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Entscheid

ZKBES.2017.91

Nichteintreten

12. Juli 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

6. Juni 2017 auf das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)

nicht eintrat,

sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom

14. Juni 2017 an das Richteramt Thal-Gäu wandte und mitteilte, er möchte

Beschwerde einreichen, falls dies etwas bewirken würde,

der Amtsgerichtspräsident diese Eingabe

am 16. Juni 2017 als Beschwerde entgegennahm und zusammen mit den Akten an das

Obergericht überwies,

der Präsident der

Zivilkammer am 22. Juni 2017 folgende Verfügung erliess:

1. Die vom Richteramt Thal-Gäu mit

Verfügung vom 16. Juni 2017 an das Obergericht weitergeleitete Eingabe von A.___

vom 14. Juni 2017 wird nicht als Beschwerde entgegengenommen.

Erwägungen

2.

Die Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017

wird als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids des Richteramtes

Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 entgegengenommen und geht zuständigkeitshalber an das

Richteramt Thal-Gäu.

3.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass er

die Beschwerde noch nicht gültig eingereicht hat.

4.

Falls er gegen den Entscheid des

Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 Beschwerde führen will, hat er eine

solche nach Empfang des begründeten Entscheids frist- und formgerecht beim

Obergericht zu erheben.

der Gesuchsteller entgegen dieser

Verfügung am 26. Juni 2017 erneut offiziell Beschwerde gegen die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten beim Obergericht einreichte, obwohl diese zu diesem

Zeitpunkt immer noch nicht begründet war,

die Anfechtung eines nicht schriftlich

begründeten Entscheids nicht möglich ist (Daniel Staehelin: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 239 N 30),

die Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig

ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht

darauf eingetreten werden kann,

der Gesuchsteller nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

die Verfügung vom 6. Juni 2017

mittlerweile am 30. Juni 2017 begründet worden ist und nunmehr innert der

Rechtsmittelfrist angefochten werden kann – womit noch nichts über die

Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde gesagt wird,

der Gesuchsteller auf die Möglichkeit

hingewiesen werden kann, dass bei den Gerichten oder dem Betreibungsamt

telefonisch zwar keine konkrete Rechtsberatung, aber doch einfache allgemeine

Auskünfte eingeholt werden können,

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller