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Entscheid

ZKBES.2018.122

definitive Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018

17. Oktober 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 7. Juli 2017 erliess das

Steueramt des Kantons Solothurn eine Sicherstellungsverfügung gegenüber A.___

und B.___ für Ausstände der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer der

Jahre 2008-2017 im Umfang von total CHF 225'162.10 (Stand 31. Juli 2017).

1.2 Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung erliess das

Steueramt gleichentags einen Arrestbefehl für CHF 225'162.10. Zur Prosequierung

des Arrestes stellten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton

Solothurn am 13. Juli 2017 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ ein

Begehren um Betreibung auf Zahlung in der Höhe von CHF 148'566.15. A.___ erhob

dagegen Rechtsvorschlag.

1.3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton

Solothurn stellten daraufhin beim Richteramt Olten-Gösgen in der Betreibung auf

Zahlung Nr. 491'506 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 148'566.15. Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte am 19. Oktober 2017 die

definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang für eine Betreibung auf

Sicherstellung.

1.4 Das Obergericht des Kantons

Solothurn wies die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde am 12. Dezember 2017

ab.

1.5 Das Bundesgericht hiess die dagegen

von A.___ erhobene Beschwerde am 31. August 2018 gut, soweit es darauf eintrat,

hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im

Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.

2. Nach Erhalt des

bundesgerichtlichen Urteils wurde vor Obergericht ein neues Verfahren eröffnet

und den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2018 mitgeteilt, dass vom

begründeten Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018 Kenntnis genommen und

das Urteil demnächst gefällt werde.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht erwog, das Amtsgericht habe das

Rechtsöffnungsgesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons

Solothurn - mit spezifiziertem Antrag (auf

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf Geldzahlung) -

als ein solches in der Betreibung auf Sicherheitsleistung und nicht auf

Geldzahlung beurteilt. Damit habe es einen anderen als den gestellten Antrag

beurteilt; mit der Gutheissung und Anordnung der Rechtsöffnung «in der

Betreibung auf Sicherheitsleistung» habe es eine Rechtsfolge angeordnet, die

durch den Rechtsschutzantrag nicht gedeckt sei. Damit habe es die

Dispositionsmaxime verletzt, was durch das Obergericht geschützt worden sei.

Die Verletzung der Dispositionsmaxime führe ohne weiteres zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils.

2.

Das Bundesgericht hat das Verfahren

an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen, da sich das Obergericht

nicht mit der Frage befasst hat, ob ein genügender Titel zur Rechtsöffnung in

der angehobenen Betreibung auf Geldzahlung vorliegt.

3.1

Beruht die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die

Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen. Der Richter erteilt die definitive

Rechtsöffnung, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die

Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die

Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs, SchKG, SR 281.1). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind

den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2

SchKG). Grundsätzlich genügt die Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass

Rechtskraft vorliegen muss. Zur Vollstreckbarkeit gehört im Steuerrecht

insbesondere die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Veranlagungsbehörde die

Steuerforderung des Gemeinwesens gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine

bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festlegt (vgl. Art. 131 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 41 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden, SR 642.14, StHG). Für eine Rechtsöffnung wird nach allgemeiner

Auffassung vorausgesetzt, dass die Steuerveranlagung nicht nur vollstreckbar,

sondern auch rechtskräftig ist (Urteil des BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E.

3.2.1

mit Hinweisen).

3.2

Die

kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die

kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (Art. 169

Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 184 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern, BGS 614.11, StG). Mit der Sicherstellungsverfügung wird der zu

sichernde Betrag festgelegt, was unter anderem bei Gefährdung der geschuldeten

Steuern möglich ist. Sie ist sofort vollstreckbar und hat im Betreibungsverfahren

die Wirkungen eines vollstreckbaren Gerichtsurteils (Art. 169 Abs. 1 DBG, Art.

78.

StHG i.V.m. § 184 Abs. 1 StG). Die Sicherstellungsverfügung stellt nicht nur

einen Arrestbefehl dar. Ihr kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch die

Wirkung eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu.

3.3

Da

es vorliegend um eine Betreibung auf Geldzahlung geht, müsste -

wie bereits erwähnt – eine rechtskräftige Veranlagung der geschuldeten Steuer

vorliegen, damit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann (vgl. Art. 165 Abs.

3.

DBG; § 180 Abs. 3 StG). Eine solche liegt aber (noch) nicht vor. Folglich

kann die definitive Rechtsöffnung vorliegend nicht erteilt werden.

4.1

Entsprechend den vorherigen

Erwägungen ist das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf

Zahlung abzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen.

4.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 bzw.

CHF 750.00 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Kanton Solothurn

zu bezahlen.

4.3

Nachdem sich A.___ […] in eigener

Sache vertreten hat, kann er keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95

Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

beanspruchen. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, hat sie in

begründeten Fällen aber Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung

gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. A.___ ist sowohl für das erst- wie auch für

das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von je CHF 100.00

auszurichten, zahlbar durch die Schweiz. Eidgenossenschaft und den Kanton

Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017

aufgehoben und in der Betreibung auf Zahlung Nr. 491'506 wird das Gesuch um

definitive Rechtsöffnung abgewiesen.

2. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der

Kanton Solothurn haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

400.00 zu bezahlen.

3. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der

Kanton Solothurn haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF

750.00 zu bezahlen.

4. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der

Kanton Solothurn haben A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine

Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

5. Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der

Kanton Solothurn haben A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine

Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel