ZKBES.2018.1
Prozesskosten
26. März 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdegegner
betreffend Prozesskosten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ ist Eigentümer der
Liegenschaft Grundbuch (GB) [...] Nr. [...]. Er bewohnte die Liegenschaft seit
2017 zusammen mit seiner damaligen Partnerin A.___. Nach Beendigung der
Beziehung verliess B.___ die Liegenschaft.
1.2 Am 28.
Juli 2017 schrieb er an A.___ Folgendes:
«Ciao
A.___
Ich werde noch
dieses Jahr mein Haus an C.___ überschreiben. Er wird mit D.___ am 1. März 2018
einziehen. Ich bin auf der Suche nach einer Wohnung. Du kannst also bleiben,
ohne Mietzins bis Ende Feb. 2018.
Besten
Dank für dein Verständnis
Grüsse
B.___
PS:
Die Küche wird am 3. Aug. montiert!»
2.1 Am 7. November 2017 reichte A.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Anordnung
superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 f. ZPO ein. Sie stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei B.___ superprovisorisch, ohne
vorgängige Anhörung, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, zu verpflichten,
die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung [...] sofort, jedoch spätestens bis am
7. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen.
2. Es sei ihm superprovisorisch ohne
vorgängige Anhörung, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, zu
untersagen, die Liegenschaft bis Ende Februar 2017 [recte: 2018] zu betreten
und er sei zu verpflichten, ihr sämtliche Schlüssel, welche den Zutritt zur
Liegenschaft ermöglichen, bis 7. November 2017, 18:00 Uhr, wieder
herauszugeben.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Ferner ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung führte sie aus, B.___
habe ihr schriftlich zugesichert, dass sie bis Ende Februar 2018 in seiner
Wohnung bleiben könne.
2.2 Gleichentags erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
2. Der
Gesuchsgegner wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, die Wohnung [...]
spätestens bis am 10. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen. […]
3. Dem
Gesuchsgegner wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, die Wohnung bis
Ende Februar 2018 zu betreten und er wird verpflichtet, der Gesuchstellerin
sämtliche Schlüssel, welche den Zutritt zur Wohnung [...] ermöglichen, bis am
10. November 2017, 18:00 Uhr, herauszugeben.
2.3 Mit Gesuchsantwort vom 10. November
2017 beantragte B.___ (nachfolgend: Gesusuchsgegner), vertreten durch
Rechtsanwalt Reto Gasser, Folgendes:
1. Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 7.
November 2017 seien aufzuheben.
2. Dem Gesuchsgegner sei zu gestatten,
seine Liegenschaft GB [...] Nr. [...] in [...] zu betreten und zu bewohnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Er bestritt, der Gesuchstellerin eine
exklusive Nutzungsmöglichkeit von GB [...] Nr. [...] eingeräumt zu haben. Er
habe ihr einzig und allein gestattet, bis Ende Februar 2018 im Haus zu
verbleiben, um so genügend Zeit für die Wohnungssuche zu haben.
2.4 Mit Verfügung vom 10. November 2017
hob der Amtsgerichtspräsident die superprovisorischen Anordnungen gemäss Ziffer
2 und 3 der Verfügung vom 7. November 2017 auf. Er verpflichtete den
Gesuchsgegner unter Hinweis auf Art. 292 StGB superprovisorisch, der
Gesuchstellerin die Schlüssel der von dieser bisher bewohnten Räume in der
Liegenschaft [...] bis 10. November 2017, 18:00 Uhr, herauszugeben. Ferner
forderte er die Gesuchstellerin auf, zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu
nehmen. Ihre Stellungnahme datiert vom 17. November 2017. Darin führt sie aus,
es sei beiden klar gewesen, dass sie die Wohnung allein benützen könne. Der
Gesuchsgegner sei nach Beendigung ihrer Beziehung zu seiner neuen Freundin
gezogen.
2.5 Mit Verfügung vom 20. November 2017
lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zu einer Verhandlung im summarischen
Verfahren auf Montag, 4. Dezember 2017 vor.
2.6 Mit Schreiben vom 27. November 2017
teilte Rechtsanwalt Reto Gasser dem Gericht mit, dass er den Gesuchsgegner nicht
mehr vertrete und Letzterer ohne anwaltliche Vertretung an der angesetzten
Verhandlung teilnehmen werde.
2.7 Am 4. Dezember 2017 fand eine
Verhandlung mit Parteibefragung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde die
Gesuchstellerin neu vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann.
2.8 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 4. Dezember 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Räumlichkeiten oberhalb
des Untergeschosses (Wohnung) der Liegenschaft [...] der Gesuchstellerin bis am
28. Februar 2018 zur alleinigen Nutzung zu. Der Gesuchsgegner wurde unter Androhung
der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, diese Räumlichkeiten innert 5
Tagen zu verlassen und es wurde ihm verboten, diese anschliessend zu betreten
(Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner wurde erlaubt, die Räumlichkeiten im
Untergeschoss (Keller und Garage) der Liegenschaft [...] zu benützen (Ziffer 2).
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wies er ab (Ziffer 9). Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte er
dem Gesuchsgegner (Ziffer 10).
3.1 Gegen den begründeten Entscheid
liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2017
frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'961.95 inkl. Auslagen und 8 % MwSt.
zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'715.12 inkl. Auslagen und 8 % MwSt.
zu bezahlen.
3. Subeventualiter sei Ziffer 9 des
angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar
2018 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
3.3 Mit Eingabe vom 26. Januar 2018
stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter schlug die
Parteikosten wett (vgl. Erw. 2 S. 19, Urteil vom 4. Dez. 2017) und führte dazu im
Wesentlichen Folgendes aus: Die von der Gesuchstellerin gestellten
Rechtsbegehren würden grundsätzlich gutgeheissen, da der Gesuchsgegner
verpflichtet werde, die Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses zu
verlassen. Entsprechend dieses Obsiegens habe der Gesuchsgegner die
Prozesskosten zu tragen. Diese Kostenauferlegung treffe für die Gerichtskosten
zu, da diese, ob mit oder ohne Verhandlung, in derselben Höhe anfallen würden. In
Bezug auf die Parteientschädigung sei festzuhalten, dass die mündliche
Verhandlung nur deshalb habe angesetzt werden müssen, weil die Parteien
widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Insofern würden beide Parteien ein «Verschulden»
daran tragen, dass es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen sei. Weil
Rechtsanwältin Allemann erst am 30. November 2017 von der Gesuchstellerin
mandatiert worden und beim Gericht erst anlässlich der Verhandlung vom 4.
Dezember 2017 in Erscheinung getreten sei, seien bei der Gesuchstellerin bis am
4.
Dezember 2017 keine Parteikosten angefallen. Insofern rechtfertige es sich,
die Parteikosten wettzuschlagen.
1.2
Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst
und im Wesentlichen, der Argumentation des Vorderrichters, wieso die
Parteientschädigung wettzuschlagen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie habe im
vorinstanzlichen Verfahren gemäss richtiger Feststellung der Vorinstanz
obsiegt. Es liege auf der Hand, dass bei einem bestrittenen Sachverhalt die
Parteien sich widersprechende Angaben machen würden. Die Begründung des
Vorderrichters führe somit ins Leere. Dies gelte auch für den Fall, dass die Ausführungen
des Vorderrichters in dem Sinne zu verstehen wären, dass sie sich selbst
widersprechende Angaben gemacht haben sollte. Sie habe von aller Anfang an vom
Beschwerdegegner die unentgeltliche Benutzung der Wohnung verlangt. Im
angefochtenen Urteil seien die bereits am 7. November 2017 verfügten
superprovisorischen Massnahmen sinngemäss definitiv bestätigt worden und die
vorübergehende Aufhebung vom 10. November 2017 wieder rückgängig gemacht.
Demnach sei offensichtlich, dass das Verschulden, dass die Parteien zu einer
mündlichen Verhandlung hätten vorgeladen werden müssen, einzig und alleine dem
Beschwerdegegner anzurechnen sei. Er alleine habe es mit seiner offensichtlich
tatsachenwidrigen Behauptung, er würde ihr zwei schöne Zimmer, das Bad und die
Küche zur Mitbenutzung zur Verfügung stellen zu verantworten, dass das
Superprovisorium vom 7. November 2017 zwischenzeitlich habe aufgehoben werden
müssen und nun über den Umweg einer mündlichen Verhandlung wieder im gleichen
Sinne entschieden werde. Aus ihrer Fotodokumentation gehe hervor, dass es sich
bei der «3-Zimmerwohnung» in Tat und Wahrheit um Kellerräume gehandelt habe.
Dass sie an der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschwerdegegners ein
Verschulden treffe, sei nicht einzusehen und tatsachenwidrig. Den
vorinstanzlichen Ausführungen, es seien ihr bis am 4. Dezember 2017 keine
Parteikosten angefallen, da ihre Anwältin erst am 30. November 2017 mandatiert
worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei unbestritten, dass die
Anwaltsvollmacht vom 30. November 2017 datiere und ihre Rechtsanwältin beim
Gericht am 4. Dezember 2017 erschienen sei. Nicht zutreffend sei, dass ihr bis
zu diesem Zeitpunkt keine Kosten angefallen seien. Sie habe sich bereits seit
anfangs Oktober 2017 in der hier gegenständlichen Angelegenheit anwaltlich beraten
lassen. Zwar habe sie das superprovisorische Gesuch vom 7. November 2017 sowie
die Stellungnahme vom 17. November 2017 selber unterzeichnet. Sie sei dabei
aber anwaltlich unterstützt worden.
1.3
Gemäss den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu
tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272; vgl. statt vieler: Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,
Art. 84 N 72). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
1.4
Die Beschwerdeführerin stellte vor
Vorinstanz ein Gesuch mit folgendem Antrag: Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch
zu verpflichten, die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung [...] sofort,
jedoch spätestens bis am 7. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen. Im Entscheid
vom 4. Dezember 2017 sprach der Vorderrichter der Gesuchstellerin die
Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses (Wohnung) der Liegenschaft [...] bis
am 28. Februar 2018 zur alleinigen Nutzung zu. Dem Gesuchsgegner erlaubte er, die
Räumlichkeiten im Untergeschoss (Keller und Garage) der Liegenschaft [...], zu
benützen. Daraus erhellt, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch gerade
nicht vollumfänglich sondern nur teilweise durchgedrungen ist. Bereits vor
diesem Hintergrund hätte sich eine Wettschlagung der Parteikosten rechtfertigt.
Damit ist die vorinstanzliche Auferlegung der Parteikosten nicht zu
beanstanden.
1.5
Entsprechend sind sowohl der Haupt-
als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
2.1
Im Subeventualantrag beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.2
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheinen.
2.3
Der Vorderrichter wies das Gesuch
mit folgender Begründung ab: Die Gesuchstellerin verfüge über monatliche Mittel
von CHF 4'416.00 (monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'927.00; Anteil 13.
Monatslohn von CHF 244.00, Familienzulagen von CHF 290.00, Beitrag
Arbeitserwerb Sohn CHF 250.00). Der Grundbetrag der Gesuchstellerin betrage CHF
1'350.00, derjenige ihres Sohnes CHF 600.00. Zu diesem Grundbetrag sei ein zivilprozessualer
Zuschlag von CHF 390.00 zu addieren. Weil die Gesuchstellerin noch bis
Ende Februar 2018 unentgeltlich in [...] wohnen könne, sei kein Mietzins zu
berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämie belaufe sich für die
Gesuchstellerin auf CHF 293.00 und für den Sohn auf CHF 88.00 – unter
Berücksichtigung der Prämienverbilligung. Für die Telekommunikation (CHF 70.00)
sowie die Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung (CHF 30.00) sei der
praxisübliche Pauschalbetrag von CHF 100.00 anzurechnen. Für den Arbeitsweg
seien CHF 370.00 und für die auswärtige Verpflegung seien CHF 120.00 zu
berücksichtigen. Die laufenden Steuern würden annäherungsweise mit CHF 250.00
berechnet. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Gesuchstellerin belaufe sich
somit auf einen Betrag von CHF 3'561.00. Aufgrund der Gegenüberstellung
der verfügbaren Mittel von CHF 4'416.00 und des Zwangsbedarfes von CHF
3'561.00 verbleibe der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF
855.00
Bis Ende Februar belaufe sich der Überschuss für vier Monate somit auf
einen Betrag von CHF 3'420.00. Gemäss der eingereichten Honorarnote mache
Rechtsanwältin Allemann seit dem 10. Oktober 2017 einen Aufwand von 16,35
Stunden geltend. Weil diese erst ab dem 30. November 2017 von der Gesuchstellerin
mandatiert worden sei, können deren Aufwendungen erst ab diesem Datum
entschädigt werden. Ab dem 30. November 2017 ergebe sich ein Aufwand von rund 8
Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF
250.00
führe dies zu einem Honorar von CHF 2'000.00. Die Gesuchstellerin sei
aufgrund des in vier Monaten generierbaren Überschusses somit in der Lage, das
Honorar von Rechtsanwältin Allemann zuzüglich der Auslagen und der
Mehrwertsteuer begleichen zu können.
2.4
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
zum zivilprozessualen Betrag gelte es festzuhalten, dass die kostenintensiven
Karatestunden ihres Sohnes von monatlich CHF 163.00 von der Vorinstanz
unberücksichtigt gelassen worden seien, obwohl es sich dabei um Kosten handle,
die weit über allfällig bereits im Grundbetrag enthaltene Auslagen gehen würden
und mit diesem nicht gedeckt seien. Es sei somit zusätzlich ein Betrag von CHF
163.00
zu berücksichtigen. Weiter sei zwar zutreffend, dass sie bis Ende
Februar 2018 keine Wohnkosten zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe aber
unberücksichtigt gelassen, dass sie spätestens per Ende März 2018 eine
komplette neue Wohnungseinrichtung im Betrag von geschätzt CHF 5'000.00 bis CHF
10'000.00 werde beschaffen müssen und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt
diesen Betrag ersparen müsse. Anstehende grössere Anschaffungen mit
Kompetenzcharakter seien im Bedarf zwingend zu berücksichtigen. Es sei deshalb
bis zum Auszug ein Betrag von mindestens CHF 1'000.00 zu berücksichtigen.
Schliesslich seien beim Bedarf als echtes Novum die Auslagen des Schulmaterials
für das nächste Schuljahr des Sohnes im Betrag von total CHF 240.00 (monatlich
CHF 40.00) zu berücksichtigen. Es errechne sich ein zivilprozessualer
Zwangsbedarf von monatlich CHF 4'601.00 und somit ein monatliches Manko von CHF
185.00
Selbst wenn der geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 1'000.00 für
die anstehende Anschaffung einer kompletten neuen Wohnungseinrichtung wider
Erwarten nicht berücksichtigt werde, so wäre es ihr trotzdem nicht möglich, die
Anwaltskosten innert eines Jahres zurückzubezahlen, da spätestens ab 1. März
2018.
hypothetische Mietzinsauslagen von mindestens CHF 1'360.00 entsprechend
ihrer vormaligen Wohnung zu berücksichtigen seien und sie wiederum ein Manko
ausweisen werde, das über die nächsten 12 Monate gesehen die Anwaltskosten um
ein mehrfaches übersteigen werde.
2.5
Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält die
abschliessende Definition der Parteientschädigung, d.h. der Kosten, welche
einer Partei durch den Prozess nebst den Gerichtskosten erwachsen und die das
Gericht auf Antrag grundsätzlich der obsiegenden Partei zulasten der
unterliegenden Partei zuzusprechen hat. Der Gegenstand der Parteientschädigung
wird abschliessend durch Abs. 3 lit. a bis c geregelt (Benedikt A. Suter/Cristina
von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 30). Die Kosten der berufsmässigen
Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess auch die Kosten,
die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für
die Interessenabwägung notwendig sind (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 38).
2.6
Aus der von der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Kostennote geht hervor,
dass sie nicht erst am Tag der Verhandlung vom 4. Dezember 2017, sondern schon
vorher im Hinblick auf die Verhandlung Aufwendungen getätigt hat, welche ihr zu
vergüten sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingaben vom 7. November 2017
und vom 17. November 2017 in eigenem Namen unterschrieben. Eine berufsmässige
Vertretung ist damit nicht dargetan. Erst am 30. November 2017 hat sie eine
Rechtsvertreterin mit der berufsmässigen Vertretung beauftragt. Erst ab diesem
Datum ist eine berufsmässige Vertretung belegt, weshalb sie erst ab dann eine
Parteientschädigung verlangen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass der Vorderrichter von denjenigen Kosten ausgegangen ist, die
von diesem Zeitpunkt an entstanden sind.
2.7
Die Beschwerdeführerin beantragt bei
der Bedarfsberechnung seien zum einen die Karatestunden ihres Sohnes zu
berücksichtigen. Die Kosten der Freizeitgestaltung sind aber bereits im
Grundbetrag erhalten und können nicht noch zusätzliche Berücksichtigung finden
(Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2015, N 307). Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz
habe unberücksichtigt gelassen, dass sie spätestens per Ende März 2018 eine
komplette neue Wohnungseinrichtung im Betrag von geschätzt CHF 5'000.00 bis CHF
10'000.00 werde beschaffen müssen und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt
diesen Betrag ersparen müsse. Monatliche Rückstellungen für künftige Auslagen
sind nur restriktiv zu berücksichtigen. Nur wenn unmittelbar bevorstehende
unabwendbare Schulden sowie deren spätere effektive Tilgung als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen, kann das Existenzminimum entsprechend erweitert
werden (Daniel Wuffli, a.a.O., N 312). Dass es sich bei den behaupteten
Auslagen um bevorstehende unabwendbare Schulden handelt, ist durch nichts
belegt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch selbst
ausführte, erst im Sommer 2017 ihre eigene Wohnung aufgegeben zu haben, um mit
dem Beschwerdegegner zusammenzuziehen. Was mit ihrem damaligen Hausrat passiert
ist, wird nicht ausgeführt. Folglich hat der Vorderrichter auch diese Position
zu Recht nicht berücksichtigt. Selbst wenn für den Sohn der Beschwerdeführerin
Schulmaterial von CHF 40.00 im Monat dazugerechnet würde, würde das nichts am
vorinstanzlichen Ergebnis ändern, wonach die Beschwerdeführerin nicht bedürftig
i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr für
das erstinstanzliche Verfahren zu Recht nicht gewährt.
3.1
Die Beschwerdeführerin stellt auch
im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die
vorgängigen Ausführungen zeigten, hat sich die Beschwerde der
Beschwerdeführerin zum Vornherein als aussichtslos erwiesen, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
3.2
Auch der Beschwerdegegner hat ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und in Aussicht gestellt, bis
Anfangs März 2018 ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Bis zum heutigen Tag sind
dem Gericht keine Unterlagen zugegangen, die seine Mittellosigkeit belegen
würden. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
3.3
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Sie hat die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Ferner hat sie
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche
antragsgemäss auf CHF 1'969.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'969.30 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel