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Entscheid

ZKBES.2017.92

Parteikosten

8. August 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil

der Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 wurde die

eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] B.___ zur alleinigen Nutzung

zugewiesen und A.___ wurde verpflichtet, diese bis spätestens 31. März 2017

unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen und gegen Übergabe der sich in ihrem

Besitz befindenden Hausschlüssel zu verlassen.

2.1 Am 19. April 2017 liess B.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein (superprovisorisches) Gesuch im

Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einreichen und verlangen, A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) und C.___ (gemeinsame Tochter) seien unter Strafdrohung nach

Art. 292 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0) und der Androhung der Vollstreckung im Unterlassungsfalle zu

verpflichten, das Einfamilienhaus [...], [...], unter Mitnahme ihrer

persönlichen Sachen bis spätestens 1. Mai 2017, 12:00 Uhr, zu räumen und ihm sämtliche

in ihrem Besitz befindenden Hausschlüssel zu übergeben, u.K.u.E.F.

2.2 Gleichentags erliess die

Amtsgerichtspräsidentin eine Verfügung, in welcher sie den Antrag auf Erlass

einer superprovisorischen Verfügung abwies und dem Gesuchsteller Frist bis 3.

Mai 2017 setzte, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde.

2.3 Mit Stellungnahme vom 25. April 2017

verlangte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten,

eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F. Der Gesuchsteller habe ihr eine

Verlängerung des Auszugstermins bis Ende April 2017 gewährt. Sie habe am 28.

März 2017 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung in [...] mit Mietbeginn 22.

April 2017 unterzeichnet.

2.4 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 ersuchte

der Gesuchsteller um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses. Die Gesuchsgegnerin sei am 1. Mai 2017 ausgezogen. Die

Tochter wohne aber nach wie vor in der Liegenschaft. Demnach sei noch offen, ob

das Gesuch aufrechterhalten werde oder nicht. Das Zugeständnis an die Erstreckung

der Auszugsfrist bis 30. April 2017 sei an die Bedingung geknüpft gewesen,

dass die Gesuchsgegnerin bis spätestens 6. April 2017 eine Kopie des

Mietvertrages vorlege, was bis zu diesem Datum nicht geschehen sei.

2.5 Am 23. Mai 2017 stellte die

Amtsgerichtspräsidentin fest, der Gesuchsteller habe den verlangten

Kostenvorschuss auch innert der ihm gewährten Fristerstreckung nicht bezahlt,

weshalb auf das Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung vom 19. April 2017

nicht eingetreten werde. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte sie dem

Gesuchsteller.

2.6 Während der Gesuchsteller mit

Eingabe vom 13. Juni 2017 um Wettschlagung der Parteikosten ersuchte, verlangte

die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 16. Juni 2017, die Parteikosten seien

dem Gesuchsteller zu auferlegen.

3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017

schlug die Vorderrichterin die Parteikosten wett.

4.1 Dagegen liess die Gesuchsgegnerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2017 frist- und formgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 30. Juni 2017 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen,

der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz (Ausweisungsgesuch)

die Parteikosten in der Höhe von CHF 986.60 zu bezahlen.

Eventualiter: Es sei die

Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdegegner zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung von CHF 986.60 zu bezahlen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli

2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Auf das vom Gesuchsteller am 19.

April 2017 eingereichte Exmissionsbegehren trat die Vorderrichterin nicht ein,

nachdem der Gesuchsteller den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt

hat.

1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017, mit welcher die

Amtsgerichtspräsidentin die Parteikosten wettschlug.

2.1

Gemäss den allgemeinen

zivilprozessualen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu

tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72). Bei Nichteintreten gilt die klagende

Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.2

Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106

Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung

zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den

Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang,

Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf

2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von

Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen

abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann.

3.1

Die Vorderrichterin ist von der

Grundsatzregel von Art. 106 ZPO abgewichen und hat die Parteikosten

wettgeschlagen. Dazu erwog sie, was folgt: Die Beklagten hätten mit ihrer

Weigerung aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, das Verfahren verursacht.

Sodann hätten sie sich dem Begehren unterzogen, indem sie während laufendem

Verfahren ausgezogen seien. Der Antrag auf Wettschlagung der Parteikosten sei

deshalb sachlich nicht mehr als recht und billig. Daran ändere nichts, dass das

Verfahren formell wegen der Säumigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf seine

Vorschusspflicht abgeschrieben worden sei.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die

vorinstanzliche Begründung sei aktenwidrig. Sie habe bereits am 23. März 2017 einen

neuen Mietvertrag unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um

Ausweisung (19. April 2017) habe sie sich somit klarerweise nicht geweigert,

aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Sie sei zwar während des laufenden

Verfahrens aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Dies aber als Unterziehung zu

werten, sei unsinnig, sei doch der Entschluss zum Auszug schon vor der

Einreichung des Gesuchs durch den Beschwerdegegner gefasst worden.

4.

Die Beschwerdeführerin weist zwar

darauf hin, dass ihr der Beschwerdegegner eine Erstreckung bis Ende April 2017

gewährt habe. Sie erwähnt aber nicht, dass die Erstreckung an die Bedingung

geknüpft gewesen ist, dass sie dem Beschwerdegegner bis 6. April 2017 einen

Mietvertrag vorlegt. Dass die Bedingung eingetreten ist, wird von ihr nicht

einmal behauptet. Und wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu

Recht ausführt, wäre es für die Beschwerdeführerin ein Einfaches gewesen, den

abgeschlossenen Mietvertrag einzureichen, dies spätestens, nachdem sie vom

Beschwerdegegner am 18. April 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass

er das Exmissionsgesuch stellen werde. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht

geltend, die eheliche Liegenschaft per 31. März 2017 bzw. 30. April 2017

verlassen zu haben. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin der Umzug

schon vor Einreichung des Exmissionsgesuchs festgestanden haben soll, vermag

nichts daran zu ändern, dass sie die eheliche Liegenschaft nicht termingerecht

verlassen hat. Es war somit die Beschwerdeführerin, welche Anlass zur Anhebung

des Verfahrens gegeben hat. Unter diesen Umständen ist es nur folgerichtig,

dass die Vorderrichterin die Parteikosten wettgeschlagen hat.

5.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat

die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat sie

dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss

auf CHF 971.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat an B.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 971.80

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis

119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel