ZKBES.2018.15
Bewilligung Rechtsvorschlag nach Art. 265a SchKG
17. April 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdegegner
betreffend Bewilligung
Rechtsvorschlag nach Art. 265a SchKG
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen legte
am 18. Dezember 2017 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 503‘558 des C.___
gegen A.___ gemäss Art. 265a SchKG dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid
über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kein neues Vermögen vor.
2. A.___ teilte am 17. Januar 2018 dem
Richteramt Olten-Gösgen mit, dass er den damals versehentlich mit dem Hinweis
«kein neues Vermögen» versehenen Rechtsvorschlag zurückziehe, jedoch am
Rechtsvorschlag für die betriebene Forderung festhalte. Seiner Meinung nach
erübrigten sich damit weitere Stellungnahmen sowie die Einreichung von Belegen.
3. Am 22. Januar 2018 verfügte die
Amtsgerichtspräsidentin, das Verfahren werde infolge Rückzugs der Einrede des
mangelnden neuen Vermögens als erledigt abgeschrieben (Ziffer 2), auferlegte A.___
die Gerichtskosten von CHF 200.00 (Ziffer 3) und gab B.___ Gelegenheit zur
Einreichung eine Kostennote (Ziffer 4).
4. Mit Verfügung vom 29.
Januar 2018 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, es sei bei der
Erfassung der Daten des Gläubigers zu einer Verwechslung gekommen.
Fälschlicherweise sei C.___ anstatt B.___ als Gläubiger aufgeführt worden. Die
Betreibung Nr. 503'558 werde deshalb aufgehoben und im Betreibungsregister
gelöscht (Beschwerdebeilage 4).
5. Darauf erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 31. Januar 2018 gegen die Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 22. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde ans
Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 22. Januar 2018 seien aufzuheben.
2. Das Verfahren OGZPR.2017.1846 sei
zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und von der Geschäftskontrolle zu
streichen.
3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei zur
Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten und zur Entrichtung einer Parteientschädigung,
deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gelegt wird, zu verpflichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.
6. In seiner Beschwerdeantwort vom 23.
Februar 2018 beantragte B.___ (im Folgenden der Beschwerdegegner) die
Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates.
7.1 Ebenfalls bereits am 31. Januar 2018
hatte der Beschwerdeführer beim Richteramt Olten-Gösgen dieselben
Rechtsbegehren eingereicht, die er auch mit der Beschwerde vor Obergericht
geltend macht.
7.2 Am 2. März 2018 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren
nachträglich gegenstandslos geworden ist.
2. Ziff. 3 der Verfügung vom 22. Januar
2018 wird von Amtes wegen aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten erliegen auf dem
Staat Solothurn.
4. Auf das Gesuch des Schuldners um
Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.
8. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ging keine weitere Eingabe mehr ein. Es ist demnach noch
über die eingereichte Beschwerde zu entscheiden. Auf die Ausführungen der
Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat mit
ihrer Verfügung vom 2. März 2018 die mit Beschwerde angefochtenen Ziffern 2 und
3.
der Verfügung vom 22. Januar 2018 zwar nicht explizit, aber der Sache nach
aufgehoben. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos und der Beschwerdeführer
durch die mit Verfügung vom 2. März 2018 neu getroffene Regelung nicht mehr beschwert.
Zu beurteilen bleibt das in Ziffer 3 der Beschwerde mitenthaltene Rechtsbegehren
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch das Betreibungsamt.
2.
Bei der ersten Instanz hat der
Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ausser dem Rückzug
des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» keine weiteren Eingaben gemacht und
insbesondere keinen Antrag auf Entschädigung durch das Betreibungsamt gestellt.
Diesen Antrag hat er erstmals am 31. Januar 2018 mit der Beschwerde sowie mit
der gleichzeitig bei der Amtsgerichtspräsidentin eingereichten Eingabe gestellt,
also nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war. Nach Art. 326 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren
neue Anträge ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels.
Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern
im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016 Art. 326 N 3).
Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. Gegen die spätere Abweisung seines
Entschädigungsbegehrens zu Lasten des Betreibungsamtes in der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 2. März 2018 hat der Beschwerdeführer keine weitere
Beschwerde mehr erhoben.
3.1
Die Prozesskosten werden nach dem
Ausgang des Verfahrens verlegt. Bei einem Nichteintreten gilt die klagende Partei
als unterlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In Bezug auf den Beschwerdeantrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung hat demnach der Beschwerdeführer die
Kosten zu übernehmen. In Bezug auf die übrigen Anträge ist die Beschwerde
gegenstandslos. In diesem Fall entscheidet der Richter nach seinem Ermessen
(Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei
Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen
wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt
haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (David Jenny in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 107 N 16; vgl. SOG 1991 Nr. 12, 1997 Nr. 34).
3.2
Der Beschwerdeführer hat den
Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens erhoben. Deswegen kam es zu einer
Überweisung an das Richteramt Olten-Gösgen, wo ein entsprechendes Verfahren
eröffnet wurde. Über den Beschwerdeführer wurde allerdings noch nie ein Konkursverfahren
durchgeführt. Aus diesem Grund hat er den versehentlich erklärten
Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» bei der Vorinstanz wieder zurückgezogen.
Es war das Versehen des Beschwerdeführers, welches das Verfahren vor der
Amtsgerichtspräsidentin verursacht hat und die Abschreibung erfolgte wegen des
Rückzugs der Einrede, auf welche mangels eines vorgängigen Konkurses gar nicht
eingetreten worden wäre. Der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 22.
Januar 2018 war demnach völlig richtig. Er wäre es auch heute noch. Daran
ändert auch die spätere Aufhebung der betreffenden Betreibung nichts. Es ist deshalb
auch nicht so, dass sämtliche Prozesskosten durch einen Fehler des
Betreibungsamtes verursacht worden sind. Die Erhebung des Rechtsvorschlags «kein
neues Vermögen» war ebenso fehlerhaft. Die gegen die Verfügung vom 22. Januar
2018.
erhobene Beschwerde wäre somit vollumfänglich abzuweisen gewesen. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer auch das vorliegende Verfahren ausgelöst und
auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, indem er bei der Vorinstanz eine
Abänderung der angefochtenen Verfügung erwirkt hat. Bei dieser Sachlage hat der
Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu übernehmen. Abzuweisen ist ausserdem der
Antrag des Beschwerdegegners, es sei ihm zu Lasten des Staates eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen und
der Staat war nicht Gegenpartei.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Antrag von B.___, es sei ihm zu
Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller