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Entscheid

ZKBES.2018.10

Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 129666)

5. Februar 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) reichte am 9. Dezember 2017 (Postaufgabe) in der gegen A.___

geführten Betreibung beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein

Rechtsöffnungsbegehren ein. Gemäss Zahlungsbefehl wurden eine Lohnforderung von

CHF 3'774.20 nebst Zins zu 7,5 % seit 20. Oktober 2017, eine

Spesenentschädigung von CHF 322.60 nebst Zins zu 7,5 % seit 20. Oktober 2017

sowie Kosten von unzustellbaren Betreibungsbegehren von CHF 40.00 in Betreibung

gesetzt.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner liess sich nicht

vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wies

der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die

Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem

Gesuchsteller.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27.

Januar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

und verlangte die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

N 15).

7.

Nach Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine Schuldanerkennung in diesem Sinn

liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen

hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme

zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von

Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies

bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die

Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw.

verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2).

8.1

Der Vorderrichter hat die

Rechtsöffnung für die Lohnforderung unter anderem deshalb und unter Hinweis auf

ZR 2017 Nr. 28 abgewiesen, weil der Gesuchsteller nur den Bruttolohn betrieben

hat, ohne im Rechtsbegehren oder in der Begründung aufzuzeigen, wie hoch der

Nettolohn und die vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge sind.

8.2

Der Gesuchsteller bringt in seiner

Beschwerde dazu im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine

Nettolohnforderung einzureichen, da er die Stelle erst am 1. Oktober 2017

angetreten und (noch) keinen ganzen Monat für die Firma des Gesuchsgegners

gearbeitet habe. Er habe keine Ahnung, wie hoch die Abzüge für AHV/BVG/UVG

seien. Diese seien bekanntlich je nach Versicherung sehr verschieden. Mit

diesen Vorbringen erklärt der Gesuchsteller zwar, wieso er keine

Nettolohnforderung geltend gemacht und beziffert hat, zeigt aber in keiner

Weise auf, wieso der Entscheid des Vorderrichters, für die Bruttolohnforderung

keine Rechtsöffnung zu erteilen, falsch sein soll. Im Gegenteil geht gerade aus

seinen Ausführungen hervor, dass die Nettolohnforderung auch für den

Vorderrichter nicht bestimmbar war.

8.3

Der Gesuchsteller verlangt zwar nur

die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitstage einschliesslich einer

Kündigungsfrist von sieben Tagen. Da er aber nur einen Bruttolohn ausgewiesen

hat, ist zum vorneherein jeglicher Rechtsöffnung für Lohnforderungen der Boden

entzogen. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners über die Umstände und

Wirkungen der ausgesprochenen fristlosen Kündigung und das Arbeitsverhältnis im

Generellen muss daher nicht mehr eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber

ist indessen festzuhalten, dass insbesondere auch für den Lohn, den er für die Kündigungsfrist

forderte, keine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vorliegt. Im summarischen

Rechtsöffnungsverfahren prüft der Rechtsöffnungsrichter vorab, ob ein Rechtsöffnungstitel

vorliegt. Er nimmt keine umfassende Beurteilung des ihm vorgelegten

Rechtsstreites vor. Dafür ist das ordentliche Verfahren vorgesehen, worauf

bereits der Vorderrichter hingewiesen hat. Der Gesuchsteller hat mit anderen

Worten das falsche Verfahren gewählt. Da seine Lohnansprüche nach dem

geschilderten Sachverhalt nicht aussichtslos erscheinen, kann er für deren

Geltendmachung im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren auf die Möglichkeit

der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen werden.

8.4

Zu den weiteren bei der Vorinstanz

noch geltend gemachten Forderungen äussert sich der Gesuchsteller in seiner

Beschwerde nicht mehr. Auch dazu erübrigen sich weitere Erwägungen.

9.

Im vorliegenden Verfahren wäre ein

allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der

Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller