ZKBES.2018.121
definitive Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018
17. Oktober 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton
Solothurn,
2. Schweiz.
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch
Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichts vom
31. August 2018
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 7. Juli 2017 erliess das
Steueramt des Kantons Solothurn eine Sicherstellungsverfügung gegenüber B.___
und A.___ für Ausstände der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer der
Jahre 2008-2017 im Umfang von total CHF 225'162.10 (Stand 31. Juli 2017).
1.2 Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung erliess das
Steueramt gleichentags einen Arrestbefehl für CHF 225'162.10. Zur Prosequierung
des Arrestes stellten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton
Solothurn am 13. Juli 2017 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ ein
Begehren um Betreibung auf Zahlung in der Höhe von CHF 148'566.15. A.___ erhob
dagegen Rechtsvorschlag.
1.3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton
Solothurn stellten daraufhin beim Richteramt Olten-Gösgen in der Betreibung auf
Zahlung Nr. 491'507 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 148'566.15. Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte am 19. Oktober 2017 die
definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang für eine Betreibung auf
Sicherstellung.
1.4 Das Obergericht des Kantons
Solothurn wies die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 12. Dezember 2017
ab.
1.5 Das Bundesgericht hiess die dagegen
von A.___ erhobene Beschwerde am 31. August 2018 gut, soweit es darauf eintrat,
hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.
2. Nach Erhalt des bundesgerichtlichen
Urteils wurde vor Obergericht ein neues Verfahren eröffnet und den Parteien mit
Verfügung vom 18. September 2018 mitgeteilt, dass vom begründeten Urteil des
Bundesgerichts vom 31. August 2018 Kenntnis genommen und das Urteil demnächst
gefällt werde.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht erwog, das Amtsgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Solothurn -
mit spezifiziertem Antrag (auf definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf
Geldzahlung) - als ein solches in der Betreibung auf
Sicherheitsleistung und nicht auf Geldzahlung beurteilt. Damit habe es einen
anderen als den gestellten Antrag beurteilt; mit der Gutheissung und Anordnung
der Rechtsöffnung «in der Betreibung auf Sicherheitsleistung» habe es eine
Rechtsfolge angeordnet, die durch den Rechtsschutzantrag nicht gedeckt sei.
Damit habe es die Dispositionsmaxime verletzt, was durch das Obergericht
geschützt worden sei. Die Verletzung der Dispositionsmaxime führe ohne weiteres
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2.
Das Bundesgericht hat das Verfahren
an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen, da sich das Obergericht
nicht mit der Frage befasst hat, ob ein genügender Titel zur Rechtsöffnung in
der angehobenen Betreibung auf Geldzahlung vorliegt.
3.1
Beruht die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die
Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen. Der Richter erteilt die definitive
Rechtsöffnung, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die
Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die
Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG, SR 281.1). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind
den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2
SchKG). Grundsätzlich genügt die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass
Rechtskraft vorliegen muss. Zur Vollstreckbarkeit gehört im Steuerrecht
insbesondere die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Veranlagungsbehörde die
Steuerforderung des Gemeinwesens gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine
bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festlegt (vgl. Art. 131 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 41 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden, SR 642.14, StHG). Für eine Rechtsöffnung wird nach allgemeiner
Auffassung vorausgesetzt, dass die Steuerveranlagung nicht nur vollstreckbar,
sondern auch rechtskräftig ist (Urteil des BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E.
3.2.1
mit Hinweisen).
3.2
Die
kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die
kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (Art. 169
Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 184 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern, BGS 614.11, StG). Mit der Sicherstellungsverfügung wird der zu
sichernde Betrag festgelegt, was unter anderem bei Gefährdung der geschuldeten
Steuern möglich ist. Sie ist sofort vollstreckbar und hat im
Betreibungsverfahren die Wirkungen eines vollstreckbaren Gerichtsurteils (Art.
169.
Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 184 Abs. 1 StG). Die
Sicherstellungsverfügung stellt nicht nur einen Arrestbefehl dar. Ihr kommt
unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wirkung eines definitiven Rechtsöffnungstitels
zu.
3.3
Da
es vorliegend um eine Betreibung auf Geldzahlung geht, müsste -
wie bereits erwähnt – eine rechtskräftige Veranlagung der geschuldeten Steuer
vorliegen, damit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann (vgl. Art. 165 Abs.
3.
DBG; § 180 Abs. 3 StG). Eine solche liegt aber (noch) nicht vor. Folglich
kann die definitive Rechtsöffnung vorliegend nicht erteilt werden.
4.1
Entsprechend den vorherigen
Erwägungen ist das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf
Zahlung abzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen.
4.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 bzw.
CHF 750.00 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Kanton Solothurn
zu bezahlen.
4.3
Nachdem sich A.___ in eigener Sache
vertreten hat, kann sie keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3
lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beanspruchen. Wenn
eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, hat sie in begründeten Fällen
aber Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3
lit. c ZPO. A.___ ist sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Umtriebsentschädigung von je CHF 100.00 auszurichten, zahlbar
durch die Schweiz. Eidgenossenschaft und den Kanton Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017
aufgehoben und in der Betreibung auf Zahlung Nr. 491'507 wird das Gesuch um
definitive Rechtsöffnung abgewiesen.
2. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der
Kanton Solothurn haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00
zu bezahlen.
3. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der
Kanton Solothurn haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF
750.00 zu bezahlen.
4. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der
Kanton Solothurn haben A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
5. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der
Kanton Solothurn haben A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel