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Entscheid

ZKBES.2018.15

Bewilligung Rechtsvorschlag nach Art. 265a SchKG

17. April 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen legte

am 18. Dezember 2017 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 503‘558 des C.___

gegen A.___ gemäss Art. 265a SchKG dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid

über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kein neues Vermögen vor.

2. A.___ teilte am 17. Januar 2018 dem

Richteramt Olten-Gösgen mit, dass er den damals versehentlich mit dem Hinweis

«kein neues Vermögen» versehenen Rechtsvorschlag zurückziehe, jedoch am

Rechtsvorschlag für die betriebene Forderung festhalte. Seiner Meinung nach

erübrigten sich damit weitere Stellungnahmen sowie die Einreichung von Belegen.

3. Am 22. Januar 2018 verfügte die

Amtsgerichtspräsidentin, das Verfahren werde infolge Rückzugs der Einrede des

mangelnden neuen Vermögens als erledigt abgeschrieben (Ziffer 2), auferlegte A.___

die Gerichtskosten von CHF 200.00 (Ziffer 3) und gab B.___ Gelegenheit zur

Einreichung eine Kostennote (Ziffer 4).

4. Mit Verfügung vom 29.

Januar 2018 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, es sei bei der

Erfassung der Daten des Gläubigers zu einer Verwechslung gekommen.

Fälschlicherweise sei C.___ anstatt B.___ als Gläubiger aufgeführt worden. Die

Betreibung Nr. 503'558 werde deshalb aufgehoben und im Betreibungsregister

gelöscht (Beschwerdebeilage 4).

5. Darauf erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 31. Januar 2018 gegen die Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 22. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde ans

Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 22. Januar 2018 seien aufzuheben.

2. Das Verfahren OGZPR.2017.1846 sei

zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und von der Geschäftskontrolle zu

streichen.

3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei zur

Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten und zur Entrichtung einer Parteientschädigung,

deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gelegt wird, zu verpflichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.

6. In seiner Beschwerdeantwort vom 23.

Februar 2018 beantragte B.___ (im Folgenden der Beschwerdegegner) die

Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staates.

7.1 Ebenfalls bereits am 31. Januar 2018

hatte der Beschwerdeführer beim Richteramt Olten-Gösgen dieselben

Rechtsbegehren eingereicht, die er auch mit der Beschwerde vor Obergericht

geltend macht.

7.2 Am 2. März 2018 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren

nachträglich gegenstandslos geworden ist.

2. Ziff. 3 der Verfügung vom 22. Januar

2018 wird von Amtes wegen aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten erliegen auf dem

Staat Solothurn.

4. Auf das Gesuch des Schuldners um

Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.

8. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ging keine weitere Eingabe mehr ein. Es ist demnach noch

über die eingereichte Beschwerde zu entscheiden. Auf die Ausführungen der

Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat mit

ihrer Verfügung vom 2. März 2018 die mit Beschwerde angefochtenen Ziffern 2 und

3.

der Verfügung vom 22. Januar 2018 zwar nicht explizit, aber der Sache nach

aufgehoben. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos und der Beschwerdeführer

durch die mit Verfügung vom 2. März 2018 neu getroffene Regelung nicht mehr beschwert.

Zu beurteilen bleibt das in Ziffer 3 der Beschwerde mitenthaltene Rechtsbegehren

auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch das Betreibungsamt.

2.

Bei der ersten Instanz hat der

Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ausser dem Rückzug

des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» keine weiteren Eingaben gemacht und

insbesondere keinen Antrag auf Entschädigung durch das Betreibungsamt gestellt.

Diesen Antrag hat er erstmals am 31. Januar 2018 mit der Beschwerde sowie mit

der gleichzeitig bei der Amtsgerichtspräsidentin eingereichten Eingabe gestellt,

also nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war. Nach Art. 326 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren

neue Anträge ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels.

Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern

im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016 Art. 326 N 3).

Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. Gegen die spätere Abweisung seines

Entschädigungsbegehrens zu Lasten des Betreibungsamtes in der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 2. März 2018 hat der Beschwerdeführer keine weitere

Beschwerde mehr erhoben.

3.1

Die Prozesskosten werden nach dem

Ausgang des Verfahrens verlegt. Bei einem Nichteintreten gilt die klagende Partei

als unterlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In Bezug auf den Beschwerdeantrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung hat demnach der Beschwerdeführer die

Kosten zu übernehmen. In Bezug auf die übrigen Anträge ist die Beschwerde

gegenstandslos. In diesem Fall entscheidet der Richter nach seinem Ermessen

(Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei

Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen

wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt

haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (David Jenny in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 107 N 16; vgl. SOG 1991 Nr. 12, 1997 Nr. 34).

3.2

Der Beschwerdeführer hat den

Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens erhoben. Deswegen kam es zu einer

Überweisung an das Richteramt Olten-Gösgen, wo ein entsprechendes Verfahren

eröffnet wurde. Über den Beschwerdeführer wurde allerdings noch nie ein Konkursverfahren

durchgeführt. Aus diesem Grund hat er den versehentlich erklärten

Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» bei der Vorinstanz wieder zurückgezogen.

Es war das Versehen des Beschwerdeführers, welches das Verfahren vor der

Amtsgerichtspräsidentin verursacht hat und die Abschreibung erfolgte wegen des

Rückzugs der Einrede, auf welche mangels eines vorgängigen Konkurses gar nicht

eingetreten worden wäre. Der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 22.

Januar 2018 war demnach völlig richtig. Er wäre es auch heute noch. Daran

ändert auch die spätere Aufhebung der betreffenden Betreibung nichts. Es ist deshalb

auch nicht so, dass sämtliche Prozesskosten durch einen Fehler des

Betreibungsamtes verursacht worden sind. Die Erhebung des Rechtsvorschlags «kein

neues Vermögen» war ebenso fehlerhaft. Die gegen die Verfügung vom 22. Januar

2018.

erhobene Beschwerde wäre somit vollumfänglich abzuweisen gewesen. Im

Übrigen hat der Beschwerdeführer auch das vorliegende Verfahren ausgelöst und

auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, indem er bei der Vorinstanz eine

Abänderung der angefochtenen Verfügung erwirkt hat. Bei dieser Sachlage hat der

Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu übernehmen. Abzuweisen ist ausserdem der

Antrag des Beschwerdegegners, es sei ihm zu Lasten des Staates eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen und

der Staat war nicht Gegenpartei.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Antrag von B.___, es sei ihm zu

Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller