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Entscheid

ZKBES.2017.88

unentgeltliche Rechtspflege

26. September 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen B.___

(Kläger) und A.___ (Beklagte und Beschwerdeführerin) verfügte die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 17. Mai 2017:

1. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. …

2. Nachdem am 21. Juni 2017 die

Begründung der Verfügung zugestellt wurde, liess die Ehefrau am 3. Juli 2017

Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Es sei die Beschwerdeführerin von der

Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bezahlung von Verfahrenskosten zu

befreien.

4. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Feststellung

der Vorinstanz, dass die Eheleute gemeinsam über genügend Mittel verfügen, sei

diesfalls die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Ergebnisse zu

den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes zu erteilen.

5. Subeventualiter, soweit die Ergebnisse

der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes dies erlauben, sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB

einen Partei- bzw. Prozesskostenbeitrag von mindestens CHF 4’000.00,

richterliches Ermessen vorbehalten, zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die Vorderrichterin stellte am 6.

Juli 2017 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR

Dispositiv

272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen

Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten,

so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes

bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen

Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht

die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG

gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht

einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der

Beschwerdeführerin mit folgender Begründung abgewiesen:

«In ihrem UP-Gesuch macht

die Ehefrau Mietkosten von CHF 1‘260.00 geltend. Diese betreffen offensichtlich

die Wohnung in [...]. Gemäss eigenen Angaben wird diese Wohnung jedoch nicht

von ihr selbst, sondern von ihrem Sohn bewohnt. Sie selbst bezahle die Wohnung

im Bündnerland, längerfristig werde sie wohl auch dort bleiben. An die Stiftung

[...] in [...] bezahlt die Ehefrau einen monatlichen WG-Preis von CHF 1‘160.00

(Urk. 15). Der reine Wohnkostenanteil beträgt CHF 600.00, der Rest ist für

Begleitung und Administration. Der anrechenbare Mietzins beträgt somit CHF

600.00.

Die Ehefrau macht

Berufsauslagen von CHF 400.00 geltend. Sie arbeitet für die Stiftung [...] und

bezieht zusätzlich Arbeitslosenentschädigung. Folglich hat sie derzeit keine

Berufsauslagen. Es werden ihr aber CHF 100.00 für Auslagen im Zusammenhang mit

ihrer Stellensuche zugestanden.

Die geltend gemachten

Steuern von CHF 550.00 sind zu hoch. Dieser Betrag basiert offensichtlich auf

dem steuerbaren Einkommen 2015 von CHF 64‘539.00. Darin enthalten sind

Unterhaltszahlungen ihres Mannes, welche sie heute nicht mehr erhält.

Angemessen sind Steuern von geschätzt CHF 300.00 monatlich.

Die Ehefrau hat

zusammengefasst folgenden zivilprozessualen Bedarf:

Grundbetrag

1'200.00

Zuschlag 20 %

240.00

Miete

600.00

Krankenkasse (KVG)

354.00

Berufsauslagen

100.00

Tel./TV/Vers.

100.00

Steuern ca.

300.00

Total

2'894.00

Die Ehefrau erzielt bei

der Stiftung [...] ein Einkommen von monatlich CHF 1‘440.15 netto. Dazu kommen durchschnittlich

CHF 1‘550.00 Arbeitslosenentschädigung sowie CHF 500.00 aus privatem

Sponsoring. Die Ehefrau führte an der Verhandlung vom 17. Mai 2017 zwar aus,

dass sie diesen Betrag möglicherweise schon bald wieder verlieren könnte,

nämlich dann, wenn ihr Unterstützer jemanden finde, der noch dringender

Unterstützung benötige als sie. In ihrem Budget (Urk. 17) ist dieser Betrag

jedoch als feste Einnahme enthalten, weshalb er derzeit zu ihrem Einkommen

hinzuzurechnen ist. Die Ehefrau verfügt somit über ein monatliches Einkommen

von CHF 3‘490.15. Dazu kommen gemäss UP-Zeugnis Vermögenswerte von insgesamt

CHF 51‘018.00, wovon rund CHF 11‘500.00 frei verfügbar sind.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass einerseits die Ehefrau für sich alleine über genügend Mittel

verfügt, um den Prozess zu finanzieren und andererseits die Ehegatten auch

gemeinsam über genügend Mittel verfügen. Das UP-Gesuch der Ehefrau ist daher

abzuweisen.»

3.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

bringt in der Beschwerdeschrift vor, die Trennungszeit der Eheleute betrage

beinahe neun Jahre. Im Jahre 2015 sei ein Ehe- und Erbvertrag geschlossen

worden, welcher nicht nur die Gütertrennung zum Inhalt gehabt, sondern

zeitgleich den Ehemann zum alleinigen Eigentümer der ehelichen Liegenschaft

ernannt habe. Die bemerkenswerte handwerkliche Eigenleistungsarbeit der Ehefrau

in diese Liegenschaft sei bei dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt worden.

Die Ehefrau habe mit dem abgeschlossenen Ehevertrag aus einer Gutgläubigkeit

heraus gänzlich auf das während der Ehe geäufnete Vermögen verzichtet.

Die kurzzeitige Unterstützung des

Sponsors sei aus reinem Wohlwollen erfolgt. Dieser habe der Ehefrau denn auch

mitgeteilt, dass sie nicht mit dem Betrag rechnen solle, er gebe diesen jeweils

spontan jemandem, der Hilfe benötige. Es sei unzutreffend, aus der Aufnahme

dieses Betrages im privaten Budget auf einen festen Bestandteil des Einkommens

zu schliessen.

Der Rückkaufswert der gebundenen

Vorsorge sei Gegenstand des laufenden Scheidungsverfahrens. Es sei nicht gewiss,

ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Rückkaufswert verbleibe,

oder ob dieser gar mit dem Ehemann geteilt werden müsse. Die frei verfügbaren

CHF 11'500.00 hätten sich zum Zeitpunkt der Einreichung des UP-Gesuches auf dem

Konto der Beschwerdeführerin befunden. Dies jedoch aus dem einfachen Grund,

dass die Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt worden seien. Zum

aktuellen Zeitpunkt befänden sich noch CHF 6'970.00 auf dem Konto. Hiervon

seien CHF 3'000.00 für die 3. Säule reserviert. Gänzlich unbeachtet sei

geblieben, dass dem Betroffenen im Sinne eines Notgroschens ein gewisser

Grundbetrag belassen werden müsse, der nicht zur Prozessfinanzierung

herangezogen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres

fortgeschrittenen Alters sowie ihrer langen Abwesenheit aus der ihr

angestammten Berufswelt kaum in der Lage, bis zu ihrem Pensionsalter mehr

Einkommen zu generieren, als sie tatsächlich benötige, um ihren Lebensunterhalt

zu finanzieren. Der im Zeitraum der Gesuchstellung verfügbare Betrag von CHF

11'500.00 als auch die aktuell vorhandene gebundene Vorsorge müssten zum

Notgroschen gezählt werden.

Gänzlich nicht zu folgen sei der

Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Mietkosten. Es sei ausgeschlossen,

dass die Wohnung alleine für CHF 600.00 gemietet werden könne. Diese Unterkunft

[...] sei nur als Gesamtpaket zu mieten. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin

auch die gesamten Auslagen von CHF 1'160.00 zuzüglich CHF 100.00 für den

Parkplatz zu bezahlen. Falle dies weg, müsste sie sich ihrer bisherigen Wohnung

in [...] zuwenden, wobei der Mietzins ebenfalls CHF 1'260.00 betrage. Ein

alleiniges Abstellen auf eine Miete von CHF 600.00 sei daher weder zutreffend

noch realisierbar.

3.4 Eine Partei kann die unentgeltliche

Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a

ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei

zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren,

müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht

werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig

Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für

den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind

alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der

Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu

prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein

angemessener «Sparbatzen», der je nach den Verhältnissen unterschiedlich gross

sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus (SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).

Die Beschwerdeführerin hat im UP-Gesuch

ein Vermögen von CHF 51'018.00 angegeben, bestehend aus rund CHF 11'500.00

liquidem Bargeld auf zwei Konti und CHF 38'590.00 als Rückkaufswert einer

Versicherung. Sie verfügt somit über ein ansehnliches Vermögen, das die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. Entscheid des

Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007). Allfällige

Vermögensverminderungen nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege sind nicht zu berücksichtigen, da die Bedürftigkeit auf Grund der

wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt

werden müssen (BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und

Rechtsprechung).

Auch ein allfälliger Notgroschen steht

der Abweisung des UP-Gesuchs nicht im Weg. Die Beschwerdeführerin verlangt

eventualiter einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.00. Wenn dieser

Betrag von CHF 51'018.00 abgezogen wird, ergibt dies immer noch einen

Vermögensbetrag in der Höhe von über CHF 47’000.00, was weit über dem

zuzugestehenden Notgroschen liegt (vgl. Entscheid der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli 2016 = SOG 2016 Nr. 3, vgl.

auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.5).

3.5 Das UP-Gesuch ist auch noch aus

einem anderen Grund abzuweisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

ist subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach

Einleitung des Scheidungsverfahrens steht zur Geltendmachung eines

Prozesskostenvorschusses das Verfahren gemäss Art. 276 ZPO zur Verfügung. Wenn

Gewissheit besteht, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren einen

Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt sie demnach nicht als

bedürftig (BGE 5P.223/2006 vom 16.11.2006).

4. Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Befreiung

von der Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bezahlung von

Verfahrenskosten gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos.

Zudem kann die Beschwerdeführerin mit dem Vermögen die Prozess- und

Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener