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Entscheid

ZKBES.2018.101

Kostenvorschuss

7. August 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 200.00 zu

bezahlen hat, nachdem sie auch für dieses kein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller