ZKBES.2018.101
Kostenvorschuss
7. August 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)
am 20. Juli 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um
Schuldneranweisung gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) einreichte,
der Amtsgerichtspräsident der
Gesuchstellerin am 24. Juli 2018 Frist setzte, bis am 14. August 2018 einen
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen und ihr androhte, es werde ein
Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird
(Ziffern 3 und 4),
die Gesuchstellerin dagegen am 6. August
frist- und formgerecht eine Beschwerde beim Obergericht einreichte und
beantragte, es seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und sie sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.,
die Gesuchstellerin vorbringt, im
Ehescheidungsurteil vom 6. Dezember 2017 sei ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis auf die Unterhaltsbeiträge des
Gesuchsgegners abgewiesen worden und nun sei sie wegen der ausbleibenden
Unterhaltszahlungen nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen, was den
Beweismitteln, die dem Gesuch um Schuldneranweisung beigelegt waren, hätte
entnommen werden können,
die Kann-Vorschrift des Art. 98 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dem Gericht ein Ermessen
eröffnet, wobei die Einforderung des vollen Vorschusses die Regel und diejenige
eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme bleibt (Benedikt A.
Suter/Christina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 98 N 10),
mit einer Beschwerde gegen die
Einforderung eines Kostenvorschusses demnach nur gerügt werden kann, der
Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung
oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich
ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Martin H. Sterchi in:
Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Band I, Bern 2012, Art. 98 N 6 f.),
das Gesuch um Schuldneranweisung keinen
einzigen Hinweis darauf enthält, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt, und darin insbesondere auch kein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird,
es der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin
klar sein musste, dass die unentgeltliche Rechtspflege für jedes Verfahren
wieder neu beantragt werden muss und auch deren Voraussetzungen in jedem
Verfahren erneut geprüft werden müssen,
es deshalb nicht verständlich ist, wieso
die Gesuchstellerin beim Vorderrichter kein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, obwohl sie vorgibt, den
Kostenvorschuss nicht leisten zu können,
es unter diesen Umständen keineswegs
willkürlich sein kann, dass der Vorderrichter den üblichen vollen
Kostenvorschuss verlangt hat,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 200.00 zu
bezahlen hat, nachdem sie auch für dieses kein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller