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Entscheid

ZKBES.2018.112

unentgeltliche Rechtspflege

8. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren vor der

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Thal-Gäu, zwischen der Klägerin

A.___ und der Beklagten B.___ verfügte der Präsident der Schlichtungsbehörde am

24. August 2018, das Gesuch von A.___ um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im

Schlichtungsverfahren werde abgewiesen (Ziffer 2.1 der Verfügung).

2. Gegen diese Verfügung liess

A.___ (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 5. September 2018 Beschwerde erheben

und folgende Anträge stellen:

1. Ziffer

2.1 der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2018 sei aufzuheben.

2. Der

Gesuchstellerin (der klagenden Mieterin), der hierortigen Beschwerdeführerin,

sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte Verfahren vor

der Mietschlichtungsbehörde Thal-Gäu (Akten-Nr. 148.02.2018-37) zu gewähren,

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Katharina Rauber als deren

Rechtsvertreterin.

3. Der

hierortigen Beschwerdeführerin sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege

auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Katharina Rauber als deren Rechtsvertreterin, und sie sei von

der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Am 20. September 2018 nahm die

Vorinstanz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung. Sie

verlangt unter Verweisung auf die Verfügung vom 24. August 2018 die

Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird

im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist

damit rechtzeitig erhoben.

2. Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem

darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht,

wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der

Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

3. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht

einzutreten.

4. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Gemäss konstanter Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen (vgl. zum ganzen Urteil [des Bundesgerichts]4A_384/2015 vom 24.

September 2015). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn

zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht

gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen;

Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität

der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der

Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die

soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S.

147, je mit Hinweisen). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der

Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c

ZPO ausdrücklich fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,

"wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die

Gegenpartei anwaltlich vertreten ist" (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli

2012 E. 4.3; s. ferner das Urteil 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995 E. 5a).

Ob die Verbeiständung notwendig ist,

bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des

Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche

Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der

Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist

(BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art.

197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die

Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab

(BGE 122 I 8 E. 2c S. 10; 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f.; 114 Ia 29 E. 4 S. 30;

vgl. auch BGE 134 I 12 E. 2.5 S. 15), wobei die Verhältnisse des konkreten

Einzelfalls entscheidend bleiben (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_395/2012 vom 16.

Juli 2012 E. 4.4.1 und 4.4.3).

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus verschiedenen Gründen abgewiesen.

Anhand der am 23. August 2018 eingereichten Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin

der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer vom 9. Juli 2018

entnommen, dass die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2017 neben einer

bescheidenen IV-Rente in der Höhe von CHF 19'068.00 über Wertschriften und

Guthaben in der Höhe von CHF 57'840.00 zuzüglich eines Motorfahrzeuges im Wert

von CHF 4'375.00 verfüge. Zudem sei aufgrund des kostenlosen

Schlichtungsverfahrens und des fehlenden Risikos, dass die Kosten der

Gegenpartei getragen werden müssen (Art. 113 ZPO), ein strenger Massstab an die

Voraussetzungen anzuwenden, unter denen eine unentgeltliche Verbeiständung in

Frage komme. Beim Verfahren vor der Schlichtungsbehörde seien die Parteien auch

ohne rechtliche Vertretung, durch die Behördenmitglieder seitens des

Hauseigentümerverbandes und des Mieterverbandes rechtlich vertreten. Da die

Beschwerdeführerin und nicht deren anwaltschaftliche Vertreterin für die

Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2018 die Argumentation um Aufhebung der

Kündigung und Weiterführung des Mietverhältnisses selber geschrieben und der

Behörde vorgetragen habe und die Gegenpartei (Vermieterschaft) nicht anwaltlich

vertreten gewesen sei, habe auch in Bezug auf die Waffengleichheit keine

Notwendigkeit zum Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung bestanden.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht nach

Ausführungen über den Sachverhalt sinngemäss geltend, dass aus medizinisch

attestierten gesundheitlichen Gründen eine anwaltschaftliche Vertretung

notwendig sei, da ein Wohnungswechsel unzumutbar sei und zwischen den Parteien

ein emotionaler Konflikt bestehe. Die rechtliche Vertretung durch ein

Behördenmitglied bestehe nur marginal, indem die Mietschlichtungsbehörde

paritätisch zusammengesetzt sei. Aufgrund der Komplexität der

Rechtsungültigkeit der Kündigung, insbesondere der Adaption des Bundesgerichtsurteils

4A_297/2010 auf den vorliegenden Sachverhalt, sei eine anwaltschaftliche

Vertretung unumgänglich. Zusätzlich handle es sich bei der einzigen

Gesellschafterin der die Eigentümerschaft vertretenden «C.___ GmbH» um ein

ordentliches Mitglied der Mietschlichtungsbehörde Thal-Gäu. Es sei dabei unbeachtlich,

dass diese durch ihren Ehemann Herrn D.___ substituiert worden sei. Zusätzlich

seien die Belege zum aktuellen Vermögensstand unvollständig, da die Beschwerdeführerin

mit E-Mail vom 27. August 2018 bestätigt habe, dass sie die Bankbelege

unverzüglich nachreichen werde. Da die Beschwerdegegnerin die Nachreichung nicht

abgewartet habe, handle es sich bei der Urkunde 17 (E-Mail-Korrespondenz mit

Schlichtungsbehörde Thal-Gäu vom 27. August 2018) um kein Novum. Den neuen

Bankbelegen sei ein Besitzstand von CHF 41'477.93 zu entnehmen und der

Steuerwert des Fahrzeuges tendiere infolge eines zu behebenden Schadenfalles

«gegen Null». Die Rentenleistung der Invalidenversicherung betrage monatlich

CHF 1'664.00 und die Beschwerdeführerin werde «spätestens mit Wirkung ab

1. Januar 2019 erneut einen EL-Bezugs-Antrag» einreichen, da der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen aufgrund einer Erbschaft in der Höhe von netto CHF

150'158.40 zeitweilig erloschen sei. Gemäss der Verfügung der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn gelte die Beschwerdeführerin bereits als Bezügerin von

Ergänzungsleistungen. So sei zu erwarten, dass ihr Vermögensverzehr «noch bis

Ende 2018 ausreicht».

4.3 Vorab ist festzustellen, dass in

Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen gesprochen

werden (Art. 113 Abs. 2 lit. c sowie Art. 113 Abs. 1 ZPO). Durch die Abweisung

des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von

Gerichtskosten oder Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit.

a und b ZPO) ist die Beschwerdeführerin somit nicht beschwert, da sie im

Schlichtungsverfahren weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen tragen

wird. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, auf

welchen Beschwerdegrund sie sich beruft (unrichtige Rechtsanwendung oder

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, siehe Art. 320 ZPO).

Sie macht aber geltend, dass die Höhe des Vermögens aufgrund unvollständiger

Belege falsch bemessen wurde. Obwohl das Gericht bei Fehlen eines

Beschwerdegrundes nicht auf die Beschwerde eintritt, wird aufgrund der sinngemässen

Geltendmachung einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts

im Folgenden materiell die Beschwerde behandelt.

4.4 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung obliegt grundsätzlich der um unentgeltliche Rechtspflege

ersuchenden Person, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit

erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (Urteil 5A_580/2014 vom

16. Dezember 2014; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Bei der Prüfung der

Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des

Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle

finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und

anderseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteil

5A_228/2011 vom 10. Juni 2011 E. 5.1.2). Grundsätzlich obliegt es dem

Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen

und soweit wie möglich zu belegen. Insoweit trifft ihn eine umfassende

Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der

aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem

über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der

Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.;

120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E.

3). In Beachtung dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, bereits im

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und

Beweismittel beizubringen (Urteile 5P.482/1995 vom 7. Februar 1996 E. 3 und

5A_172/2010 vom 26. April 2010 E. 3.3.2, je unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E.

2b S. 104). Aus dem Verhandlungsgrundsatz von Art. 55 Abs. 1 ZPO folgt die

sogenannte Beweisführungslast, wonach die beweisbelastete Partei die

Beweismittel für die von ihr zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zu benennen,

beantragen und anzubieten hat, andernfalls die Behauptungen als unbewiesen

nicht berücksichtigt werden (Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.]:

Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 55 N 45).

4.4.1 Mit Schreiben vom 31. Juli 2018

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag: «Der Gesuchstellerin/Klägerin sei

das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.» Neben der

Kurzbegründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss der definitiven

Steuerveranlagung vom 9. Juli 2018 weder über ein steuerbares Einkommen noch

Vermögen aufweist und sie eine Krankenkassenprämienverbilligung erhalte,

verwies sie darauf, dass die ausführliche Begründung in Form des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht werde. Im ausführlichen

Schlichtungsbegehren vom 13. August 2018 wurde erneut darauf hingewiesen, dass

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht werde. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege inklusive den sachdienlichen Belegen über ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse nachgereicht, so dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf

die vorliegenden Akten am 24. August 2018 das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung abwies. Erst nach dem Entscheid über die unentgeltliche

Rechtspflege kündigte die Beschwerdeführerin mit Email vom 27. August 2018 die

Zustellung von Bankbelegen an. In der Beschwerde vom 5. September 2018 führte

die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass sie mit Email vom 27. August 2018

bestätigt habe, die aktuellen Bankbelege unverzüglich nachzureichen und die

Vorinstanz die besagte Nachreichung nicht abgewartet habe. Die Belege über den

aktuellen Vermögensstand seien daher nicht vollständig.

4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat

gestützt auf die aktenkundige definitive Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer vom 9. Juli 2018 aufgrund der bestehenden Wertschriften und

Guthaben im Gesamtwert von CHF 62'215.00 den Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege verneint. Die Nachreichung von Bankbelegen am 27. August 2018

erfolgte offensichtlich zu spät, da in diesem Zeitpunkt der Entscheid über die

unentgeltliche Prozessführung bereits getroffen worden war. Dass die

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung einen Antrag um Fristerstreckung

für die Einreichung zusätzlicher Belege gestellt hätte, wird nicht geltend

gemacht. Das «Anerbieten» von zusätzlichen Belegen genügt nicht und die

Vorinstanz konnte somit aufgrund der eingereichten Belege den Entscheid fällen.

Allfällige Belege über die Einkommens- und Vermögenssituation der

Beschwerdeführerin, die dem Beschwerdegegner nach der Ausstellung der Verfügung

vom 24. August 2018 zugestellt wurden, sind folglich nicht zu würdigen, da neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem dürfte unter

Berücksichtigung, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

unverhältnismässig wäre, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung

seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn in die

Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen, für den Normalfall bloss von einem

verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig rund CHF 15'000.00

für Alleinstehende ausgegangen werden und nur in besonderen Fällen ein Notgroschen

von über CHF 20'000.00 in Frage kommen (Urteil 4A_87/2007 vom 11. September

2007, E. 2.1; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege

[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86). Das durch die definitive Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer vom 9. Juli 2018 steuerbare Vermögen im

Gesamtbetrag von CHF 62'215.00 übersteigt dabei den verfassungsrechtlich gebotenen

Freibetrag auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des Alters massgeblich,

so dass die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Mittel verfügt und

folglich die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt

sind. Der Antrag, der Beschwerdeführerin sowohl für das Verfahren vor der

Schlichtungsbehörde als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist deshalb abzuweisen. Ob eine (unentgeltliche)

Verbeiständung im Schlichtungsverfahren notwendig war, kann offen gelassen

werden, da eine solche mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin bezahlt werden

kann.

5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin

nach Art. 106 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid

4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive

Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch von A.___ um integrale

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Hadorn