ZKBES.2017.94
unentgeltliche Rechtspflege
30. Oktober 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Mai 2017 stellten A.___ (Kläger
und Beschwerdeführer 1) sowie B.___ (Klägerin und Beschwerdeführerin 2)
zusammen ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend
Abänderung des Kinderunterhalts / Forderung aus Konkubinat gegen C.___
(Beklagter). Alle Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Nach durchgeführter
Schlichtungsverhandlung stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen
den klägerischen Parteien am 27. Juni 2017 die Klagebewilligung aus. In dieser
Verfügung wurden ausserdem folgende zwei Ziffern festgehalten:
« 5. Das
Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird abgewiesen.
6. Die
Kläger haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Bei Einreichung der Klage werden diese
Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).»
Dem Beklagten wurde (implizit) die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Entschädigung seines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 12. Juli 2017 festgesetzt.
3. Am 13. Juli 2017 erhoben die Kläger 1
und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 27. Juni 2017 sei teilweise aufzuheben.
2. Ziff. 5 und Ziff. 6 seien aufzuheben und
es sei wie folgt zu entscheiden:
Das Gesuch der
Kläger/Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege sei
gutzuheissen. Die Kläger/Beschwerdeführer 1 und 2 seien von der Leistung der
Gerichtskosten zu befreien und ihnen Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als
Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Eventualiter sei der Entscheid
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuüberweisen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
4. Am 7.
August 2017 nahm die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen zur Beschwerde
Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Daraufhin reichte
Rechtsanwalt Braunschweig am 21. August 2017 eine Stellungnahme zu den
Bemerkungen der Vorderrichterin sowie die Honorarnote ein.
5. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit
rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3.2 Die Vorinstanz hat das
Gesuch der Kläger mit folgender Begründung abgewiesen:
«Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind, dass die
gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die
Vermögenslosigkeit des minderjährigen Klägers 1 und seiner Mutter, der Klägerin
2 sind vorliegend belegt.
Die
Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. In
einfacher Streitgenossenschaft können Rechte und Pflichten beurteilt werden,
die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Abs. 1). Die
Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht
dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (Abs. 2).
Vorliegend
beantragt der Kläger 1 eine Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber
seinem Vater, dem Beklagten, und die Klägerin 2 die Bezahlung verschiedener
Forderungen aus dem aufgelösten Konkubinat zwischen ihr und dem Beklagten.
Einerseits steht somit die Höhe des Kindesunterhalts und andererseits
Forderungen aus der aufgelösten einfachen Gesellschaft zwischen der Klägerin 2
und dem Beklagten zur Diskussion. Weder die den Forderungen zugrunde liegenden
Sachverhalte, noch die geltend gemachten Rechtsgründe sind dieselben. Hier
handelt es sich um eine Forderung aus Unterhalt, dort um eine solche aus
Gesellschaftsrecht. Es handelt sich somit weder um gleichartige Tatsachen noch
um gleichartige Rechtsgründe im Sinne des Gesetzes. Dass die beiden Forderungen
„zusammenhängen“ wie die Kläger behaupten, stimmt ebenfalls nicht. Der einzige
Zusammenhang ergibt sich aus der Verwandtschaft zwischen den Klägern. Für die
Beurteilung der Forderungen ist das irrelevant. Gestützt darauf ist auch keine
Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten. Zwar gilt für beide Ansprüche, sofern
die Forderungen der Klägerin 2 unter CHF 30‘000.00 bleiben, das vereinfachte
Verfahren, hingegen gilt für den Anspruch des Klägers 1 die Untersuchungs- oder
Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) während für den Anspruch der Klägerin 2 die
Verhandlungsmaxime gilt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine einfache
Streitgenossenschaft sind offensichtlich nicht vorhanden.
Der
Beklagte hat sich mit Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 586.00 zuzüglich allfälligen von ihm
bezogenen Kinderzulagen verpflichtet (vgl. KlUrk. 6). Grundlage der
Vereinbarung war ein jährliches Einkommen des Pflichtigen von CHF 52‘044.00
inkl. Anteil 13. ML. Der Beklagte hat ausserdem Unterhaltsbeiträge an einen
weiteren Sohn in der Höhe von CHF 700.00, ebenfalls zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zu bezahlen (vgl. BeklUrk. 8; auf der Grundlage eines ML von CHF
4‘145.00). Der in jenem Urteil festgesetzte Ehegattenunterhalt von CHF 350.00
pro Monat soll inzwischen weggefallen sein. Der Kläger beruft sich für die
Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die Änderung des Kinderunterhaltsrechts per
1.1.2017, woraus er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ableitet.
Verbesserte finanzielle Verhältnisse des Beklagten werden nicht geltend
gemacht. Dieser arbeitet zur Zeit temporär mit unregelmässigen Einsätzen.
Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem
anrechenbaren Verdienst von CHF 4‘337.00 Unterhaltsverpflichtungen an
minderjährige Nachkommen in der Höhe von CHF 1‘286.00 hat. Ihm verbleiben somit
rund CHF 3‘051.00 pro Monat zur Bestreitung des Lebensunterhalts. An der
langjährigen Praxis, dass dem Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden
muss, hat das neue Recht nichts geändert. Praxisgemäss sind früher festgesetzte
Unterhaltsbeiträge bei wesentlicher und dauernder Veränderung der
Anspruchsgrundlagen anzupassen. Als wesentlich gilt nach ständiger Praxis eine
Veränderung im Umfang von rund 20 %. Das ist hier offensichtlich nicht der
Fall. Daraus erhellt, dass die Chance des Klägers auf Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer
Klageabweisung.
Unter
Berücksichtigung der Umstände, dass vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft
vorliegt und die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die
Gefahr einer Klageabweisung ist, wird das Gesuch der Kläger 1 und 2 um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Fehlen die Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege erübrigen sich Erwägungen zur Voraussetzung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.»
3.3 Die
Beschwerdeführer rügen unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die
unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a und lit. b ZPO. Für die einzelnen
Ausführungen wird an dieser Stelle auf die Beschwerdeschrift verwiesen und
weiter unten eingegangen.
3.4 Die
Vorinstanz ergänzte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, es müsse ein
rechtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang zwischen den eingeklagten
Forderungen und nicht zwischen den klagenden Parteien bestehen. Einen solchen
Zusammenhang zwischen dem Prozessstoff resp. den Forderungen würden die Kläger
nicht ansatzweise aufzeigen. Eine Gefahr von widersprechenden Urteilen bestehe
hier offensichtlich nicht, da die Forderungen nichts miteinander zu tun hätten.
Allein Verwandtschaft zwischen den Klägern genüge als Grundlage für eine
Streitgenossenschaft offensichtlich nicht. Das Begehren der Klägerin 2 als
Streitgenossen des Klägers 1 sei aussichtlos, da sie nicht mit diesem gemeinsam
klagen könne, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der
Streitgenossenschaft ergebe. Die Berechnungen des Klägers würden mit seltener
Deutlichkeit aufzeigen, dass eben gerade keine Aussicht auf Erhöhung des
Unterhaltsbeitrags bestehe. Die Belege des Beklagten würden aufzeigen, dass
eben gerade keine Einkommenssteigerung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer
weise darauf hin, dass auch ein allfälliges Manko festgestellt werden könne.
Das sei zutreffend. Hingegen habe der Kläger kein solches Begehren gestellt.
Bei der Beurteilung der Prozesschancen seien allein die gestellten
Rechtsbegehren relevant und nicht auf diejenigen die eventuell noch hätten
gestellt werden können.
4.1 Die
Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da
vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegen würde und
die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die Gefahr einer
Klageabweisung sei.
4.2 Als
aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Begehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138
III 217, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).
4.3 Die einfache
Streitgenossenschaft ist wie folgt geregelt: Sollen Rechte und Pflichten
beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen,
so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden. Die einfache
Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht
die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Jeder Streitgenosse kann den Prozess
unabhängig von den andern Streitgenossen führen (Art. 71 ZPO).
Die Folgen
einer allfälligen örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit der
Schlichtungsbehörde lässt die ZPO offen. Im Rahmen der Entscheidkompetenz (Art.
212 ZPO) soll die Schlichtungsbehörde, die hier als Gericht fungiert, ihre
Zuständigkeit wie auch die weiteren Prozessvoraussetzungen prüfen und bei
Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht eintreten. In der Lehre umstritten sind
die Folgen einer Unzuständigkeit im Rahmen des Schlichtens (vgl. Art. 201 Abs.
1 ZPO). Es wird diesbezüglich vertreten, die Schlichtungsbehörde soll a) nur
bei offensichtlicher sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten,
b) ausschliesslich bei sachlicher Unzuständigkeit die Kompetenz haben, nicht
einzutreten oder c) es solle der Schlichtungsbehörde grundsätzlich verwehrt
sein, auf ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gesuch nicht einzutreten
(Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 202 ZPO N 18 mit
Hinweisen). Umstritten ist die Frage, ob durch die Schlichtungsbehörden
überhaupt eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu erfolgen hat. Die
Rechtsprechung gibt zu diesem Thema ein ebenfalls schwankendes Bild ab (s. Jörg
Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 18 f.).
Erachtet sich
die Schlichtungsbehörde als unzuständig, weil sie beispielsweise mit einer
Angelegenheit befasst wird, welche im summarischen Verfahren zu erledigen ist,
oder weil eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bei der Schlichtungsbehörde für
Mietstreitigkeiten eingereicht wird, macht sie die klagende Partei darauf
aufmerksam, um dieser die Gelegenheit zu geben, das Schlichtungsgesuch
zurückzuziehen. Beharrt die klagende Partei auf der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens, steht es im Ermessen der Schlichtungsbehörde, entweder
in offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder der
klagenden Partei eine Klagebewilligung auszustellen, womit im Falle der daran
anschliessenden Klageeinleitung der Entscheid über das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen dem Gericht überlassen wird (Jörg Honegger, a.a.O., Art.
202 ZPO N 19).
4.4 Die
Schlichtungsbehörde soll – wenn überhaupt – nur in offensichtlichen Fällen
einen Nichteintretensentscheid fällen. Man kann sich mit der Vorinstanz fragen,
ob im vorliegenden Fall die Ansprüche einer Klage auf Unterhaltsbeitrag (Kläger
1) und einer Klage bezüglich offener Forderungen aus der Auflösung eines Konkubinats
(Klägerin 2) tatsächlich in einem Klageverfahren mit einfacher
Streitgenossenschaft geltend gemacht werden können. Dies liegt nicht gerade auf
der Hand. In der Lehre wird aber immerhin darauf hingewiesen, dass eine
einfache Streitgenossenschaft immer dann zuzulassen sei, wenn die
Zusammenlegung aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmässig erscheint
(Ernst Staehelin / Silvia Schweizer in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 71 ZPO N
5). An die Prüfung der Zweckmässigkeit sollten keine hohen Anforderungen
gestellt werden. Das Gericht kann die Verfahren ohnehin in jedem
Verfahrensstadium wieder trennen, sollte die Vereinigung nicht mehr zweckmässig
erscheinen (Ernst Staehelin / Silvia Schweizer, a.a.O., Art. 71 N 8).
Die
Schlichtungsbehörden sind beschränkt in ihrer Kognition (s. Jörg Honegger,
a.a.O., Art. 202 ZPO N 18 f.), was auch für die Prüfung der Aktivlegitimation gilt.
So hat denn auch die Vorinstanz trotz der Zweifel, ob die zusätzlichen
Forderungen der Klägerin 2 im selben Verfahren geltend gemacht werden können
(s. Protokoll der Verhandlung vom 13. Juni 2017, S. 2) den klägerischen
Parteien die Klagebewilligung ausgestellt (s. Ziffer 4 der Verfügung vom 27.
Juni 2017). Der Zweck des Schlichtungsverfahrens, eine Aussöhnung zu
ermöglichen, wurde erfüllt. Es waren alle dafür notwendigen Parteien anwesend. Das
Schlichtungsverfahren war nicht zum Vorneherein aussichtslos. Die Frage, ob
eine gültige Klagebewilligung vorliegt, wenn nun eine Partei unabhängig vom
anderen Streitgenossen den Prozess weiterführt, ist im Hauptverfahren bei den
Prozessvoraussetzungen zu prüfen.
5.1 Der Kläger
1 verlangt die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags und stützt sich dabei auf
Art. 13c des Schlusstitels ZGB (SchlT ZGB, SR 210). Dort wird Folgendes
festgehalten: Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem
Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt.
Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt
worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der
Verhältnisse zulässig.
5.2 Im
vorliegenden Fall wurde der Unterhaltsvertrag am 9. Juli 2014 abgeschlossen,
somit vor der Änderung vom 20. März 2015. Dem Kläger 1 steht ein Klagerecht
unabhängig einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zu, da nicht
gleichzeitig Unterhaltsbeiträge an den Elternteil festgelegt wurden. Seine
Klage kann somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da gemäss Art. 13c
SchlT ZGB ein grundsätzlicher Anspruch auf neue Festlegung der Unterhaltsbeiträge
besteht.
5.3 Bezüglich
der Klägerin 2 macht die Vorinstanz in der Stellungnahme zur Beschwerde
geltend, das Begehren sei aussichtslos, da sie nicht mit dem Kläger 1 gemeinsam
klagen könne, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der
Streitgenossenschaft ergebe. Dass die Ansprüche der Klägerin 2 für sich
genommen aussichtslos seien, wird nicht geltend gemacht. Die Verbindung der
einfachen Streitgenossen ist locker. Grundsätzlich kann jeder Streitgenosse den
Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO).
Da das
Begehren des Klägers 1 und die Ansprüche der Klägerin 2 nicht zum Vornherein
aussichtslos erscheinen und die mangelnden finanziellen Mittel unbestritten
sind, ist den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren zu bewilligen. Auch die Bewilligung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes liegt auf der Hand, ist doch die Gegenpartei auch anwaltlich
vertreten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Sache ist
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren festlegt und den
Kostenpunkt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege anpasst. Die Ziffern 5
und 6 der Verfügung vom 27. Juni 2017 sind dementsprechend aufzuheben.
6. Ausgangsgemäss
gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Das Bundesgericht hat am 23. September
2014 entschieden, dass neben den Kosten auch hinsichtlich der
Parteientschädigung zwischen dem Gesuchsverfahren und dem Beschwerdeverfahren
zu unterscheiden sei. Der Beschwerdeführer sei demzufolge im Fall des Obsiegens
so zu behandeln wie in jedem andern Fall des Obsiegens, das heisse, es sei ihm
eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen. Somit
sei das volle Anwaltshonorar geschuldet (BGE 140 III 501, E. 4.3.2).
Rechtsanwalt
Braunschweig macht gemäss Honorarnote vom 21. August 2017 eine Entschädigung
von CHF 2'501.90 geltend (10.15 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 230.00).
Dies erscheint noch angemessen und ist zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
27. Juni 2017 aufgehoben.
2. A.___ und B.___ wird für das
Schlichtungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
3. Die Akten gehen zurück an das Richteramt
Olten-Gösgen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Schlichtungsverfahren sowie Anpassung des Kostenpunkts an die gewährte
unentgeltliche Rechtspflege.
4. A.___ und B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'501.90 zugesprochen, zahlbar durch
den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener