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Entscheid

ZKBES.2018.147

Arrestbefehl

8. November 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Oktober 2018 reichte A.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Arrestgesuch

gegen die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Darin verlangte sie,

es sei ihr in der Betreibung Nr. 21’807’498 des Betreibungsamtes des Kantons [...]

der Arrest über den Betrag von CHF 100'000.00 zu bewilligen und die Grundstücke

Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], Grundbuchamt Olten-Gösgen, mit Arrest

zu belegen, u.K.u.E.F.

2. Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 wies

der Amtsgerichtspräsident das Arrestgesuch ab und auferlegte der

Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 500.00.

3. Gegen dieses Urteil erhob die

Gesuchstellerin am 29. Oktober 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Gutheissung des Arrestgesuchs,

eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz, u.K.u.E.F.

4. Der Arrest wird vom Richter auf

einseitiges Gesuch des Gläubigers bewilligt. Der Schuldner wird nicht angehört,

da der Arrest der superprovisorischen Massnahme des Zivilrechts entspricht

(Felix C. Meier-Dieterle in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,

Basel 2014, Art. 272 N 19). Über die Beschwerde ist somit sogleich zu entschieden.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 271 Abs. 1

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein

Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz

befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich

der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände

beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft.

2.

Die Gesuchstellerin hatte

in ihrem Gesuch vorgetragen, sie habe der Gesuchsgegnerin am 16. Juni 2016 zwei

Darlehen à CHF 50’000.00 gewährt, einmal mit einer Rückzahlungsfrist per 31.

Dezember 2016 und einmal per 30. Juni 2017. Eine Rückzahlung der Darlehen sei

noch nicht erfolgt. Die CHF 100'000.00 habe sie aus einer Scheidung für ihre Altersvorsorge

erhalten. Der Betrag sei von ihr in einen Grundstückkauf für einen Neubau,

welcher durch die C.___ GmbH erstellt werden sollte, investiert worden. Das

Grundstück sei ihr auch von der C.___ GmbH verkauft worden. Der Neubau sei

jedoch wegen Konkurs der C.___ GmbH nicht realisiert worden. Vor dem Konkurs

habe sich die C.___ GmbH in die D.___ GmbH umbenannt. In der Folge sei das

Grundstück an die Gesuchgegnerin verkauft worden. Diese gehöre der gleichen

Person wie die Firma D.___ GmbH, nämlich den Gebrüdern E.___. Vom Verkaufserlös

von total CHF 180’000.00 sei nur der Betrag von CHF 80’000.00 an die

Gesuchstellerin zurückbezahlt worden. Über den Restbetrag von CHF 100‘000.00

sei der Kreditvertrag vom 16. Juni 2016 vereinbart worden. Die Gesuchgegnerin

habe den Betrag als rückzahlbaren Kredit gewollt, bis das Land wieder verkauft

sei. Das Grundstück sei bereits im 2017 veräussert, das Darlehen jedoch bis

heute von der Gesuchgegnerin nicht zurückbezahlt worden.

Die Gesuchsgegnerin sei betrieben

worden, habe aber Rechtsvorschlag erhoben. Damit stehe fest, dass sie nicht

zahlen wolle. An sich hätte sie zahlen sollen, als das erste Grundstück

verkauft worden sei. Damit nicht das Gleiche passiere, solle auf den

Grundstücken Arrest gelegt werden.

Der Zahlungsbefehl sei an

die Domiziladresse der Gesuchgegnerin in [...] ausgestellt worden. Es bestehe

indessen ein Nachsendeauftrag nach [...], c/o F.___ AG. Der Zahlungsbefehl sei

an [...] E.___, den Verwaltungsrat der Gesuchgegnerin, zugestellt worden.

Dieser sei auch bei der F.___ AG Mitglied mit Kollektivunterschrift. Die F.___

AG sei die Nachfolgefirma der G.___ AG. Der Zweck der F.___ AG sei unter

anderem der Erwerb, Vermittlung, Halten, Verwaltung, Vermietung und

Veräusserung von Grundstücken. Im Telefonbuch sei die F.___ AG unter der

angegebenen Adresse nicht auffindbar. Gemäss Google Maps befände sich an dieser

Adresse eine Garage. Der Zweck der Gesuchgegnerin sei die Finanzierung und die

Investition in Immobilienprojekte aller Art.

Am 15. August 2018 sei das Gesuch um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beim Bezirksgericht in [...]

gestellt worden. Die Unterlagen zur Rechtsöffnung hätten der Gesuchgegnerin

erst durch polizeiliche Zustellung am 17. September 2018 zugestellt werden

können. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Domiziladresse der

Gesuchgegnerin um eine Briefkastenfirma handle und folglich an dieser Adresse

kaum jemand anzutreffen sei.

Im Weiteren habe sich Herr H.___,

Präsident der Gesuchgegnerin, am 21. September 2018 telefonisch mit der

Vertreterin der Gesuchstellerin in Verbindung gesetzt und durch Herrn E.___,

Mitglied des Verwaltungsrates, sei per E-Mail der Vorschlag unterbreitet

worden, ein Stillhalteabkommen von drei Monaten abzuschliessen und dass eine

«erste Tranche von CHF 10 – 20’000» bezahlt würde. Auf die Rückfrage warum, habe

es keine Antwort gegeben. Auf den geäusserten Verdacht, dass in der

Zwischenzeit das Grundstück ja weiterverkauft werden könne, sei die Antwort

gekommen, dass es ja möglich sei, auch später noch gerichtlich dagegen

vorzugehen, falls so verfahren würde. Darauf hingewiesen, dass dies weitere

Kosten verursachen würde, sei gesagt worden, dass ja Anwälte gerne streiten

würden. Dieser Hinweis deute darauf hin, dass die Gesuchgegnerin keinesfalls

die Absicht habe, eine Zahlung zu tätigen, sondern das Grundstück an die F.___

AG zu übertragen beabsichtige oder an eine andere Firma. Dass es die Mitglieder

der Familie E.___ mit den Zahlungen offenbar nicht so genau nähmen, sei auch

durch den Konkurs der Firma E.___ Immobilien bzw. D.___ GmbH bewiesen.

Wenn die Gesuchgegnerin die Absicht

hätte, eine Zahlung zu tätigen, würde sie wohl einen Betrag über CHF 10'000.00

bis 20'000.00 als Bestätigung auslösen und nicht noch ein sogenanntes

Stillhalteabkommen über drei Monate verlangen. Es sei davon auszugehen, dass

die Gesuchgegnerin diese Zeit benötige, damit sie das Grundstück auf eine

andere Firma übertragen könne. In der Folge würde wohl in der Buchhaltung

ausgewiesen, dass z.B. ein Darlehen von der F.___ AG oder von den Teilhabern

privat an die Gesuchgegnerin gewährt worden sei, so dass kein Vermögen in der

Firma mehr sein werde, um der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der

Gesuchstellerin über CHF 100’000.00 nachzukommen. Nach der oben aufgezeigten

verwirrlichen und undurchsichtigen Situation bezüglich der diversen Mandate in

diversen Firmen, in welchen Herr E.___ [...] tätig sei, sowie dem bisherigen

Verhalten der Gesuchgegnerin mit den ständigen Verzögerungstaktiken sei davon

auszugehen, dass die Gesuchgegnerin nicht gewillt sei, das Geld überhaupt

zurückzubezahlen, so dass sie dafür alles unternehmen würde.

3.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Abweisung des Arrestgesuchs damit, dass die von der Gesuchstellerin

gemachten Ausführungen, weshalb die Gesuchsgegnerin von ihr ein

Stillhalteabkommen verlangt habe und was in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin

vorgenommen werden könnte, als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren seien und

den Arrestgrund des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenstände nicht in

genügender Weise belegen würden.

4.

Die Gesuchstellerin rügt in ihrer

Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich mit

ihren Argumenten gar nicht auseinandergesetzt und diese als reine

Parteibehauptung abgeschmettert. Weiter rügt sie, der Sachverhalt sei

offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Dazu schildert sie, an welchen

Gesellschaften im Immobilienbereich die Brüder E.___ beteiligt sind und welche

dieser Gesellschaften in Konkurs gefallen oder umbenannt worden sind. Weiter

wiederholt sie ihre Darstellung zu den Grundstückkäufen, zur Vereinbarung des Kreditvertrages,

zur Betreibung, zur Zustellung des Rechtsöffnungsgesuchs und zum Angebot des

Stillhalteabkommens. Abschliessend hält sie fest, im angefochtene Urteil sei

nicht auf die ausgeführten Tatsachen eingegangen worden. Dabei werde

ersichtlich, dass sich der Schuldner - gemeint ist wohl [...] E.___ - in der

Gründung, Umwandlung und in der Liquidation von Gesellschaften auskenne und

diese rege benutze, um den Verbindlichkeiten zu entgehen. Auch die Auskunft,

später auch noch gerichtlich vorgehen zu können, lasse darauf schliessen, dass

auch die paulianische Anfechtung bekannt sei. Aufgrund des bisherigen

Verhaltens der Schuldnerin sowie den Tätigkeiten bzw. Beteiligungen von Herrn E.___

[...] in den diversen Gesellschaften, alle mit Firmenzweck im

Immobilienbereich, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit und somit Gefahr, dass

Vermögenswerte auf irgendeine Weise beiseitegeschafft würden.

5.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

5.2

Das Bundesgericht hat die

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Entscheid 5D_146/2017 vom

17.

November 2017 wie folgt konkretisiert: Das kantonale Beschwerdeverfahren

dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des

erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter

Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde

vorgebracht werden. Dabei gelten für die Beschwerde mindestens dieselben

Begründungsanforderungen wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach

aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.

Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren

nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen

verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder

den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz

mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der

Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die

er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht.

6.1

Die Gesuchstellerin wiederholt in

ihrer Beschwerde das, was bereits im Arrestgesuch vorgetragen wurde. Es trifft

zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids recht knapp ist.

Trotzdem wäre es Aufgabe der Gesuchstellerin gewesen, aufzuzeigen, was denn am

angefochtenen Entscheid falsch ist und insbesondere inwiefern die Sachverhaltsfeststellung

offensichtlich unrichtig ist. Diesem Erfordernis ist nicht genüge getan, wenn

die Sachverhaltsdarstellung einfach wiederholt wird und daraus andere Schlussfolgerungen

gezogen werden. Denn es reicht nicht aus, eine eigene, nachvollziehbare

Sachverhaltsfeststellung vorzutragen. Vielmehr wäre darzulegen, dass die

Beweiswürdigung des Vorderrichters geradezu willkürlich ist. Die Beschwerde

genügt den Anforderungen an die Begründung somit nicht.

6.2

Darüber hinaus sind auch die von der

Gesuchstellerin gezogenen Schlüsse wenig zwingend und eindeutig. Glaubhaft zu

machendes objektives Tatbestandselement des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist

das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, und zwar in der subjektiven

Absicht des Schuldners, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu

entziehen. Zwar ist entgegen dem strikten Wortlaut der Arrestgrund bereits dann

gegeben, wenn der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu

entziehen, aus Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, da bei Vollendung des

objektiven Merkmals jeder Arrest zu spät käme (Urteil 5P.256/2006 vom 4.

Oktober 2006, E.2.1). Dennoch bedarf es eines Nachweises objektiver Umstände,

die mit dem nötigen Konkretisierungsgrad das gegenwärtige oder unmittelbar

bevorstehende Beiseiteschaffen von Vermögenswerten belegen (a.a.O., E.2.2). In

der gesamten Begründung des Arrestgesuchs finden sich indessen keine Umstände,

welche mit einer ausreichenden Eindeutigkeit auf eine solche Absicht hinweisen.

Jedenfalls stellen Kenntnisse in der Gründung, Umwandlung und in der

Liquidation von Gesellschaften oder die Beteiligung einer Person an

verschiedenen Immobiliengesellschaften noch keine klaren Indizien dafür dar,

dass demnächst Vermögenswerte beiseitegeschafft werden könnten. Beides sind

Umstände, die regelmässig anzutreffen sind. Ebenso wenig lässt sich aus der

Kenntnis der paulianischen Anfechtung ableiten. Als blosse Behauptung zu

qualifizieren ist sodann das Vorbringen, dass die Gesuchsgegnerin bzw. [...] E.___

ihre bzw. seine Kenntnisse und Stellung dazu rege benutzt, um den

Verbindlichkeiten zu entgehen. Soweit die Gesuchstellerin zudem vorträgt,

obwohl das Grundstück verkauft worden sei, habe die Firma das Geld nicht

vollständig bezahlt, sondern die Firma in Konkurs gehen lassen, wobei diese

Gefahr wieder bestehe, vertauscht sie gar die Gesellschaften der

Gesuchsgegnerin und der C.___ GmbH. Dass es zu Konkursen gekommen ist, ist kein

Hinweis auf ein bevorstehendes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Es wird

denn auch nicht glaubhaft dargelegt, dass es dabei zu einem verpönten Verhalten

gekommen ist, bei dem Vermögenswerte verschwunden sind. Auch wenn die Gesuchsgegnerin

allenfalls zahlungsunwillig oder gar zahlungsunfähig ist und das gegen sie

geführte Zwangsvollstreckungsverfahren mit Hürden verbunden ist, ergibt sich

daraus noch lange nicht der geltend gemachte Arrestgrund. Vielmehr müssen

unlautere Vorkommnisse vorliegen, damit Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG anwendbar

wäre. Eine allgemeine Vermögensgefährdung genügt nicht (Oger ZH, 13. März 2008,

abrufbar unter www.arrestpraxis.ch, Entscheide zu Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2).

7.

Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör kann nochmals festgehalten werden, dass die Begründung

des angefochtenen Entscheids in der Tat recht kurz ist. Wie soeben

festgestellt, erschöpfen sich die Ausführungen der Gesuchstellerin in

Vermutungen und laufen auf einen unzulässigen Verdachtsarrest hinaus. Indem der

Vorderrichter diese Vorbringen als blosse, subjektive Parteibehauptungen

qualifiziert hat, mit welchen der Arrestgrund des Beiseiteschaffens von

Vermögenswerten nicht genügend belegt wird, hat er mit anderen Worten –

zutreffend – erklärt, dass keine objektiven Anhaltspunkte für ein

beabsichtigtes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten vorgetragen wurden. Dies

ist die wesentliche Überlegung. Der angefochtene Entscheid ist damit genügend

begründet, auch wenn sich der Vorderrichter nicht zu jeder einzelnen

Verdächtigung der Gesuchstellerin geäussert hat. Eine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die

Gesuchstellerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen. Die

Entscheidgebühr wird nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung

zum SchKG (SR 281.35) auf CHF 750.00 festgesetzt. Sie wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Der Betrag von CHF 50.00 ist der

Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Bereits nach dem Ausgang des Verfahrens kann

der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden CHF 50.00 werden A.___

zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller