ZKBES.2018.130
Forderung
19. Dezember 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ haben
sich gegenseitig wegen Beschimpfung angezeigt. Währendem das Verfahren gegen B.___
am 3. März 2015 eingestellt wurde, erwuchs der Strafbefehl vom 13. Dezember
2016 mit der Verurteilung von A.___ nach dem Rückzug seiner Einsprache in
Rechtskraft.
2. B.___ war im
Strafverfahren keine Entschädigung zugesprochen worden. Da sie der Auffassung
war, A.___ habe ihr mit seiner Strafanzeige erhebliche Anwaltskosten für ihre
Verteidigung verursacht, reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. November
2017 beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) ein.
Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der
Beklagte habe der Klägerin den Betrag von CHF 4'997.40.- nebst Zins 5% seit 03.05.2015
zu bezahlen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
3. Am 28. Mai 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu das folgende Urteil:
1. Der
Beklagte hat der Klägerin CHF 3'611.50 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Juli 2017
zu bezahlen.
2. Der
Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von ermessensweise CHF
100.00 zu bezahlen.
3. Die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 400.00, total CHF 1'400.00, haben die Klägerin und der Beklagte im
Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünftel zu tragen. Die Klägerin hat
demnach Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 (gerundet) und der Beklagte
in der Höhe von CHF 1'100.000 (gerundet) zu bezahlen. Sie werden mit den von
der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte hat der
Klägerin CHF 1'100.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte
(nachfolgend: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. Mai 2018
(TGZPR.2018.641) sei aufzuheben.
2. Auf
die Klage sei nicht einzutreten.
Eventualiter
sei die Klage abzuweisen.
3. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.
6. Die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
reichte ihre Beschwerdeantwort vom 10. November 2018 mit Postaufgabe vom 12.
November 2018 ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
7. Auf die Vorbringen der Parteien und
die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Klage liegt der folgende
Sachverhalt, der sich aus den Akten ergibt, zugrunde:
1.1
Nachdem die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn 20. Januar 2015 den Abschluss der Untersuchung mitteilte
(Urkunde 3 des Beschwerdeführers), stellte die Beschwerdegegnerin am 4. Februar
2015.
ein «Entschädigungsbegehren für bisher angefallene Anwaltskosten und
sonstige Kosten» gegen den Beschwerdeführer (Urkunde 4 des Beschwerdeführers).
1.2
Am 3. März 2015 verfügte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entsprechend der erwähnten Mitteilung
die Teileinstellung des Strafverfahrens (Urkunde 5 des Beschwerdeführers).
Entschädigungen wurden nicht ausgerichtet.
1.3
Die Beschwerdegegnerin erhob am 15.
März 2015 Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 3. März 2015
(Urkunde 6 des Beschwerdeführers). Sinngemäss stellte sie die Rechtsbegehren,
es sei die Verfahrenseinstellung bezüglich der Beschimpfung durch A.___
aufzuheben (Ziffer 3) und es seien ihr (entgegen der Ziffer 5)
Parteientschädigungen auszurichten.
1.4
Mit Urteil vom 8. Mai 2015 (Urkunde
7.
des Beschwerdeführers) fällte die Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn das folgende Urteil (dabei ist zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren im zitierten Urteil die
Beschwerdeführerin ist):
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. März 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die
Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens gegen A.___ zurück. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens von Fr. CHF 800.00 CHF
400.00
zu bezahlen.
1.5
Mit Strafbefehl vom 13. Dezember
2016.
(Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin) wurde der Beschwerdeführer wegen
Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt. Dieser Schuldspruch erwuchs nach dem Rückzug der dagegen erhobenen
Einsprache in Rechtskraft.
2.
Die Vorinstanz hiess das geltend
gemachte Entschädigungsbegehren gut. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen
und zusammengefasst Folgendes aus: Bei der Klägerin handle es sich um eine
juristische Laiin. Aufgrund des Streites mit dem Beklagten sei sie, ohne das
Ausmass des Strafverfahrens abschätzen zu können, von der Kantonspolizei
einvernommen worden. So habe sie damit rechnen müssen, dass der Beklagte einen
Anwalt beiziehe. Die Ausübung ihrer Verteidigungs- und Verfahrensrechte habe
Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, über welche die Klägerin offensichtlich
nicht verfügt habe. Obwohl der Tatvorwurf an sich nicht gravierend oder
rechtlich komplex gewesen sei, sei der Beizug der anwaltlichen Verteidigung
durch die Klägerin in Anbetracht aller Umstände nicht als unangemessen zu
werten. Nachdem die Klägerin durch den Beklagten mit Strafanzeige vom 13. Juli
2013.
wegen Beschimpfung angezeigt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft das
Verfahren mit Verfügung vom 3. März 2015 eingestellt. Die durch die Klägerin
erhobene Beschwerde beim Obergericht sei mit Urteil vom 8. Mai 2015 teilweise
gutgeheissen worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft angewiesen worden sei, das
Verfahren gegen den Beklagten weiterzuführen, sei er wegen Beschimpfung
verurteilt worden. Indem der Beklagte das Urteil akzeptiert habe und die Klägerin
keine strafrechtlichen Folgen zur erdulden gehabt habe, liege im Sinne von Art.
432.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), die Konstellation
eines Obsiegens der Klägerin bei gleichzeitigem Unterliegen des Beklagten vor.
Infolgedessen sei der Beklagte gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, der
Klägerin die Aufwendungen zur Abwehr im Zusammenhang mit der Verteidigung zu
entschädigen. Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin den Betrag von
CHF 3'611.50 nebst Zins seit dem 21. Juli 2017 zu bezahlen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt betreffend
die Prozessvoraussetzungen vor, dass für die Regelung der Kostenfolgen im
Strafverfahren gemäss Art. 421 StPO die Strafbehörde zuständig sei und es der
Vorinstanz folglich an der sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit.
b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) fehle. Zudem sei über
die geltend gemachte Forderung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO bereits
rechtskräftig entschieden worden. Auf die Klage sei demnach nicht einzutreten.
4.1
Auf eine Klage kann nur eingetreten
werden, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Sie
sind von Amtes wegen zu prüfen (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio
/ Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 60 ZPO N 1). Prozessvoraussetzung ist
unter anderem, dass das Gericht sachlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO)
und die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e
ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen beginnt mit der Frage der
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Alexander
Zürcher in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.
60.
ZPO N 12).
4.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten für die
private oder amtliche Verteidigung - untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden
und wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit
separatem Entscheid zu beurteilen (BGE 139 IV 102 E. 4.1). So legt die
Strafbehörde nach Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Da
nur die Kosten erwähnt sind, ist Art. 421 Abs. 1 StPO insofern unvollständig,
als im Endentscheid ebenso über Entschädigungen und Genugtuungen zu entscheiden
ist (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 421 StPO N 2). Hinsichtlich
einer alleinigen Anfechtung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und
Genugtuungen sieht die StPO kein spezielles Rechtsmittel vor, so dass das für
den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel zu ergreifen ist (Thomas Domeisen, a.a.O.,
Art. 421 StPO N 11). Letztinstanzliche kantonale Endentscheide können demnach –
auch nur im Entschädigungspunkt allein und ohne Rücksicht auf Streitwertgrenzen
– mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG angefochten
werden (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, a.a.O., Art. 421 StPO N. 9). Die ZPO regelt
demgegenüber das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige
Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Nach Art. 4 ZPO regelt das kantonale
Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Kanton Solothurn entscheidet der
Amtsgerichtspräsident in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren
entschieden werden (§ 10 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die ZPO findet demnach keine Anwendung
in Strafsachen, sodass selbst für die Beurteilung von Adhäsionsklagen
Strafgerichte zuständig sind (A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio /
Dominik Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 ZPO N. 4).
5.
Die Beschwerdegegnerin erhob gegen
das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2015 kein Rechtsmittel
bezüglich der Anfechtung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen.
Das Urteil vom 8. Mai 2015 ist infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdegegnerin reichte die «Klage / Forderungsklage nach Art. 244 ff. ZPO»
vom 12. November 2017 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu ein und
adressierte die Klage an die Zivilabteilung des Richteramtes Thal-Gäu. Die
Zivilabteilung des Richteramtes Thal-Gäu ist für die Beurteilung der
Verpflichtung der Privatklägerschaft, der beschuldigten Person die Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gemäss Art. 432 Abs. 2
StPO zu ersetzen, nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz
wie auch der Schlichtungsbehörde, war somit nicht gegeben.
6.1
Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dementsprechend sind
auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, wie dies vom
Beschwerdeführer ebenfalls beantragt wird.
6.2
Die Prozesskosten werden nach Art.
106.
Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen
beziehungsweise Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Bei
diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem
Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2'044.15
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben.
2.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3.
B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 1'000.00 wie auch des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 zu
bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
4.
Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden
wettgeschlagen.
5.
B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
6.
B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'044.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Hadorn
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 19. Februar 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4D_/2019).