ZKBES.2017.91
Nichteintreten
12. Juli 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am
Sachverhalt
6. Juni 2017 auf das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)
nicht eintrat,
sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom
14. Juni 2017 an das Richteramt Thal-Gäu wandte und mitteilte, er möchte
Beschwerde einreichen, falls dies etwas bewirken würde,
der Amtsgerichtspräsident diese Eingabe
am 16. Juni 2017 als Beschwerde entgegennahm und zusammen mit den Akten an das
Obergericht überwies,
der Präsident der
Zivilkammer am 22. Juni 2017 folgende Verfügung erliess:
1. Die vom Richteramt Thal-Gäu mit
Verfügung vom 16. Juni 2017 an das Obergericht weitergeleitete Eingabe von A.___
vom 14. Juni 2017 wird nicht als Beschwerde entgegengenommen.
Erwägungen
2.
Die Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017
wird als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids des Richteramtes
Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 entgegengenommen und geht zuständigkeitshalber an das
Richteramt Thal-Gäu.
3.
A.___ wird darauf hingewiesen, dass er
die Beschwerde noch nicht gültig eingereicht hat.
4.
Falls er gegen den Entscheid des
Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 Beschwerde führen will, hat er eine
solche nach Empfang des begründeten Entscheids frist- und formgerecht beim
Obergericht zu erheben.
der Gesuchsteller entgegen dieser
Verfügung am 26. Juni 2017 erneut offiziell Beschwerde gegen die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten beim Obergericht einreichte, obwohl diese zu diesem
Zeitpunkt immer noch nicht begründet war,
die Anfechtung eines nicht schriftlich
begründeten Entscheids nicht möglich ist (Daniel Staehelin: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 239 N 30),
die Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig
ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht
darauf eingetreten werden kann,
der Gesuchsteller nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
die Verfügung vom 6. Juni 2017
mittlerweile am 30. Juni 2017 begründet worden ist und nunmehr innert der
Rechtsmittelfrist angefochten werden kann – womit noch nichts über die
Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde gesagt wird,
der Gesuchsteller auf die Möglichkeit
hingewiesen werden kann, dass bei den Gerichten oder dem Betreibungsamt
telefonisch zwar keine konkrete Rechtsberatung, aber doch einfache allgemeine
Auskünfte eingeholt werden können,
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller