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Entscheid

ZKBES.2018.14

Kostenvorschuss

28. Februar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung ist der Wert der ehelichen Liegenschaft von Belang.

1.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017

stellte der Ehemann ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche

Rechtspflege.

1.3 Mit Beweisverfügung vom 17. November

2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich über den Anrechnungswert der

ehelichen Liegenschaft zu einigen, zu welchem die Ehefrau die Liegenschaft

übernehmen könne. Für den Fall der Nichteinigung wurde die Vornahme einer

Schätzung in Aussicht gestellt.

1.4 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018

teilte der Ehemann dem Gericht mit, dass sich die Parteien über keinen

Anrechnungswert hätten einigen können.

1.5 Am 19. Januar 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Es wird festgestellt, dass sich die

Ehegatten über den Anrechnungswert der ehelichen Liegenschaft nicht einigen

konnten, weshalb eine Liegenschaftsschätzung auf Kosten der Ehegatten in

Auftrag gegeben wird.

5. […]

6. […]

7. Die

Ehegatten haben bis Freitag, 16. Februar 2018 weitere Gerichtskostenvorschüsse

an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn wie folgt zu bezahlen:

a)

die Ehefrau CHF

800.00

b)

der Ehemann CHF

2'000.00

1.6 Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 an

das Richteramt wies der Ehemann darauf hin, dass er ein Gesuch um

Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe und

dass vor der Beurteilung dieses Gesuchs die Verfügung eines

Gerichtskostenvorschusses zu seinen Lasten nicht nachvollziehbar sei.

1.7 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018

hielt der Amtsgerichtspräsident am Kostenvorschuss für die Erstellung der

Liegenschaftsschätzung fest (Ziffer 2).

2.1 Gegen die Verfügungen vom 19. Januar

2018 und vom 26. Januar 2018 liess der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

31. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.a Ziffer

7 (lit. b) der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom

26. Januar 2018 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt seien aufzuheben.

1.b Von

einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses

für die Liegenschaftsschätzung sei abzusehen.

1.c Die

Vollstreckbarkeit der hiermit angefochtenen Verfügungen sei bis zur Rechtskraft

des Beschwerdeentscheids aufzuschieben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 1.

Februar 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar

2018 stellte die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende

Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffer 7 der Verfügung vom 19.

Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018 des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt aufzuheben.

2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Frage der Vollstreckbarkeit wird mit

Verweis auf die folgende Begründung ins richterliche Ermessen gestellt.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.

5. Es seien sämtliche abweichenden Anträge

des Beschwerdeführers abzuweisen.

6. Es seien die Verfahrenskosten der

Staatskasse aufzuerlegen und insbesondere von einer Kostenauflage an die

Beschwerdegegnerin abzusehen sowie der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten.

3. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter erwog, es könne

nicht angehen, dass die Ehegatten über Wohneigentum und damit über Vermögen

verfügten, sich ohne weitere Begründung über den Anrechnungswert der

Liegenschaft nicht einigen könnten und erwarteten, dass neben den Anwalts- und

Gerichtskosten auch eine Liegenschaftsschätzung durch die unentgeltliche

Rechtspflege abgedeckt werden solle.

1.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst

und im Wesentlichen vor, er habe vor Vorinstanz schon längst ein Gesuch um

Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das bis

anhin noch nicht entschieden worden sei. Der Prozesskostenvorschuss bzw. die

unentgeltliche Rechtspflege decke nebst den Verfahrens- und Anwaltskosten auch

die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Diese Befreiung umfasse

auch die Kosten von Beweiserhebungen. Um genau derartige Kosten handle es sich vorliegend.

Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden

sei, könne die Leistung eines Kostenvorschusses nicht verlangt werden. Er sei

somit zu Unrecht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden. Im

Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, ihm einen Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 2'000.00, seiner Frau hingegen nur ein solcher von CHF 800.00

aufzuerlegen.

2.1

Der Beschwerdeführer hat am 4.

Oktober 2017 ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das der Vorderrichter bis anhin

nicht entschieden hat. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hat der Vorderrichter vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss für eine Beweiserhebung verlangt.

2.2

Die unentgeltliche Rechtspflege

umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die

Vorschussbefreiung umfasst einerseits den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO)

sowie den Beweiskostenvorschuss (Art. 102 ZPO [Alfred Bühler in: Heinz Hausheer

et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern

2012, Art. 118 N 10).

2.3

Solange das Gericht nicht über das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat,

kann es von ihm nicht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen (BGE 138

III 163 E. 4.2).

2.4

Die Rüge des Beschwerdeführers

erfolgte somit zu Recht. Seine Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 7 lit. b der

Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2018

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sind aufzuheben. Bevor der Vorderrichter

den Ehemann zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten kann, hat er über

seine Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege zu

entscheiden.

3.1

Da die angefochtene Verfügung

offensichtlich zu Unrecht ergangen ist, sind die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art.

107.

Abs. 2 ZPO).

3.2

Von Bundesrechts wegen kann ein

Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten

belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO

seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Adrian

Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N 13; vgl. Urteil des

BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche Ausdehnung

kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend müssen die Parteikosten den

Parteien auferlegt werden. Sie sind wettzuschlagen.

3.3

Der Beschwerdeführer stellte auch

für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der

Vorderrichter hat – wie bereits mehrfach erwähnt – über das Gesuch noch nicht

entschieden. Es rechtfertigt sich daher im Kostenentscheid einen Vorbehalt

anzubringen. Sollte dem Beschwerdeführer von der Vor­instanz die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt werden, wird sie ihm auch für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

3.4

Die Kostennote von Fürsprecher Lars

Rindlisbacher wird antragsgemäss auf CHF 2'982.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt. Falls dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wird, ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'165.10

(Stundenansatz von CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11]) durch

den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher

Lars Rindlisbacher im Umfang von CHF 817.40 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 2'982.50), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 7 lit. b der Verfügung vom 19. Januar 2018 sowie Ziffer 2 der Verfügung

vom 26. Januar 2018 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt aufgehoben.

2. Sollte A.___ von der Vorinstanz die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt werden, wird sie ihm auch für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Die Kostennote von Fürsprecher Lars

Rindlisbacher wird antragsgemäss auf CHF 2'982.50 festgesetzt. Falls A.___

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist eine Entschädigung in der

Höhe von CHF 2'165.10 durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Lars Rindlisbacher im Umfang von CHF

817.40, sobald A.___ zur Nachzahlung im der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel