ZKBES.2017.88
unentgeltliche Rechtspflege
26. September 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen B.___
(Kläger) und A.___ (Beklagte und Beschwerdeführerin) verfügte die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 17. Mai 2017:
1. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. …
2. Nachdem am 21. Juni 2017 die
Begründung der Verfügung zugestellt wurde, liess die Ehefrau am 3. Juli 2017
Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Es sei die Beschwerdeführerin von der
Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bezahlung von Verfahrenskosten zu
befreien.
4. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Feststellung
der Vorinstanz, dass die Eheleute gemeinsam über genügend Mittel verfügen, sei
diesfalls die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Ergebnisse zu
den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes zu erteilen.
5. Subeventualiter, soweit die Ergebnisse
der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes dies erlauben, sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB
einen Partei- bzw. Prozesskostenbeitrag von mindestens CHF 4’000.00,
richterliches Ermessen vorbehalten, zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die Vorderrichterin stellte am 6.
Juli 2017 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung.
4. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR
Dispositiv
272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen
Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,
so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen
Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht
die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG
gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht
einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin mit folgender Begründung abgewiesen:
«In ihrem UP-Gesuch macht
die Ehefrau Mietkosten von CHF 1‘260.00 geltend. Diese betreffen offensichtlich
die Wohnung in [...]. Gemäss eigenen Angaben wird diese Wohnung jedoch nicht
von ihr selbst, sondern von ihrem Sohn bewohnt. Sie selbst bezahle die Wohnung
im Bündnerland, längerfristig werde sie wohl auch dort bleiben. An die Stiftung
[...] in [...] bezahlt die Ehefrau einen monatlichen WG-Preis von CHF 1‘160.00
(Urk. 15). Der reine Wohnkostenanteil beträgt CHF 600.00, der Rest ist für
Begleitung und Administration. Der anrechenbare Mietzins beträgt somit CHF
600.00.
Die Ehefrau macht
Berufsauslagen von CHF 400.00 geltend. Sie arbeitet für die Stiftung [...] und
bezieht zusätzlich Arbeitslosenentschädigung. Folglich hat sie derzeit keine
Berufsauslagen. Es werden ihr aber CHF 100.00 für Auslagen im Zusammenhang mit
ihrer Stellensuche zugestanden.
Die geltend gemachten
Steuern von CHF 550.00 sind zu hoch. Dieser Betrag basiert offensichtlich auf
dem steuerbaren Einkommen 2015 von CHF 64‘539.00. Darin enthalten sind
Unterhaltszahlungen ihres Mannes, welche sie heute nicht mehr erhält.
Angemessen sind Steuern von geschätzt CHF 300.00 monatlich.
Die Ehefrau hat
zusammengefasst folgenden zivilprozessualen Bedarf:
Grundbetrag
1'200.00
Zuschlag 20 %
240.00
Miete
600.00
Krankenkasse (KVG)
354.00
Berufsauslagen
100.00
Tel./TV/Vers.
100.00
Steuern ca.
300.00
Total
2'894.00
Die Ehefrau erzielt bei
der Stiftung [...] ein Einkommen von monatlich CHF 1‘440.15 netto. Dazu kommen durchschnittlich
CHF 1‘550.00 Arbeitslosenentschädigung sowie CHF 500.00 aus privatem
Sponsoring. Die Ehefrau führte an der Verhandlung vom 17. Mai 2017 zwar aus,
dass sie diesen Betrag möglicherweise schon bald wieder verlieren könnte,
nämlich dann, wenn ihr Unterstützer jemanden finde, der noch dringender
Unterstützung benötige als sie. In ihrem Budget (Urk. 17) ist dieser Betrag
jedoch als feste Einnahme enthalten, weshalb er derzeit zu ihrem Einkommen
hinzuzurechnen ist. Die Ehefrau verfügt somit über ein monatliches Einkommen
von CHF 3‘490.15. Dazu kommen gemäss UP-Zeugnis Vermögenswerte von insgesamt
CHF 51‘018.00, wovon rund CHF 11‘500.00 frei verfügbar sind.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass einerseits die Ehefrau für sich alleine über genügend Mittel
verfügt, um den Prozess zu finanzieren und andererseits die Ehegatten auch
gemeinsam über genügend Mittel verfügen. Das UP-Gesuch der Ehefrau ist daher
abzuweisen.»
3.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
bringt in der Beschwerdeschrift vor, die Trennungszeit der Eheleute betrage
beinahe neun Jahre. Im Jahre 2015 sei ein Ehe- und Erbvertrag geschlossen
worden, welcher nicht nur die Gütertrennung zum Inhalt gehabt, sondern
zeitgleich den Ehemann zum alleinigen Eigentümer der ehelichen Liegenschaft
ernannt habe. Die bemerkenswerte handwerkliche Eigenleistungsarbeit der Ehefrau
in diese Liegenschaft sei bei dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt worden.
Die Ehefrau habe mit dem abgeschlossenen Ehevertrag aus einer Gutgläubigkeit
heraus gänzlich auf das während der Ehe geäufnete Vermögen verzichtet.
Die kurzzeitige Unterstützung des
Sponsors sei aus reinem Wohlwollen erfolgt. Dieser habe der Ehefrau denn auch
mitgeteilt, dass sie nicht mit dem Betrag rechnen solle, er gebe diesen jeweils
spontan jemandem, der Hilfe benötige. Es sei unzutreffend, aus der Aufnahme
dieses Betrages im privaten Budget auf einen festen Bestandteil des Einkommens
zu schliessen.
Der Rückkaufswert der gebundenen
Vorsorge sei Gegenstand des laufenden Scheidungsverfahrens. Es sei nicht gewiss,
ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Rückkaufswert verbleibe,
oder ob dieser gar mit dem Ehemann geteilt werden müsse. Die frei verfügbaren
CHF 11'500.00 hätten sich zum Zeitpunkt der Einreichung des UP-Gesuches auf dem
Konto der Beschwerdeführerin befunden. Dies jedoch aus dem einfachen Grund,
dass die Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt worden seien. Zum
aktuellen Zeitpunkt befänden sich noch CHF 6'970.00 auf dem Konto. Hiervon
seien CHF 3'000.00 für die 3. Säule reserviert. Gänzlich unbeachtet sei
geblieben, dass dem Betroffenen im Sinne eines Notgroschens ein gewisser
Grundbetrag belassen werden müsse, der nicht zur Prozessfinanzierung
herangezogen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters sowie ihrer langen Abwesenheit aus der ihr
angestammten Berufswelt kaum in der Lage, bis zu ihrem Pensionsalter mehr
Einkommen zu generieren, als sie tatsächlich benötige, um ihren Lebensunterhalt
zu finanzieren. Der im Zeitraum der Gesuchstellung verfügbare Betrag von CHF
11'500.00 als auch die aktuell vorhandene gebundene Vorsorge müssten zum
Notgroschen gezählt werden.
Gänzlich nicht zu folgen sei der
Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Mietkosten. Es sei ausgeschlossen,
dass die Wohnung alleine für CHF 600.00 gemietet werden könne. Diese Unterkunft
[...] sei nur als Gesamtpaket zu mieten. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin
auch die gesamten Auslagen von CHF 1'160.00 zuzüglich CHF 100.00 für den
Parkplatz zu bezahlen. Falle dies weg, müsste sie sich ihrer bisherigen Wohnung
in [...] zuwenden, wobei der Mietzins ebenfalls CHF 1'260.00 betrage. Ein
alleiniges Abstellen auf eine Miete von CHF 600.00 sei daher weder zutreffend
noch realisierbar.
3.4 Eine Partei kann die unentgeltliche
Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a
ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei
zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren,
müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht
werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig
Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für
den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind
alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der
Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu
prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein
angemessener «Sparbatzen», der je nach den Verhältnissen unterschiedlich gross
sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus (SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).
Die Beschwerdeführerin hat im UP-Gesuch
ein Vermögen von CHF 51'018.00 angegeben, bestehend aus rund CHF 11'500.00
liquidem Bargeld auf zwei Konti und CHF 38'590.00 als Rückkaufswert einer
Versicherung. Sie verfügt somit über ein ansehnliches Vermögen, das die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007). Allfällige
Vermögensverminderungen nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege sind nicht zu berücksichtigen, da die Bedürftigkeit auf Grund der
wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt
werden müssen (BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und
Rechtsprechung).
Auch ein allfälliger Notgroschen steht
der Abweisung des UP-Gesuchs nicht im Weg. Die Beschwerdeführerin verlangt
eventualiter einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.00. Wenn dieser
Betrag von CHF 51'018.00 abgezogen wird, ergibt dies immer noch einen
Vermögensbetrag in der Höhe von über CHF 47’000.00, was weit über dem
zuzugestehenden Notgroschen liegt (vgl. Entscheid der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli 2016 = SOG 2016 Nr. 3, vgl.
auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.5).
3.5 Das UP-Gesuch ist auch noch aus
einem anderen Grund abzuweisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
ist subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach
Einleitung des Scheidungsverfahrens steht zur Geltendmachung eines
Prozesskostenvorschusses das Verfahren gemäss Art. 276 ZPO zur Verfügung. Wenn
Gewissheit besteht, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren einen
Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt sie demnach nicht als
bedürftig (BGE 5P.223/2006 vom 16.11.2006).
4. Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Befreiung
von der Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bezahlung von
Verfahrenskosten gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos.
Zudem kann die Beschwerdeführerin mit dem Vermögen die Prozess- und
Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener