ZKBES.2018.140
Schlichtungsverfahren / Mündigenunterhalt
23. Oktober 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführerinnen
gegen
C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Frida
Rüedi,
Beschwerdegegner
betreffend Schlichtungsverfahren
/ Mündigenunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 14. Juni 2018
reichte C.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein
Schlichtungsgesuch betreffend Mündigenunterhalt gegen seine Töchter A.___ und B.___
(im Folgenden die Beklagten) ein. Darin stellte er das Rechtsbegehren, in
Abänderung von Ziffer 2 des Unterhaltsvertrags vom 17. Mai 2000 sei der
Unterhaltsbeitrag des Klägers für die Beklagten 1 und 2 rückwirkend seit 1. Mai
2017 aufzuheben und die Unterdeckung der beiden Beklagten sei gerichtlich
festzustellen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. September 2018
schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
1. Die
Beklagten A.___ und B.___ anerkennen, dass der Kläger C.___ mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit seit 1. Mai 2017 nicht in der Lage ist,
Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. März 2000 an seine sich in
Erstausbildung befindenden Töchter zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Die
Parteien vereinbaren, dass die im Unterhaltsvertrag vom 17. März 2000
vereinbarte Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 aufgehoben wird.
3.
Herr
C.___ anerkennt, seinen beiden Töchtern Mündigenunterhalt zu schulden, sobald
er finanziell dazu wieder in der Lage ist. Er verpflichtet sich, die Beklagten
unverzüglich zu informieren, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
verbessert haben.
4.
Der
monatliche Bedarf der Beklagten bemisst sich wie folgt:
Grundbetrag
je CHF 600.00, Mietanteil je CHF 189.00, Auslagen für den Arbeitsweg je CHF
150.00
(Auslagen für den Arbeitsweg bzw. den Besuch der Berufsschule),
Krankenversicherungsprämie je CHF 380.00, total je CHF 1'319.00.
Das
derzeitige Erwerbseinkommen beträgt für Frau A.___ CHF 903.00 netto und für
Frau B.___ ebenfalls CHF 903.00 netto (jeweils inklusive 13. Monatslohn).
Es
besteht somit eine Unterdeckung von monatlich jeweils CHF 166.00.
5.
Den
Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten überlassen die Parteien dem
Gericht (hängige Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen
Rechtsbeistand).
2.
Gestützt auf diesen Vergleich schrieb
der Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 4. September 2018 das
Schlichtungsverfahren als erledigt ab und gewährte dem Kläger und den Beklagten
die unentgeltliche Rechtspflege. Diese Verfügung wurde beiden Beklagten am 12.
September 2018 zugestellt. Bereits mit Postaufgabe am 7. September 2018 hatten
die beiden Beklagten beim Richteramt Solothurn-Lebern den Rückzug ihres
Einverständnisses mit der Vereinbarung vom 3. September 2018 betreffend
Mündigenunterhalt erklärt. Am 13. September 2018 erklärten die Beklagten sodann
die Anfechtung der getroffenen Vereinbarung. Diese Anfechtung nahm der
Amtsgerichtsstatthalter als Antrag auf Begründung der Abschreibungsverfügung vom
3.
September 2018 entgegen.
3.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018
(Postaufgabe) erhoben die Beklagten beim Obergericht Beschwerde gegen die
Vereinbarung vom 3. September 2018 betreffend Mündigenunterhalt und verlangten
die Aufhebung der Vereinbarung vom 3. September 2018 und die Wiederaufnahme der
Unterhaltsvereinbarung vom 17. März 2000. Sie bringen vor, ihr Vater habe ihnen
mitgeteilt, dass sie die Vereinbarung an Ort und Stelle unterzeichnen müssten.
Sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie eine Bedenkzeit zu Gute
gehabt hätten. Wenn sie korrekt aufgeklärt gewesen wären, hätten sie die
Vereinbarung so nicht unterzeichnet. Es liege ein kausaler wesentlicher Irrtum
gemäss Art. 23 OR vor. Die wirtschaftliche Lage in ihrem Haushalt sei schlecht,
weshalb sie nicht auf den Unterhaltsbeitrag verzichten würden. Sie seien durch
die mehrmalige Aussage ihres Vaters, sie wollten ja sicher nicht, dass er sich
wegen der Alimentenbevorschussung durch das Oberamt strafbar mache, extrem
unter Druck gesetzt worden. Sie seien erst 18 Jahre alt und hätten von den
gesetzlichen Grundlagen nicht wirklich viel Ahnung und Erfahrung. Sie hätten
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und hofften, für einen
neuen Termin professionelle Unterstützung zu erhalten.
4.
Die Parteien haben anlässlich der
Schlichtungsverhandlung einen Vergleich abgeschlossen. Nach der gesetzlichen
Konzeption kommt dem gerichtlichen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen
Entscheids zu. Der gerichtliche Vergleich beendet das Verfahren unmittelbar.
Die darauffolgende Abschreibung hat nur deklaratorische Wirkung. Mit anderen
Worten: Der Streit wurde mit dem Vergleich beigelegt und erledigt. Der
Amtsgerichtsstatthalter musste nur noch das Verfahren abschreiben, wie dies in
Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für diesen
Fall vorgesehen ist. In der Sache musste er gar nichts mehr entscheiden. Damit
konnte er auch keinen falschen Entscheid mehr treffen, welcher mit einem
Rechtsmittel angefochten werden könnte. Lediglich über die Kostenfolge musste
der Amtsgerichtsstatthalter noch einen Entscheid treffen. Auf diesen Entscheid
bezieht sich auch die der Abschreibungsverfügung beigefügte
Rechtsmittelbelehrung. Der Vergleich und die Abschreibung des Verfahrens hingegen
können nicht mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden (Pascal Leumann
Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 241 N 17 und 17a).
5.
Die Beklagten berufen sich in ihrer
Eingabe ans Obergericht auf Willensmängel. Wenn geltend gemacht wird, dass ein
gerichtlicher Vergleich unwirksam ist, so ist dieser nach Art. 328 Abs. 1 lit.
c ZPO mittels Revision anzufechten (Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 328 N 25). Die Beklagten
bringen vor, sie hätten geglaubt, sie müssten die Vereinbarung an Ort und
Stelle unterzeichnen. Vorliegend kann der Umstand, ob ein Vergleich sofort oder
erst nach einer Bedenkzeit unterzeichnet werden muss, weder für die subjektive
Willensbildung der Beklagten als wesentlich betrachtet werden, noch kann dieser
Umstand nach Treu und Glauben als Grundlage des Vergleichs angesehen werden. Ganz
deutlich zeigt dies auch die erste Eingabe der Beklagten an das Richteramt vom
7.
September 2018 (Postaufgabe). Dort führten sie aus, sie hätten den ganzen
Sachverhalt nochmals angeschaut und mit ihrer Mutter besprochen und seien zum
Entschluss gekommen, dass die Vereinbarung für sie doch nicht stimme und sie
nicht auf den Unterhalt verzichten könnten. Damit steht fest, dass die
Beklagten nachträglich ihre Meinung geändert haben. Das ist etwas anderes als
ein Irrtum. Auch der Einwand, sie seien durch die Aussagen des Vaters extrem
unter Druck gesetzt worden, wird in der vorliegenden Eingabe an das Obergericht
erstmals erhoben. Ohnehin genügt blosser psychischer Druck nicht für eine
Unverbindlichkeit eines Vertrages. Dafür verlangt das Gesetz eine widerrechtliche
Drohung (Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Davon kann hier
keine Rede sein. Für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs wäre indessen
ohnehin das Gericht zuständig, das als letzte Instanz in der Sache entschieden
hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Von einer Überweisung der Sache von Amtes wegen an
den Vorderrichter ist jedoch abzusehen, da dies den Beklagten nach den
obenstehenden Erwägungen nichts nützen würde. Es steht den Beklagten indessen
frei, innert der Frist des Art. 329 Abs. 1 ZPO trotzdem nochmals an die
Vorinstanz zu gelangen.
6.
Die Beschwerde ist somit im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und es kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der knappen Verhältnisse der
Beklagten verzichtet.
7.
Soweit sich die Beklagten darüber
beklagen, sie wären zu wenig über ihre Rechte aufgeklärt worden, und sie die Meinung
vertreten, sie hätten eine Bedenkzeit und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu Gute gehabt, sind sie auf Folgendes hinzuweisen: Vom Verfahren, in dem es um
ihre Unterhaltsansprüche ging, haben sie mit der Verfügung vom 15. Juni 2018
erfahren. Die Verhandlung fand rund zweieinhalb Monate später statt. Es wäre
somit genügend Zeit gewesen, sich selbst zu informieren. Die Beklagten haben
beim Gericht weder nach der Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
nachgefragt noch haben sie eine Vertrauensperson zur Verhandlung mitgebracht.
Auf der anderen Seite kann es nicht Aufgabe des Richters sein, eine nicht
vertretene Partei über alles und jenes aufzuklären und sich gleichsam selbst zu
deren Parteivertreter zu machen. Indem der Amtsgerichtsstatthalter die
Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit seinen Fragen dazu
veranlasst hat, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, ist er seiner
richterlichen Fragepflicht nachgekommen (Art. 56 ZPO). Schliesslich liegt die
getroffene Vereinbarung keineswegs ausserhalb der gesetzlichen Vorgaben,
bestimmt sich der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz doch auch nach der
Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches; ZGB, SR
210). Zudem hat der Vater anerkannt, Mündigenunterhalt zu schulden, sobald er
finanziell dazu wieder in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller