ZKBES.2018.150
Rechtsöffnung
9. Januar 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E.
Obrist,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Datum vom 28. Februar 2018
stellte das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, auf
Begehren der A.___ AG (nachfolgend: Gläubigerin) einen Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. 256844 an B.___ (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung in der
Höhe von insgesamt CHF 6'670.00 zzgl. 5% Zins seit 22. April 2013 auf CHF 5'560.20
aus. Für den Betrag von CHF 5'560.20 war als Forderungsgrund «Gemäss
Endabrechnung vom 22.03.2013, Betrifft Mietvertrag Ladenlokal – Liegenschaft an
der [...] in [...], Zedierte Forderung der C.___ AG, [...]» vermerkt. Der Zahlungsbefehl
wurde dem Schuldner am 6. März 2018 zugestellt, woraufhin dieser am selbigen
Tag Rechtsvorschlag erhob.
2. Mit Eingabe vom 31. August
2018 (Postaufgabe) stellte die Gläubigerin, beim Richteramt Solothurn-Lebern
ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Darin verlangte sie die
Rechtsöffnung für CHF 3'388.00 nebst 5% Zins seit dem 6. März 2018 für
unbezahlte Mietzinse der Monate Februar und März 2013, unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung reichte sie unter anderem die Abtretungserklärung
vom 22. Juni 2017, den Mietvertrag vom 29. Juni 2012 sowie die
Endabrechnung vom 22. März 2013 ein.
3. Der Schuldner liess
sich nicht vernehmen.
4. Das Gesuch um
provisorische Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2018
abgewiesen und der Gläubigerin die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil
erhob die Gläubigerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2018
Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'388.00 nebst 5% Zins
seit dem 6. März 2018. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung des
Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Der Schuldner (von nun
an: Beschwerdegegner) reichte keine Beschwerdeantwort ein.
7. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog, dass dem
Zahlungsbefehl als Forderung die Endabrechnung vom 22. März 2013 zu Grunde
gelegt worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund des Mietvertrages vom
29.
Juni 2012 um Rechtsöffnung ersuche. Die Endabrechnung tauge, da vom Beschwerdegegner
nicht unterzeichnet, nicht als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung
i.S.v. Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR
281.
). Die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf den
Mietvertrag wurde verneint, da gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren sowie im
Zahlungsbefehl die Periode anzugeben sei, für welche die Betreibung eingeleitet
werde. Da weder die Endabrechnung als Rechtsöffnungstitel tauge noch die
Periode im Zahlungsbefehl angegeben sei, sei das Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführerin
begründet ihre Beschwerde damit, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz
falsch dargestellt worden sei. Im Zahlungsbefehl sei nämlich auch der
Mietvertrag für das Ladenlokal (und nicht bloss die Endabrechnung vom
22.
März 2013) genannt. Auch aus der eingereichten Zessionserklärung gehe
klar hervor, dass sich die Forderung auf den Mietvertrag und auf die sich
daraus ergebende Endabrechnung vom 22. März 2013 stütze. In Betreibung gesetzt
worden sei laut Betreibungstext unzweifelhaft eine Forderung aus dem
eingereichten Mietvertag gemäss der Endabrechnung vom 22. März 2013, aus der
hervorgehe, dass es sich um die Mietausstände Februar 2013 und März 2013
handle. Der eingereichte und vom Beschwerdegegner unterzeichnete Mietvertrag
stelle einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Die Auffassung der Vorinstanz,
wonach das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei, da im Betreibungstext die
Periode nicht angegeben worden sei, selbst wenn diese aus den weiteren Angaben
und Unterlagen problemlos nachvollziehbar wäre, sei fraglich. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge eine knappe Umschreibung des
Forderungsgrundes, wenn der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang
für den Betriebenen nach Treu und Glauben erkennbar sei (m. Verw. auf BGE 121
III 19 E. 2b S. 20). Vorliegend sei der Betreibungstext genügend bestimmt. Auf
dem Zahlungsbefehl sei der Mietvertrag explizit erwähnt und die fälligen
Mietzinse für die Monate Februar 2013 und März 2013 gingen aus der ebenfalls erwähnten
Endabrechnung hervor, sodass diese für den Beschwerdegegner aus dem
Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar gewesen seien, weshalb
dieser dagegen auch nicht opponiert habe. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls
wären ohnehin mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG im Betreibungsverfahren
geltend zu machen gewesen, andernfalls die Beschwerde als verwirkt gelte und
die beschwerdefähigen Mängel im weiteren Verfahren, so insbesondere im
Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr geltend gemacht oder berücksichtigt werden
könnten (m. Verw. auf BGer Urteil 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E.3.3).
3.1
Art. 67 SchKG führt die
inhaltlichen Anforderungen auf, denen das Betreibungsbegehren zu genügen hat.
So hat dieses nebst der Bezeichnung des Gläubigers (Abs. 1 Ziff. 1), der
Bezeichnung des Schuldners (Abs. 1 Ziff. 2), der Bezeichnung der Forderung
(Abs. 1 Ziff. 3) auch die Bezeichnung der Forderungsurkunde oder des
Forderungsgrundes samt Datum zu enthalten (Abs. 1 Ziff. 4). Die
Forderungsurkunde ist dabei nicht mit dem Rechtsöffnungstitel gleichzusetzen;
die Nennung des Letzteren im Betreibungsbegehren ist nicht erforderlich (BGer Urteil
5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3). Somit ist es grundsätzlich ausreichend,
wenn im Betreibungsbegehren die Endabrechnung genannt ist, selbst wenn diese
selber keinen Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. auch Kurt Amonn/Fridolin Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 16 N
19). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den
Zahlungsbefehl, wobei dieser unter anderem die Angaben des Betreibungsbegehrens
enthalten muss (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 SchKG zielt darauf, dass
sich der Schuldner über die Person des Gläubigers, die Natur der Forderung, den
Anlass der Betreibung und die Art des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Klaren
und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will; es
soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der
Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen
kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (BGer Urteil 5A_586/2008
vom 22. Oktober 2008 E. 3 m. Verw. auf BGE 121 III 18).
3.2
Wie die Vorinstanz
korrekt festgestellt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
periodischen Leistungen im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die
Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGer Urteil 5A_413/2011
vom 22. Juli 2011 E. 2 und BGer Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E.
2.
). Dieses Erfordernis ist jedoch im Lichte von Art. 67 SchKG zu beurteilen,
der, wie dargelegt, der Orientierung des Schuldners dient. Etwas anderes lässt
sich auch nicht aus den durch die Vorinstanz zitierten Urteilen schliessen. So
ist dem Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014, nachdem festgestellt wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Angaben auf dem
Zahlungsbefehl keine hinreichende Klarheit darüber verschaffen konnte, wofür
der Beschwerdegegner sie betreibt, in E. 3 zu entnehmen: «Es stellt sich daher
die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Grund der Forderungen trotz der
unpräzisen Bezeichnung auf dem Zahlungsbefehl gleichwohl nach Treu und Glauben
aus dem Gesamtzusammenhang erkennen konnte.» Bei der Beurteilung der Gültigkeit
des Zahlungsbefehls im Hinblick auf die Anforderung in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4
SchKG ist somit von Bedeutung, ob für den Schuldner der Grund der Forderung
erkennbar war oder nicht. Obwohl vorliegend die massgebende Periode im
Zahlungsbefehl nicht explizit genannt wird, ergibt sie sich doch unmittelbar
aus der im Zahlungsbefehl erwähnten Endabrechnung vom 22. März 2013 und
ist folglich nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres
erkennbar. Auch der Beschwerdegegner selber hat weder im vorinstanzlichen noch
im obergerichtlichen Verfahren behauptet, er wisse nicht, wofür er betrieben
werde; er reichte erst gar keine Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort ein.
4.1
Weiter sei erwähnt,
dass ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund nicht zur Nichtigkeit,
sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führt (BGer Urteil
5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Der Zahlungsbefehl wäre somit bloss auf
Beschwerde des Schuldners hin aufzuheben gewesen. Eine solche ist i.c. jedoch
nicht erfolgt. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls könnten im
Rechtsöffnungsverfahren nur dann noch vorgebracht werden, wenn sich dieser als
nichtig erwiese, was hier gerade nicht der Fall ist (BGer Urteil 5A_169/2009
vom 3. November 2009 E. 2.1). Der Richter entscheidet im
Rechtsöffnungsverfahren lediglich über das Bestehen eines Rechtsöffnungstitels
nach Art. 82 SchKG und über die Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften. Die Rechtsöffnung darf ansonsten nur verweigert werden, wenn
offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten
und in der Schuldanerkennung enthaltenen Forderung besteht (BGer Urteil
5A_169/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1 und Daniel Staehelin in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2010, Art. 82 N 40).
4.2
Sowohl aus dem
Zahlungsbefehl als auch aus der Endabrechnung vom 22. März 2013 geht
deutlich hervor, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um
Forderungen aus dem Mietvertrag handelt. Der vom Mieter unterschriebene
Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für die darin festgelegten, fälligen
Mietzinse und berechtigt zur Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., N 114 und 116). So
wurde im Rechtsöffnungsverfahren von der Beschwerdeführerin korrekterweise auch
bloss für die beiden Mietzinse zzgl. Zins die provisorische Rechtsöffnung
verlangt, da der Mietvertrag für die Mietzinse eine Schuldanerkennung enthält,
nicht jedoch für die übrigen, in der Endabrechnung und im Zahlungsbefehl
genannten Forderungen (Insertionskosten, Honorar, u.a.).
5.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin
ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'388.00 zzgl. 5 %
Zins seit dem 6. März 2018 zu erteilen.
6.1
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 300.00 neu vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin
ist der bereits geleistete Vorschuss vom Beschwerdegegner zu erstatten. Zudem
hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche
Verfahren gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 493.25
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6.2
Die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 hat
der Beschwerdegegner zu bezahlen. Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin
bevorschusst und ist ihr vom Beschwerdegegner zu erstatten. Demzufolge hat der Beschwerdegegner
auch die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die
Parteientschädigung wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF
662.15
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 wird
aufgehoben.
2.
Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. 256844 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, wird für die Forde-rung von CHF 3'388.00 zzgl. 5% Zins seit
6. März 2018 gutgeheissen.
3.
B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 300.00 zu bezah-len. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von dieser bevorschussten CHF 300.00 zu
ersetzen.
4.
B.___ hat der A.___ AG für das vorinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 493.25 zu bezahlen.
5.
B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
von CHF 450.00 zu bezah-len. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von dieser bevorschussten CHF 450.00 zu
ersetzen.
6.
B.___ hat der A.___ AG für das obergerichtliche
Verfahren eine Parteientschädi-gung von CHF 662.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis
119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Büttler