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Entscheid

ZKBES.2017.97

Rechtsöffnung

20. Juli 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte am 27. April 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden

der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für nicht vollständig bezahlte

Unterhaltsbeiträge für die Monate Februar bis Juli 2016 Im Umfang von insgesamt

CHF 8'410.00 zuzüglich Zins ab verschiedenen Zeitpunkten, u.K.u.E.F.

1.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Mai

2017 (Postaufgabe) stellte A.___ – soweit relevant und im

Rechtsöffnungsverfahren zulässig – den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei

ohne Kostenfolge für ihn abzuweisen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte

mit Urteil vom 5. Juli 2017 für den Betrag von CHF 8'410.00 nebst Zins zu

5% ab verschiedenen Zeitpunkten definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete

er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von

CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen und ihr die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am

14. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Darin verlangte er unter anderem die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens ohne Kostenfolge für ihn. Die übrigen von ihm unter dem

Titel Anträge gestellten Begehren sind von diesem Antrag miterfasst

oder nicht auf den materiellen Entscheid bezogen. Auf diese Anträge ist nicht

weiter einzugehen.

4. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

der Gegenpartei verzichtet werden.

5.1 Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321 N 15).

5.2 Der Vorderrichter erkannte in dem

vorgelegten Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6.

Oktober 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel, gegen den der Gesuchsgegner

keine der nach Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Erwägungen

Konkurs (SchKG, SR 281.1) zulässigen Einwände der Tilgung, Stundung und

Verjährung erhoben habe. Eine neue Arbeitsstelle und ein geringerer Verdienst

seien veränderte Verhältnisse, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht

berücksichtigt werden könnten. Für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge werde

er auf das bereits hängige Abänderungsverfahren verwiesen.

5.3

Die Vorbringen des Gesuchsgegners

beschränken sich darauf, nochmals seine Situation zu schildern und erneut

seinen Standpunkt darzulegen. Auf die oben wiedergegebenen, entscheidenden

Erwägungen des Vorderrichters geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift

nicht ein. Mit diesen setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Soweit der

Gesuchsgegner mit der Einleitung «Präzisierung zur Begründung» Bezug auf die

Urteilsbegründung nimmt, wiederholt er jeweils bloss das bereits bei der

Vorinstanz Vorgetragene oder verliert sich in Details, die mit den

Urteilsgründen des angefochtenen Entscheids nichts zu tun haben. Lediglich der

Einwand, ein Stundungsgesuch gestellt zu haben, nimmt Bezug auf das

angefochtene Urteil. Darauf ist nachstehend noch einzugehen. Im Übrigen aber

lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der

Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, worauf der Gesuchsgegner mit

seinem Hinweis auf Art. 320 lit. b Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offenbar

hinaus will. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit kaum Genüge

getan. Es kann indessen offengelassen werden, ob auf die Beschwerde überhaupt

einzutreten ist. Denn die Beschwerde ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich

unbegründet.

6.1

Das eingereichte Scheidungsurteil

gilt immer noch und ist für die in Betreibung gesetzten, ausstehenden

Unterhaltsbeiträge ein Rechtsöffnungstitel. Die Bemerkung «Veränderungen

möglich bei Arbeitslosigkeit oder Saläranpassungen A.___», die den vereinbarten

Unterhaltsbeiträgen beigefügt ist (Ziffer 3.4), ist allgemeiner Art und hat

nicht den Charakter einer Bedingung. Wäre in dieser Bestimmung eine

verbindliche und zwingende Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen, wäre

das Abänderungsverfahren, das der Gesuchsgegner selbst beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt angehoben hat, gar nicht nötig. Solange aber das

Abänderungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt weiterhin das

Scheidungsurteil.

6.2

Weiter ist es widersprüchlich, wenn

der Gesuchsgegner vorbringt, er leiste durchschnittlich monatliche

Zusatzzahlungen von CHF 160.00 zugunsten seines Sohnes – und er diese dann

trotzdem an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet haben will.

Entweder sind diese Zahlungen freiwillig zusätzlich geleistet oder auf

Anrechnung an die Schuld bezahlt. Diesfalls aber genügt die blosse Behauptung

der Bezahlung nicht. Vielmehr ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ein urkundlicher

Nachweis der Tilgung erforderlich. Ohnehin aber sind die Unterhaltsbeiträge direkt

an den Inhaber der Obhut zu leisten. Auch eine Stundung, die im Übrigen nur der

Gläubiger gewähren kann, wäre urkundlich zu belegen. Zudem ist dieses

Vorbringen neu und wäre damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art.

326.

Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher auch offensichtlich unbegründet.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Gesuchsgegner dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird in

Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 200.00 festgesetzt

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaller