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Entscheid

ZKBES.2018.130

Forderung

19. Dezember 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ haben

sich gegenseitig wegen Beschimpfung angezeigt. Währendem das Verfahren gegen B.___

am 3. März 2015 eingestellt wurde, erwuchs der Strafbefehl vom 13. Dezember

2016 mit der Verurteilung von A.___ nach dem Rückzug seiner Einsprache in

Rechtskraft.

2. B.___ war im

Strafverfahren keine Entschädigung zugesprochen worden. Da sie der Auffassung

war, A.___ habe ihr mit seiner Strafanzeige erhebliche Anwaltskosten für ihre

Verteidigung verursacht, reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. November

2017 beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) ein.

Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der

Beklagte habe der Klägerin den Betrag von CHF 4'997.40.- nebst Zins 5% seit 03.05.2015

zu bezahlen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

3. Am 28. Mai 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu das folgende Urteil:

1. Der

Beklagte hat der Klägerin CHF 3'611.50 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Juli 2017

zu bezahlen.

2. Der

Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von ermessensweise CHF

100.00 zu bezahlen.

3. Die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens

von CHF 400.00, total CHF 1'400.00, haben die Klägerin und der Beklagte im

Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünftel zu tragen. Die Klägerin hat

demnach Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 (gerundet) und der Beklagte

in der Höhe von CHF 1'100.000 (gerundet) zu bezahlen. Sie werden mit den von

der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte hat der

Klägerin CHF 1'100.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte

(nachfolgend: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. Mai 2018

(TGZPR.2018.641) sei aufzuheben.

2. Auf

die Klage sei nicht einzutreten.

Eventualiter

sei die Klage abzuweisen.

3. Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

6. Die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

reichte ihre Beschwerdeantwort vom 10. November 2018 mit Postaufgabe vom 12.

November 2018 ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

7. Auf die Vorbringen der Parteien und

die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Klage liegt der folgende

Sachverhalt, der sich aus den Akten ergibt, zugrunde:

1.1

Nachdem die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn 20. Januar 2015 den Abschluss der Untersuchung mitteilte

(Urkunde 3 des Beschwerdeführers), stellte die Beschwerdegegnerin am 4. Februar

2015.

ein «Entschädigungsbegehren für bisher angefallene Anwaltskosten und

sonstige Kosten» gegen den Beschwerdeführer (Urkunde 4 des Beschwerdeführers).

1.2

Am 3. März 2015 verfügte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entsprechend der erwähnten Mitteilung

die Teileinstellung des Strafverfahrens (Urkunde 5 des Beschwerdeführers).

Entschädigungen wurden nicht ausgerichtet.

1.3

Die Beschwerdegegnerin erhob am 15.

März 2015 Beschwerde gegen die Teil­einstellungsverfügung vom 3. März 2015

(Urkunde 6 des Beschwerdeführers). Sinngemäss stellte sie die Rechtsbegehren,

es sei die Verfahrenseinstellung bezüglich der Beschimpfung durch A.___

aufzuheben (Ziffer 3) und es seien ihr (entgegen der Ziffer 5)

Parteientschädigungen auszurichten.

1.4

Mit Urteil vom 8. Mai 2015 (Urkunde

7.

des Beschwerdeführers) fällte die Beschwerdekammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn das folgende Urteil (dabei ist zu beachten, dass die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren im zitierten Urteil die

Beschwerdeführerin ist):

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. März 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die

Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens gegen A.___ zurück. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens von Fr. CHF 800.00 CHF

400.00

zu bezahlen.

1.5

Mit Strafbefehl vom 13. Dezember

2016.

(Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin) wurde der Beschwerdeführer wegen

Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zu einer bedingten Geldstrafe

verurteilt. Dieser Schuldspruch erwuchs nach dem Rückzug der dagegen erhobenen

Einsprache in Rechtskraft.

2.

Die Vorinstanz hiess das geltend

gemachte Entschädigungsbegehren gut. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen

und zusammengefasst Folgendes aus: Bei der Klägerin handle es sich um eine

juristische Laiin. Aufgrund des Streites mit dem Beklagten sei sie, ohne das

Ausmass des Strafverfahrens abschätzen zu können, von der Kantonspolizei

einvernommen worden. So habe sie damit rechnen müssen, dass der Beklagte einen

Anwalt beiziehe. Die Ausübung ihrer Verteidigungs- und Verfahrensrechte habe

Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, über welche die Klägerin offensichtlich

nicht verfügt habe. Obwohl der Tatvorwurf an sich nicht gravierend oder

rechtlich komplex gewesen sei, sei der Beizug der anwaltlichen Verteidigung

durch die Klägerin in Anbetracht aller Umstände nicht als unangemessen zu

werten. Nachdem die Klägerin durch den Beklagten mit Strafanzeige vom 13. Juli

2013.

wegen Beschimpfung angezeigt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft das

Verfahren mit Verfügung vom 3. März 2015 eingestellt. Die durch die Klägerin

erhobene Beschwerde beim Obergericht sei mit Urteil vom 8. Mai 2015 teilweise

gutgeheissen worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft angewiesen worden sei, das

Verfahren gegen den Beklagten weiterzuführen, sei er wegen Beschimpfung

verurteilt worden. Indem der Beklagte das Urteil akzeptiert habe und die Klägerin

keine strafrechtlichen Folgen zur erdulden gehabt habe, liege im Sinne von Art.

432.

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), die Konstellation

eines Obsiegens der Klägerin bei gleichzeitigem Unterliegen des Beklagten vor.

Infolgedessen sei der Beklagte gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, der

Klägerin die Aufwendungen zur Abwehr im Zusammenhang mit der Verteidigung zu

entschädigen. Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin den Betrag von

CHF 3'611.50 nebst Zins seit dem 21. Juli 2017 zu bezahlen.

3.

Der Beschwerdeführer bringt betreffend

die Prozessvoraussetzungen vor, dass für die Regelung der Kostenfolgen im

Strafverfahren gemäss Art. 421 StPO die Strafbehörde zuständig sei und es der

Vorinstanz folglich an der sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit.

b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) fehle. Zudem sei über

die geltend gemachte Forderung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO bereits

rechtskräftig entschieden worden. Auf die Klage sei demnach nicht einzutreten.

4.1

Auf eine Klage kann nur eingetreten

werden, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Sie

sind von Amtes wegen zu prüfen (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio

/ Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 60 ZPO N 1). Prozessvoraussetzung ist

unter anderem, dass das Gericht sachlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO)

und die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e

ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen beginnt mit der Frage der

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Alexander

Zürcher in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.

60.

ZPO N 12).

4.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten für die

private oder amtliche Verteidigung - untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden

und wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit

separatem Entscheid zu beurteilen (BGE 139 IV 102 E. 4.1). So legt die

Strafbehörde nach Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Da

nur die Kosten erwähnt sind, ist Art. 421 Abs. 1 StPO insofern unvollständig,

als im Endentscheid ebenso über Entschädigungen und Genugtuungen zu entscheiden

ist (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 421 StPO N 2). Hinsichtlich

einer alleinigen Anfechtung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und

Genugtuungen sieht die StPO kein spezielles Rechtsmittel vor, so dass das für

den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel zu ergreifen ist (Thomas Domeisen, a.a.O.,

Art. 421 StPO N 11). Letztinstanzliche kantonale Endentscheide können demnach –

auch nur im Entschädigungspunkt allein und ohne Rücksicht auf Streitwertgrenzen

– mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG angefochten

werden (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, a.a.O., Art. 421 StPO N. 9). Die ZPO regelt

demgegenüber das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige

Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Nach Art. 4 ZPO regelt das kantonale

Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Kanton Solothurn entscheidet der

Amtsgerichtspräsident in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren

entschieden werden (§ 10 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die ZPO findet demnach keine Anwendung

in Strafsachen, sodass selbst für die Beurteilung von Adhäsionsklagen

Strafgerichte zuständig sind (A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio /

Dominik Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 ZPO N. 4).

5.

Die Beschwerdegegnerin erhob gegen

das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2015 kein Rechtsmittel

bezüglich der Anfechtung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen.

Das Urteil vom 8. Mai 2015 ist infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Die

Beschwerdegegnerin reichte die «Klage / Forderungsklage nach Art. 244 ff. ZPO»

vom 12. November 2017 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu ein und

adressierte die Klage an die Zivilabteilung des Richteramtes Thal-Gäu. Die

Zivilabteilung des Richteramtes Thal-Gäu ist für die Beurteilung der

Verpflichtung der Privatklägerschaft, der beschuldigten Person die Aufwendungen

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gemäss Art. 432 Abs. 2

StPO zu ersetzen, nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz

wie auch der Schlichtungsbehörde, war somit nicht gegeben.

6.1

Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dementsprechend sind

auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, wie dies vom

Beschwerdeführer ebenfalls beantragt wird.

6.2

Die Prozesskosten werden nach Art.

106.

Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen

beziehungsweise Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Bei

diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem

Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2'044.15

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben.

2.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3.

B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

von CHF 1'000.00 wie auch des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 zu

bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

4.

Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden

wettgeschlagen.

5.

B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

6.

B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'044.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Hadorn

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 19. Februar 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4D_/2019).