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Entscheid

ZKBES.2018.146

Rechtsöffnung

7. Dezember 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___ (im

Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte am 7. August 2018 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt in der gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchgegnerin)

geführten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 73.30 (Mahngebühren betreffend die definitiven Gemeindesteuern 2016 von

CHF 40.00 und Zahlungsbefehlskosten von 33.30), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin.

2. Die Gesuchgegnerin verlangte in ihrer

Stellungnahme vom 15. September 2018, das Rechtsöffnungsbegehren sei

vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit

Urteil vom 4. Oktober 2018 die Rechtsöffnung für CHF 40.00 (Mahngebühr)

nicht (Ziffer 1) und verpflichtete die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 60.55 (CHF 33.30 Kosten für den Zahlungsbefehl sowie

CHF 27.25 Kosten für die Spezialzustellung) zu ersetzen (Ziffer 2), der

Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 50.00 zu

bezahlen (Ziffer 3) sowie ihr an die bevorschussten Gerichtskosten von CHF

150.00, den Betrag von CHF 75.00 zurückzuerstatten (Ziffer 4).

4. Dagegen erhob die Gesuchgegnerin (von

nun an: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der

angefochtene Entscheid sei in vollem Umfang aufzuheben.

2. Unter

amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegner.

5. Die Gesuchstellerin (von nun an:

Beschwerdegegnerin), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat

sich nicht vernehmen lassen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist durch die

Ziffer 1 des Rechtsöffnungsurteils vom 4. Oktober 2018 (Nichterteilung der

Rechtsöffnung für die Mahngebühren) nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

Strittig und zu klären ist

vorliegend, ob der Vorderrichter die Beschwerdeführerin zu Recht dazu

verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten zu ersetzen.

2.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) trägt der

Schuldner die Betreibungskosten. Wurde der Schuldner durch die Betreibung zur

Zahlung gezwungen oder veranlasst, ist davon auszugehen, dass er säumig war und

dem Gläubiger Grund zur Anhebung der Betreibung gegeben hat (Frank Emmel in:

Daniel Staehelin / Thomas Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 68 SchKG N 16, mit Hinweisen). E

contrario kann der Gläubiger, welcher mit der Betreibung auch nicht teilweise

durchdringt, die Betreibungskosten gegenüber dem Schuldner nicht geltend machen

(Jolanta Kren Kostkiewicz / Dominik Vock [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich

2017, Art. 68 SchKG N 22).

3.1

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Behauptung der

Gesuchgegnerin, sie habe keine Kenntnis von der Steuerrechnung gehabt, sei

nicht glaubhaft. Die Rechnung sei von der Post jedenfalls nicht an die

Gesuchstellerin retourniert worden. Da bereits die definitive Veranlagung für

die Staatssteuer 2016 des Kantonalen Steueramtes an die [-strasse] adressiert

sei, sei davon auszugehen, dass auch die Rechnung für die Gemeindesteuer an

diese Adresse verschickt worden sei. Auch sei festzuhalten, dass die

Gesuchsgegnerin auf Nachfrage beim Betreibungsamt den korrekten Steuerbetrag

überwiesen habe. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin den Steuerausstand

erst beglichen habe, nachdem die Gesuchstellerin die Betreibung eingeleitet

habe.

3.2

Die Beschwerdeführerin moniert

zusammengefasst und im Wesentlichen, sie habe im August 2017 ein neues Domizil

bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe die Steuerrechnungen und Mahnungen aber

weiterhin an das alte Domizil gesendet, so dass sie die entsprechenden

Sendungen nie erhalten habe. Die Post habe ihrem Domizilvertreter trotz einer

Abholungseinladung die Herausgabe der Sendung verweigert, so dass er sich in

der Folge telefonisch beim Betreibungsamt Solothurn über den Inhalt der Sendung

erkundigt und daraufhin auch die Beschwerdegegnerin kontaktiert habe. Am

12.

Juni 2018 sei der Betrag auf dem Konto der Beschwerdegegnerin

gutgeschrieben worden.

4.1

Die beweisbelastete

Beschwerdegegnerin müsste den Nachweis dafür erbringen, dass sie der

Beschwerdeführerin die Steuerrechnung zugestellt hat. Dieser Nachweis gelingt

ihr nicht, findet sich doch in den Akten kein Zustellnachweis. Entsprechend ist

auch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin säumig war und durch ihr

Verhalten die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, die Betreibung zu erheben. Folglich

kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten nicht gegenüber der Beschwerdeführerin

geltend machen. Aufgrund der Erwägungen hätte der Vorderrichter die

Betreibungskosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegen dürfen.

5.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2 bis 4 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Oktober

2018.

werden aufgehoben.

5.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00

beziehungsweise CHF 225.00 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 225.00 verrechnet und sind deshalb von der

Beschwerdegegnerin direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

ferner eine Umtriebsentschädigung zu entrichten, welche sowohl für das erst-

wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf je CHF 100.00 festgesetzt

wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird, und die Ziffern 2 bis 4 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Oktober 2018 werden

aufgehoben. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

2. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die

Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 225.00

zu ersetzen.

3. Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___

AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen.

4. Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___

AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Hadorn