ZKBES.2017.87
Konkursbegehren / Verfügung vom 20. Juni 2017
5. Juli 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
/ Verfügung vom 20. Juni 2017
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG (im Folgenden die
Gläubigerin) reichte in der Betreibung Nr. 439‘140 mit Eingang am 1. Juni 2017
beim Richteramt Olten-Gösgen ein Konkursbegehren gegen A.___ (im Folgenden der
Schuldner) ein. Am 20. Juni 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin die Verfügung,
mit welcher dem Schuldner jeweils mitgeteilt wird, welchen Betrag er zur
Abwendung der Konkurseröffnung zu bezahlen hat.
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde
an das Obergericht und verlangte einen sofortigen Abbruch der Konkurseröffnung
und den Erlass der geforderten Summe inkl. Zinsen und Betreibungskosten.
3.1
Im Konkurseröffnungsverfahren
stellt die Mitteilung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten an den
Schuldner durch das Konkursgericht eine prozessleitende Verfügung dar. Gemäss
Art. 319 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind
prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz
bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Ziffer 2). Als gewöhnliche prozessleitende Verfügung im Sinne
von Ziffer 2 ist die angefochtene Verfügung nur anfechtbar, wenn ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
3.2
Die Voraussetzungen für die
Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung müssen in der Beschwerdeschrift
substantiiert dargelegt werden, und es ist aufzuzeigen, inwiefern der
betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies
bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,
erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,
inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht
wiedergutmachen lassen soll (SOG 2012 Nr. 8). In der eingereichten Beschwerde
finden sich keinerlei Ausführungen zum Eintretenserfordernis des nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils. Die Beschwerde ist daher offensichtlich
unzulässig, weshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf
eingetreten werden kann.
4.1
Die Beschwerde ist darüber hinaus
auch offensichtlich unbegründet. Der Schuldner moniert, es seien in Bezug auf
den ausstehenden Betrag zwei verschiedene Daten zu sehen. In der Tat werden im
Zahlungsbefehl und in der Konkursandrohung als Forderungsgrund «Prämien KVG
vom 1.5.2015-31.10.2015» angegeben, währenddem im Rechtsöffnungsentscheid vom
2.
August 2016 unter Ziffer 2 ausstehende KVG-Prämien vom Mai 2016 bis Oktober
2016.
genannt werden. In Ziffer 2 des Entscheids wird aber der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. 439‘140 aufgehoben.
4.2
Die abweichende Angabe des
Zeitraums der Ausstände ändert nichts daran, dass eine unangefochten gebliebene
Konkursandrohung vorliegt. Nach Art. 166 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger nach Ablauf
von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser
Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren
stellen. Nicht eingereicht werden muss dagegen ein allfälliger Rechtsöffnungsentscheid.
Das Betreibungsamt prüft vor Erlass der Konkursandrohung, ob solche Entscheide
vorhanden sind (Philippe Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art.
166.
N 8). Trifft das Betreibungsamt in Bezug auf die Fortsetzung der Betreibung
einen fehlerhaften Entscheid, ist dagegen nach Art. 17 SchKG bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde zu führen. Dementsprechend
ist es dem Konkursrichter verwehrt, nachträglich die Handlungen des
Betreibungsamtes zu überprüfen. Vielmehr nennt das Gesetz in Art. 172 SchKG die
Gründe, welche zur Abweisung eines Konkursbegehrens führen. Eine fehlerhafte
Konkursandrohung gehört nicht dazu. Vorbehalten bleibt lediglich die
Feststellung des Nichtbestehens der Schuld nach Art. 85a Abs. 3 SchKG. Ohnehin
spricht im vorliegenden Fall alles dafür, dass es sich bei der Angabe des
Zeitraums der Ausstände im Rechtsöffnungsentscheid um einen blossen Verschrieb
handelt.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Schuldner kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller