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Entscheid

ZKBES.2017.86

Ausstandsbegehren

26. Juni 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden

die Klägerin) führt beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen

Forderungsprozess aus Versicherungsvertrag gegen die E.___ AG (im Folgenden die

Beklagte). Am 6. April 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident die Beweisverfügung

und lud auf den 27. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vor. Ziffer 2.1 dieser

Verfügung lautet wie folgt:

Die Klägerin hat zu

beweisen, dass die Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro Monat der ihr

von der Beklagten geschuldeten Leibrente garantiert ist.

Die Beklagte ist zum

Gegenbeweis zugelassen.

2.1 Mit Eingabe vom 11. April 2017

beantragte die Beklagte, es seien anlässlich der Hauptverhandlung zwei weitere

Personen einer Parteibefragung für sie zu unterziehen.

2.2 In ihrer

Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte die Klägerin eine Abänderung bzw.

Umkehr der Beweislastverteilung (Ziffer 1), eine Abweisung der beantragten

«Auskunftspersonen» (Ziffer 2) sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens

(Ziffer 3). Die in Ziffer 1 der Rechtsbegehren beantragte Abänderung lautet wie

folgt:

Beweislast: Die Beklagte

hat zu beweisen, dass die bisher ausgerichteten Überschusszahlungen von

monatlich CHF 120.40 Schwankungen unterliegen können und per 1. August 2003

dauerhaft um genau CHF 48.20 auf CHF 71.80 reduziert werden können.

2.3 Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bot

der Amtsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den

Anträgen Ziffern 1 und 3. Gleichzeitig liess er die beiden beantragten Personen

zur Parteibefragung für die Beklagte zu.

2.4 Die Beklagte schloss in ihrer

Stellungnahme vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Anträge der Beklagten. Dies

ist ein offensichtlicher Verschrieb. Gemeint sind die Anträge der Klägerin.

2.5 Am 6. Juni 2017

erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1. (…)

2. In

Ergänzung zur Beweisverfügung vom 6. April 2017 hat die Klägerin zu beweisen,

dass sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in Höhe von

CHF 120.40 ev. mehr als CHF 73.20 pro Monat beanspruchen kann.

3. Darüber

hinaus werden die Anträge der Klägerin vom 23. Mai 2017 abgewiesen.

3.1 Mit Eingabe vom 12.

Juni 2017 stellte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die

folgenden Anträge:

1. Es sei von dem gestützt auf Art. 47

ff. ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, Art. 49 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30

Abs. 1 BV, Art. 191c BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellten Ausstandsbegehren

der Klägerin gegen den Amtsgerichtspräsidenten, Herrn B.___, und gegen die

Amtsgerichtsschreiberin-Stv., Frau C.___, Vormerk zu nehmen.

2. Die betroffenen Personen haben

gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO schriftlich zum vorliegenden Ausstandsbegehren

Stellung zu nehmen (Beweisthema: fehlende Ergebnisoffenheit und Befangenheit

infolge Voreingenommenheit der Sache der Klägerin gegenüber).

3. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO sei

über die Anträge der Klägerin vom 23. Mai 2017 neu zu befinden und die

Amtshandlung vom 6. Juni 2017 sei zu wiederholen.

4. Das hängige Verfahren BWZPR.2016.1082

sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das hängige Ausstandsbegehren zu

sistieren.

5. Über die vorliegenden Anträge sei

mittels prozessleitender und beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

U.K.u.E.F.

3.2 Am 3. Juni 2017 nahmen B.___ und C.___

zum Ausstandsbegehren der Klägerin Stellung und beantragten dessen Abweisung,

soweit darauf einzutreten sei.

4. Am 14. Juni 2017 wies der

Amtsgerichtspräsident D.___ das Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Amtsgerichtspräsident

B.___ und Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ ab (Ziffer 3).

5. Dagegen erhob die

Klägerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2017 fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Gerichtspersonen B.___ und C.___

seien gestützt auf Art. 47 ff. ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, Art. 49 ZPO,

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 191c BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in

den Ausstand zu versetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, in neuer Besetzung

eine neue Beweisverfügung zu eröffnen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei

gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei anzuweisen, die kommende Gerichtsverhandlung

vom 28. Juni 2017 abzusetzen und nach Abschluss des vorliegenden

Ablehnungsverfahrens auf einen späteren Termin zu verlegen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Erwägungen

II.

1.

Zur Beurteilung der Beschwerde

gegen den Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz

zuständig (Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272] i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). In zivilrechtlichen Streitigkeiten

finden die Ausstandsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art.

47.

ff. ZPO) Anwendung (vgl. § 91ter GO).

2.

Angefochten ist die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten D.___ über das gegen den Amtsgerichtspräsidenten B.___

und die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ gestellte Ausstandsbegehren vom 14.

Juni 2017. Formal wird in diesen Fällen wie bei den Entscheiden über die

unentgeltliche Rechtspflege der urteilende Richter in seiner Funktion als

Amtsgerichtspräsident als Gegenpartei erwähnt. Nicht Parteien des Verfahrens

sind jedoch die abgelehnten Gerichtspersonen wie auch das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Personen oder das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt richtet, ist darauf zum vorneherein nicht

einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

4.

Der Vorderrichter begründete die

Abweisung der Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, eine Beziehung der

abgelehnten Gerichtspersonen zu den Parteien und/oder zur Streitsache gemäss

Art. 47 lit. b – e ZPO sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es sei daher

das Vorliegen eines Ausstandgrundes nach Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO zu prüfen.

Der Amtsgerichtspräsident B.___ sei mit der Beweisverfügung vom 6. April 2017

bzw. mit der Ergänzung der Beweisverfügung vom 6. Juni 2017 der richterlichen

Pflicht zum Erlass der Beweisverfügung nachgekommen und habe festgelegt, welche

Partei welche Tatsachen zu beweisen habe und mit welchen Beweismitteln der

Beweis geführt werden könne. Es könne ohne weiteres zutreffen, dass die eine

oder andere Partei mit einer Beweisverfügung nicht einverstanden sei. Um Verfahrensverzögerungen

zu vermeiden, sei eine Anfechtung der Beweisverfügung grundsätzlich erst im

Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig. In der Tatsache,

dass eine Prozesspartei mit einer Beweisverfügung inhaltlich nicht

einverstanden sei und die Beweisverfügung auf Antrag dieser Partei nicht

abändert werde, könne keine Befangenheit des Instruktionsrichters bzw. der

Gerichtsschreiberin erblickt werden. Amtsgerichtspräsident B.___ und Amtsgerichtsschreiberin-Stv.

C.___ hätten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt,

dass sie vor dem Verfahren weder beruflich noch privat mit den Parteien etwas

zu tun hätten, was von der Klägerin auch gar nicht behauptet werde. Ausstandsgründe

nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seien nicht ersichtlich.

5.1

Auf diese Erwägungen des

angefochtenen Entscheids geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein. Die

Beschwerde enthält unter der Überschrift «Sachverhalt» zunächst einmal eine

Darstellung des Verfahrensablaufs, wie sie bereits im Ausstandsbegehren vom 12.

Juni 2017 enthalten war. Auch die einleitenden Vorbringen im Beweissatz 5 unter

dem Titel «Rechtliches» stammen aus dieser Eingabe. Die restlichen Ausführungen

im Beweissatz 5 befassen sich mit der Beweislastverteilung. Diese ist indessen

nicht Gegenstand des Ausstandentscheids. Auf die Argumentation, dass die

Beweisverfügung grundsätzlich erst mit der Hauptsache angefochten werden kann,

geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch zur Erwägung des Vorderrichters,

der in der Tatsache, dass die Beweisverfügung nicht den Anträgen einer Partei

entspreche, begründe keine Befangenheit des Instruktionsrichters bzw. der

Gerichtsschreiberin, äussert sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise.

5.2

Anschliessend wiederholt die Beschwerdeführerin

die bereits im Ausstandsbegehren ab Seite 3 erhobenen Vorwürfe gegen die

abgelehnten Gerichtspersonen, wonach sich diese gar nicht mit den Argumenten

der Klägerin inhaltlich auseinandersetzen wollten, sondern vielmehr einfach nur

den Standpunkt der mächtigen Versicherungsgesellschaft übernähmen, womit sie

den Anschein erweckten, die Darlegungen der Klägerin unreflektiert zurückzuweisen.

Es scheine, der Amtsgerichtspräsident und die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. hätten

den Standpunkt der Beklagten bereits verinnerlicht. Es bestünde anscheinend

kein Entscheidungsspielraum zu Gunsten der Klägerin mehr usw. Die

Wiederholungen enden mit der Behauptung, indem die Gerichtspersonen in ihrer

Stellungnahme ausführten, sie würden nicht einsehen, wieso die Beweisverfügung

geändert werden solle, weckten sie ein weiteres Mal den Anschein der

Befangenheit. Erst die zwei letzten Abschnitte auf Seite 8 der Beschwerde

enthalten neue Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5.3.1

In den neuen Ausführungen in der

Beschwerde, die so formuliert bei der Vorinstanz noch nicht vorgetragen wurden,

macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Verbleib der aktuellen

Beweisverfügung in den Akten könne das Verfahren durch zweimalige rechtswidrige

Auferlegung der Beweislast auf die Klägerin trotz entsprechender vollständig

begründeter Korrekturaufforderung nicht mehr ergebnisoffen sein. Die

betroffenen Gerichtspersonen würden der betroffenen Beschwerdeführerin nicht

korrekturfähig und unbeweglich erscheinen. Art. 154 ZPO verlange ausdrücklich,

dass sie die Beweisverfügung bei fehlerhafter Beurteilung der Beweislast

jederzeit abändern. Die fehlende Ergebnisoffenheit eines Verfahrens könne einen

Ausstandsgrund darstellen.

5.4

Auch diese «neuen» Ausführungen

der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in Behauptungen einer Befangenheit und

ihrer Voraussetzungen. Mit dem wiederholten Vortragen des eigenen Standpunktes

kann indessen nicht aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid

falsch sein soll. Insgesamt nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf den

angefochtenen Entscheid und setzt sich nicht mit diesem auseinander. Sie sagt

nicht, welche Erwägungen im angefochtenen Entscheid falsch sind. Dem

entspricht, dass sie nicht einmal ausdrücklich einen Beschwerdegrund nach Art.

310.

ZPO anruft. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Rügepflicht kaum nach.

Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indessen

offen bleiben.

6.1

Mit den in Art. 47 ZPO

aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen

Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs.

1.

BV (Urteil des BGer 5A_579/2012 E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren

beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem

unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es

soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des

Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei

auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen

korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des

Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei

objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit

und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen,

wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen

Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht

verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit

Hinweisen).

6.2

Verfahrensmassnahmen eines

Gerichts – seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet,

den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. (Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; BGE 114

Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um unverständliche

Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in der

Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen

erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).

7.

Der Amtsgerichtspräsident B.___ hat

am 6. April 2017 die Beweisverfügung erlassen und diese am 24. Mai 2017 und am

6.

Juni 2017 angepasst. Beiden Parteien hat er jeweils Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird denn auch

nicht geltend gemacht. Ein Fehler in der Verfahrensführung ist nicht

ersichtlich. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der

Beweisverfügung nicht einverstanden. Wie der Vorderrichter zutreffend

ausführte, begründet allein dieser Umstand keine Befangenheit der beteiligten

Gerichtspersonen. Die Beschwerdeführerin bringt keinen weiteren objektiven

Anhaltspunkt vor, welcher den Anschein einer Befangenheit oder

Voreingenommenheit begründen könnten. Indem sie vorbringt, die betroffenen

Gerichtspersonen erschienen ihr nicht korrekturfähig und unbeweglich, drückt

sie einzig ihren subjektiven Eindruck aus. Beweisverfügungen können zwar nach

Art. 154 ZPO jederzeit abgeändert und ergänzt werden, dies aber nur, wenn der

Richter dies für notwendig erachtet. Vorliegend ist dies ja auch geschehen. Die

Anpassung der Beweisverfügung ist einfach nicht im Sinne der Beschwerdeführerin

erfolgt. Dass die Beweislastverteilung fehlerhaft ist, ist der Standpunkt der

Beschwerdeführerin. Diesen Standpunkt wird sie mit dem entsprechenden

Rechtsmittel geltend machen können. Hier genügt es festzuhalten, dass von einem

krassen unverständlichen Beurteilungsfehler des instruierenden Richters,

welcher allenfalls den Eindruck einer Befangenheit erwecken könnte, keine Rede

sein kann. Schliesslich trifft die Feststellung des Vorderrichters ebenfalls

zu, dass keine anderen Ausstandsgründe geltend gemacht werden und ersichtlich

sind.

8.

Die Beschwerde erweist sich daher

als offensichtlich unbegründet und unzulässig und kann sofort und ohne

Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden, soweit

darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um

aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller