ZKBES.2018.146
Rechtsöffnung
7. Dezember 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte am 7. August 2018 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt in der gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchgegnerin)
geführten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 73.30 (Mahngebühren betreffend die definitiven Gemeindesteuern 2016 von
CHF 40.00 und Zahlungsbefehlskosten von 33.30), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin.
2. Die Gesuchgegnerin verlangte in ihrer
Stellungnahme vom 15. September 2018, das Rechtsöffnungsbegehren sei
vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit
Urteil vom 4. Oktober 2018 die Rechtsöffnung für CHF 40.00 (Mahngebühr)
nicht (Ziffer 1) und verpflichtete die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 60.55 (CHF 33.30 Kosten für den Zahlungsbefehl sowie
CHF 27.25 Kosten für die Spezialzustellung) zu ersetzen (Ziffer 2), der
Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 50.00 zu
bezahlen (Ziffer 3) sowie ihr an die bevorschussten Gerichtskosten von CHF
150.00, den Betrag von CHF 75.00 zurückzuerstatten (Ziffer 4).
4. Dagegen erhob die Gesuchgegnerin (von
nun an: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der
angefochtene Entscheid sei in vollem Umfang aufzuheben.
2. Unter
amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegner.
5. Die Gesuchstellerin (von nun an:
Beschwerdegegnerin), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat
sich nicht vernehmen lassen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin ist durch die
Ziffer 1 des Rechtsöffnungsurteils vom 4. Oktober 2018 (Nichterteilung der
Rechtsöffnung für die Mahngebühren) nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.2
Strittig und zu klären ist
vorliegend, ob der Vorderrichter die Beschwerdeführerin zu Recht dazu
verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten zu ersetzen.
2.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) trägt der
Schuldner die Betreibungskosten. Wurde der Schuldner durch die Betreibung zur
Zahlung gezwungen oder veranlasst, ist davon auszugehen, dass er säumig war und
dem Gläubiger Grund zur Anhebung der Betreibung gegeben hat (Frank Emmel in:
Daniel Staehelin / Thomas Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 68 SchKG N 16, mit Hinweisen). E
contrario kann der Gläubiger, welcher mit der Betreibung auch nicht teilweise
durchdringt, die Betreibungskosten gegenüber dem Schuldner nicht geltend machen
(Jolanta Kren Kostkiewicz / Dominik Vock [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich
2017, Art. 68 SchKG N 22).
3.1
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Behauptung der
Gesuchgegnerin, sie habe keine Kenntnis von der Steuerrechnung gehabt, sei
nicht glaubhaft. Die Rechnung sei von der Post jedenfalls nicht an die
Gesuchstellerin retourniert worden. Da bereits die definitive Veranlagung für
die Staatssteuer 2016 des Kantonalen Steueramtes an die [-strasse] adressiert
sei, sei davon auszugehen, dass auch die Rechnung für die Gemeindesteuer an
diese Adresse verschickt worden sei. Auch sei festzuhalten, dass die
Gesuchsgegnerin auf Nachfrage beim Betreibungsamt den korrekten Steuerbetrag
überwiesen habe. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin den Steuerausstand
erst beglichen habe, nachdem die Gesuchstellerin die Betreibung eingeleitet
habe.
3.2
Die Beschwerdeführerin moniert
zusammengefasst und im Wesentlichen, sie habe im August 2017 ein neues Domizil
bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe die Steuerrechnungen und Mahnungen aber
weiterhin an das alte Domizil gesendet, so dass sie die entsprechenden
Sendungen nie erhalten habe. Die Post habe ihrem Domizilvertreter trotz einer
Abholungseinladung die Herausgabe der Sendung verweigert, so dass er sich in
der Folge telefonisch beim Betreibungsamt Solothurn über den Inhalt der Sendung
erkundigt und daraufhin auch die Beschwerdegegnerin kontaktiert habe. Am
12.
Juni 2018 sei der Betrag auf dem Konto der Beschwerdegegnerin
gutgeschrieben worden.
4.1
Die beweisbelastete
Beschwerdegegnerin müsste den Nachweis dafür erbringen, dass sie der
Beschwerdeführerin die Steuerrechnung zugestellt hat. Dieser Nachweis gelingt
ihr nicht, findet sich doch in den Akten kein Zustellnachweis. Entsprechend ist
auch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin säumig war und durch ihr
Verhalten die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, die Betreibung zu erheben. Folglich
kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten nicht gegenüber der Beschwerdeführerin
geltend machen. Aufgrund der Erwägungen hätte der Vorderrichter die
Betreibungskosten nicht der Beschwerdeführerin auferlegen dürfen.
5.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 2 bis 4 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Oktober
2018.
werden aufgehoben.
5.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00
beziehungsweise CHF 225.00 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 225.00 verrechnet und sind deshalb von der
Beschwerdegegnerin direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
ferner eine Umtriebsentschädigung zu entrichten, welche sowohl für das erst-
wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf je CHF 100.00 festgesetzt
wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird, und die Ziffern 2 bis 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Oktober 2018 werden
aufgehoben. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
2. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die
Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 225.00
zu ersetzen.
3. Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___
AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen.
4. Die Einwohnergemeinde B.___ hat der A.___
AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Hadorn