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Entscheid

ZKBES.2017.94

unentgeltliche Rechtspflege

30. Oktober 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Mai 2017 stellten A.___ (Kläger

und Beschwerdeführer 1) sowie B.___ (Klägerin und Beschwerdeführerin 2)

zusammen ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend

Abänderung des Kinderunterhalts / Forderung aus Konkubinat gegen C.___

(Beklagter). Alle Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Nach durchgeführter

Schlichtungsverhandlung stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen

den klägerischen Parteien am 27. Juni 2017 die Klagebewilligung aus. In dieser

Verfügung wurden ausserdem folgende zwei Ziffern festgehalten:

« 5. Das

Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird abgewiesen.

6. Die

Kläger haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Bei Einreichung der Klage werden diese

Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).»

Dem Beklagten wurde (implizit) die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Entschädigung seines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 12. Juli 2017 festgesetzt.

3. Am 13. Juli 2017 erhoben die Kläger 1

und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 27. Juni 2017 sei teilweise aufzuheben.

2. Ziff. 5 und Ziff. 6 seien aufzuheben und

es sei wie folgt zu entscheiden:

Das Gesuch der

Kläger/Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege sei

gutzuheissen. Die Kläger/Beschwerdeführer 1 und 2 seien von der Leistung der

Gerichtskosten zu befreien und ihnen Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als

Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Eventualiter sei der Entscheid

betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuüberweisen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

4. Am 7.

August 2017 nahm die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen zur Beschwerde

Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Daraufhin reichte

Rechtsanwalt Braunschweig am 21. August 2017 eine Stellungnahme zu den

Bemerkungen der Vorderrichterin sowie die Honorarnote ein.

5. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren

vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz hat das

Gesuch der Kläger mit folgender Begründung abgewiesen:

«Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind, dass die

gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die

Vermögenslosigkeit des minderjährigen Klägers 1 und seiner Mutter, der Klägerin

2 sind vorliegend belegt.

Die

Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. In

einfacher Streitgenossenschaft können Rechte und Pflichten beurteilt werden,

die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Abs. 1). Die

Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht

dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (Abs. 2).

Vorliegend

beantragt der Kläger 1 eine Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber

seinem Vater, dem Beklagten, und die Klägerin 2 die Bezahlung verschiedener

Forderungen aus dem aufgelösten Konkubinat zwischen ihr und dem Beklagten.

Einerseits steht somit die Höhe des Kindesunterhalts und andererseits

Forderungen aus der aufgelösten einfachen Gesellschaft zwischen der Klägerin 2

und dem Beklagten zur Diskussion. Weder die den Forderungen zugrunde liegenden

Sachverhalte, noch die geltend gemachten Rechtsgründe sind dieselben. Hier

handelt es sich um eine Forderung aus Unterhalt, dort um eine solche aus

Gesellschaftsrecht. Es handelt sich somit weder um gleichartige Tatsachen noch

um gleichartige Rechtsgründe im Sinne des Gesetzes. Dass die beiden Forderungen

„zusammenhängen“ wie die Kläger behaupten, stimmt ebenfalls nicht. Der einzige

Zusammenhang ergibt sich aus der Verwandtschaft zwischen den Klägern. Für die

Beurteilung der Forderungen ist das irrelevant. Gestützt darauf ist auch keine

Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten. Zwar gilt für beide Ansprüche, sofern

die Forderungen der Klägerin 2 unter CHF 30‘000.00 bleiben, das vereinfachte

Verfahren, hingegen gilt für den Anspruch des Klägers 1 die Untersuchungs- oder

Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) während für den Anspruch der Klägerin 2 die

Verhandlungsmaxime gilt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine einfache

Streitgenossenschaft sind offensichtlich nicht vorhanden.

Der

Beklagte hat sich mit Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 zu monatlichen

Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 586.00 zuzüglich allfälligen von ihm

bezogenen Kinderzulagen verpflichtet (vgl. KlUrk. 6). Grundlage der

Vereinbarung war ein jährliches Einkommen des Pflichtigen von CHF 52‘044.00

inkl. Anteil 13. ML. Der Beklagte hat ausserdem Unterhaltsbeiträge an einen

weiteren Sohn in der Höhe von CHF 700.00, ebenfalls zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen, zu bezahlen (vgl. BeklUrk. 8; auf der Grundlage eines ML von CHF

4‘145.00). Der in jenem Urteil festgesetzte Ehegattenunterhalt von CHF 350.00

pro Monat soll inzwischen weggefallen sein. Der Kläger beruft sich für die

Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die Änderung des Kinderunterhaltsrechts per

1.1.2017, woraus er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ableitet.

Verbesserte finanzielle Verhältnisse des Beklagten werden nicht geltend

gemacht. Dieser arbeitet zur Zeit temporär mit unregelmässigen Einsätzen.

Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem

anrechenbaren Verdienst von CHF 4‘337.00 Unterhaltsverpflichtungen an

minderjährige Nachkommen in der Höhe von CHF 1‘286.00 hat. Ihm verbleiben somit

rund CHF 3‘051.00 pro Monat zur Bestreitung des Lebensunterhalts. An der

langjährigen Praxis, dass dem Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden

muss, hat das neue Recht nichts geändert. Praxisgemäss sind früher festgesetzte

Unterhaltsbeiträge bei wesentlicher und dauernder Veränderung der

Anspruchsgrundlagen anzupassen. Als wesentlich gilt nach ständiger Praxis eine

Veränderung im Umfang von rund 20 %. Das ist hier offensichtlich nicht der

Fall. Daraus erhellt, dass die Chance des Klägers auf Erhöhung des

Unterhaltsbeitrags beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer

Klageabweisung.

Unter

Berücksichtigung der Umstände, dass vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft

vorliegt und die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die

Gefahr einer Klageabweisung ist, wird das Gesuch der Kläger 1 und 2 um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Fehlen die Voraussetzungen für die

unentgeltliche Rechtspflege erübrigen sich Erwägungen zur Voraussetzung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands.»

3.3 Die

Beschwerdeführer rügen unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die

unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a und lit. b ZPO. Für die einzelnen

Ausführungen wird an dieser Stelle auf die Beschwerdeschrift verwiesen und

weiter unten eingegangen.

3.4 Die

Vorinstanz ergänzte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, es müsse ein

rechtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang zwischen den eingeklagten

Forderungen und nicht zwischen den klagenden Parteien bestehen. Einen solchen

Zusammenhang zwischen dem Prozessstoff resp. den Forderungen würden die Kläger

nicht ansatzweise aufzeigen. Eine Gefahr von widersprechenden Urteilen bestehe

hier offensichtlich nicht, da die Forderungen nichts miteinander zu tun hätten.

Allein Verwandtschaft zwischen den Klägern genüge als Grundlage für eine

Streitgenossenschaft offensichtlich nicht. Das Begehren der Klägerin 2 als

Streitgenossen des Klägers 1 sei aussichtlos, da sie nicht mit diesem gemeinsam

klagen könne, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der

Streitgenossenschaft ergebe. Die Berechnungen des Klägers würden mit seltener

Deutlichkeit aufzeigen, dass eben gerade keine Aussicht auf Erhöhung des

Unterhaltsbeitrags bestehe. Die Belege des Beklagten würden aufzeigen, dass

eben gerade keine Einkommenssteigerung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer

weise darauf hin, dass auch ein allfälliges Manko festgestellt werden könne.

Das sei zutreffend. Hingegen habe der Kläger kein solches Begehren gestellt.

Bei der Beurteilung der Prozesschancen seien allein die gestellten

Rechtsbegehren relevant und nicht auf diejenigen die eventuell noch hätten

gestellt werden können.

4.1 Die

Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da

vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegen würde und

die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die Gefahr einer

Klageabweisung sei.

4.2 Als

aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Begehren anzusehen,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138

III 217, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).

4.3 Die einfache

Streitgenossenschaft ist wie folgt geregelt: Sollen Rechte und Pflichten

beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen,

so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden. Die einfache

Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht

die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Jeder Streitgenosse kann den Prozess

unabhängig von den andern Streitgenossen führen (Art. 71 ZPO).

Die Folgen

einer allfälligen örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit der

Schlichtungsbehörde lässt die ZPO offen. Im Rahmen der Entscheidkompetenz (Art.

212 ZPO) soll die Schlichtungsbehörde, die hier als Gericht fungiert, ihre

Zuständigkeit wie auch die weiteren Prozessvoraussetzungen prüfen und bei

Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht eintreten. In der Lehre umstritten sind

die Folgen einer Unzuständigkeit im Rahmen des Schlichtens (vgl. Art. 201 Abs.

1 ZPO). Es wird diesbezüglich vertreten, die Schlichtungsbehörde soll a) nur

bei offensichtlicher sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten,

b) ausschliesslich bei sachlicher Unzuständigkeit die Kompetenz haben, nicht

einzutreten oder c) es solle der Schlichtungsbehörde grundsätzlich verwehrt

sein, auf ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gesuch nicht einzutreten

(Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 202 ZPO N 18 mit

Hinweisen). Umstritten ist die Frage, ob durch die Schlichtungsbehörden

überhaupt eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu erfolgen hat. Die

Rechtsprechung gibt zu diesem Thema ein ebenfalls schwankendes Bild ab (s. Jörg

Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 18 f.).

Erachtet sich

die Schlichtungsbehörde als unzuständig, weil sie beispielsweise mit einer

Angelegenheit befasst wird, welche im summarischen Verfahren zu erledigen ist,

oder weil eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bei der Schlichtungsbehörde für

Mietstreitigkeiten eingereicht wird, macht sie die klagende Partei darauf

aufmerksam, um dieser die Gelegenheit zu geben, das Schlichtungsgesuch

zurückzuziehen. Beharrt die klagende Partei auf der Durchführung des

Schlichtungsverfahrens, steht es im Ermessen der Schlichtungsbehörde, entweder

in offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder der

klagenden Partei eine Klagebewilligung auszustellen, womit im Falle der daran

anschliessenden Klageeinleitung der Entscheid über das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen dem Gericht überlassen wird (Jörg Honegger, a.a.O., Art.

202 ZPO N 19).

4.4 Die

Schlichtungsbehörde soll – wenn überhaupt – nur in offensichtlichen Fällen

einen Nichteintretensentscheid fällen. Man kann sich mit der Vorinstanz fragen,

ob im vorliegenden Fall die Ansprüche einer Klage auf Unterhaltsbeitrag (Kläger

1) und einer Klage bezüglich offener Forderungen aus der Auflösung eines Konkubinats

(Klägerin 2) tatsächlich in einem Klageverfahren mit einfacher

Streitgenossenschaft geltend gemacht werden können. Dies liegt nicht gerade auf

der Hand. In der Lehre wird aber immerhin darauf hingewiesen, dass eine

einfache Streitgenossenschaft immer dann zuzulassen sei, wenn die

Zusammenlegung aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmässig erscheint

(Ernst Staehelin / Silvia Schweizer in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 71 ZPO N

5). An die Prüfung der Zweckmässigkeit sollten keine hohen Anforderungen

gestellt werden. Das Gericht kann die Verfahren ohnehin in jedem

Verfahrensstadium wieder trennen, sollte die Vereinigung nicht mehr zweckmässig

erscheinen (Ernst Staehelin / Silvia Schweizer, a.a.O., Art. 71 N 8).

Die

Schlichtungsbehörden sind beschränkt in ihrer Kognition (s. Jörg Honegger,

a.a.O., Art. 202 ZPO N 18 f.), was auch für die Prüfung der Aktivlegitimation gilt.

So hat denn auch die Vorinstanz trotz der Zweifel, ob die zusätzlichen

Forderungen der Klägerin 2 im selben Verfahren geltend gemacht werden können

(s. Protokoll der Verhandlung vom 13. Juni 2017, S. 2) den klägerischen

Parteien die Klagebewilligung ausgestellt (s. Ziffer 4 der Verfügung vom 27.

Juni 2017). Der Zweck des Schlichtungsverfahrens, eine Aussöhnung zu

ermöglichen, wurde erfüllt. Es waren alle dafür notwendigen Parteien anwesend. Das

Schlichtungsverfahren war nicht zum Vorneherein aussichtslos. Die Frage, ob

eine gültige Klagebewilligung vorliegt, wenn nun eine Partei unabhängig vom

anderen Streitgenossen den Prozess weiterführt, ist im Hauptverfahren bei den

Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

5.1 Der Kläger

1 verlangt die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags und stützt sich dabei auf

Art. 13c des Schlusstitels ZGB (SchlT ZGB, SR 210). Dort wird Folgendes

festgehalten: Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der

Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem

Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt.

Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt

worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der

Verhältnisse zulässig.

5.2 Im

vorliegenden Fall wurde der Unterhaltsvertrag am 9. Juli 2014 abgeschlossen,

somit vor der Änderung vom 20. März 2015. Dem Kläger 1 steht ein Klagerecht

unabhängig einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zu, da nicht

gleichzeitig Unterhaltsbeiträge an den Elternteil festgelegt wurden. Seine

Klage kann somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da gemäss Art. 13c

SchlT ZGB ein grundsätzlicher Anspruch auf neue Festlegung der Unterhaltsbeiträge

besteht.

5.3 Bezüglich

der Klägerin 2 macht die Vorinstanz in der Stellungnahme zur Beschwerde

geltend, das Begehren sei aussichtslos, da sie nicht mit dem Kläger 1 gemeinsam

klagen könne, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der

Streitgenossenschaft ergebe. Dass die Ansprüche der Klägerin 2 für sich

genommen aussichtslos seien, wird nicht geltend gemacht. Die Verbindung der

einfachen Streitgenossen ist locker. Grundsätzlich kann jeder Streitgenosse den

Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO).

Da das

Begehren des Klägers 1 und die Ansprüche der Klägerin 2 nicht zum Vornherein

aussichtslos erscheinen und die mangelnden finanziellen Mittel unbestritten

sind, ist den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege für das

Schlichtungsverfahren zu bewilligen. Auch die Bewilligung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes liegt auf der Hand, ist doch die Gegenpartei auch anwaltlich

vertreten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Sache ist

an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren festlegt und den

Kostenpunkt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege anpasst. Die Ziffern 5

und 6 der Verfügung vom 27. Juni 2017 sind dementsprechend aufzuheben.

6. Ausgangsgemäss

gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Das Bundesgericht hat am 23. September

2014 entschieden, dass neben den Kosten auch hinsichtlich der

Parteientschädigung zwischen dem Gesuchsverfahren und dem Beschwerdeverfahren

zu unterscheiden sei. Der Beschwerdeführer sei demzufolge im Fall des Obsiegens

so zu behandeln wie in jedem andern Fall des Obsiegens, das heisse, es sei ihm

eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen. Somit

sei das volle Anwaltshonorar geschuldet (BGE 140 III 501, E. 4.3.2).

Rechtsanwalt

Braunschweig macht gemäss Honorarnote vom 21. August 2017 eine Entschädigung

von CHF 2'501.90 geltend (10.15 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 230.00).

Dies erscheint noch angemessen und ist zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

27. Juni 2017 aufgehoben.

2. A.___ und B.___ wird für das

Schlichtungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

3. Die Akten gehen zurück an das Richteramt

Olten-Gösgen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Schlichtungsverfahren sowie Anpassung des Kostenpunkts an die gewährte

unentgeltliche Rechtspflege.

4. A.___ und B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, wird für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'501.90 zugesprochen, zahlbar durch

den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener