdegegnerin 1, sondern auch vom Beschwerdegegner 2 als

Generalbevollmächtigtem unterzeichnet worden seien. Weiter habe er erwähnt,

dass am 1. Dezember 2015 eine von Anfang an bestehende Vereinbarung betreffend

dem Einschlag von 20 % bzw. CHF 60'550.00 zwischen ihm und dem Beschwerdegegner

2.

ohne Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 1 schriftlich festgehalten worden sei.

Folglich sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner 2 seine im Namen

der Beschwerdegegnerin 1 eingegangenen Verpflichtungen verletzt habe. Eine

Regressnahme auf den Beschwerdegegner 2 sei gestützt auf die Vereinbarungen und

den abgemachten Einschlag von 20 % bzw. CHF 60'550.00 gerechtfertigt und

im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügend ausgewiesen. Die Vorinstanz

habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie den

klar aufgezeigten Zusammenhang der Handlungen und den Abschluss von Verträgen,

basierend auf der Generalvollmacht, nicht erkannt habe. Sie habe auch das Recht

unrichtig angewendet, indem sie die Streitverkündungsklage nicht zugelassen

habe. Der Beschwerdegegner 2 habe die ihm (dem Beschwerdeführer) vertraglich

zugesagten Leistungen in Form eines Abschlags von 20 % auf den WIR-Beträgen

nicht gewährt und damit seine Zusage nicht erfüllt. Werde er (der

Beschwerdeführer) zur Leistung gemäss Klage vom 15. November 2016

verurteilt, stehe ihm ein Regressanspruch gegenüber dem Beschwedegegner 2 zu.

3.1

Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die

streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens

gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der

Hauptklage befasst ist, geltend machen.

3.2

Aus Art. 81

Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der

Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen

Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der

Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom

Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um

Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um

vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend

gemacht, besteht der sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und ist auch

das Rechtsschutzinteresse gegeben. Damit das Gericht den sachlichen

Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche überprüfen kann, müssen gemäss Art. 82

Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen

die streitberufene Person zu stellen gedenkt, genannt und kurz begründet

werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, ob der behauptete Anspruch der

streitverkündenden Partei vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig ist. Zur

Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach

der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des

Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse

aufgezeigt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 67 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

3.3

Die Frage, ob der Vorderrichter zu

Recht von einem nicht substantiierten sachlichen Zusammenhang zwischen dem mit

der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch und dem

Hauptklageanspruch ausgegangen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn die

Streitverkündungsklage wäre bereits aus nachstehendem Grund nicht zuzulassen

gewesen.

4.1

Die Zulässigkeit einer

Streitverkündungsklage steht nicht nur unter den besonderen Voraussetzungen

gemäss den Art. 81 und 82 ZPO. Es müssen zudem die allgemeinen

Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO - welche gemäss Art. 60 ZPO von Amtes

wegen zu prüfen sind -, eingehalten sein (BGE 139 III 67 E.

2.

). Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört auch, dass ein Begehren

um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Davon kann

nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden, nämlich, wenn es der

klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses

ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte

Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch ein Mindestwert angegeben werden

muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO [vgl. zum

Ganzen: BGE 142 III 102 E. 3]).

4.2

Mit der Streitverkündungsklage

können - wie bereits erwähnt - nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom

Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil des

BGer 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3). Daraus folgt, dass es sich dann um

einen unmittelbaren Anwendungsfall von Art. 85 ZPO (unbezifferte

Forderungsklage) handelt, wenn die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen

von Art. 85 ZPO erfüllt. Kann der Hauptkläger seine Forderung nicht beziffern,

weil diese von einem Beweisverfahren oder von Auskünften der Gegenpartei

abhängt (Art. 85 Abs. 2 ZPO), muss dies gleichermassen für den

Streitverkündungskläger gelten. Um einen solchen Fall handelt es sich

vorliegend aber nicht; die Hauptklage wurde beziffert.

4.3

Der

Streitverkündungskläger kann sodann auf eine Bezifferung verzichten, wenn seine

Klage selber die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt, wenn also

beispielsweise unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens für die Beurteilung

der Ansprüche gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten ein Beweisverfahren

erforderlich und deswegen die Bezifferung unzumutbar ist. Dass es sich

vorliegend um einen solchen Fall handelt, wurde aber nicht behauptet.

4.4

Mit der vorliegend in Aussicht

gestellten Streitverkündungsklage will der Beschwerdeführer vom

Streitverkündungsbeklagten den Betrag fordern, der der Klägerin im

Hauptverfahren zugesprochen wird. Die Bezugnahme auf die Hauptklage, womit der

Beschwerdeführer letztlich einen Betrag zwischen CHF 1.00 und

CHF 60'550.00 verlangt, ist keine Bezifferung, wie sie Art. 84 Abs. 2 ZPO

voraussetzt (vgl. dazu auch BGE 142 III 102 E. 6).

5.1

Nach dem Gesagten hat der

Vorderrichter somit im Ergebnis die Streitverkündungsklage zu Recht nicht

zugelassen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

5.2

Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

CHF 750.00 vollumfänglich dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Sie werden mit

dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 959.35 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt. Der Beschwerdegegner 2 hat keinen Antrag um Entschädigung

gestellt, weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 750.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat an die B.___ AG für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 959.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel