ZKBES.2018.112
unentgeltliche Rechtspflege
8. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Rauber,
Beschwerdeführerin
gegen
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Thal-Gäu, zwischen der Klägerin
A.___ und der Beklagten B.___ verfügte der Präsident der Schlichtungsbehörde am
24. August 2018, das Gesuch von A.___ um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im
Schlichtungsverfahren werde abgewiesen (Ziffer 2.1 der Verfügung).
2. Gegen diese Verfügung liess
A.___ (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 5. September 2018 Beschwerde erheben
und folgende Anträge stellen:
1. Ziffer
2.1 der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2018 sei aufzuheben.
2. Der
Gesuchstellerin (der klagenden Mieterin), der hierortigen Beschwerdeführerin,
sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte Verfahren vor
der Mietschlichtungsbehörde Thal-Gäu (Akten-Nr. 148.02.2018-37) zu gewähren,
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Katharina Rauber als deren
Rechtsvertreterin.
3. Der
hierortigen Beschwerdeführerin sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege
auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Katharina Rauber als deren Rechtsvertreterin, und sie sei von
der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 20. September 2018 nahm die
Vorinstanz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung. Sie
verlangt unter Verweisung auf die Verfügung vom 24. August 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Vorbringen der Parteien wird
im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist
damit rechtzeitig erhoben.
2. Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht,
wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
3. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht
einzutreten.
4. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Gemäss konstanter Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen (vgl. zum ganzen Urteil [des Bundesgerichts]4A_384/2015 vom 24.
September 2015). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen;
Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität
der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der
Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die
soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S.
147, je mit Hinweisen). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der
Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO ausdrücklich fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
"wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die
Gegenpartei anwaltlich vertreten ist" (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli
2012 E. 4.3; s. ferner das Urteil 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995 E. 5a).
Ob die Verbeiständung notwendig ist,
bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des
Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche
Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der
Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist
(BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art.
197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die
Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab
(BGE 122 I 8 E. 2c S. 10; 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f.; 114 Ia 29 E. 4 S. 30;
vgl. auch BGE 134 I 12 E. 2.5 S. 15), wobei die Verhältnisse des konkreten
Einzelfalls entscheidend bleiben (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_395/2012 vom 16.
Juli 2012 E. 4.4.1 und 4.4.3).
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus verschiedenen Gründen abgewiesen.
Anhand der am 23. August 2018 eingereichten Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin
der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer vom 9. Juli 2018
entnommen, dass die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2017 neben einer
bescheidenen IV-Rente in der Höhe von CHF 19'068.00 über Wertschriften und
Guthaben in der Höhe von CHF 57'840.00 zuzüglich eines Motorfahrzeuges im Wert
von CHF 4'375.00 verfüge. Zudem sei aufgrund des kostenlosen
Schlichtungsverfahrens und des fehlenden Risikos, dass die Kosten der
Gegenpartei getragen werden müssen (Art. 113 ZPO), ein strenger Massstab an die
Voraussetzungen anzuwenden, unter denen eine unentgeltliche Verbeiständung in
Frage komme. Beim Verfahren vor der Schlichtungsbehörde seien die Parteien auch
ohne rechtliche Vertretung, durch die Behördenmitglieder seitens des
Hauseigentümerverbandes und des Mieterverbandes rechtlich vertreten. Da die
Beschwerdeführerin und nicht deren anwaltschaftliche Vertreterin für die
Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2018 die Argumentation um Aufhebung der
Kündigung und Weiterführung des Mietverhältnisses selber geschrieben und der
Behörde vorgetragen habe und die Gegenpartei (Vermieterschaft) nicht anwaltlich
vertreten gewesen sei, habe auch in Bezug auf die Waffengleichheit keine
Notwendigkeit zum Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung bestanden.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht nach
Ausführungen über den Sachverhalt sinngemäss geltend, dass aus medizinisch
attestierten gesundheitlichen Gründen eine anwaltschaftliche Vertretung
notwendig sei, da ein Wohnungswechsel unzumutbar sei und zwischen den Parteien
ein emotionaler Konflikt bestehe. Die rechtliche Vertretung durch ein
Behördenmitglied bestehe nur marginal, indem die Mietschlichtungsbehörde
paritätisch zusammengesetzt sei. Aufgrund der Komplexität der
Rechtsungültigkeit der Kündigung, insbesondere der Adaption des Bundesgerichtsurteils
4A_297/2010 auf den vorliegenden Sachverhalt, sei eine anwaltschaftliche
Vertretung unumgänglich. Zusätzlich handle es sich bei der einzigen
Gesellschafterin der die Eigentümerschaft vertretenden «C.___ GmbH» um ein
ordentliches Mitglied der Mietschlichtungsbehörde Thal-Gäu. Es sei dabei unbeachtlich,
dass diese durch ihren Ehemann Herrn D.___ substituiert worden sei. Zusätzlich
seien die Belege zum aktuellen Vermögensstand unvollständig, da die Beschwerdeführerin
mit E-Mail vom 27. August 2018 bestätigt habe, dass sie die Bankbelege
unverzüglich nachreichen werde. Da die Beschwerdegegnerin die Nachreichung nicht
abgewartet habe, handle es sich bei der Urkunde 17 (E-Mail-Korrespondenz mit
Schlichtungsbehörde Thal-Gäu vom 27. August 2018) um kein Novum. Den neuen
Bankbelegen sei ein Besitzstand von CHF 41'477.93 zu entnehmen und der
Steuerwert des Fahrzeuges tendiere infolge eines zu behebenden Schadenfalles
«gegen Null». Die Rentenleistung der Invalidenversicherung betrage monatlich
CHF 1'664.00 und die Beschwerdeführerin werde «spätestens mit Wirkung ab
1. Januar 2019 erneut einen EL-Bezugs-Antrag» einreichen, da der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen aufgrund einer Erbschaft in der Höhe von netto CHF
150'158.40 zeitweilig erloschen sei. Gemäss der Verfügung der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn gelte die Beschwerdeführerin bereits als Bezügerin von
Ergänzungsleistungen. So sei zu erwarten, dass ihr Vermögensverzehr «noch bis
Ende 2018 ausreicht».
4.3 Vorab ist festzustellen, dass in
Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und
Geschäftsräumen keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen gesprochen
werden (Art. 113 Abs. 2 lit. c sowie Art. 113 Abs. 1 ZPO). Durch die Abweisung
des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
Gerichtskosten oder Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit.
a und b ZPO) ist die Beschwerdeführerin somit nicht beschwert, da sie im
Schlichtungsverfahren weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen tragen
wird. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, auf
welchen Beschwerdegrund sie sich beruft (unrichtige Rechtsanwendung oder
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, siehe Art. 320 ZPO).
Sie macht aber geltend, dass die Höhe des Vermögens aufgrund unvollständiger
Belege falsch bemessen wurde. Obwohl das Gericht bei Fehlen eines
Beschwerdegrundes nicht auf die Beschwerde eintritt, wird aufgrund der sinngemässen
Geltendmachung einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
im Folgenden materiell die Beschwerde behandelt.
4.4 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung obliegt grundsätzlich der um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchenden Person, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit
erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (Urteil 5A_580/2014 vom
16. Dezember 2014; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Bei der Prüfung der
Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle
finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und
anderseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteil
5A_228/2011 vom 10. Juni 2011 E. 5.1.2). Grundsätzlich obliegt es dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen
und soweit wie möglich zu belegen. Insoweit trifft ihn eine umfassende
Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der
aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem
über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der
Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.;
120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E.
3). In Beachtung dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, bereits im
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und
Beweismittel beizubringen (Urteile 5P.482/1995 vom 7. Februar 1996 E. 3 und
5A_172/2010 vom 26. April 2010 E. 3.3.2, je unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E.
2b S. 104). Aus dem Verhandlungsgrundsatz von Art. 55 Abs. 1 ZPO folgt die
sogenannte Beweisführungslast, wonach die beweisbelastete Partei die
Beweismittel für die von ihr zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zu benennen,
beantragen und anzubieten hat, andernfalls die Behauptungen als unbewiesen
nicht berücksichtigt werden (Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 55 N 45).
4.4.1 Mit Schreiben vom 31. Juli 2018
stellte die Beschwerdeführerin den Antrag: «Der Gesuchstellerin/Klägerin sei
das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.» Neben der
Kurzbegründung, dass die Beschwerdeführerin gemäss der definitiven
Steuerveranlagung vom 9. Juli 2018 weder über ein steuerbares Einkommen noch
Vermögen aufweist und sie eine Krankenkassenprämienverbilligung erhalte,
verwies sie darauf, dass die ausführliche Begründung in Form des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht werde. Im ausführlichen
Schlichtungsbegehren vom 13. August 2018 wurde erneut darauf hingewiesen, dass
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht werde. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege inklusive den sachdienlichen Belegen über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nachgereicht, so dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf
die vorliegenden Akten am 24. August 2018 das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung abwies. Erst nach dem Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege kündigte die Beschwerdeführerin mit Email vom 27. August 2018 die
Zustellung von Bankbelegen an. In der Beschwerde vom 5. September 2018 führte
die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass sie mit Email vom 27. August 2018
bestätigt habe, die aktuellen Bankbelege unverzüglich nachzureichen und die
Vorinstanz die besagte Nachreichung nicht abgewartet habe. Die Belege über den
aktuellen Vermögensstand seien daher nicht vollständig.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat
gestützt auf die aktenkundige definitive Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer vom 9. Juli 2018 aufgrund der bestehenden Wertschriften und
Guthaben im Gesamtwert von CHF 62'215.00 den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege verneint. Die Nachreichung von Bankbelegen am 27. August 2018
erfolgte offensichtlich zu spät, da in diesem Zeitpunkt der Entscheid über die
unentgeltliche Prozessführung bereits getroffen worden war. Dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung einen Antrag um Fristerstreckung
für die Einreichung zusätzlicher Belege gestellt hätte, wird nicht geltend
gemacht. Das «Anerbieten» von zusätzlichen Belegen genügt nicht und die
Vorinstanz konnte somit aufgrund der eingereichten Belege den Entscheid fällen.
Allfällige Belege über die Einkommens- und Vermögenssituation der
Beschwerdeführerin, die dem Beschwerdegegner nach der Ausstellung der Verfügung
vom 24. August 2018 zugestellt wurden, sind folglich nicht zu würdigen, da neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem dürfte unter
Berücksichtigung, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
unverhältnismässig wäre, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung
seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn in die
Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen, für den Normalfall bloss von einem
verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig rund CHF 15'000.00
für Alleinstehende ausgegangen werden und nur in besonderen Fällen ein Notgroschen
von über CHF 20'000.00 in Frage kommen (Urteil 4A_87/2007 vom 11. September
2007, E. 2.1; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86). Das durch die definitive Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer vom 9. Juli 2018 steuerbare Vermögen im
Gesamtbetrag von CHF 62'215.00 übersteigt dabei den verfassungsrechtlich gebotenen
Freibetrag auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des Alters massgeblich,
so dass die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Mittel verfügt und
folglich die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt
sind. Der Antrag, der Beschwerdeführerin sowohl für das Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist deshalb abzuweisen. Ob eine (unentgeltliche)
Verbeiständung im Schlichtungsverfahren notwendig war, kann offen gelassen
werden, da eine solche mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin bezahlt werden
kann.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin
nach Art. 106 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid
4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive
Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch von A.___ um integrale
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Hadorn