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Entscheid

ZKBES.2018.150

Rechtsöffnung

9. Januar 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Datum vom 28. Februar 2018

stellte das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, auf

Begehren der A.___ AG (nachfolgend: Gläubigerin) einen Zahlungsbefehl in der Betreibung

Nr. 256844 an B.___ (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung in der

Höhe von insgesamt CHF 6'670.00 zzgl. 5% Zins seit 22. April 2013 auf CHF 5'560.20

aus. Für den Betrag von CHF 5'560.20 war als Forderungsgrund «Gemäss

Endabrechnung vom 22.03.2013, Betrifft Mietvertrag Ladenlokal – Liegenschaft an

der [...] in [...], Zedierte Forderung der C.___ AG, [...]» vermerkt. Der Zahlungsbefehl

wurde dem Schuldner am 6. März 2018 zugestellt, woraufhin dieser am selbigen

Tag Rechtsvorschlag erhob.

2. Mit Eingabe vom 31. August

2018 (Postaufgabe) stellte die Gläubigerin, beim Richteramt Solothurn-Lebern

ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Darin verlangte sie die

Rechtsöffnung für CHF 3'388.00 nebst 5% Zins seit dem 6. März 2018 für

unbezahlte Mietzinse der Monate Februar und März 2013, unter Kosten und

Entschädigungsfolge. Zur Begründung reichte sie unter anderem die Abtretungserklärung

vom 22. Juni 2017, den Mietvertrag vom 29. Juni 2012 sowie die

Endabrechnung vom 22. März 2013 ein.

3. Der Schuldner liess

sich nicht vernehmen.

4. Das Gesuch um

provisorische Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2018

abgewiesen und der Gläubigerin die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt.

5. Gegen dieses Urteil

erhob die Gläubigerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2018

Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Erteilung

der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'388.00 nebst 5% Zins

seit dem 6. März 2018. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung des

Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6. Der Schuldner (von nun

an: Beschwerdegegner) reichte keine Beschwerdeantwort ein.

7. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog, dass dem

Zahlungsbefehl als Forderung die Endabrechnung vom 22. März 2013 zu Grunde

gelegt worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund des Mietvertrages vom

29.

Juni 2012 um Rechtsöffnung ersuche. Die Endabrechnung tauge, da vom Beschwerdegegner

nicht unterzeichnet, nicht als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung

i.S.v. Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR

281.

). Die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf den

Mietvertrag wurde verneint, da gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren sowie im

Zahlungsbefehl die Periode anzugeben sei, für welche die Betreibung eingeleitet

werde. Da weder die Endabrechnung als Rechtsöffnungstitel tauge noch die

Periode im Zahlungsbefehl angegeben sei, sei das Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung abzuweisen.

2.

Die Beschwerdeführerin

begründet ihre Beschwerde damit, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz

falsch dargestellt worden sei. Im Zahlungsbefehl sei nämlich auch der

Mietvertrag für das Ladenlokal (und nicht bloss die Endabrechnung vom

22.

März 2013) genannt. Auch aus der eingereichten Zessionserklärung gehe

klar hervor, dass sich die Forderung auf den Mietvertrag und auf die sich

daraus ergebende Endabrechnung vom 22. März 2013 stütze. In Betreibung gesetzt

worden sei laut Betreibungstext unzweifelhaft eine Forderung aus dem

eingereichten Mietvertag gemäss der Endabrechnung vom 22. März 2013, aus der

hervorgehe, dass es sich um die Mietausstände Februar 2013 und März 2013

handle. Der eingereichte und vom Beschwerdegegner unterzeichnete Mietvertrag

stelle einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Die Auffassung der Vorinstanz,

wonach das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei, da im Betreibungstext die

Periode nicht angegeben worden sei, selbst wenn diese aus den weiteren Angaben

und Unterlagen problemlos nachvollziehbar wäre, sei fraglich. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge eine knappe Umschreibung des

Forderungsgrundes, wenn der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang

für den Betriebenen nach Treu und Glauben erkennbar sei (m. Verw. auf BGE 121

III 19 E. 2b S. 20). Vorliegend sei der Betreibungstext genügend bestimmt. Auf

dem Zahlungsbefehl sei der Mietvertrag explizit erwähnt und die fälligen

Mietzinse für die Monate Februar 2013 und März 2013 gingen aus der ebenfalls erwähnten

Endabrechnung hervor, sodass diese für den Beschwerdegegner aus dem

Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar gewesen seien, weshalb

dieser dagegen auch nicht opponiert habe. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls

wären ohnehin mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG im Betreibungsverfahren

geltend zu machen gewesen, andernfalls die Beschwerde als verwirkt gelte und

die beschwerdefähigen Mängel im weiteren Verfahren, so insbesondere im

Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr geltend gemacht oder berücksichtigt werden

könnten (m. Verw. auf BGer Urteil 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E.3.3).

3.1

Art. 67 SchKG führt die

inhaltlichen Anforderungen auf, denen das Betreibungsbegehren zu genügen hat.

So hat dieses nebst der Bezeichnung des Gläubigers (Abs. 1 Ziff. 1), der

Bezeichnung des Schuldners (Abs. 1 Ziff. 2), der Bezeichnung der Forderung

(Abs. 1 Ziff. 3) auch die Bezeichnung der Forderungsurkunde oder des

Forderungsgrundes samt Datum zu enthalten (Abs. 1 Ziff. 4). Die

Forderungsurkunde ist dabei nicht mit dem Rechtsöffnungstitel gleichzusetzen;

die Nennung des Letzteren im Betreibungsbegehren ist nicht erforderlich (BGer Urteil

5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3). Somit ist es grundsätzlich ausreichend,

wenn im Betreibungsbegehren die Endabrechnung genannt ist, selbst wenn diese

selber keinen Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. auch Kurt Amonn/Fridolin Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 16 N

19). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den

Zahlungsbefehl, wobei dieser unter anderem die Angaben des Betreibungsbegehrens

enthalten muss (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 SchKG zielt darauf, dass

sich der Schuldner über die Person des Gläubigers, die Natur der Forderung, den

Anlass der Betreibung und die Art des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Klaren

und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will; es

soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der

Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen

kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (BGer Urteil 5A_586/2008

vom 22. Oktober 2008 E. 3 m. Verw. auf BGE 121 III 18).

3.2

Wie die Vorinstanz

korrekt festgestellt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei

periodischen Leistungen im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die

Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGer Urteil 5A_413/2011

vom 22. Juli 2011 E. 2 und BGer Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E.

2.

). Dieses Erfordernis ist jedoch im Lichte von Art. 67 SchKG zu beurteilen,

der, wie dargelegt, der Orientierung des Schuldners dient. Etwas anderes lässt

sich auch nicht aus den durch die Vorinstanz zitierten Urteilen schliessen. So

ist dem Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014, nachdem festgestellt wurde,

dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Angaben auf dem

Zahlungsbefehl keine hinreichende Klarheit darüber verschaffen konnte, wofür

der Beschwerdegegner sie betreibt, in E. 3 zu entnehmen: «Es stellt sich daher

die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Grund der Forderungen trotz der

unpräzisen Bezeichnung auf dem Zahlungsbefehl gleichwohl nach Treu und Glauben

aus dem Gesamtzusammenhang erkennen konnte.» Bei der Beurteilung der Gültigkeit

des Zahlungsbefehls im Hinblick auf die Anforderung in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4

SchKG ist somit von Bedeutung, ob für den Schuldner der Grund der Forderung

erkennbar war oder nicht. Obwohl vorliegend die massgebende Periode im

Zahlungsbefehl nicht explizit genannt wird, ergibt sie sich doch unmittelbar

aus der im Zahlungsbefehl erwähnten Endabrechnung vom 22. März 2013 und

ist folglich nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres

erkennbar. Auch der Beschwerdegegner selber hat weder im vorinstanzlichen noch

im obergerichtlichen Verfahren behauptet, er wisse nicht, wofür er betrieben

werde; er reichte erst gar keine Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort ein.

4.1

Weiter sei erwähnt,

dass ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund nicht zur Nichtigkeit,

sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führt (BGer Urteil

5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Der Zahlungsbefehl wäre somit bloss auf

Beschwerde des Schuldners hin aufzuheben gewesen. Eine solche ist i.c. jedoch

nicht erfolgt. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls könnten im

Rechtsöffnungsverfahren nur dann noch vorgebracht werden, wenn sich dieser als

nichtig erwiese, was hier gerade nicht der Fall ist (BGer Urteil 5A_169/2009

vom 3. November 2009 E. 2.1). Der Richter entscheidet im

Rechtsöffnungsverfahren lediglich über das Bestehen eines Rechtsöffnungstitels

nach Art. 82 SchKG und über die Einwendungen, welche die Schuldanerkennung

entkräften. Die Rechtsöffnung darf ansonsten nur verweigert werden, wenn

offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten

und in der Schuldanerkennung enthaltenen Forderung besteht (BGer Urteil

5A_169/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1 und Daniel Staehelin in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2010, Art. 82 N 40).

4.2

Sowohl aus dem

Zahlungsbefehl als auch aus der Endabrechnung vom 22. März 2013 geht

deutlich hervor, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um

Forderungen aus dem Mietvertrag handelt. Der vom Mieter unterschriebene

Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für die darin festgelegten, fälligen

Mietzinse und berechtigt zur Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., N 114 und 116). So

wurde im Rechtsöffnungsverfahren von der Beschwerdeführerin korrekterweise auch

bloss für die beiden Mietzinse zzgl. Zins die provisorische Rechtsöffnung

verlangt, da der Mietvertrag für die Mietzinse eine Schuldanerkennung enthält,

nicht jedoch für die übrigen, in der Endabrechnung und im Zahlungsbefehl

genannten Forderungen (Insertionskosten, Honorar, u.a.).

5.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin

ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'388.00 zzgl. 5 %

Zins seit dem 6. März 2018 zu erteilen.

6.1

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 300.00 neu vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin

ist der bereits geleistete Vorschuss vom Beschwerdegegner zu erstatten. Zudem

hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche

Verfahren gemäss Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 493.25

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.2

Die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 hat

der Beschwerdegegner zu bezahlen. Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin

bevorschusst und ist ihr vom Beschwerdegegner zu erstatten. Demzufolge hat der Beschwerdegegner

auch die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die

Parteientschädigung wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF

662.15

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 wird

aufgehoben.

2.

Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. 256844 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, wird für die Forde-rung von CHF 3'388.00 zzgl. 5% Zins seit

6. März 2018 gutgeheissen.

3.

B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

von CHF 300.00 zu bezah-len. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von dieser bevorschussten CHF 300.00 zu

ersetzen.

4.

B.___ hat der A.___ AG für das vorinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 493.25 zu bezahlen.

5.

B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

von CHF 450.00 zu bezah-len. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von dieser bevorschussten CHF 450.00 zu

ersetzen.

6.

B.___ hat der A.___ AG für das obergerichtliche

Verfahren eine Parteientschädi-gung von CHF 662.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis

119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Büttler