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Entscheid

ZKBES.2017.87

Konkursbegehren / Verfügung vom 20. Juni 2017

5. Juli 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die B.___ AG (im Folgenden die

Gläubigerin) reichte in der Betreibung Nr. 439‘140 mit Eingang am 1. Juni 2017

beim Richteramt Olten-Gösgen ein Konkursbegehren gegen A.___ (im Folgenden der

Schuldner) ein. Am 20. Juni 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin die Verfügung,

mit welcher dem Schuldner jeweils mitgeteilt wird, welchen Betrag er zur

Abwendung der Konkurseröffnung zu bezahlen hat.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde

an das Obergericht und verlangte einen sofortigen Abbruch der Konkurseröffnung

und den Erlass der geforderten Summe inkl. Zinsen und Betreibungskosten.

3.1

Im Konkurseröffnungsverfahren

stellt die Mitteilung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten an den

Schuldner durch das Konkursgericht eine prozessleitende Verfügung dar. Gemäss

Art. 319 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind

prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz

bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (Ziffer 2). Als gewöhnliche prozessleitende Verfügung im Sinne

von Ziffer 2 ist die angefochtene Verfügung nur anfechtbar, wenn ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

3.2

Die Voraussetzungen für die

Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung müssen in der Beschwerdeschrift

substantiiert dargelegt werden, und es ist aufzuzeigen, inwiefern der

betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies

bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,

erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,

inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht

wiedergutmachen lassen soll (SOG 2012 Nr. 8). In der eingereichten Beschwerde

finden sich keinerlei Ausführungen zum Eintretenserfordernis des nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils. Die Beschwerde ist daher offensichtlich

unzulässig, weshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf

eingetreten werden kann.

4.1

Die Beschwerde ist darüber hinaus

auch offensichtlich unbegründet. Der Schuldner moniert, es seien in Bezug auf

den ausstehenden Betrag zwei verschiedene Daten zu sehen. In der Tat werden im

Zahlungsbefehl und in der Konkurs­androhung als Forderungsgrund «Prämien KVG

vom 1.5.2015-31.10.2015» angegeben, währenddem im Rechtsöffnungsentscheid vom

2.

August 2016 unter Ziffer 2 ausstehende KVG-Prämien vom Mai 2016 bis Oktober

2016.

genannt werden. In Ziffer 2 des Entscheids wird aber der Rechtsvorschlag

in der Betreibung Nr. 439‘140 aufgehoben.

4.2

Die abweichende Angabe des

Zeitraums der Ausstände ändert nichts daran, dass eine unangefochten gebliebene

Konkursandrohung vorliegt. Nach Art. 166 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger nach Ablauf

von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser

Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren

stellen. Nicht eingereicht werden muss dagegen ein allfälliger Rechtsöffnungsentscheid.

Das Betreibungsamt prüft vor Erlass der Konkursandrohung, ob solche Entscheide

vorhanden sind (Philippe Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art.

166.

N 8). Trifft das Betreibungsamt in Bezug auf die Fortsetzung der Betreibung

einen fehlerhaften Entscheid, ist dagegen nach Art. 17 SchKG bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde zu führen. Dementsprechend

ist es dem Konkursrichter verwehrt, nachträglich die Handlungen des

Betreibungsamtes zu überprüfen. Vielmehr nennt das Gesetz in Art. 172 SchKG die

Gründe, welche zur Abweisung eines Konkursbegehrens führen. Eine fehlerhafte

Konkursandrohung gehört nicht dazu. Vorbehalten bleibt lediglich die

Feststellung des Nichtbestehens der Schuld nach Art. 85a Abs. 3 SchKG. Ohnehin

spricht im vorliegenden Fall alles dafür, dass es sich bei der Angabe des

Zeitraums der Ausstände im Rechtsöffnungsentscheid um einen blossen Verschrieb

handelt.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Schuldner kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller