ZKBES.2018.10
Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 129666)
5. Februar 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibungs-Nr. 129666)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) reichte am 9. Dezember 2017 (Postaufgabe) in der gegen A.___
geführten Betreibung beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein
Rechtsöffnungsbegehren ein. Gemäss Zahlungsbefehl wurden eine Lohnforderung von
CHF 3'774.20 nebst Zins zu 7,5 % seit 20. Oktober 2017, eine
Spesenentschädigung von CHF 322.60 nebst Zins zu 7,5 % seit 20. Oktober 2017
sowie Kosten von unzustellbaren Betreibungsbegehren von CHF 40.00 in Betreibung
gesetzt.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner liess sich nicht
vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wies
der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die
Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem
Gesuchsteller.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27.
Januar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
und verlangte die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
N 15).
7.
Nach Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine Schuldanerkennung in diesem Sinn
liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen
hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme
zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von
Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies
bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die
Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw.
verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2).
8.1
Der Vorderrichter hat die
Rechtsöffnung für die Lohnforderung unter anderem deshalb und unter Hinweis auf
ZR 2017 Nr. 28 abgewiesen, weil der Gesuchsteller nur den Bruttolohn betrieben
hat, ohne im Rechtsbegehren oder in der Begründung aufzuzeigen, wie hoch der
Nettolohn und die vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge sind.
8.2
Der Gesuchsteller bringt in seiner
Beschwerde dazu im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine
Nettolohnforderung einzureichen, da er die Stelle erst am 1. Oktober 2017
angetreten und (noch) keinen ganzen Monat für die Firma des Gesuchsgegners
gearbeitet habe. Er habe keine Ahnung, wie hoch die Abzüge für AHV/BVG/UVG
seien. Diese seien bekanntlich je nach Versicherung sehr verschieden. Mit
diesen Vorbringen erklärt der Gesuchsteller zwar, wieso er keine
Nettolohnforderung geltend gemacht und beziffert hat, zeigt aber in keiner
Weise auf, wieso der Entscheid des Vorderrichters, für die Bruttolohnforderung
keine Rechtsöffnung zu erteilen, falsch sein soll. Im Gegenteil geht gerade aus
seinen Ausführungen hervor, dass die Nettolohnforderung auch für den
Vorderrichter nicht bestimmbar war.
8.3
Der Gesuchsteller verlangt zwar nur
die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitstage einschliesslich einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen. Da er aber nur einen Bruttolohn ausgewiesen
hat, ist zum vorneherein jeglicher Rechtsöffnung für Lohnforderungen der Boden
entzogen. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners über die Umstände und
Wirkungen der ausgesprochenen fristlosen Kündigung und das Arbeitsverhältnis im
Generellen muss daher nicht mehr eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber
ist indessen festzuhalten, dass insbesondere auch für den Lohn, den er für die Kündigungsfrist
forderte, keine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vorliegt. Im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren prüft der Rechtsöffnungsrichter vorab, ob ein Rechtsöffnungstitel
vorliegt. Er nimmt keine umfassende Beurteilung des ihm vorgelegten
Rechtsstreites vor. Dafür ist das ordentliche Verfahren vorgesehen, worauf
bereits der Vorderrichter hingewiesen hat. Der Gesuchsteller hat mit anderen
Worten das falsche Verfahren gewählt. Da seine Lohnansprüche nach dem
geschilderten Sachverhalt nicht aussichtslos erscheinen, kann er für deren
Geltendmachung im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren auf die Möglichkeit
der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen werden.
8.4
Zu den weiteren bei der Vorinstanz
noch geltend gemachten Forderungen äussert sich der Gesuchsteller in seiner
Beschwerde nicht mehr. Auch dazu erübrigen sich weitere Erwägungen.
9.
Im vorliegenden Verfahren wäre ein
allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der
Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller