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Entscheid

ZKBES.2018.140

Schlichtungsverfahren / Mündigenunterhalt

23. Oktober 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 14. Juni 2018

reichte C.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein

Schlichtungsgesuch betreffend Mündigenunterhalt gegen seine Töchter A.___ und B.___

(im Folgenden die Beklagten) ein. Darin stellte er das Rechtsbegehren, in

Abänderung von Ziffer 2 des Unterhaltsvertrags vom 17. Mai 2000 sei der

Unterhaltsbeitrag des Klägers für die Beklagten 1 und 2 rückwirkend seit 1. Mai

2017 aufzuheben und die Unterdeckung der beiden Beklagten sei gerichtlich

festzustellen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. September 2018

schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Die

Beklagten A.___ und B.___ anerkennen, dass der Kläger C.___ mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit seit 1. Mai 2017 nicht in der Lage ist,

Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. März 2000 an seine sich in

Erstausbildung befindenden Töchter zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Die

Parteien vereinbaren, dass die im Unterhaltsvertrag vom 17. März 2000

vereinbarte Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 aufgehoben wird.

3.

Herr

C.___ anerkennt, seinen beiden Töchtern Mündigenunterhalt zu schulden, sobald

er finanziell dazu wieder in der Lage ist. Er verpflichtet sich, die Beklagten

unverzüglich zu informieren, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse

verbessert haben.

4.

Der

monatliche Bedarf der Beklagten bemisst sich wie folgt:

Grundbetrag

je CHF 600.00, Mietanteil je CHF 189.00, Auslagen für den Arbeitsweg je CHF

150.00

(Auslagen für den Arbeitsweg bzw. den Besuch der Berufsschule),

Krankenversicherungsprämie je CHF 380.00, total je CHF 1'319.00.

Das

derzeitige Erwerbseinkommen beträgt für Frau A.___ CHF 903.00 netto und für

Frau B.___ ebenfalls CHF 903.00 netto (jeweils inklusive 13. Monatslohn).

Es

besteht somit eine Unterdeckung von monatlich jeweils CHF 166.00.

5.

Den

Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten überlassen die Parteien dem

Gericht (hängige Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen

Rechtsbeistand).

2.

Gestützt auf diesen Vergleich schrieb

der Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 4. September 2018 das

Schlichtungsverfahren als erledigt ab und gewährte dem Kläger und den Beklagten

die unentgeltliche Rechtspflege. Diese Verfügung wurde beiden Beklagten am 12.

September 2018 zugestellt. Bereits mit Postaufgabe am 7. September 2018 hatten

die beiden Beklagten beim Richteramt Solothurn-Lebern den Rückzug ihres

Einverständnisses mit der Vereinbarung vom 3. September 2018 betreffend

Mündigenunterhalt erklärt. Am 13. September 2018 erklärten die Beklagten sodann

die Anfechtung der getroffenen Vereinbarung. Diese Anfechtung nahm der

Amtsgerichtsstatthalter als Antrag auf Begründung der Abschreibungsverfügung vom

3.

September 2018 entgegen.

3.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018

(Postaufgabe) erhoben die Beklagten beim Obergericht Beschwerde gegen die

Vereinbarung vom 3. September 2018 betreffend Mündigenunterhalt und verlangten

die Aufhebung der Vereinbarung vom 3. September 2018 und die Wiederaufnahme der

Unterhaltsvereinbarung vom 17. März 2000. Sie bringen vor, ihr Vater habe ihnen

mitgeteilt, dass sie die Vereinbarung an Ort und Stelle unterzeichnen müssten.

Sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie eine Bedenkzeit zu Gute

gehabt hätten. Wenn sie korrekt aufgeklärt gewesen wären, hätten sie die

Vereinbarung so nicht unterzeichnet. Es liege ein kausaler wesentlicher Irrtum

gemäss Art. 23 OR vor. Die wirtschaftliche Lage in ihrem Haushalt sei schlecht,

weshalb sie nicht auf den Unterhaltsbeitrag verzichten würden. Sie seien durch

die mehrmalige Aussage ihres Vaters, sie wollten ja sicher nicht, dass er sich

wegen der Alimentenbevorschussung durch das Oberamt strafbar mache, extrem

unter Druck gesetzt worden. Sie seien erst 18 Jahre alt und hätten von den

gesetzlichen Grundlagen nicht wirklich viel Ahnung und Erfahrung. Sie hätten

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und hofften, für einen

neuen Termin professionelle Unterstützung zu erhalten.

4.

Die Parteien haben anlässlich der

Schlichtungsverhandlung einen Vergleich abgeschlossen. Nach der gesetzlichen

Konzeption kommt dem gerichtlichen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen

Entscheids zu. Der gerichtliche Vergleich beendet das Verfahren unmittelbar.

Die darauffolgende Abschreibung hat nur deklaratorische Wirkung. Mit anderen

Worten: Der Streit wurde mit dem Vergleich beigelegt und erledigt. Der

Amtsgerichtsstatthalter musste nur noch das Verfahren abschreiben, wie dies in

Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für diesen

Fall vorgesehen ist. In der Sache musste er gar nichts mehr entscheiden. Damit

konnte er auch keinen falschen Entscheid mehr treffen, welcher mit einem

Rechtsmittel angefochten werden könnte. Lediglich über die Kostenfolge musste

der Amtsgerichtsstatthalter noch einen Entscheid treffen. Auf diesen Entscheid

bezieht sich auch die der Abschreibungsverfügung beigefügte

Rechtsmittelbelehrung. Der Vergleich und die Abschreibung des Verfahrens hingegen

können nicht mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden (Pascal Leumann

Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 241 N 17 und 17a).

5.

Die Beklagten berufen sich in ihrer

Eingabe ans Obergericht auf Willensmängel. Wenn geltend gemacht wird, dass ein

gerichtlicher Vergleich unwirksam ist, so ist dieser nach Art. 328 Abs. 1 lit.

c ZPO mittels Revision anzufechten (Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 328 N 25). Die Beklagten

bringen vor, sie hätten geglaubt, sie müssten die Vereinbarung an Ort und

Stelle unterzeichnen. Vorliegend kann der Umstand, ob ein Vergleich sofort oder

erst nach einer Bedenkzeit unterzeichnet werden muss, weder für die subjektive

Willensbildung der Beklagten als wesentlich betrachtet werden, noch kann dieser

Umstand nach Treu und Glauben als Grundlage des Vergleichs angesehen werden. Ganz

deutlich zeigt dies auch die erste Eingabe der Beklagten an das Richteramt vom

7.

September 2018 (Postaufgabe). Dort führten sie aus, sie hätten den ganzen

Sachverhalt nochmals angeschaut und mit ihrer Mutter besprochen und seien zum

Entschluss gekommen, dass die Vereinbarung für sie doch nicht stimme und sie

nicht auf den Unterhalt verzichten könnten. Damit steht fest, dass die

Beklagten nachträglich ihre Meinung geändert haben. Das ist etwas anderes als

ein Irrtum. Auch der Einwand, sie seien durch die Aussagen des Vaters extrem

unter Druck gesetzt worden, wird in der vorliegenden Eingabe an das Obergericht

erstmals erhoben. Ohnehin genügt blosser psychischer Druck nicht für eine

Unverbindlichkeit eines Vertrages. Dafür verlangt das Gesetz eine widerrechtliche

Drohung (Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Davon kann hier

keine Rede sein. Für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs wäre indessen

ohnehin das Gericht zuständig, das als letzte Instanz in der Sache entschieden

hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Von einer Überweisung der Sache von Amtes wegen an

den Vorderrichter ist jedoch abzusehen, da dies den Beklagten nach den

obenstehenden Erwägungen nichts nützen würde. Es steht den Beklagten indessen

frei, innert der Frist des Art. 329 Abs. 1 ZPO trotzdem nochmals an die

Vorinstanz zu gelangen.

6.

Die Beschwerde ist somit im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und es kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der knappen Verhältnisse der

Beklagten verzichtet.

7.

Soweit sich die Beklagten darüber

beklagen, sie wären zu wenig über ihre Rechte aufgeklärt worden, und sie die Meinung

vertreten, sie hätten eine Bedenkzeit und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu Gute gehabt, sind sie auf Folgendes hinzuweisen: Vom Verfahren, in dem es um

ihre Unterhaltsansprüche ging, haben sie mit der Verfügung vom 15. Juni 2018

erfahren. Die Verhandlung fand rund zweieinhalb Monate später statt. Es wäre

somit genügend Zeit gewesen, sich selbst zu informieren. Die Beklagten haben

beim Gericht weder nach der Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

nachgefragt noch haben sie eine Vertrauensperson zur Verhandlung mitgebracht.

Auf der anderen Seite kann es nicht Aufgabe des Richters sein, eine nicht

vertretene Partei über alles und jenes aufzuklären und sich gleichsam selbst zu

deren Parteivertreter zu machen. Indem der Amtsgerichtsstatthalter die

Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit seinen Fragen dazu

veranlasst hat, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, ist er seiner

richterlichen Fragepflicht nachgekommen (Art. 56 ZPO). Schliesslich liegt die

getroffene Vereinbarung keineswegs ausserhalb der gesetzlichen Vorgaben,

bestimmt sich der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz doch auch nach der

Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches; ZGB, SR

210). Zudem hat der Vater anerkannt, Mündigenunterhalt zu schulden, sobald er

finanziell dazu wieder in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller