ZKBES.2017.97
Rechtsöffnung
20. Juli 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juli 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte am 27. April 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden
der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für nicht vollständig bezahlte
Unterhaltsbeiträge für die Monate Februar bis Juli 2016 Im Umfang von insgesamt
CHF 8'410.00 zuzüglich Zins ab verschiedenen Zeitpunkten, u.K.u.E.F.
1.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Mai
2017 (Postaufgabe) stellte A.___ – soweit relevant und im
Rechtsöffnungsverfahren zulässig – den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei
ohne Kostenfolge für ihn abzuweisen.
2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte
mit Urteil vom 5. Juli 2017 für den Betrag von CHF 8'410.00 nebst Zins zu
5% ab verschiedenen Zeitpunkten definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete
er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von
CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen und ihr die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am
14. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Darin verlangte er unter anderem die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens ohne Kostenfolge für ihn. Die übrigen von ihm unter dem
Titel Anträge gestellten Begehren sind von diesem Antrag miterfasst
oder nicht auf den materiellen Entscheid bezogen. Auf diese Anträge ist nicht
weiter einzugehen.
4. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
der Gegenpartei verzichtet werden.
5.1 Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321 N 15).
5.2 Der Vorderrichter erkannte in dem
vorgelegten Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6.
Oktober 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel, gegen den der Gesuchsgegner
keine der nach Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Erwägungen
Konkurs (SchKG, SR 281.1) zulässigen Einwände der Tilgung, Stundung und
Verjährung erhoben habe. Eine neue Arbeitsstelle und ein geringerer Verdienst
seien veränderte Verhältnisse, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht
berücksichtigt werden könnten. Für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge werde
er auf das bereits hängige Abänderungsverfahren verwiesen.
5.3
Die Vorbringen des Gesuchsgegners
beschränken sich darauf, nochmals seine Situation zu schildern und erneut
seinen Standpunkt darzulegen. Auf die oben wiedergegebenen, entscheidenden
Erwägungen des Vorderrichters geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift
nicht ein. Mit diesen setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Soweit der
Gesuchsgegner mit der Einleitung «Präzisierung zur Begründung» Bezug auf die
Urteilsbegründung nimmt, wiederholt er jeweils bloss das bereits bei der
Vorinstanz Vorgetragene oder verliert sich in Details, die mit den
Urteilsgründen des angefochtenen Entscheids nichts zu tun haben. Lediglich der
Einwand, ein Stundungsgesuch gestellt zu haben, nimmt Bezug auf das
angefochtene Urteil. Darauf ist nachstehend noch einzugehen. Im Übrigen aber
lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der
Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, worauf der Gesuchsgegner mit
seinem Hinweis auf Art. 320 lit. b Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offenbar
hinaus will. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit kaum Genüge
getan. Es kann indessen offengelassen werden, ob auf die Beschwerde überhaupt
einzutreten ist. Denn die Beschwerde ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich
unbegründet.
6.1
Das eingereichte Scheidungsurteil
gilt immer noch und ist für die in Betreibung gesetzten, ausstehenden
Unterhaltsbeiträge ein Rechtsöffnungstitel. Die Bemerkung «Veränderungen
möglich bei Arbeitslosigkeit oder Saläranpassungen A.___», die den vereinbarten
Unterhaltsbeiträgen beigefügt ist (Ziffer 3.4), ist allgemeiner Art und hat
nicht den Charakter einer Bedingung. Wäre in dieser Bestimmung eine
verbindliche und zwingende Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen, wäre
das Abänderungsverfahren, das der Gesuchsgegner selbst beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt angehoben hat, gar nicht nötig. Solange aber das
Abänderungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt weiterhin das
Scheidungsurteil.
6.2
Weiter ist es widersprüchlich, wenn
der Gesuchsgegner vorbringt, er leiste durchschnittlich monatliche
Zusatzzahlungen von CHF 160.00 zugunsten seines Sohnes – und er diese dann
trotzdem an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet haben will.
Entweder sind diese Zahlungen freiwillig zusätzlich geleistet oder auf
Anrechnung an die Schuld bezahlt. Diesfalls aber genügt die blosse Behauptung
der Bezahlung nicht. Vielmehr ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ein urkundlicher
Nachweis der Tilgung erforderlich. Ohnehin aber sind die Unterhaltsbeiträge direkt
an den Inhaber der Obhut zu leisten. Auch eine Stundung, die im Übrigen nur der
Gläubiger gewähren kann, wäre urkundlich zu belegen. Zudem ist dieses
Vorbringen neu und wäre damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art.
326.
Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher auch offensichtlich unbegründet.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Gesuchsgegner dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird in
Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 200.00 festgesetzt
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller