ZKBES.2017.86
Ausstandsbegehren
26. Juni 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt Zivilabteilung, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsbegehren
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden
die Klägerin) führt beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen
Forderungsprozess aus Versicherungsvertrag gegen die E.___ AG (im Folgenden die
Beklagte). Am 6. April 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident die Beweisverfügung
und lud auf den 27. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vor. Ziffer 2.1 dieser
Verfügung lautet wie folgt:
Die Klägerin hat zu
beweisen, dass die Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro Monat der ihr
von der Beklagten geschuldeten Leibrente garantiert ist.
Die Beklagte ist zum
Gegenbeweis zugelassen.
2.1 Mit Eingabe vom 11. April 2017
beantragte die Beklagte, es seien anlässlich der Hauptverhandlung zwei weitere
Personen einer Parteibefragung für sie zu unterziehen.
2.2 In ihrer
Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte die Klägerin eine Abänderung bzw.
Umkehr der Beweislastverteilung (Ziffer 1), eine Abweisung der beantragten
«Auskunftspersonen» (Ziffer 2) sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens
(Ziffer 3). Die in Ziffer 1 der Rechtsbegehren beantragte Abänderung lautet wie
folgt:
Beweislast: Die Beklagte
hat zu beweisen, dass die bisher ausgerichteten Überschusszahlungen von
monatlich CHF 120.40 Schwankungen unterliegen können und per 1. August 2003
dauerhaft um genau CHF 48.20 auf CHF 71.80 reduziert werden können.
2.3 Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bot
der Amtsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Anträgen Ziffern 1 und 3. Gleichzeitig liess er die beiden beantragten Personen
zur Parteibefragung für die Beklagte zu.
2.4 Die Beklagte schloss in ihrer
Stellungnahme vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Anträge der Beklagten. Dies
ist ein offensichtlicher Verschrieb. Gemeint sind die Anträge der Klägerin.
2.5 Am 6. Juni 2017
erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1. (…)
2. In
Ergänzung zur Beweisverfügung vom 6. April 2017 hat die Klägerin zu beweisen,
dass sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in Höhe von
CHF 120.40 ev. mehr als CHF 73.20 pro Monat beanspruchen kann.
3. Darüber
hinaus werden die Anträge der Klägerin vom 23. Mai 2017 abgewiesen.
3.1 Mit Eingabe vom 12.
Juni 2017 stellte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die
folgenden Anträge:
1. Es sei von dem gestützt auf Art. 47
ff. ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, Art. 49 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30
Abs. 1 BV, Art. 191c BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellten Ausstandsbegehren
der Klägerin gegen den Amtsgerichtspräsidenten, Herrn B.___, und gegen die
Amtsgerichtsschreiberin-Stv., Frau C.___, Vormerk zu nehmen.
2. Die betroffenen Personen haben
gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO schriftlich zum vorliegenden Ausstandsbegehren
Stellung zu nehmen (Beweisthema: fehlende Ergebnisoffenheit und Befangenheit
infolge Voreingenommenheit der Sache der Klägerin gegenüber).
3. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO sei
über die Anträge der Klägerin vom 23. Mai 2017 neu zu befinden und die
Amtshandlung vom 6. Juni 2017 sei zu wiederholen.
4. Das hängige Verfahren BWZPR.2016.1082
sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das hängige Ausstandsbegehren zu
sistieren.
5. Über die vorliegenden Anträge sei
mittels prozessleitender und beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
U.K.u.E.F.
3.2 Am 3. Juni 2017 nahmen B.___ und C.___
zum Ausstandsbegehren der Klägerin Stellung und beantragten dessen Abweisung,
soweit darauf einzutreten sei.
4. Am 14. Juni 2017 wies der
Amtsgerichtspräsident D.___ das Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Amtsgerichtspräsident
B.___ und Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ ab (Ziffer 3).
5. Dagegen erhob die
Klägerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2017 fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Gerichtspersonen B.___ und C.___
seien gestützt auf Art. 47 ff. ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, Art. 49 ZPO,
Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 191c BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in
den Ausstand zu versetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, in neuer Besetzung
eine neue Beweisverfügung zu eröffnen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei
gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei anzuweisen, die kommende Gerichtsverhandlung
vom 28. Juni 2017 abzusetzen und nach Abschluss des vorliegenden
Ablehnungsverfahrens auf einen späteren Termin zu verlegen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Erwägungen
II.
1.
Zur Beurteilung der Beschwerde
gegen den Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz
zuständig (Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272] i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). In zivilrechtlichen Streitigkeiten
finden die Ausstandsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art.
47.
ff. ZPO) Anwendung (vgl. § 91ter GO).
2.
Angefochten ist die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten D.___ über das gegen den Amtsgerichtspräsidenten B.___
und die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ gestellte Ausstandsbegehren vom 14.
Juni 2017. Formal wird in diesen Fällen wie bei den Entscheiden über die
unentgeltliche Rechtspflege der urteilende Richter in seiner Funktion als
Amtsgerichtspräsident als Gegenpartei erwähnt. Nicht Parteien des Verfahrens
sind jedoch die abgelehnten Gerichtspersonen wie auch das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Personen oder das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt richtet, ist darauf zum vorneherein nicht
einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).
4.
Der Vorderrichter begründete die
Abweisung der Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, eine Beziehung der
abgelehnten Gerichtspersonen zu den Parteien und/oder zur Streitsache gemäss
Art. 47 lit. b – e ZPO sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es sei daher
das Vorliegen eines Ausstandgrundes nach Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO zu prüfen.
Der Amtsgerichtspräsident B.___ sei mit der Beweisverfügung vom 6. April 2017
bzw. mit der Ergänzung der Beweisverfügung vom 6. Juni 2017 der richterlichen
Pflicht zum Erlass der Beweisverfügung nachgekommen und habe festgelegt, welche
Partei welche Tatsachen zu beweisen habe und mit welchen Beweismitteln der
Beweis geführt werden könne. Es könne ohne weiteres zutreffen, dass die eine
oder andere Partei mit einer Beweisverfügung nicht einverstanden sei. Um Verfahrensverzögerungen
zu vermeiden, sei eine Anfechtung der Beweisverfügung grundsätzlich erst im
Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig. In der Tatsache,
dass eine Prozesspartei mit einer Beweisverfügung inhaltlich nicht
einverstanden sei und die Beweisverfügung auf Antrag dieser Partei nicht
abändert werde, könne keine Befangenheit des Instruktionsrichters bzw. der
Gerichtsschreiberin erblickt werden. Amtsgerichtspräsident B.___ und Amtsgerichtsschreiberin-Stv.
C.___ hätten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt,
dass sie vor dem Verfahren weder beruflich noch privat mit den Parteien etwas
zu tun hätten, was von der Klägerin auch gar nicht behauptet werde. Ausstandsgründe
nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seien nicht ersichtlich.
5.1
Auf diese Erwägungen des
angefochtenen Entscheids geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein. Die
Beschwerde enthält unter der Überschrift «Sachverhalt» zunächst einmal eine
Darstellung des Verfahrensablaufs, wie sie bereits im Ausstandsbegehren vom 12.
Juni 2017 enthalten war. Auch die einleitenden Vorbringen im Beweissatz 5 unter
dem Titel «Rechtliches» stammen aus dieser Eingabe. Die restlichen Ausführungen
im Beweissatz 5 befassen sich mit der Beweislastverteilung. Diese ist indessen
nicht Gegenstand des Ausstandentscheids. Auf die Argumentation, dass die
Beweisverfügung grundsätzlich erst mit der Hauptsache angefochten werden kann,
geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch zur Erwägung des Vorderrichters,
der in der Tatsache, dass die Beweisverfügung nicht den Anträgen einer Partei
entspreche, begründe keine Befangenheit des Instruktionsrichters bzw. der
Gerichtsschreiberin, äussert sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise.
5.2
Anschliessend wiederholt die Beschwerdeführerin
die bereits im Ausstandsbegehren ab Seite 3 erhobenen Vorwürfe gegen die
abgelehnten Gerichtspersonen, wonach sich diese gar nicht mit den Argumenten
der Klägerin inhaltlich auseinandersetzen wollten, sondern vielmehr einfach nur
den Standpunkt der mächtigen Versicherungsgesellschaft übernähmen, womit sie
den Anschein erweckten, die Darlegungen der Klägerin unreflektiert zurückzuweisen.
Es scheine, der Amtsgerichtspräsident und die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. hätten
den Standpunkt der Beklagten bereits verinnerlicht. Es bestünde anscheinend
kein Entscheidungsspielraum zu Gunsten der Klägerin mehr usw. Die
Wiederholungen enden mit der Behauptung, indem die Gerichtspersonen in ihrer
Stellungnahme ausführten, sie würden nicht einsehen, wieso die Beweisverfügung
geändert werden solle, weckten sie ein weiteres Mal den Anschein der
Befangenheit. Erst die zwei letzten Abschnitte auf Seite 8 der Beschwerde
enthalten neue Vorbringen der Beschwerdeführerin.
5.3.1
In den neuen Ausführungen in der
Beschwerde, die so formuliert bei der Vorinstanz noch nicht vorgetragen wurden,
macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Verbleib der aktuellen
Beweisverfügung in den Akten könne das Verfahren durch zweimalige rechtswidrige
Auferlegung der Beweislast auf die Klägerin trotz entsprechender vollständig
begründeter Korrekturaufforderung nicht mehr ergebnisoffen sein. Die
betroffenen Gerichtspersonen würden der betroffenen Beschwerdeführerin nicht
korrekturfähig und unbeweglich erscheinen. Art. 154 ZPO verlange ausdrücklich,
dass sie die Beweisverfügung bei fehlerhafter Beurteilung der Beweislast
jederzeit abändern. Die fehlende Ergebnisoffenheit eines Verfahrens könne einen
Ausstandsgrund darstellen.
5.4
Auch diese «neuen» Ausführungen
der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in Behauptungen einer Befangenheit und
ihrer Voraussetzungen. Mit dem wiederholten Vortragen des eigenen Standpunktes
kann indessen nicht aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
falsch sein soll. Insgesamt nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf den
angefochtenen Entscheid und setzt sich nicht mit diesem auseinander. Sie sagt
nicht, welche Erwägungen im angefochtenen Entscheid falsch sind. Dem
entspricht, dass sie nicht einmal ausdrücklich einen Beschwerdegrund nach Art.
310.
ZPO anruft. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Rügepflicht kaum nach.
Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indessen
offen bleiben.
6.1
Mit den in Art. 47 ZPO
aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen
Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs.
1.
BV (Urteil des BGer 5A_579/2012 E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem
unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es
soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des
Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei
auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen
korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit
und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit
Hinweisen).
6.2
Verfahrensmassnahmen eines
Gerichts – seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet,
den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. (Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; BGE 114
Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um unverständliche
Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in der
Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen
erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).
7.
Der Amtsgerichtspräsident B.___ hat
am 6. April 2017 die Beweisverfügung erlassen und diese am 24. Mai 2017 und am
6.
Juni 2017 angepasst. Beiden Parteien hat er jeweils Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird denn auch
nicht geltend gemacht. Ein Fehler in der Verfahrensführung ist nicht
ersichtlich. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der
Beweisverfügung nicht einverstanden. Wie der Vorderrichter zutreffend
ausführte, begründet allein dieser Umstand keine Befangenheit der beteiligten
Gerichtspersonen. Die Beschwerdeführerin bringt keinen weiteren objektiven
Anhaltspunkt vor, welcher den Anschein einer Befangenheit oder
Voreingenommenheit begründen könnten. Indem sie vorbringt, die betroffenen
Gerichtspersonen erschienen ihr nicht korrekturfähig und unbeweglich, drückt
sie einzig ihren subjektiven Eindruck aus. Beweisverfügungen können zwar nach
Art. 154 ZPO jederzeit abgeändert und ergänzt werden, dies aber nur, wenn der
Richter dies für notwendig erachtet. Vorliegend ist dies ja auch geschehen. Die
Anpassung der Beweisverfügung ist einfach nicht im Sinne der Beschwerdeführerin
erfolgt. Dass die Beweislastverteilung fehlerhaft ist, ist der Standpunkt der
Beschwerdeführerin. Diesen Standpunkt wird sie mit dem entsprechenden
Rechtsmittel geltend machen können. Hier genügt es festzuhalten, dass von einem
krassen unverständlichen Beurteilungsfehler des instruierenden Richters,
welcher allenfalls den Eindruck einer Befangenheit erwecken könnte, keine Rede
sein kann. Schliesslich trifft die Feststellung des Vorderrichters ebenfalls
zu, dass keine anderen Ausstandsgründe geltend gemacht werden und ersichtlich
sind.
8.
Die Beschwerde erweist sich daher
als offensichtlich unbegründet und unzulässig und kann sofort und ohne
Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller