ZKBES.2017.96
Rechtsöffnung
20. Juli 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juli 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte am 27. April 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden
der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für nicht vollständig bezahlte
Unterhaltsbeiträge für die Monate August bis November 2016 im Umfang von
insgesamt CHF 6'000.00 zuzüglich Zins ab verschiedenen Zeitpunkten, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner reichte keine Stellungnahme
ein. Trotzdem berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident die im
Parallelverfahren BWZPR.2017.414 eingereichte Stellungnahme auch im
vorliegenden Verfahren. Darin stellte er – soweit relevant und im
Rechtsöffnungsverfahren zulässig – den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei
ohne Kostenfolge für ihn abzuweisen.
2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte
mit Urteil vom 5. Juli 2017 für den Betrag von CHF 6'000.00 nebst Zins zu
5% ab verschiedenen Zeitpunkten definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete
er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30
zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Juli
2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangte
er unter anderem die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ohne Kostenfolge für
ihn. Die übrigen von ihm unter dem Titel Anträge gestellten Begehren sind von
diesem Antrag miterfasst oder nicht auf den materiellen Entscheid bezogen. Auf
diese Anträge ist nicht weiter einzugehen.
4. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
5.1 Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321 N 15).
5.2 Der Vorderrichter erkannte in dem
vorgelegten Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Oktober
2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel, gegen den der Gesuchsgegner keine der
Erwägungen
nach Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) zulässigen Einwände der Tilgung, Stundung und Verjährung
erhoben habe. Eine neue Arbeitsstelle und ein geringerer Verdienst seien veränderte
Verhältnisse, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.
Für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge werde er auf das bereits hängige
Abänderungsverfahren verwiesen.
5.3
Die Vorbringen des Gesuchsgegners
beschränken sich darauf, nochmals seine Situation zu schildern und erneut
seinen Standpunkt darzulegen. Auf die oben wiedergegebenen, entscheidenden Erwägungen
des Vorderrichters geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht ein.
Mit diesen setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Soweit der Gesuchsgegner
mit der Einleitung «Präzisierung zur Begründung» Bezug auf die
Urteilsbegründung nimmt, wiederholt er jeweils bloss das bereits bei der
Vorinstanz Vorgetragene oder verliert sich in Details, die mit den
Urteilsgründen des angefochtenen Entscheids nichts zu tun haben. Lediglich der
Einwand, ein Stundungsgesuch gestellt zu haben, nimmt Bezug auf das
angefochtene Urteil. Darauf ist nachstehend noch einzugehen. Im Übrigen aber
lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der
Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, worauf der Gesuchsgegner mit
seinem Hinweis auf Art. 320 lit. b Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offenbar
hinaus will. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit kaum Genüge
getan. Es kann indessen offengelassen werden, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten
ist. Denn die Beschwerde ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet.
6.1
Das eingereichte Scheidungsurteil
gilt immer noch und ist für die in Betreibung gesetzten, ausstehenden
Unterhaltsbeiträge ein Rechtsöffnungstitel. Die Bemerkung «Veränderungen
möglich bei Arbeitslosigkeit oder Saläranpassungen bei A.___», die den
vereinbarten Unterhaltsbeiträgen beigefügt ist (Ziffer 3.4), ist allgemeiner
Art und hat nicht den Charakter einer Bedingung. Wäre in dieser Bestimmung eine
verbindliche und zwingende Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen, wäre
das Abänderungsverfahren, das der Gesuchsgegner selbst beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt angehoben hat, gar nicht nötig. Solange aber das
Abänderungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt weiterhin das
Scheidungsurteil.
6.2
Weiter ist es widersprüchlich, wenn
der Gesuchsgegner vorbringt, er leiste durchschnittlich monatliche
Zusatzzahlungen von CHF 160.00 zugunsten seines Sohnes – und er diese dann
trotzdem an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet haben will.
Entweder sind diese Zahlungen freiwillig zusätzlich geleistet oder auf
Anrechnung an die Schuld bezahlt. Diesfalls aber genügt die blosse Behauptung
der Bezahlung nicht. Vielmehr ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ein urkundlicher
Nachweis der Tilgung erforderlich. Ohnehin aber sind die Unterhaltsbeiträge direkt
an den Inhaber der Obhut zu leisten. Auch eine Stundung, die im Übrigen nur der
Gläubiger gewähren kann, wäre urkundlich zu belegen. Zudem ist dieses
Vorbringen neu und wäre damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art.
326.
Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher auch offensichtlich unbegründet.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Gesuchsgegner dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird in
Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 200.00 festgesetzt
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller