ZKBES.2018.147
Arrestbefehl
8. November 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Advokatin
Helena Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arrestbefehl
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Oktober 2018 reichte A.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Arrestgesuch
gegen die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Darin verlangte sie,
es sei ihr in der Betreibung Nr. 21’807’498 des Betreibungsamtes des Kantons [...]
der Arrest über den Betrag von CHF 100'000.00 zu bewilligen und die Grundstücke
Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], Grundbuchamt Olten-Gösgen, mit Arrest
zu belegen, u.K.u.E.F.
2. Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 wies
der Amtsgerichtspräsident das Arrestgesuch ab und auferlegte der
Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 500.00.
3. Gegen dieses Urteil erhob die
Gesuchstellerin am 29. Oktober 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Gutheissung des Arrestgesuchs,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, u.K.u.E.F.
4. Der Arrest wird vom Richter auf
einseitiges Gesuch des Gläubigers bewilligt. Der Schuldner wird nicht angehört,
da der Arrest der superprovisorischen Massnahme des Zivilrechts entspricht
(Felix C. Meier-Dieterle in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
Basel 2014, Art. 272 N 19). Über die Beschwerde ist somit sogleich zu entschieden.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 271 Abs. 1
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein
Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz
befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich
der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände
beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft.
2.
Die Gesuchstellerin hatte
in ihrem Gesuch vorgetragen, sie habe der Gesuchsgegnerin am 16. Juni 2016 zwei
Darlehen à CHF 50’000.00 gewährt, einmal mit einer Rückzahlungsfrist per 31.
Dezember 2016 und einmal per 30. Juni 2017. Eine Rückzahlung der Darlehen sei
noch nicht erfolgt. Die CHF 100'000.00 habe sie aus einer Scheidung für ihre Altersvorsorge
erhalten. Der Betrag sei von ihr in einen Grundstückkauf für einen Neubau,
welcher durch die C.___ GmbH erstellt werden sollte, investiert worden. Das
Grundstück sei ihr auch von der C.___ GmbH verkauft worden. Der Neubau sei
jedoch wegen Konkurs der C.___ GmbH nicht realisiert worden. Vor dem Konkurs
habe sich die C.___ GmbH in die D.___ GmbH umbenannt. In der Folge sei das
Grundstück an die Gesuchgegnerin verkauft worden. Diese gehöre der gleichen
Person wie die Firma D.___ GmbH, nämlich den Gebrüdern E.___. Vom Verkaufserlös
von total CHF 180’000.00 sei nur der Betrag von CHF 80’000.00 an die
Gesuchstellerin zurückbezahlt worden. Über den Restbetrag von CHF 100‘000.00
sei der Kreditvertrag vom 16. Juni 2016 vereinbart worden. Die Gesuchgegnerin
habe den Betrag als rückzahlbaren Kredit gewollt, bis das Land wieder verkauft
sei. Das Grundstück sei bereits im 2017 veräussert, das Darlehen jedoch bis
heute von der Gesuchgegnerin nicht zurückbezahlt worden.
Die Gesuchsgegnerin sei betrieben
worden, habe aber Rechtsvorschlag erhoben. Damit stehe fest, dass sie nicht
zahlen wolle. An sich hätte sie zahlen sollen, als das erste Grundstück
verkauft worden sei. Damit nicht das Gleiche passiere, solle auf den
Grundstücken Arrest gelegt werden.
Der Zahlungsbefehl sei an
die Domiziladresse der Gesuchgegnerin in [...] ausgestellt worden. Es bestehe
indessen ein Nachsendeauftrag nach [...], c/o F.___ AG. Der Zahlungsbefehl sei
an [...] E.___, den Verwaltungsrat der Gesuchgegnerin, zugestellt worden.
Dieser sei auch bei der F.___ AG Mitglied mit Kollektivunterschrift. Die F.___
AG sei die Nachfolgefirma der G.___ AG. Der Zweck der F.___ AG sei unter
anderem der Erwerb, Vermittlung, Halten, Verwaltung, Vermietung und
Veräusserung von Grundstücken. Im Telefonbuch sei die F.___ AG unter der
angegebenen Adresse nicht auffindbar. Gemäss Google Maps befände sich an dieser
Adresse eine Garage. Der Zweck der Gesuchgegnerin sei die Finanzierung und die
Investition in Immobilienprojekte aller Art.
Am 15. August 2018 sei das Gesuch um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beim Bezirksgericht in [...]
gestellt worden. Die Unterlagen zur Rechtsöffnung hätten der Gesuchgegnerin
erst durch polizeiliche Zustellung am 17. September 2018 zugestellt werden
können. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Domiziladresse der
Gesuchgegnerin um eine Briefkastenfirma handle und folglich an dieser Adresse
kaum jemand anzutreffen sei.
Im Weiteren habe sich Herr H.___,
Präsident der Gesuchgegnerin, am 21. September 2018 telefonisch mit der
Vertreterin der Gesuchstellerin in Verbindung gesetzt und durch Herrn E.___,
Mitglied des Verwaltungsrates, sei per E-Mail der Vorschlag unterbreitet
worden, ein Stillhalteabkommen von drei Monaten abzuschliessen und dass eine
«erste Tranche von CHF 10 – 20’000» bezahlt würde. Auf die Rückfrage warum, habe
es keine Antwort gegeben. Auf den geäusserten Verdacht, dass in der
Zwischenzeit das Grundstück ja weiterverkauft werden könne, sei die Antwort
gekommen, dass es ja möglich sei, auch später noch gerichtlich dagegen
vorzugehen, falls so verfahren würde. Darauf hingewiesen, dass dies weitere
Kosten verursachen würde, sei gesagt worden, dass ja Anwälte gerne streiten
würden. Dieser Hinweis deute darauf hin, dass die Gesuchgegnerin keinesfalls
die Absicht habe, eine Zahlung zu tätigen, sondern das Grundstück an die F.___
AG zu übertragen beabsichtige oder an eine andere Firma. Dass es die Mitglieder
der Familie E.___ mit den Zahlungen offenbar nicht so genau nähmen, sei auch
durch den Konkurs der Firma E.___ Immobilien bzw. D.___ GmbH bewiesen.
Wenn die Gesuchgegnerin die Absicht
hätte, eine Zahlung zu tätigen, würde sie wohl einen Betrag über CHF 10'000.00
bis 20'000.00 als Bestätigung auslösen und nicht noch ein sogenanntes
Stillhalteabkommen über drei Monate verlangen. Es sei davon auszugehen, dass
die Gesuchgegnerin diese Zeit benötige, damit sie das Grundstück auf eine
andere Firma übertragen könne. In der Folge würde wohl in der Buchhaltung
ausgewiesen, dass z.B. ein Darlehen von der F.___ AG oder von den Teilhabern
privat an die Gesuchgegnerin gewährt worden sei, so dass kein Vermögen in der
Firma mehr sein werde, um der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der
Gesuchstellerin über CHF 100’000.00 nachzukommen. Nach der oben aufgezeigten
verwirrlichen und undurchsichtigen Situation bezüglich der diversen Mandate in
diversen Firmen, in welchen Herr E.___ [...] tätig sei, sowie dem bisherigen
Verhalten der Gesuchgegnerin mit den ständigen Verzögerungstaktiken sei davon
auszugehen, dass die Gesuchgegnerin nicht gewillt sei, das Geld überhaupt
zurückzubezahlen, so dass sie dafür alles unternehmen würde.
3.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Abweisung des Arrestgesuchs damit, dass die von der Gesuchstellerin
gemachten Ausführungen, weshalb die Gesuchsgegnerin von ihr ein
Stillhalteabkommen verlangt habe und was in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin
vorgenommen werden könnte, als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren seien und
den Arrestgrund des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenstände nicht in
genügender Weise belegen würden.
4.
Die Gesuchstellerin rügt in ihrer
Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich mit
ihren Argumenten gar nicht auseinandergesetzt und diese als reine
Parteibehauptung abgeschmettert. Weiter rügt sie, der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Dazu schildert sie, an welchen
Gesellschaften im Immobilienbereich die Brüder E.___ beteiligt sind und welche
dieser Gesellschaften in Konkurs gefallen oder umbenannt worden sind. Weiter
wiederholt sie ihre Darstellung zu den Grundstückkäufen, zur Vereinbarung des Kreditvertrages,
zur Betreibung, zur Zustellung des Rechtsöffnungsgesuchs und zum Angebot des
Stillhalteabkommens. Abschliessend hält sie fest, im angefochtene Urteil sei
nicht auf die ausgeführten Tatsachen eingegangen worden. Dabei werde
ersichtlich, dass sich der Schuldner - gemeint ist wohl [...] E.___ - in der
Gründung, Umwandlung und in der Liquidation von Gesellschaften auskenne und
diese rege benutze, um den Verbindlichkeiten zu entgehen. Auch die Auskunft,
später auch noch gerichtlich vorgehen zu können, lasse darauf schliessen, dass
auch die paulianische Anfechtung bekannt sei. Aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Schuldnerin sowie den Tätigkeiten bzw. Beteiligungen von Herrn E.___
[...] in den diversen Gesellschaften, alle mit Firmenzweck im
Immobilienbereich, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit und somit Gefahr, dass
Vermögenswerte auf irgendeine Weise beiseitegeschafft würden.
5.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).
5.2
Das Bundesgericht hat die
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Entscheid 5D_146/2017 vom
17.
November 2017 wie folgt konkretisiert: Das kantonale Beschwerdeverfahren
dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des
erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter
Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde
vorgebracht werden. Dabei gelten für die Beschwerde mindestens dieselben
Begründungsanforderungen wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach
aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.
Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren
nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder
den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht.
6.1
Die Gesuchstellerin wiederholt in
ihrer Beschwerde das, was bereits im Arrestgesuch vorgetragen wurde. Es trifft
zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids recht knapp ist.
Trotzdem wäre es Aufgabe der Gesuchstellerin gewesen, aufzuzeigen, was denn am
angefochtenen Entscheid falsch ist und insbesondere inwiefern die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig ist. Diesem Erfordernis ist nicht genüge getan, wenn
die Sachverhaltsdarstellung einfach wiederholt wird und daraus andere Schlussfolgerungen
gezogen werden. Denn es reicht nicht aus, eine eigene, nachvollziehbare
Sachverhaltsfeststellung vorzutragen. Vielmehr wäre darzulegen, dass die
Beweiswürdigung des Vorderrichters geradezu willkürlich ist. Die Beschwerde
genügt den Anforderungen an die Begründung somit nicht.
6.2
Darüber hinaus sind auch die von der
Gesuchstellerin gezogenen Schlüsse wenig zwingend und eindeutig. Glaubhaft zu
machendes objektives Tatbestandselement des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist
das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, und zwar in der subjektiven
Absicht des Schuldners, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu
entziehen. Zwar ist entgegen dem strikten Wortlaut der Arrestgrund bereits dann
gegeben, wenn der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu
entziehen, aus Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, da bei Vollendung des
objektiven Merkmals jeder Arrest zu spät käme (Urteil 5P.256/2006 vom 4.
Oktober 2006, E.2.1). Dennoch bedarf es eines Nachweises objektiver Umstände,
die mit dem nötigen Konkretisierungsgrad das gegenwärtige oder unmittelbar
bevorstehende Beiseiteschaffen von Vermögenswerten belegen (a.a.O., E.2.2). In
der gesamten Begründung des Arrestgesuchs finden sich indessen keine Umstände,
welche mit einer ausreichenden Eindeutigkeit auf eine solche Absicht hinweisen.
Jedenfalls stellen Kenntnisse in der Gründung, Umwandlung und in der
Liquidation von Gesellschaften oder die Beteiligung einer Person an
verschiedenen Immobiliengesellschaften noch keine klaren Indizien dafür dar,
dass demnächst Vermögenswerte beiseitegeschafft werden könnten. Beides sind
Umstände, die regelmässig anzutreffen sind. Ebenso wenig lässt sich aus der
Kenntnis der paulianischen Anfechtung ableiten. Als blosse Behauptung zu
qualifizieren ist sodann das Vorbringen, dass die Gesuchsgegnerin bzw. [...] E.___
ihre bzw. seine Kenntnisse und Stellung dazu rege benutzt, um den
Verbindlichkeiten zu entgehen. Soweit die Gesuchstellerin zudem vorträgt,
obwohl das Grundstück verkauft worden sei, habe die Firma das Geld nicht
vollständig bezahlt, sondern die Firma in Konkurs gehen lassen, wobei diese
Gefahr wieder bestehe, vertauscht sie gar die Gesellschaften der
Gesuchsgegnerin und der C.___ GmbH. Dass es zu Konkursen gekommen ist, ist kein
Hinweis auf ein bevorstehendes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Es wird
denn auch nicht glaubhaft dargelegt, dass es dabei zu einem verpönten Verhalten
gekommen ist, bei dem Vermögenswerte verschwunden sind. Auch wenn die Gesuchsgegnerin
allenfalls zahlungsunwillig oder gar zahlungsunfähig ist und das gegen sie
geführte Zwangsvollstreckungsverfahren mit Hürden verbunden ist, ergibt sich
daraus noch lange nicht der geltend gemachte Arrestgrund. Vielmehr müssen
unlautere Vorkommnisse vorliegen, damit Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG anwendbar
wäre. Eine allgemeine Vermögensgefährdung genügt nicht (Oger ZH, 13. März 2008,
abrufbar unter www.arrestpraxis.ch, Entscheide zu Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2).
7.
Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör kann nochmals festgehalten werden, dass die Begründung
des angefochtenen Entscheids in der Tat recht kurz ist. Wie soeben
festgestellt, erschöpfen sich die Ausführungen der Gesuchstellerin in
Vermutungen und laufen auf einen unzulässigen Verdachtsarrest hinaus. Indem der
Vorderrichter diese Vorbringen als blosse, subjektive Parteibehauptungen
qualifiziert hat, mit welchen der Arrestgrund des Beiseiteschaffens von
Vermögenswerten nicht genügend belegt wird, hat er mit anderen Worten –
zutreffend – erklärt, dass keine objektiven Anhaltspunkte für ein
beabsichtigtes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten vorgetragen wurden. Dies
ist die wesentliche Überlegung. Der angefochtene Entscheid ist damit genügend
begründet, auch wenn sich der Vorderrichter nicht zu jeder einzelnen
Verdächtigung der Gesuchstellerin geäussert hat. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die
Gesuchstellerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen. Die
Entscheidgebühr wird nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung
zum SchKG (SR 281.35) auf CHF 750.00 festgesetzt. Sie wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Der Betrag von CHF 50.00 ist der
Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Bereits nach dem Ausgang des Verfahrens kann
der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden CHF 50.00 werden A.___
zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller