ZKBES.2018.14
Kostenvorschuss
28. Februar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung ist der Wert der ehelichen Liegenschaft von Belang.
1.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017
stellte der Ehemann ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche
Rechtspflege.
1.3 Mit Beweisverfügung vom 17. November
2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich über den Anrechnungswert der
ehelichen Liegenschaft zu einigen, zu welchem die Ehefrau die Liegenschaft
übernehmen könne. Für den Fall der Nichteinigung wurde die Vornahme einer
Schätzung in Aussicht gestellt.
1.4 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018
teilte der Ehemann dem Gericht mit, dass sich die Parteien über keinen
Anrechnungswert hätten einigen können.
1.5 Am 19. Januar 2018 erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Es wird festgestellt, dass sich die
Ehegatten über den Anrechnungswert der ehelichen Liegenschaft nicht einigen
konnten, weshalb eine Liegenschaftsschätzung auf Kosten der Ehegatten in
Auftrag gegeben wird.
5. […]
6. […]
7. Die
Ehegatten haben bis Freitag, 16. Februar 2018 weitere Gerichtskostenvorschüsse
an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn wie folgt zu bezahlen:
a)
die Ehefrau CHF
800.00
b)
der Ehemann CHF
2'000.00
1.6 Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 an
das Richteramt wies der Ehemann darauf hin, dass er ein Gesuch um
Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe und
dass vor der Beurteilung dieses Gesuchs die Verfügung eines
Gerichtskostenvorschusses zu seinen Lasten nicht nachvollziehbar sei.
1.7 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018
hielt der Amtsgerichtspräsident am Kostenvorschuss für die Erstellung der
Liegenschaftsschätzung fest (Ziffer 2).
2.1 Gegen die Verfügungen vom 19. Januar
2018 und vom 26. Januar 2018 liess der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
31. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.a Ziffer
7 (lit. b) der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom
26. Januar 2018 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt seien aufzuheben.
1.b Von
einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses
für die Liegenschaftsschätzung sei abzusehen.
1.c Die
Vollstreckbarkeit der hiermit angefochtenen Verfügungen sei bis zur Rechtskraft
des Beschwerdeentscheids aufzuschieben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
2.2 Mit Präsidialverfügung vom 1.
Februar 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar
2018 stellte die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende
Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffer 7 der Verfügung vom 19.
Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018 des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt aufzuheben.
2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Frage der Vollstreckbarkeit wird mit
Verweis auf die folgende Begründung ins richterliche Ermessen gestellt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.
5. Es seien sämtliche abweichenden Anträge
des Beschwerdeführers abzuweisen.
6. Es seien die Verfahrenskosten der
Staatskasse aufzuerlegen und insbesondere von einer Kostenauflage an die
Beschwerdegegnerin abzusehen sowie der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten.
3. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter erwog, es könne
nicht angehen, dass die Ehegatten über Wohneigentum und damit über Vermögen
verfügten, sich ohne weitere Begründung über den Anrechnungswert der
Liegenschaft nicht einigen könnten und erwarteten, dass neben den Anwalts- und
Gerichtskosten auch eine Liegenschaftsschätzung durch die unentgeltliche
Rechtspflege abgedeckt werden solle.
1.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst
und im Wesentlichen vor, er habe vor Vorinstanz schon längst ein Gesuch um
Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das bis
anhin noch nicht entschieden worden sei. Der Prozesskostenvorschuss bzw. die
unentgeltliche Rechtspflege decke nebst den Verfahrens- und Anwaltskosten auch
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Diese Befreiung umfasse
auch die Kosten von Beweiserhebungen. Um genau derartige Kosten handle es sich vorliegend.
Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden
sei, könne die Leistung eines Kostenvorschusses nicht verlangt werden. Er sei
somit zu Unrecht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden. Im
Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, ihm einen Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 2'000.00, seiner Frau hingegen nur ein solcher von CHF 800.00
aufzuerlegen.
2.1
Der Beschwerdeführer hat am 4.
Oktober 2017 ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das der Vorderrichter bis anhin
nicht entschieden hat. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat der Vorderrichter vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss für eine Beweiserhebung verlangt.
2.2
Die unentgeltliche Rechtspflege
umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die
Vorschussbefreiung umfasst einerseits den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO)
sowie den Beweiskostenvorschuss (Art. 102 ZPO [Alfred Bühler in: Heinz Hausheer
et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern
2012, Art. 118 N 10).
2.3
Solange das Gericht nicht über das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat,
kann es von ihm nicht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen (BGE 138
III 163 E. 4.2).
2.4
Die Rüge des Beschwerdeführers
erfolgte somit zu Recht. Seine Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 7 lit. b der
Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sind aufzuheben. Bevor der Vorderrichter
den Ehemann zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten kann, hat er über
seine Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege zu
entscheiden.
3.1
Da die angefochtene Verfügung
offensichtlich zu Unrecht ergangen ist, sind die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art.
107.
Abs. 2 ZPO).
3.2
Von Bundesrechts wegen kann ein
Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten
belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO
seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Adrian
Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N 13; vgl. Urteil des
BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung
kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend müssen die Parteikosten den
Parteien auferlegt werden. Sie sind wettzuschlagen.
3.3
Der Beschwerdeführer stellte auch
für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der
Vorderrichter hat – wie bereits mehrfach erwähnt – über das Gesuch noch nicht
entschieden. Es rechtfertigt sich daher im Kostenentscheid einen Vorbehalt
anzubringen. Sollte dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt werden, wird sie ihm auch für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
3.4
Die Kostennote von Fürsprecher Lars
Rindlisbacher wird antragsgemäss auf CHF 2'982.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt. Falls dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wird, ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'165.10
(Stundenansatz von CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11]) durch
den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher
Lars Rindlisbacher im Umfang von CHF 817.40 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 2'982.50), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 7 lit. b der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung
vom 26. Januar 2018 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aufgehoben.
2. Sollte A.___ von der Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt werden, wird sie ihm auch für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Die Kostennote von Fürsprecher Lars
Rindlisbacher wird antragsgemäss auf CHF 2'982.50 festgesetzt. Falls A.___
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist eine Entschädigung in der
Höhe von CHF 2'165.10 durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Lars Rindlisbacher im Umfang von CHF
817.40, sobald A.___ zur Nachzahlung im der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel