ZKBES.2017.92
Parteikosten
8. August 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Beschwerdegegner
betreffend Parteikosten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil
der Gerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 wurde die
eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] B.___ zur alleinigen Nutzung
zugewiesen und A.___ wurde verpflichtet, diese bis spätestens 31. März 2017
unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen und gegen Übergabe der sich in ihrem
Besitz befindenden Hausschlüssel zu verlassen.
2.1 Am 19. April 2017 liess B.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein (superprovisorisches) Gesuch im
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einreichen und verlangen, A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) und C.___ (gemeinsame Tochter) seien unter Strafdrohung nach
Art. 292 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) und der Androhung der Vollstreckung im Unterlassungsfalle zu
verpflichten, das Einfamilienhaus [...], [...], unter Mitnahme ihrer
persönlichen Sachen bis spätestens 1. Mai 2017, 12:00 Uhr, zu räumen und ihm sämtliche
in ihrem Besitz befindenden Hausschlüssel zu übergeben, u.K.u.E.F.
2.2 Gleichentags erliess die
Amtsgerichtspräsidentin eine Verfügung, in welcher sie den Antrag auf Erlass
einer superprovisorischen Verfügung abwies und dem Gesuchsteller Frist bis 3.
Mai 2017 setzte, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde.
2.3 Mit Stellungnahme vom 25. April 2017
verlangte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten,
eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F. Der Gesuchsteller habe ihr eine
Verlängerung des Auszugstermins bis Ende April 2017 gewährt. Sie habe am 28.
März 2017 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung in [...] mit Mietbeginn 22.
April 2017 unterzeichnet.
2.4 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 ersuchte
der Gesuchsteller um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses. Die Gesuchsgegnerin sei am 1. Mai 2017 ausgezogen. Die
Tochter wohne aber nach wie vor in der Liegenschaft. Demnach sei noch offen, ob
das Gesuch aufrechterhalten werde oder nicht. Das Zugeständnis an die Erstreckung
der Auszugsfrist bis 30. April 2017 sei an die Bedingung geknüpft gewesen,
dass die Gesuchsgegnerin bis spätestens 6. April 2017 eine Kopie des
Mietvertrages vorlege, was bis zu diesem Datum nicht geschehen sei.
2.5 Am 23. Mai 2017 stellte die
Amtsgerichtspräsidentin fest, der Gesuchsteller habe den verlangten
Kostenvorschuss auch innert der ihm gewährten Fristerstreckung nicht bezahlt,
weshalb auf das Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung vom 19. April 2017
nicht eingetreten werde. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte sie dem
Gesuchsteller.
2.6 Während der Gesuchsteller mit
Eingabe vom 13. Juni 2017 um Wettschlagung der Parteikosten ersuchte, verlangte
die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 16. Juni 2017, die Parteikosten seien
dem Gesuchsteller zu auferlegen.
3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017
schlug die Vorderrichterin die Parteikosten wett.
4.1 Dagegen liess die Gesuchsgegnerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2017 frist- und formgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2017 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen,
der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz (Ausweisungsgesuch)
die Parteikosten in der Höhe von CHF 986.60 zu bezahlen.
Eventualiter: Es sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdegegner zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung von CHF 986.60 zu bezahlen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli
2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Auf das vom Gesuchsteller am 19.
April 2017 eingereichte Exmissionsbegehren trat die Vorderrichterin nicht ein,
nachdem der Gesuchsteller den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt
hat.
1.2
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017, mit welcher die
Amtsgerichtspräsidentin die Parteikosten wettschlug.
2.1
Gemäss den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu
tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72). Bei Nichteintreten gilt die klagende
Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2.2
Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106
Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung
zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den
Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang,
Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf
2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von
Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann.
3.1
Die Vorderrichterin ist von der
Grundsatzregel von Art. 106 ZPO abgewichen und hat die Parteikosten
wettgeschlagen. Dazu erwog sie, was folgt: Die Beklagten hätten mit ihrer
Weigerung aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, das Verfahren verursacht.
Sodann hätten sie sich dem Begehren unterzogen, indem sie während laufendem
Verfahren ausgezogen seien. Der Antrag auf Wettschlagung der Parteikosten sei
deshalb sachlich nicht mehr als recht und billig. Daran ändere nichts, dass das
Verfahren formell wegen der Säumigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf seine
Vorschusspflicht abgeschrieben worden sei.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die
vorinstanzliche Begründung sei aktenwidrig. Sie habe bereits am 23. März 2017 einen
neuen Mietvertrag unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
Ausweisung (19. April 2017) habe sie sich somit klarerweise nicht geweigert,
aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Sie sei zwar während des laufenden
Verfahrens aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Dies aber als Unterziehung zu
werten, sei unsinnig, sei doch der Entschluss zum Auszug schon vor der
Einreichung des Gesuchs durch den Beschwerdegegner gefasst worden.
4.
Die Beschwerdeführerin weist zwar
darauf hin, dass ihr der Beschwerdegegner eine Erstreckung bis Ende April 2017
gewährt habe. Sie erwähnt aber nicht, dass die Erstreckung an die Bedingung
geknüpft gewesen ist, dass sie dem Beschwerdegegner bis 6. April 2017 einen
Mietvertrag vorlegt. Dass die Bedingung eingetreten ist, wird von ihr nicht
einmal behauptet. Und wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu
Recht ausführt, wäre es für die Beschwerdeführerin ein Einfaches gewesen, den
abgeschlossenen Mietvertrag einzureichen, dies spätestens, nachdem sie vom
Beschwerdegegner am 18. April 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass
er das Exmissionsgesuch stellen werde. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht
geltend, die eheliche Liegenschaft per 31. März 2017 bzw. 30. April 2017
verlassen zu haben. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin der Umzug
schon vor Einreichung des Exmissionsgesuchs festgestanden haben soll, vermag
nichts daran zu ändern, dass sie die eheliche Liegenschaft nicht termingerecht
verlassen hat. Es war somit die Beschwerdeführerin, welche Anlass zur Anhebung
des Verfahrens gegeben hat. Unter diesen Umständen ist es nur folgerichtig,
dass die Vorderrichterin die Parteikosten wettgeschlagen hat.
5.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat sie
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss
auf CHF 971.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat an B.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 971.80
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis
119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel