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Entscheid

ZKBES.2018.1

Prozesskosten

26. März 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ ist Eigentümer der

Liegenschaft Grundbuch (GB) [...] Nr. [...]. Er bewohnte die Liegenschaft seit

2017 zusammen mit seiner damaligen Partnerin A.___. Nach Beendigung der

Beziehung verliess B.___ die Liegenschaft.

1.2 Am 28.

Juli 2017 schrieb er an A.___ Folgendes:

«Ciao

A.___

Ich werde noch

dieses Jahr mein Haus an C.___ überschreiben. Er wird mit D.___ am 1. März 2018

einziehen. Ich bin auf der Suche nach einer Wohnung. Du kannst also bleiben,

ohne Mietzins bis Ende Feb. 2018.

Besten

Dank für dein Verständnis

Grüsse

B.___

PS:

Die Küche wird am 3. Aug. montiert!»

2.1 Am 7. November 2017 reichte A.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Anordnung

superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 f. ZPO ein. Sie stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei B.___ superprovisorisch, ohne

vorgängige Anhörung, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, zu verpflichten,

die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung [...] sofort, jedoch spätestens bis am

7. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen.

2. Es sei ihm superprovisorisch ohne

vorgängige Anhörung, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, zu

untersagen, die Liegenschaft bis Ende Februar 2017 [recte: 2018] zu betreten

und er sei zu verpflichten, ihr sämtliche Schlüssel, welche den Zutritt zur

Liegenschaft ermöglichen, bis 7. November 2017, 18:00 Uhr, wieder

herauszugeben.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Ferner ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung führte sie aus, B.___

habe ihr schriftlich zugesichert, dass sie bis Ende Februar 2018 in seiner

Wohnung bleiben könne.

2.2 Gleichentags erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

2. Der

Gesuchsgegner wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, die Wohnung [...]

spätestens bis am 10. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen. […]

3. Dem

Gesuchsgegner wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, die Wohnung bis

Ende Februar 2018 zu betreten und er wird verpflichtet, der Gesuchstellerin

sämtliche Schlüssel, welche den Zutritt zur Wohnung [...] ermöglichen, bis am

10. November 2017, 18:00 Uhr, herauszugeben.

2.3 Mit Gesuchsantwort vom 10. November

2017 beantragte B.___ (nachfolgend: Gesusuchsgegner), vertreten durch

Rechtsanwalt Reto Gasser, Folgendes:

1. Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 7.

November 2017 seien aufzuheben.

2. Dem Gesuchsgegner sei zu gestatten,

seine Liegenschaft GB [...] Nr. [...] in [...] zu betreten und zu bewohnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Er bestritt, der Gesuchstellerin eine

exklusive Nutzungsmöglichkeit von GB [...] Nr. [...] eingeräumt zu haben. Er

habe ihr einzig und allein gestattet, bis Ende Februar 2018 im Haus zu

verbleiben, um so genügend Zeit für die Wohnungssuche zu haben.

2.4 Mit Verfügung vom 10. November 2017

hob der Amtsgerichtspräsident die superprovisorischen Anordnungen gemäss Ziffer

2 und 3 der Verfügung vom 7. November 2017 auf. Er verpflichtete den

Gesuchsgegner unter Hinweis auf Art. 292 StGB superprovisorisch, der

Gesuchstellerin die Schlüssel der von dieser bisher bewohnten Räume in der

Liegenschaft [...] bis 10. November 2017, 18:00 Uhr, herauszugeben. Ferner

forderte er die Gesuchstellerin auf, zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu

nehmen. Ihre Stellungnahme datiert vom 17. November 2017. Darin führt sie aus,

es sei beiden klar gewesen, dass sie die Wohnung allein benützen könne. Der

Gesuchsgegner sei nach Beendigung ihrer Beziehung zu seiner neuen Freundin

gezogen.

2.5 Mit Verfügung vom 20. November 2017

lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zu einer Verhandlung im summarischen

Verfahren auf Montag, 4. Dezember 2017 vor.

2.6 Mit Schreiben vom 27. November 2017

teilte Rechtsanwalt Reto Gasser dem Gericht mit, dass er den Gesuchsgegner nicht

mehr vertrete und Letzterer ohne anwaltliche Vertretung an der angesetzten

Verhandlung teilnehmen werde.

2.7 Am 4. Dezember 2017 fand eine

Verhandlung mit Parteibefragung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde die

Gesuchstellerin neu vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann.

2.8 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 4. Dezember 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Räumlichkeiten oberhalb

des Untergeschosses (Wohnung) der Liegenschaft [...] der Gesuchstellerin bis am

28. Februar 2018 zur alleinigen Nutzung zu. Der Gesuchsgegner wurde unter Androhung

der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, diese Räumlichkeiten innert 5

Tagen zu verlassen und es wurde ihm verboten, diese anschliessend zu betreten

(Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner wurde erlaubt, die Räumlichkeiten im

Untergeschoss (Keller und Garage) der Liegenschaft [...] zu benützen (Ziffer 2).

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wies er ab (Ziffer 9). Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte er

dem Gesuchsgegner (Ziffer 10).

3.1 Gegen den begründeten Entscheid

liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2017

frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdegegner zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'961.95 inkl. Auslagen und 8 % MwSt.

zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'715.12 inkl. Auslagen und 8 % MwSt.

zu bezahlen.

3. Subeventualiter sei Ziffer 9 des

angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das

erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar

2018 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

3.3 Mit Eingabe vom 26. Januar 2018

stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter schlug die

Parteikosten wett (vgl. Erw. 2 S. 19, Urteil vom 4. Dez. 2017) und führte dazu im

Wesentlichen Folgendes aus: Die von der Gesuchstellerin gestellten

Rechtsbegehren würden grundsätzlich gutgeheissen, da der Gesuchsgegner

verpflichtet werde, die Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses zu

verlassen. Entsprechend dieses Obsiegens habe der Gesuchsgegner die

Prozesskosten zu tragen. Diese Kostenauferlegung treffe für die Gerichtskosten

zu, da diese, ob mit oder ohne Verhandlung, in derselben Höhe anfallen würden. In

Bezug auf die Parteientschädigung sei festzuhalten, dass die mündliche

Verhandlung nur deshalb habe angesetzt werden müssen, weil die Parteien

widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Insofern würden beide Parteien ein «Verschulden»

daran tragen, dass es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen sei. Weil

Rechtsanwältin Allemann erst am 30. November 2017 von der Gesuchstellerin

mandatiert worden und beim Gericht erst anlässlich der Verhandlung vom 4.

Dezember 2017 in Erscheinung getreten sei, seien bei der Gesuchstellerin bis am

4.

Dezember 2017 keine Parteikosten angefallen. Insofern rechtfertige es sich,

die Parteikosten wettzuschlagen.

1.2

Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst

und im Wesentlichen, der Argumentation des Vorderrichters, wieso die

Parteientschädigung wettzuschlagen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie habe im

vorinstanzlichen Verfahren gemäss richtiger Feststellung der Vorinstanz

obsiegt. Es liege auf der Hand, dass bei einem bestrittenen Sachverhalt die

Parteien sich widersprechende Angaben machen würden. Die Begründung des

Vorderrichters führe somit ins Leere. Dies gelte auch für den Fall, dass die Ausführungen

des Vorderrichters in dem Sinne zu verstehen wären, dass sie sich selbst

widersprechende Angaben gemacht haben sollte. Sie habe von aller Anfang an vom

Beschwerdegegner die unentgeltliche Benutzung der Wohnung verlangt. Im

angefochtenen Urteil seien die bereits am 7. November 2017 verfügten

superprovisorischen Massnahmen sinngemäss definitiv bestätigt worden und die

vorübergehende Aufhebung vom 10. November 2017 wieder rückgängig gemacht.

Demnach sei offensichtlich, dass das Verschulden, dass die Parteien zu einer

mündlichen Verhandlung hätten vorgeladen werden müssen, einzig und alleine dem

Beschwerdegegner anzurechnen sei. Er alleine habe es mit seiner offensichtlich

tatsachenwidrigen Behauptung, er würde ihr zwei schöne Zimmer, das Bad und die

Küche zur Mitbenutzung zur Verfügung stellen zu verantworten, dass das

Superprovisorium vom 7. November 2017 zwischenzeitlich habe aufgehoben werden

müssen und nun über den Umweg einer mündlichen Verhandlung wieder im gleichen

Sinne entschieden werde. Aus ihrer Fotodokumentation gehe hervor, dass es sich

bei der «3-Zimmerwohnung» in Tat und Wahrheit um Kellerräume gehandelt habe.

Dass sie an der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschwerdegegners ein

Verschulden treffe, sei nicht einzusehen und tatsachenwidrig. Den

vorinstanzlichen Ausführungen, es seien ihr bis am 4. Dezember 2017 keine

Parteikosten angefallen, da ihre Anwältin erst am 30. November 2017 mandatiert

worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei unbestritten, dass die

Anwaltsvollmacht vom 30. November 2017 datiere und ihre Rechtsanwältin beim

Gericht am 4. Dezember 2017 erschienen sei. Nicht zutreffend sei, dass ihr bis

zu diesem Zeitpunkt keine Kosten angefallen seien. Sie habe sich bereits seit

anfangs Oktober 2017 in der hier gegenständlichen Angelegenheit anwaltlich beraten

lassen. Zwar habe sie das superprovisorische Gesuch vom 7. November 2017 sowie

die Stellungnahme vom 17. November 2017 selber unterzeichnet. Sie sei dabei

aber anwaltlich unterstützt worden.

1.3

Gemäss den allgemeinen

zivilprozessualen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu

tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272; vgl. statt vieler: Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,

Art. 84 N 72). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

1.4

Die Beschwerdeführerin stellte vor

Vorinstanz ein Gesuch mit folgendem Antrag: Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch

zu verpflichten, die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung [...] sofort,

jedoch spätestens bis am 7. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen. Im Entscheid

vom 4. Dezember 2017 sprach der Vorderrichter der Gesuchstellerin die

Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses (Wohnung) der Liegenschaft [...] bis

am 28. Februar 2018 zur alleinigen Nutzung zu. Dem Gesuchsgegner erlaubte er, die

Räumlichkeiten im Untergeschoss (Keller und Garage) der Liegenschaft [...], zu

benützen. Daraus erhellt, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch gerade

nicht vollumfänglich sondern nur teilweise durchgedrungen ist. Bereits vor

diesem Hintergrund hätte sich eine Wettschlagung der Parteikosten rechtfertigt.

Damit ist die vorinstanzliche Auferlegung der Parteikosten nicht zu

beanstanden.

1.5

Entsprechend sind sowohl der Haupt-

als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

2.1

Im Subeventualantrag beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.2

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheinen.

2.3

Der Vorderrichter wies das Gesuch

mit folgender Begründung ab: Die Gesuchstellerin verfüge über monatliche Mittel

von CHF 4'416.00 (monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'927.00; Anteil 13.

Monatslohn von CHF 244.00, Familienzulagen von CHF 290.00, Beitrag

Arbeitserwerb Sohn CHF 250.00). Der Grundbetrag der Gesuchstellerin betrage CHF

1'350.00, derjenige ihres Sohnes CHF 600.00. Zu diesem Grundbetrag sei ein zivilprozessualer

Zuschlag von CHF 390.00 zu addieren. Weil die Gesuchstellerin noch bis

Ende Februar 2018 unentgeltlich in [...] wohnen könne, sei kein Mietzins zu

berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämie belaufe sich für die

Gesuchstellerin auf CHF 293.00 und für den Sohn auf CHF 88.00 – unter

Berücksichtigung der Prämienverbilligung. Für die Telekommunikation (CHF 70.00)

sowie die Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung (CHF 30.00) sei der

praxisübliche Pauschalbetrag von CHF 100.00 anzurechnen. Für den Arbeitsweg

seien CHF 370.00 und für die auswärtige Verpflegung seien CHF 120.00 zu

berücksichtigen. Die laufenden Steuern würden annäherungsweise mit CHF 250.00

berechnet. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Gesuchstellerin belaufe sich

somit auf einen Betrag von CHF 3'561.00. Aufgrund der Gegenüberstellung

der verfügbaren Mittel von CHF 4'416.00 und des Zwangsbedarfes von CHF

3'561.00 verbleibe der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF

855.00

Bis Ende Februar belaufe sich der Überschuss für vier Monate somit auf

einen Betrag von CHF 3'420.00. Gemäss der eingereichten Honorarnote mache

Rechtsanwältin Allemann seit dem 10. Oktober 2017 einen Aufwand von 16,35

Stunden geltend. Weil diese erst ab dem 30. November 2017 von der Gesuchstellerin

mandatiert worden sei, können deren Aufwendungen erst ab diesem Datum

entschädigt werden. Ab dem 30. November 2017 ergebe sich ein Aufwand von rund 8

Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF

250.00

führe dies zu einem Honorar von CHF 2'000.00. Die Gesuchstellerin sei

aufgrund des in vier Monaten generierbaren Überschusses somit in der Lage, das

Honorar von Rechtsanwältin Allemann zuzüglich der Auslagen und der

Mehrwertsteuer begleichen zu können.

2.4

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

zum zivilprozessualen Betrag gelte es festzuhalten, dass die kostenintensiven

Karatestunden ihres Sohnes von monatlich CHF 163.00 von der Vorinstanz

unberücksichtigt gelassen worden seien, obwohl es sich dabei um Kosten handle,

die weit über allfällig bereits im Grundbetrag enthaltene Auslagen gehen würden

und mit diesem nicht gedeckt seien. Es sei somit zusätzlich ein Betrag von CHF

163.00

zu berücksichtigen. Weiter sei zwar zutreffend, dass sie bis Ende

Februar 2018 keine Wohnkosten zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe aber

unberücksichtigt gelassen, dass sie spätestens per Ende März 2018 eine

komplette neue Wohnungseinrichtung im Betrag von geschätzt CHF 5'000.00 bis CHF

10'000.00 werde beschaffen müssen und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt

diesen Betrag ersparen müsse. Anstehende grössere Anschaffungen mit

Kompetenzcharakter seien im Bedarf zwingend zu berücksichtigen. Es sei deshalb

bis zum Auszug ein Betrag von mindestens CHF 1'000.00 zu berücksichtigen.

Schliesslich seien beim Bedarf als echtes Novum die Auslagen des Schulmaterials

für das nächste Schuljahr des Sohnes im Betrag von total CHF 240.00 (monatlich

CHF 40.00) zu berücksichtigen. Es errechne sich ein zivilprozessualer

Zwangsbedarf von monatlich CHF 4'601.00 und somit ein monatliches Manko von CHF

185.00

Selbst wenn der geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 1'000.00 für

die anstehende Anschaffung einer kompletten neuen Wohnungseinrichtung wider

Erwarten nicht berücksichtigt werde, so wäre es ihr trotzdem nicht möglich, die

Anwaltskosten innert eines Jahres zurückzubezahlen, da spätestens ab 1. März

2018.

hypothetische Mietzinsauslagen von mindestens CHF 1'360.00 entsprechend

ihrer vormaligen Wohnung zu berücksichtigen seien und sie wiederum ein Manko

ausweisen werde, das über die nächsten 12 Monate gesehen die Anwaltskosten um

ein mehrfaches übersteigen werde.

2.5

Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält die

abschliessende Definition der Parteientschädigung, d.h. der Kosten, welche

einer Partei durch den Prozess nebst den Gerichtskosten erwachsen und die das

Gericht auf Antrag grundsätzlich der obsiegenden Partei zulasten der

unterliegenden Partei zuzusprechen hat. Der Gegenstand der Parteientschädigung

wird abschliessend durch Abs. 3 lit. a bis c geregelt (Benedikt A. Suter/Cristina

von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 30). Die Kosten der berufsmässigen

Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess auch die Kosten,

die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für

die Interessenabwägung notwendig sind (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 38).

2.6

Aus der von der Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Kostennote geht hervor,

dass sie nicht erst am Tag der Verhandlung vom 4. Dezember 2017, sondern schon

vorher im Hinblick auf die Verhandlung Aufwendungen getätigt hat, welche ihr zu

vergüten sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingaben vom 7. November 2017

und vom 17. November 2017 in eigenem Namen unterschrieben. Eine berufsmässige

Vertretung ist damit nicht dargetan. Erst am 30. November 2017 hat sie eine

Rechtsvertreterin mit der berufsmässigen Vertretung beauftragt. Erst ab diesem

Datum ist eine berufsmässige Vertretung belegt, weshalb sie erst ab dann eine

Parteientschädigung verlangen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, dass der Vorderrichter von denjenigen Kosten ausgegangen ist, die

von diesem Zeitpunkt an entstanden sind.

2.7

Die Beschwerdeführerin beantragt bei

der Bedarfsberechnung seien zum einen die Karatestunden ihres Sohnes zu

berücksichtigen. Die Kosten der Freizeitgestaltung sind aber bereits im

Grundbetrag erhalten und können nicht noch zusätzliche Berücksichtigung finden

(Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2015, N 307). Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz

habe unberücksichtigt gelassen, dass sie spätestens per Ende März 2018 eine

komplette neue Wohnungseinrichtung im Betrag von geschätzt CHF 5'000.00 bis CHF

10'000.00 werde beschaffen müssen und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt

diesen Betrag ersparen müsse. Monatliche Rückstellungen für künftige Auslagen

sind nur restriktiv zu berücksichtigen. Nur wenn unmittelbar bevorstehende

unabwendbare Schulden sowie deren spätere effektive Tilgung als überwiegend

wahrscheinlich erscheinen, kann das Existenzminimum entsprechend erweitert

werden (Daniel Wuffli, a.a.O., N 312). Dass es sich bei den behaupteten

Auslagen um bevorstehende unabwendbare Schulden handelt, ist durch nichts

belegt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch selbst

ausführte, erst im Sommer 2017 ihre eigene Wohnung aufgegeben zu haben, um mit

dem Beschwerdegegner zusammenzuziehen. Was mit ihrem damaligen Hausrat passiert

ist, wird nicht ausgeführt. Folglich hat der Vorderrichter auch diese Position

zu Recht nicht berücksichtigt. Selbst wenn für den Sohn der Beschwerdeführerin

Schulmaterial von CHF 40.00 im Monat dazugerechnet würde, würde das nichts am

vorinstanzlichen Ergebnis ändern, wonach die Beschwerdeführerin nicht bedürftig

i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr für

das erstinstanzliche Verfahren zu Recht nicht gewährt.

3.1

Die Beschwerdeführerin stellt auch

im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die

vorgängigen Ausführungen zeigten, hat sich die Beschwerde der

Beschwerdeführerin zum Vornherein als aussichtslos erwiesen, weshalb das entsprechende

Gesuch abzuweisen ist.

3.2

Auch der Beschwerdegegner hat ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und in Aussicht gestellt, bis

Anfangs März 2018 ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Bis zum heutigen Tag sind

dem Gericht keine Unterlagen zugegangen, die seine Mittellosigkeit belegen

würden. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3.3

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Sie hat die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Ferner hat sie

dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche

antragsgemäss auf CHF 1'969.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'969.30 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel